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Akteneinsicht ist wichtig! Niemals vernachlässigen!
- [Der Prüfling] kann auf vermeintliche Irrtümer oder
Rechtsfehler nur dann wirkungsvoll hinweisen und damit
ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener
Entscheidungen erreichen, wenn er die die Bewertung
tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen
nachvollziehen kann. Das ist allein aufgrund der Note
nicht möglich, sondern erst dann, wenn er z. B. die
Kriterien kennt, die für die Benotung seiner
Prüfungsleistung maßgeblich waren, und er ferner weiß,
wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen
Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Dieses
ist grundsätzlich erst aufgrund der
Bewertungsbegründung oder etwaiger
Korrekturanmerkungen, die Bestandteile der Begründung
sind, zu realisieren.
- Zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes ist dem Bewerber
Einsicht in seine Prüfungsakten, insbesondere in die Gutachten
und Prüferstellungnahmen sowie in etwaige Gegengutachten, zu
gewähren.
- Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung
seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings
effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet
sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von
schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichen begründen
(vgl. BVerwG, 6 C 3/92 ), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit
den Protokollen der mündlichen Prüfung und den
Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen
kann, daß die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten
Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, daß die
Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen
und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertungen der
betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf
dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das
Ergebnis der Prüfung entscheiden.
- Der Anspruch auf Akteneinsicht gilt nicht nur für das
Prüfungsrecht, sondern ganz allgemein im Verwaltungsrecht und
entspringt aus der Rechtswegsgarantie (Art. 19 IV GG), denn man
kann den Rechtsweg nur dann effektiv beschreiten, wenn man den
Aktenstand kennt:
§ 29 VwVfG: Akteneinsicht durch Beteiligte
- Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren
Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis
zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe
zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18
eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter
Anspruch auf Akteneinsicht.
- Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht
verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das
BekanntwerdendesInhalts der Akten dem Wohle des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die
Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen der berechtigten Interessen der
Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden
müssen.
- Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten
führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer
anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann
die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Wichtig: Für Universitäten gilt nicht das VwVfG, sondern
es gelten die jeweiligen Landesgesetze, die aber
m. W. gleichgelagert normieren. Man muß sich also zuerst das
jeweilige Landesgesetz heraussuchen, wenn man sich darauf
berufen will, z. B. § 29 LVwVfG Baden-Württemberg.
Hinzu kommt, daß es für die Behörde i. d. R. überhaupt keinen
Grund gibt, dem Prüfling die Akteneinsicht zu verweigern, denn
die Prüfer und die Prüfungsbehörde müssen der Prüfung neutral
gegenüberstehen und dürfen kein Rechtsinteresse daran
haben. Also können sie auch keinen Rechtsgrund für die
Verweigerung der Akteneinsicht haben. Dann aber die
Akteneinsicht rechtsgrundlos zu verweigern, verstößt gegen das
verfassungsmäßige Willkürverbot und den Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz.
An dieser Stelle eine Warnung: Da ist eine Stellungnahme eines
Rechtsprofessors im Umlauf, die als Gutachten ausgegeben wird
und in der behauptet wird, daß der Doktorand kein Recht habe, die
Dissertationsexemplare mit den Prüferbemerkungen
einzusehen. Dieses "Gutachten" ist falsch, es ist ein
offenkundiges Gefälligkeitsgutachten. Es wird darin gezielt an
der eigentlichen Frage vorbeiargumentiert und zivilrechtlich
darauf abgesehen, wer Eigentümer des Dissertationsexemplars und
wer Auftraggeber des Gutachtens ist. Das ist völliger Humbug,
weil es sich hier nicht um Privatgutachten, sondern um
Prüfungsbewertungen handelt. Da geht es nicht um einen
zivilrechtlichen Auftrag, sondern um Verwaltungsrecht. Außerdem
hat das BVerfG längst über den Anspruch auf Akteneinsicht
entschieden. Es spricht aber Bände, daß sogar ein Rechtsprofessor
solchen Blödsinn verbreitet um die Willkürstellung des Prüfers
zu stärken.
