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- Richtige Klageart für eine prüfungsrechtliche Verbesserungsklage ist
regelmäßig die auf eine Neubescheinigung gerichtete
Verpflichtungsklage.
- Das Ergebnis der Bewertung einer Prüfungsleistung darf durch
eine erneute Bewertung, die wegen der Rechtswidrigkeit der
ersten Bewertung vorgenommen werden muß, jedoch deshalb nicht
verschlechtert werden, weil dies dem verfassungsrechtlich
verankerten Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde.
- Ein Prüfungsbescheid in der früheren (Wiederholungs-)Prüfung
kann einen Prüfling auch dann weiterhin in seinen Rechten
verletzen, wenn er sich in der Folgezeit einer nach der
Prüfungsordnung nicht vorgesehenen, aber vom Prüfungsamt
gestatteten (weiteren) Wiederholungsprüfung unterzieht. Sein
Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen diesen Bescheid
besteht daher fort.
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Umfang gerichtlicher Überprüfung
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- Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen
Verwaltungsstreitverfahren voller gerichtlicher Überprüfung
unterliegen, sind alle Fragen zu verstehen, die
fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind; hierunter
fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als
auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt
werden.
Die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die mit der
prüfungsspezifischen Bewertung verflochtene
fachwissenschaftliche Beurteilung gleichsam herauszufiltern und
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.[...]
Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwichen Prüfer und Prüfling
sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat
das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen
des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu
befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im
Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist.[...]
Erst wenn feststeht, daß Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter
Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums
fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann
die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen
Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des
prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. LBVerfG_419_81)
- Ein Irrtum des Prüfers über die Prüfungsaufgabe ist gerichtlich
voll überprüfbar. Denn der Prüfer, der sich über die
Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt,
Aufgaben verwechselt oder von einer anderen als der tatsächlich
gestellten Aufgabe ausgeht, legt seiner Beurteilung einen
unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher Fehler wird von
der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt.
- Durch die Neubewertung der Prüfungsarbeiten aufgrund eines
während des Rechtsstreits nachgeholten verwaltungsinternen
Kontrollverfahrens wird der Anspruch des Klägers auf eine
gerichtliche Überprüfung seiner Einwendungen gegen
fachlich-spezifische Bewertungen nicht erfüllt, so daß die
Hauptsache dadurch nicht erledigt ist. [...]
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine
Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich
die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen.
Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und
versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
Prüfer und Prüfling.
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