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Diese Seite über die Pflichten des Prüfers ist nicht ohne
Grund die mit Abstand umfangreichste. Hier werden die
meisten Fehler gemacht, hier sind die tätig, die sich von
allen beteiligten Staatsdienern wohl am wenigsten mit Prüfungsrecht
auskennen und die mit den individuellen Einzelfällen und Prüflingen
zu tun haben. Hierzu gibt es die reichhaltigste Rechtsprechung. Aber das
hat natürlich auch quantitative Ursachen, denn da es mehr Prüfungen
als Prüfungsordnungen gibt, können dabei auch mehr Fehler gemacht werden.
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Vorgehensweise und Entscheidungsvorgang
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- Zu den Aufgaben des Prüfers gehört zuvörderst,
daß er sich über die gesetzlichen
Prüfungsanforderungen Klarheit
verschafft.
- Die Beurteilung einer Prüfungsleistung vollzieht sich in vier
Schritten (Hailbronner, § 15, Rn. 64):
- Der Prüfer informiert sich über den Inhalt der
anzuwendenden Normen der Prüfungsordnung, z. B. über
die Notendefinitionen und Prüfungsanforderungen.
- Der Prüfer verschafft sich Klarheit über die konkrete
Prüfungsaufgabe.
- Der Prüfer nimmt die Prüfungsleistung des Kandidaten
zur Kenntnis.
- Der Prüfer bewertet die Prüfungsleistung unter
Zugrundelegung der vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe.
- Wie bei jeder Rechtsanwendung muß sich auch hier der
Prüfer zunächst Klarheit über den Inhalt der
anzuwendenden Rechtsnormen, z. B. der
Notendefinitionen oder der Bestimmungen über die
Prüfungsanforderungen, verschaffen. Er muß sodann den
zu subsumierenden Sachverhalt, also die
Prüfungsleistung, ermitteln und zur Kenntnis
nehmen. Das setzt voraus, daß er sich ...
darüber klar ist, was als Prüfungsleistung überhaupt
gefordert wird, denn beurteilen soll er,
inwieweit die geforderte Leistung den Anforderungen
entspricht. Erst im Anschluß an diese Kenntnisnahme
des Sachverhalts setzt der Vorgang der
höchstpersönlichen Bewertung, also des Abschätzens und
Beurteilens der Prüfungsleistung ein. Für die
vorangehenden Schritte der Rechtsauslegung und der
Sachverhaltsermittlung gelten deshalb keine
prüfungsrechtlichen Besonderheiten: Ob der Prüfer die
anzuwendenden prüfungsrechtlichen Vorschriften richtig
ausgelegt und den Sachverhalt - die geforderte
Prüfungsleistung - zur Kenntnis genommen hat, ist der
vollen gerichtlichen Nachprüfung
zugänglich.
- Materielle Fehler beim Entscheidungsvorang haben
(deshalb) regelmäßig die Rechtswidrigkeit des
Entscheidungsergebnisses zur Folge.
- Der Bewertungsvorgang darf nicht ungeordnet sein oder
bloßen Intuitionen nachgehen, sondern muß den
Prinzipien der Sachbezogenheit und Systemgerechtigkeit
folgen.
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Pflicht zur Unvoreingenommenheit und Toleranz
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- Die Prüfer müssen die vom Prüfling im Rahmen der
Themenstellung angesprochenen Gesichtspunkte und
Gedanken - unabhängig davon, ob sie in einer von den
Prüfern erstellten oder zugrunde gelegten Musterlösung
enthalten sind - insbesondere danach beurteilen, ob
sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten -
vertretbaren - Aufbauschemas bewegen sowie ob sie
rechtlich richtig oder zumindest vertretbar und
logisch begründet sind.
- Der Prüfer muß die Leistungen des Prüflings unbefangen
zur Kenntnis nehmen, sich nach Kräften um ihr
richtiges Verständnis bemühen, auf die Gedankengänge
eingehen und gegenüber abweichenden wissenschaftlichen
Auffassungen, auch wenn er sie nicht billigen kann,
zumindest Toleranz
aufbringen.
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Vollständige Kenntnisnahme und Bewertung der
Prüfungsleistung
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- Das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen
Kenntnisnahme der Prüfungsleistung ist in Art.
12. Abs. 1 GG verankert, weil nur durch seine Beachtung der
Prüfungszweck erreicht werden kann.
- Die Bewertungstätigkeit kann nur aufgrund eigener,
unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten
Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen
oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden.
- Die erforderliche eigenverantwortliche Entscheidung
des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die
Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und
vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht
selbständig beurteilt. Dazu ist er grundsätzlich
verpflichtet.
- Seinen Bewertungsspielraum kann er nur
dann rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die von dem
Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfaßt
hat. Bei der Begutachtung schriftlicher
Prüfungsarbeiten ist erforderlich, daß der Prüfer die
Gedanken des Verfassers auf sich einwirken läßt, sie
nachzuvollziehen sucht und ihre Richtigkeit oder
Vertretbarkeit nötigenfalls anhand der angegebenen
Quellen und Hinweise überprüft.
