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Mehr zur Freiheit von Forschung und Lehre ist in der Grundrechtsliteratur
zu Art. 5 Abs. 3 GG zu finden, man sollte dazu aber die umfangreicheren
Kommentare heranziehen.
- Art. 5 Abs. 3 GG:
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- § 4 Abs. 3 Satz 3 Universitätsgesetz Baden-Württemberg:
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt, wie sich aus Wortlaut
und Sinn ergibt, zunächst jedem Einzelnen, der in
Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig werden will
oder ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche
Betätigung.
- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem
Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates
geschützten Freiraum, der vor allem die auf
wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden
Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem
Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und
Weitergabe umfaßt.
- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft,
Forschung und Lehre für frei. Damit ist nach Wortlaut
und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von
Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde
wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt [...].
Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden,
er in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles
Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]).
Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht
schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche
Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem
zu, der wissenschaftlich tätig ist oder oder tätig
werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser
Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso
vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit
künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm
herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz
öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum
fallen vor allem die auf wissenschaftlicher
Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse,
Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden
von Erkenntnissen, ihrer Deutung und
Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und
Lehre tätig ist, hat [...] ein Recht auf Abwehr
jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der
Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher
Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre
ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als "etwas
noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz
Aufzufindendes" (Wilhelm von Humboldt) ausrichten
können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher
Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und
autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers
erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5
Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der
Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie
schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich
vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit,
d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als
ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der
Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der
prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher
wissenschaftlicher Erkenntnis.
- Forschung als "die geistige Tätigkeit mit dem Ziele,
in methodischer, systematischer und nachprüfbarer
Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (Bundesbericht
Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt
angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt
der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige
Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der
wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die
Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu
gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der
Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch
wiederum die Forschungsarbeit.
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit
bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung
insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der
Methodik sowie die Bewertung des
Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; ...
- Die Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers,
gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der
wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu
können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts,
dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.
- Jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre
tätig ist, wird ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das
als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen
staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des
Wissenschaftlers ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In
ihm herrscht Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt,
und zwar auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen
Wissenschaftsbetrieb in den Universitäten. [...]
Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem
Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die
Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung
freien Bereich persönlicher und autonomer
Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt
worden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß
Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von
der Wissenschaft oder eine bestimmte
Wissenschaftstheorie schützen will. Seine
Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede
wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach
Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch
zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt
unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit
jeglichen wissenschaftlichen Bemühens. Diese in
Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Wertentscheidung beruht
auf der Schlüsselfunktion, die einer freien
Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des
einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche
Entwicklung zukommt.
- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 schützt aber nicht eine bestimmte
Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte
Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen
Unvollständigkeit oder Unabgeschlossenheit
unvereinbar, die der Wissenschaft trot des für sie
konstitutiven Wahrheitsbezuges eignet (vgl. BVerfGE
35, 79 [113]; BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 [367 f.]).
Der Schutz dieses
Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der
Methoden und Ergebnisse ab noch von der
Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung
oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und
Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde
liegen. [...] Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher
auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und
-ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft
erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives
Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist
nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt;
darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als
ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit
anzusehen ist.
- Studenten können sich auf die Wissenschaftsfreiheit
berufen, wenn sie wissenschaftlich tätig sind.
- Forschung ist der nach Inhalt und Form ... ernsthafte
und planmäßige Versuch zu Ermittlung der Wahrheit.
- Erfaßt wird auch die angewandte Forschung, nicht
jedoch die bloße Anwendung bereits bekannter
Erkenntnisse.
- Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gibt nicht das
Recht, gegen eine bindende Anordnung der
Rechtsaufsichtsbehörde zu verstoßen.
- Die Lehrfreiheit des Hochschullehrers umfaßt zwar die inhaltliche und
methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen, nicht aber ohne
weiteres auch die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen
ein Leistungsnachweis erteilt wird. Diese Frage kann vielmehr,
soweit sich dies unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig
erweist, von der Universität in der für den jeweiligen
Studiengang erlassenen Studienordnung geregelt werden. [...]
Ein durch seine Lehrfreiheit geschütztes Interesse des
Antragstellers (Prüfers), die Voraussetzungen für die Erteilung
des Leistungsnachweises ausschließlich nach eigenem Gutdünken
festzulegen, besteht offensichtlich nicht. Denn die Frage nach
diesen Voraussetzungen betrifft thematisch den Studienerfolg der
Studenten und kann darum, soweit sich das unter
Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweist, in der für den
jeweiligen STudengang erlassenen Studienordnung geregelt
werden. In Anbetracht ihres Inhalts und ihrer Zielrichtung ist
eine solche Regelung [...] in erster Linie an dem Grundrecht der
Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) zu messen.
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