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Anfertigung von Fotokopien
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- Zum Recht der Anfertigung von Kopien bei der Akteneinsicht
allgemein (nicht speziell für Prüfungen, sondern allgemein:
Das Verwaltungsrecht argumentiert in Fällen wie diesen so: Man
kann sich von einem
Anwalt vertreten lassen. Der Anwalt hat das Recht,
Verwaltungsakten in seine Kanzlei zu holen, wo er sie natürlich
beliebig kopieren kann. Der Rechtssuchende, der anwaltlich
vertreten ist, kriegt also Kopien. Da aber im Vorverfahren keine
Anwaltspflicht herrscht, darf der anwaltlich nicht vertretene
Rechtssuchende, der die Akten nicht ausleihen darf, nicht
benachteiligt werden. Außerdem muß die Behörde die Akten
spätestens in einem Verwaltungsstreitverfahren sowieso dem
Gericht vorlegen, wo sie die Gegenpartei dann kopieren kann
- sofern sich die Behörde nicht auf deren Geheimhaltungspflicht
berufen kann:
§ 99 Abs. 1 VwGO:
Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu
Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts
dieser Urkunden oder Akten und dieser Auskünfte dem Wohl des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder
wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach
geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste
Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die
Erteilung der Auskunft verweigern.
In BayVGH, Nr. 235 III 77 wurde festgestellt, daß Prüfungsakten nicht im
Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind.
- Hierzu auch (ebenfalls allgemein und nicht nur für
Prüfungsrecht):
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Abschriften und
Ablichtungen aus den Akten selbst zu fertigen. Insbesondere
besteht kein Anspruch des Beteiligten, ihm die Akten in Kopie
zu übersenden, um ihm die Einsicht in die Originalakten zu
ersparen. Die Behörde hat über die Anfertigung von
Ablichtungen jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Befinden sich Fotokopiergeräte in der Behörde,
ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, dem Beteiligten
die Anfertigung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung zu
versagen. Denn wegen der häufig langen Dauer der Verfahren ist
es für ihn erforderlich, die in den Akten enthaltenen
Informationen nicht nur zu lesen sondern auch zu
speichern. Andernfalls würde dem Beteiligten die Verfolgung
seiner Rechte ohne triftigen Grund
erschwert.
| Quelle: Obermayer, Kommentar zum VwVfG,3. Auflage, § 29, Rn. 53 |
Und was heißt das jetzt?
Das bedeutet folgendes: Man hat formal keinen Rechtsanspruch
darauf, daß einem die Behörde Fotokopien erstellt. Das stammt
noch aus der Zeit, als Kopiergeräte eine Rarität waren. Hätte man
nämlich einen allgemeinen Anspruch, dann müßte die Behörde ein
Kopiergerät beschaffen, wenn sie keines hat. Daher fällt es zunächst in
das Ermessen der Behörde, ob der Aufwand zur Anfertigung einer
Kopie vertretbar ist.
Hat die Behörde jedoch ein Kopiergerät, dann handelt sie
rechtsfehlerhaft, wenn sie verweigert, damit vor Ort Kopien
anzufertigen. In unserem Zeitalter und insbesondere in
Universitäten stehen genügend viele Geräte herum, damit darf die
Behörde (oder Universität) Kopien nicht mehr verweigern. Aber:
Sie darf die Kosten berechnen.
- Tip 1:
- Paragraphen kennen. Wenn einem jemand die Akteneinsicht
verweigern will, kurz und trocken auf die Vorschrift
verweisen und darauf hinweisen, daß das rechtswidrig ist
und das Gesetz verletzt.
- Tip 2:
- Bevor man die Behörde aufsucht oder wenn man in das
Dienstzimmer bzw. Vorzimmer kommt, vorher umsehen, wo
Kopiergeräte stehen. Notfalls irgendwelche Leute, die auf
dem Gang herumlaufen, direkt ansprechen und einfach fragen,
wo ein Kopierer steht. Be prepared!
