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- Auszugehen ist von dem Zweck, dem eine Prüfung als
Berufszugangsschranke dient und den sie nach Art. 12 I
GG nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfolgen
darf (vgl. BVerfGE 80, 1 [24 ff.] = NVwZ 1989,
850). Dieser Zweck ist nicht nur für den Umfang der
Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren
Bewertung maßgebend (vgl. BVerfGE 80, 1 [26
ff.] = NVwZ 1989, 850). Daraus folgt, daß zutreffende
Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als
falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen
dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von
Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht
eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr
unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, gebührt zwar
dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muß
aber auch dem Prüfling ein angemessener
Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare
und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete
Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Dies ist
ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei
berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 I GG
folgt.
- Zur Themenprüfung:
Der VGH hat zu Recht bei Fragestellung dieser Art dem
Prüfling eine größere Freiheit der Gestaltung ...
zugestanden. ... Die Bewertung unterliegt dann der
gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Prüfer
gegen objektive, auch rechtlich beachtliche
Bewertungsgrundsätze verstoßen haben. Das ist
z. B. der Fall, wenn sie die Grenzen des
Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil
sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein
anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder
sachfremde Erwägungen angestellt
haben.
- Nunmehr ist davon auszugehen, daß fachliche
Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling
der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen
sind. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend
substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls
mit Sachverständigenhilfe darüber zu befinden, ob die
von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im
Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist
(sogenannter Antwortspielraum des Prüflings). ...
Insofern hat das Gericht in der bisher üblichen Weise
darüber zu befinden, ob die Grenzen des
Bewertungsspielraums verletzt worden sind, etwa weil
der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist,
allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet
oder sachfremde Erwägungen angestellt
hat.
- (Aus einem Urteil über eine Bewertung:)
Mit der pauschalen Kritik, die Arbeit der Kl. sei
"im Aufbau wie im Inhalt völlig verfehlt",
hat der Erstprüfer aber nicht zu erkennen gegeben,
worin er konkret die Aufbau- und Inhaltsmängel der
Arbeit gesehen hat. Sollte die Beanstandung allein
darin bestehen, daß die Kl. sich nicht an den Aufbau
der vom Prüfer erarbeiteten "Musterlösung"
gehalten und daß sie die darin aufgeführten einzelnen
Punkte nicht behandelt habe, so wäre dies eine
unzulässige Einengung des Antwortspielraums der
Kl. Damit würde die Bewertung den Besonderheiten der
Themenklausur nicht gerecht. Deren Prüfungswert
besteht gerade darin zu ermitteln, ob der Prüfling in
der Lage ist, eigenständig einen sachangemessenen
Aufbau für die ihm zur Lösung vorgelegten Probleme zu
finden und sodann diese Probleme im Rahmen seines
Aufbaus sachgerecht zu erörtern, zu gewichten und
einer Lösung zuzuführen.
Um festzustellen, ob der Prüfling diesen Anforderungen
gerecht geworden ist, muß der Prüfer, wenn und soweit
die Aufgabenstellung dem Prüfling Raum läßt für einen
eigenständigen Aufbau, diesen nachvollziehen und
dessen Wert beurteilen. Er muß die vom Prüfling
angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken --
unabhängig davon, ob sie in der "Musterlösung"
enthalten sind -- danach beurteilen,
ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten
Aufbauschemas bewegen sowie ob sie sachlich richtig
oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind.
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
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versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
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