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- Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine
bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis
erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung
verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein
und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 I GG
genügen.
Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung
und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen
zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe
nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.
- Universitätsgesetz Baden-Württemberg:
- § 50 Abs. 8
- Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist von
den Universitäten in geeigneten Studiengängen ein in der
Regel auch international kompatibles Leistungspunktesystem
zu schaffen, das auch die Übertragung erbrachter
Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer
anderen Hochschule ermöglicht.
- § 51 Abs. 2
- Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln
- 3. die Anforderungen in der Prüfung
- 4. Art, Zahl und Umfang der
Prüfungsleistungen
- 11. die Grundsätze für die Bewertung der
einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des
Prüfungsgesamtergebnisses durch eine differenzierte
Benotung
- Insbesondere müssen in einer solchen Prüfung die Leistungsanforderungen
und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten
sind, gesetzlich geregelt sein (BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ). [...]
Allein auf diese Weise kann in einer Demokratie das vom Volk gewählte
Parlament als Gesetzgeber seiner Verwantwortung für das Gesamtwohl
unter Beachtung der Grundrechte, Art. 1 III GG, gerecht werden. [...]
Danach muß auch das Verfahren des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen,
soweit dies für einen effektiven Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit
erforderlich ist, in seinen wesentlichen Merkmalen vom Gesetzgeber
festgelegt werden.
- Das das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Gebot der
Gleichbehandlung verlangt, daß die Prüflinge bei der Bewertung
mit den gleichen Maßstäben gemessen werden. Dieses Gebot der
Gleichbehandlung ist jedoch auf die Prüflinge ein und derselben
Prüfung im Rechtssinne beschränkt. Bei unterschiedlichen
Laufbahnprüfungen können wegen unterschiedlicher
Leistungsanforderungen an die Bewertung selbst gleichlautender
Arbeiten unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden.
(Es wird ausgeführt, daß die Prüfung für den gehobenen
Dienst in der Versorgungsverwaltung und die für den gehobenen
Verwaltungsdienst auf Grundlage der Verordnugn des
Innenministeriums unterschiedliche Prüfungen sind)
- Die Lehrfreiheit des Hochschullehrers umfaßt zwar die inhaltliche und
methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen, nicht aber ohne
weiteres auch die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen
ein Leistungsnachweis erteilt wird. Diese Frage kann vielmehr,
soweit sich dies unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig
erweist, von der Universität in der für den jeweiligen
Studiengang erlassenen Studienordnung geregelt werden. [...]
Ein durch seine Lehrfreiheit geschütztes Interesse des
Antragstellers (Prüfers), die Voraussetzungen für die Erteilung
des Leistungsnachweises ausschließlich nach eigenem Gutdünken
festzulegen, besteht offensichtlich nicht. Denn die Frage nach
diesen Voraussetzungen betrifft thematisch den Studienerfolg der
Studenten und kann darum, soweit sich das unter
Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweist, in der für den
jeweiligen STudengang erlassenen Studienordnung geregelt
werden. In Anbetracht ihres Inhalts und ihrer Zielrichtung ist
eine solche Regelung [...] in erster Linie an dem Grundrecht der
Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) zu messen.
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Chancengleichheit und Vergleich mit anderen Prüflingen
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- Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das
Prüfungsrecht beherrscht, müssen für vergleichbare
Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare
Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien
gelten.
- ... Davon gehen auch die angegriffenen
Entscheidungen aus, die zur Begründung auf eine
langjährige und gefestigte Rechtsprechung des BVerwG
verweisen. Schon in seinem ersten grundlegenden Urteil
zum Beurteilungsspielraum im
Prüfungsrecht (Verweis auf BVerwGE 8, 272
[273] = NJW 1959, 1842) begründete das BVerwG seine
Auffassung mit den prinzipiellen Voraussetzungen jeder
Benotung: Prüfungsnoten könnten nicht isoliert für
jeden Einzelfall gefunden werden, sondern ergäben sich
aus dem fachkundigen Vergleich mit den Leistungen
anderer, vergleichbarer Prüflinge; sie seien das
Ergebnis von Erfahrungswerten auf der Grundlage von
Leistungsvergleichen. Auch in späteren Entscheidungen
hat das BVerfG hervorgehoben, daß die Notengebung eine
"vernünftige und gerechte Relation" zur Bewertung
der Arbeiten anderer Prüflinge herstellen
muß.
- Die Prüfer und Prüfungsausschüsse sind durch Art. 3
Abs. 1 GG gehalten, gleiche Leistungen gleich zu
bewerten.
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine
Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich
die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen.
Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und
versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
Prüfer und Prüfling.
(Urheberrecht/Copyright 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 Hadmut Danisch,
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