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- Der Prüfer, der sich über die Prüfungsaufgabe irrt,
diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt, Aufgaben
verwechselt oder von einer anderen als der tatsächlich
gestellten Aufgabe ausgeht, legt seiner Beurteilung
einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher
Fehler wird von der ihm eingeräumten
Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt; er gehört zu
den gerichtlich voll überprüfbaren
Sachverhaltsirrtümern.
- Ein Irrtum des Prüfers über die Prüfungsaufgabe ist gerichtlich
voll überprüfbar. Denn der Prüfer, der sich über die
Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt,
Aufgaben verwechselt oder von einer anderen als der tatsächlich
gestellten Aufgabe ausgeht, legt seiner Beurteilung einen
unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher Fehler wird von
der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt.
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Falsche Auffassung in Fachfragen
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- Die falsche Auffassung des Prüfers zu einer
wissenschaftlichen Fachfrage gehört nicht zu den
"falschen Tatsachen", sondern sie führt zu einem
inhaltlichen Fehler beim Bewertungsvorgang, der
notfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen
ist. Auch Fehlinterpretationen des Prüfers,
z. B. bezogen auf den Inhalt der Prüfungsaufgabe oder
der Antworten des Prüflings, sind keine "falschen
Tatsachen", sondern ebenfalls Fehler beim
Bewertungsvorgang.
| Quelle: ?? (versehentlich verlorengegangen, ich suche es noch
raus) |
- Es genügt nicht zu kontrollieren, ob sich die Fehlerhaftigkeit
einer wissenschaftlichen Annahme des Prüfers dem Richter als
gänzlich unhaltbar "aufdrängt". Eine willkürliche
Fehleinschätzung ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn sie
Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muß.
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Unsachliche und intolerante Bewertung
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- Das Gebot der Sachlichkeit geht über das Verbot sachfremder
Erwägungen jedoch hinaus. Auch ohne sachfremde Erwägungen kann eine
Beurteilung unsachlich sein, etwa wenn sie von Emotionen
bestimmt ist. Mit dem Verbot sachfremder Erwägungen wird
lediglich ein besonders eklatanter Fall der Nichtbeachtung des
Gebots der Sachlichkeit erfaßt.
Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur dann
gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit
unterwirft.[...]
Hierzu gehört, daß der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer
Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man
von ihm erwarten, daß er sich bemüht, die Darlegungen des
Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge
einzugehen, ferner daß er gegenüber abweichenden
wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt.[...]
Ebenso wie bei einem Sachverhaltsirrtum [...] ist eine
Prüfungsentscheidung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Prüfer
sachfremde Erwägungen angestellt hat, und zwar auch dann, wenn
die Bewertung nicht insgesamt, sondern nur teilweise von
sachfremden Erwägungen beeinflußt ist.
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Verbot der Pauschalbewertung
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- Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen darf auch
eine Musterlösung herangezogen werden, wenn sie als
ein sachkundiger Lösungsvorschlag gilt, so daß andere,
gleichermaßen vertretbare Lösungen damit nicht von
vornherein abgewertet werden. Hat der Prüfer dies
verkannt und z. B. ohne die erforderliche Aufbereitung
des Prüfungsgegenstandes oder sonstwie ohne eine
tragfähige Bewertungsgrundlage nur eine pauschale und
oberflächliche Beurteilung abgegeben, so kann diese
keinen Bestand haben. Vielmehr ist dann über das
Prüfungsergebnis erneut zu befinden, nachdem die für
eine zutreffende Bewertung erforderlichen Grundlagen
geschaffen worden sind.
- (Aus einem Urteil über eine Bewertung:)
Mit der pauschalen Kritik, die Arbeit der Kl. sei
"im Aufbau wie im Inhalt völlig verfehlt"
hat der Erstprüfer aber nicht zu erkennen gegeben,
worin er konkret die Aufbau- und Inhaltsmängel der
Arbeit gesehen hat. Sollte die Beanstandung allein
darin bestehen, daß die Kl. sich nicht an den Aufbau
der vom Prüfer erarbeiteten "Musterlösung"
gehalten und daß sie die darin aufgeführten einzelnen
Punkte nicht behandelt habe, so wäre dies eine
unzulässige Einengung des Antwortspielraums der
Kl. Damit würde die Bewertung den Besonderheiten der
Themenklausur nicht gerecht. Deren Prüfungswert
besteht gerade darin zu ermitteln, ob der Prüfling in
der Lage ist, eigenständig einen sachangemessenen
Aufbau für die ihm zur Lösung vorgelegten Probleme zu
finden und sodann diese Probleme im Rahmen seines
Aufbaus sachgerecht zu erörtern, zu gewichten und
einer Lösung zuzuführen.
Um festzustellen, ob der Prüfling diesen Anforderungen
gerecht geworden ist, muß der Prüfer, wenn und soweit
die Aufgabenstellung dem Prüfling Raum läßt für einen
eigenständigen Aufbau, diesen nachvollziehen und
dessen Wert beurteilen. Er muß die vom Prüfling
angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken -
unabhängig davon, ob sie in der
"Musterlösung" enthalten sind - danach beurteilen,
ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten
Aufbauschemas bewegen sowie ob sie sachlich richtig
oder zumindest vertretbar und logisch begründet
sind.
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Folge Inhaltlicher Bewertungsfehler
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- Materielle Fehler beim Entscheidungsvorgang haben deshalb
regelmäßig die Rechtswidrigkeit des Entscheidungsergebnisses zur
Folge.
- Im Falle inhaltlicher Bewertungsfehler ... ist die
Prüfungsentscheidung nur dann aufzuheben, wenn der
Mangel erheblich ist. Im Blickfeld stehen hier Mängel
in dem inneren Bereich des Bewertungsvorgangs,
z. B. falsche fachspezifische Wertungen, willkürliche
Fehleinschätzungen oder unsachliche Beweggründe, aber
auch - im Vorfeld dazu - die unvollständige
Kenntnisnahme der erbrachten Leistungen des
Prüflings. Dazu gehört auch der
"Sachverhaltsirrtum", etwa wenn die Prüfer das
Fehlen bestimmter Ausführungen kritisieren, dabei
jedoch übersehen, daß der Prüfling hierzu an anderer
Stelle Ausführungen gemacht
hat.
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Beweislast der Behörde bei Unsachlichkeit und
Bewertungsfehlern
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine
Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich
die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen.
Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und
versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
Prüfer und Prüfling.
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