- Nimmt der Prüfer Teile der
von ihm zu bewertenden Leistungen nicht zur Kenntnis,
etwa indem er schriftliche Arbeiten nur teilweise oder
nur "diagonal" liest, ist die Prüfungsentscheidung
rechtsfehlerhaft; das gilt auch, wenn er ... von
einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe
ausgeht.
- Siehe auch Niehues, Rn. 335 ff., dazu, wenn der
Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist.
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Pflicht zur Bewertung von Ersatzausführungen
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- Die vollständige Kenntnisnahme der Lösung und ihre
vollständige Bewertung gehörten zu den Pflichten des
Prüfers. Auch "Ersatz"-Ausführungen nach falschen
Weichenstellungen sind Teil der Lösung und müssen zur
Kenntnis genommen und bewertet werden.
- Im allgemeinen ist offensichtlich und bedarf keiner
Klärung in einem Revisionsverfahren, daß der Prüfer
seine Bewertungen nicht etwa schon dann abbrechen
darf, wenn die Bearbeitung nach einer - seiner
Meinung nach - falschen Weichenstellung in eine
andere Richtung verläuft. In solchen Fällen wird sich
nämlich regelmäßig die Frage stellen, ob die weiteren
Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind
oder auf andere Weise kenntlich machen, daß er
jedenfalls den Prüfungsstoff
beherrscht.
- Von "Ersatz"-Ausführungen nach falscher
Weichenstellung im Rahmen einer Prüfungsarbeit, die
der Prüfer als Teil der Gesamtlösung zur Kenntnis
nehmen und bewerten muß, kann nur dann die Rede sein,
wenn es sich - losgelöst vom falschen Ausgangspunkt
- um weitergehende substantielle Ausführungen
handelt, die eine eigenständige Prüfungsleistung
darstellen.
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Verbot Richtiges als falsch zu werten
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- Aus Art. 12 I GG ergibt sich für berufsbezogene
Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine
vertretbare und mit gewichtigen Argumenten
folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch
bewertet werden darf.
- Auszugehen ist von dem Zweck, dem eine Prüfung als
Berufszugangsschranke dient und den sie nach Art. 12 I
GG nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfolgen
darf. (vgl. BVerfGE 80, 1 [24 ff.] = NVwZ 1989,
850).
Dieser Zweck ist nicht nur für den Umfang der
Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren
Bewertung maßgebend. (vgl. BVerfGE 80, 1 [26
ff.] = NVwZ 1989, 850)
Daraus folgt, daß zutreffende
Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als
falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen
dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von
Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht
eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr
unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, gebührt zwar
dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muß
aber auch dem Prüfling ein angemessener
Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare
und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete
Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Dies ist
ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei
berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 I GG
folgt.
- ... Daraus folgt, daß eine mit guten Gründen
vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen
Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen darf,
nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht ist als
der Prüfling.
- Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der
Chancengleichheit ergibt sich als allgemeingültiger
Bewertungsgrundsatz das Gebot der Sachlichkeit.[...]
Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur
dann gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der
Sachlichkeit unterwirft.
- Während das Gebot der Fairneß insbesondere im Rahmen
der mündlichen Prüfung zu beachten ist, kommt dem
Gebot der Sachlichkeit vornehmlich bei der Bewertung
schriftlicher Prüfungsleistungen Bedeutung zu. Dieses
Gebot geht über das Verbot sachfremder Erwägungen
hinaus, das lediglich einen besonders eklatanten Fall
der Nichtbeachtung des Gebots der Sachlichkeit
erfaßt.
- Es verpflichtet den
Prüfer, die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und
frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen und
gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen
Toleranz aufzubringen. Das schließt drastische
Formulierungen des Prüfers ... nicht aus. Die
Formulierungen müssen aber sachbezogen sein und dürfen
nicht die Voreingenommenheit des Prüfers
bezeugen.
- Das Gebot der Sachlichkeit verlangt als ein allgemein
anerkannter Bewertungsgrundsatz die unvoreingenommene
Würdigung der einzelnen Prüfungsleistung ohne Ansehen
der Person.
- Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen
verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn der Prüfer
seiner Verärgerung ... freien Lauf läßt und
dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz
verliert, ohne die eine gerechte Bewertung nicht
möglich ist.
Hierfür reicht
es aus, wenn die Beurteilung zwar nicht insgesamt aber
teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflußt
ist.
- An den Prüfer muß die Forderung gestellt werden, sich
bei der Beurteilung einer Prüfungsleistung stets zur
Sachlichkeit verpflichtet zu wissen. Hierzu gehört,
daß der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer
Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis
nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, daß er sich
bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu
verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen,
ferner daß er gegenüber abweichenden
wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz
aufbringt.
- Wenn die Bewertung von Prüfungsleistungen auf
sachfremden Erwägungen beruht, sind auch die Grenzen
des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des
Prüfers überschritten; die Prüfungsentscheidung ist
als rechtswidrig aufzuheben. Sachfremde Erwägungen
sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang
mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der
betreffenden Prüfung stehen und daher willkürlich
sind.
