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Bundesgesetze
Grundgesetz
- Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Berufsfreiheit:
- Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen.
- Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Rechtswegsgarantie:
- Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt,
so steht ihm der Rechtsweg offen.
- Art. 5 Abs. 3, Freiheit von Forschung und Lehre:
- Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- §§ 15-17: Prüfungen und Prüfungsordnungen
Download:
http://www.bmbf.de/pub/hrg_20020815.pdf (Version des BMBF vom 15.8.2002)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Bescheid, Widerspruch, Klageerhebung, Fristen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Schadensersatz
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Vorteilsannahme, Erpressung
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Universitätsgesetz Baden-Württemberg
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Download:
http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de/Online_Publikationen/Uni-Gesetz.pdf
(Version des MWFK)
- § 50 - 55d
- Allgemeine Vorschriften zu Prüfungen und Hochschulgraden
- § 51
- Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsordnungen
- § 10 Abs. 2
- Zuständigkeit für Prüfungen. Über Widersprüche
entscheidet der Rektor.
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Weitere Landesgesetze Baden-Württemberg
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- Landesverwaltungsverfahrensgesetz
- Details zu Anforderungen an Bescheide und
Verwaltungsakte.
- Beamtengesetz Baden-Württemberg
- Pflichten der Prüfer, Befangenheit, Unzumutbarkeit,
Wahrheitspflicht, Pflicht zur Einhaltung der Verfassung
u. ä.
- Prüfungsordnung
- Ablauf des Prüfungsverfahrens, Anforderungen, Bewertungskriterien
- Grundordnung der Universität
- Details zu Aufbau der Universität, Überwachung des Rektors
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine
Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich
die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen.
Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und
versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
Prüfer und Prüfling.
(Urheberrecht/Copyright 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 Hadmut Danisch,
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