Wenn einem jemand Kopien verweigern
will, direkt darauf hinweisen, daß da ein Gerät steht und
daß es "ermessensfehlerhaft" und "unverhältnismäßig" ist,
Kopien zu verweigern. Direkt danach fragen, welchem
Rechtszweck die Verweigerung dienen soll. Wird weiter
verweigert, gleich zum Vorgesetzten bzw. zur
Rechtsabteilung und beschweren.
- Tip 3:
- Die Behörde kann die Kosten berechnen und direkte Bezahlung
verlangen. Man redet sich darauf hinaus, daß man nicht
herausgeben könne o. ä.
Deshalb: Genügend viel Geld und insbesondere Kleingeld
dabei haben.
- Tip 4:
- Oft versucht die Behörde das Kopieren durch exorbitante
Kosten zu versauern. Gerade bei Stadtverwaltungen
u. ä. wird man dann auf die Gebührensatzung verwiesen, die
dann z. B. 1 € pro Seite verlangt. Is nich: Wer seinen
Anspruch auf Akteneinsicht wahrnimmt, muß keine Gebühren
zahlen, sondern nur Kosten ersetzen, und die können nicht
per Satzung festgelegt werden, sondern müssen real
entstehen. Allgemein liegen die Kosten einer Fotokopie aber
so in der Größenordnung von 5 Cent.
- Tip 5:
- Selber kopieren und vorher nach den Kosten fragen. Oft ist
es nämlich so, daß die Behörde einen nicht an die Akten
lassen will, sondern der Sachbearbeiter, die Sekretärin
o. ä. kopiert und man dafür dann wieder "Kosten" mit
Arbeitszeit erhebt, die dann schnell wieder bei 1 €
pro Seite liegen können. Das vorher abklären. Wenn man also
für das "Kopieren lassen" viel zahlen soll, dann darauf
bestehen, selbst zu kopieren und in der Größenordnung von 5
Cent pro Seite zahlen. (z. B. bei vielen Gerichten so)
- Tip 6:
- Akten lesen und selber kopieren bringt den Vorteil, daß man
fast immer interessante Sachen findet, von denen man noch
nichts wußte. Gleich mitkopieren.
- Tip 7:
- Wenn Barzahlung verlangt wird und es mehr als ein
Kleingeldbetrag ist, Quittung geben lassen. Kommt man mit
dem Widerspruch durch, kann man das Geld zurückfordern.
- Tip 8:
- Wenn man sehr viel kopiert und die Behörde eine Rechnung
schickt: Erst einmal darauf verweisen, daß man die
rechtskräftige Entscheidung und damit die
Kostenentscheidung abwarten will.
- Tip 9:
- Nicht abwimmeln oder auf einen anderen Termin
vertrösten lassen. Das bedeutet i. d. R., daß man die
Akte erst "säubern" will, die wirlich interessanten Sachen
sind dann nicht mehr drin.
Normalerweise kriegen Seiten in Verwaltungsakten
handschriflich fortlaufende Nummern (meistens rechts oben
oder unten). Wenn nicht, dann fragen, warum das nicht
gemacht wurde. Wenn ja, dann kontrollieren, ob was fehlt.
Falls es wirklich bis zum Verwaltungsgerichtsstreit kommt,
auch in die Gerichtsakte gucken. Es ist immer interessant,
wenn da was vorgelegt wurde, was einem in der Akteneinsicht
bei der Behörde nicht gezeigt wurde, oder andersherum, wenn
etwas fehlt.
- Tip 10:
- Eine Akteneinsicht reicht nicht. Regelmäßig - Besser:
unregelmäßig - wiederholen und schauen, was dazugekommen ist.
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine
Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich
die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen.
Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und
versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
Prüfer und Prüfling.
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