- Eine Quelle sachfremder Erwägungen ist die
Voreingenommenheit des Prüfers. Emotional aufgeladene
oder übertrieben abwertende Randbemerkungen bei
schriftlichen Prüfungsarbeiten können anzeigen, daß
anstelle der nötigen Ausgewogenheit und Distanz
sachfremder Ärger und Maßlosigkeit die Bewertung
beeinflußt haben.
- Die selbständige und auch praktische Bedeutung des
(auch) für das Prüfungsverfahren geltenden
Sachlichkeitsgebots liegt darin, daß hier schon die
äußere Form der Darstellung ausschlaggebend sein
kann, etwa wenn Randbemerkungen nach ihrem Wortlaut
unsachlich, aggressiv oder gar beleidigend sind. Auf
Interpretationen, was der Prüfer inhaltlich gemeint
haben kann, ob er vielleicht nur verbal überzogen oder
damit in der Tat sachfremde Erwägungen verbunden hat,
kommt es sodann nicht mehr an.
- Der Prüfer muß die Leistungen des Prüflings unbefangen
zur Kenntnis nehmen, sich nach Kräften um ihr
richtiges Verständnis bemühen, auf die Gedankengänge
eingehen und gegenüber abweichenden
wissenschaftlichen Auffassungen, auch wenn er sie
nicht billigen kann, zumindest Toleranz
aufbringen.
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Verbot der Unsachlichkeit und sachfremder Erwägungen
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- Fachlich-wissenschaftliche und pädagogische Wertungen
sind rechtswidrig, wenn sie willkürlich sind, das
heißt, wenn sie aus keinem sachlichen Gesichtspunkt
gerechtfertigt werden können. Zu nennen sind hier
insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze oder
andere offensichtliche Denkfehler auch bei den
prüfungsspezifischen Wertungen, z. B. ein dem Prüfer
unterlaufener Widerspruch durch die unterschiedliche
Bewertung ein- und desselben Merkmals der
Prüfungsleistung an verschiedenen Stellen der
Bewertung. Bei den fachwissenschaftlichen Annahmen des
Prüfers ist eine willkürliche Fehleinschätzung schon
dann anzunehmen, wenn sie dem Fachkundigen als
unhaltbar erscheinen muß, und nicht erst dann, wenn
sie sich auch dem Laien als gänzlich unhaltbar
aufdrängt.
- Eine Bewertung ist auch dann willkürlich, wenn der
Prüfer Lösungen und Antworten vermißt, die nach der
Aufgabenstellung nicht verlangt bzw. nicht erfragt
worden sind.
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Bewertung der Form der Arbeit
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- Liegt ein offensichtliches Schreibversehen des
Prüflings vor, so daß sich mit hinreichender Gewißheit
feststellen läßt, was der Prüfling wirklich äußern
wollte, darf auf ein solches Versehen nicht abgestellt
werden, wenn dieses keinen Rückschluß auf die zu
prüfenden Fähigkeiten gestattet.
- Nicht schon die Beachtung, jedoch die Überbewertung
äußerer Formen ist sachfremd; der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist auch insofern
maßgebend.
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Anforderungen an die Zweitbewertung
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- Der Zweitprüfer hat die Prüfungsleistung persönlich
und selbständig zu bewerten. Er muß sich nach
gründlicher Lektüre ein eigenes Urteil über die Arbeit
bilden und darf sich hierbei nur von seinem Wissen und
Gewissen leiten lassen. Es ist deshalb
rechtsfehlerhaft, wenn die Prüfer die Erstbewertung
gemeinsam erarbeiten oder der Zweitprüfer die
Erstprüfung unkritisch übernimmt.
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Gewichtung der Prüfungsleistungen
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- Sämtliche prüfungsrelevanten Einzelleistungen des
Prüflings sind im Rahmen der anstehenden
Leistungskontrolle nach ihrer Bedeutung zu gewichten,
um auf diese Weise eine geeignete Grundlage für die
abschließende Beurteilung der Gesamtleistung zu
gewinnen. Leistungen von untergeordneter Bedeutung
dürfen nicht in den Mittelpunkt gestellt
werden. Ebensowenig dürfen Leistungen als irrelevant
oder weniger beachtlich vernachlässigt werden, die
nach dem Ziel der Leistungskontrolle für das
Prüfungsergebnis bedeutsam
sind. [...]
Hat der Prüfer dies verkannt und z. B. ohne die
erforderliche Aufbereitung des Prüfungsgegenstandes
oder sonstwie ohne eine tragfähige Bewertungsgrundlage
nur eine pauschale und oberflächliche Beurteilung
abgegeben, so kann diese keinen Bestand
haben. Vielmehr ist dann über das Prüfungsergebnis
erneut zu befinden, nachdem die für eine zutreffende
Bewertung erforderlichen Grundlagen geschaffen worden
sind.
- Hinzu kommt die in § 25 VwVfG normierte
Betreuungspflicht der Prüfungsbehörden und Prüfer,
die eine Aufklärungs-, Hinweis- und
Belehrungspflicht insbesondere für den Fall umfaßt,
daß der Prüfling offensichtlich nur versehentlich
falsche Wege geht oder sonstwie Mißverständnisse
auszuräumen sind.
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