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- Die Begründung muß ihrem Inhalt nach so beschaffen
sein, daß das Recht des Prüflings, Einwände gegen die
Abschlußnote wirksam vorzubringen, ebenso
gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche
Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des
Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die
maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der
abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht
in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis
ausschlaggebenden Punkten erkennbar
sein.
Ein Prüfling kann sein verfassungsrechtlich
garantiertes Recht auf Erhebung substantiierter
Einwendungen sowie auf Überdenken der beanstandeten
Bewertungen seiner Prüfungsarbeit nur dann wirksam
ausüben, wenn auch hier zumindest die maßgeblichen
Gründe, die die Prüfer zu der Bewertung veranlaßt
haben, und die von ihnen zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung erkennbar
sind.
- Den Prüfern ist die Darlegung zuzumuten, worin sie
beispielsweise einen Aufbaufehler oder einen Fehler in
der Einordnung von Einzelpunkten in den
Gesamtzusammenhang gesehen haben.
Entscheidend ist, daß sich aus der Begründung der
Bewertung die allgemeinen Gedankengänge der Prüfer
schlüssig nachvollziehen lassen.
- [Der Prüfling] kann auf vermeintliche Irrtümer oder
Rechtsfehler nur dann wirkungsvoll hinweisen und damit
ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener
Entscheidungen erreichen, wenn er die die Bewertung
tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen
nachvollziehen kann. Das ist allein aufgrund der Note
nicht möglich, sondern erst dann, wenn er z. B. die
Kriterien kennt, die für die Benotung seiner
Prüfungsleistung maßgeblich waren, und er ferner weiß,
wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen
Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Dieses
ist grundsätzlich erst aufgrund der
Bewertungsbegründung oder etwaiger
Korrekturanmerkungen, die Bestandteile der Begründung
sind, zu realisieren.
- Der Prüfling und die Gerichte können nur dann die
Möglichkeit einer Überprüfung und der Nachvollziehung
der Prüferbemerkungen haben, wenn ihnen eine
hinreichende Begründung der Prüferbewertung vorliegt,
aus der sich konkret der Kern ihrer Kritik ergibt
bzw. aus der erkennbar wird, was die Prüfer als
angemessene Lösung angesehen haben.
- Ob die Prüfer ihren Bewertungsspielraum eingehalten haben, kann
nur anhand ihrer Begründung festgestellt werden. Ein Prüfling
kann sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Erhebung
substantiierter Einwendungen sowie auf Überdenken der
beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsarbeit nur dann wirksam
ausüben, wenn auch hier zumindest die maßgeblichen Gründe, die
die Prüfer zu der Bewertung veranlaßt haben, und die von ihnen
zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung
erkennbar sind.
- Die [Erschwerung des Rechtsschutzes] kann nur dadurch
verhindert werden, daß der Prüfer die tragenden
Erwägungen darlegt, die zu der Prüfungsentscheidung
(Bewertung der Prüfungsleistung) geführt haben. Nur so
wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte
sachgemäß zu verfolgen, d. h. verläßlich zu erkennen
und zu beurteilen, ob ein richtiger Sachverhalt
zugrunde gelegt worden ist, allgemeingültige
Bewertungsgrundsätze verletzt worden sind oder
sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben
(vgl. VGH München, NJW 1982, 2685 [2686] und
OVG Koblenz, DÖV 1968, 701f.), und zur
Rechtsverfolgung ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll zu
erwägen. ...
Schon die substantiierte Behauptung eines der
gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Prüfungsmangels
- mit Ausnahme bestimmter Verfahrensrügen - wird dem
Prüfling bei Fehlen einer Begründung für die
Prüfungsentscheidung (Bewertung) unmöglich gemacht; er
wird insoweit zu spekulativem Vorbringen
gezwungen. Art. 19 IV GG garantiert aber die
Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes. Davon
kann nur gesprochen werden, wenn die Beschreitung des
Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
wird. (vgl. BVerfGE 77, 275 [284 m. w. Nachw.]
= NJW 1988, 1255).
Eine solche Erschwerung - bis hin
zur teilweisen Vereitelung - des Rechtswegs wäre aber
gegeben, wenn die Bewertung der ...
[Prüfungsleistung]... nicht begründet werden
müßte. ...
Es ist nicht erkennbar, weshalb der Prüfer nicht in
der Lage sein soll, die seine Bewertung im
wesentlichen tragenden Erwägungen mitzuteilen,
d.h. zwischen der vergebenen Note und der
Prüfungsarbeit eine Relation
herzustellen (vgl. OVG Koblenz, DÖV 1968,
701f., und Guhl, Prüfungen im Rechtsstreit, S. 243 f.)
- Siehe auch Fliegauf, Rn. 17, 143
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine
Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich
die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen.
Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und
versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
Prüfer und Prüfling.
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