Hadmut Danisch

Prüfungsrecht

Warnhinweis: Diese Webseiten zum Prüfungsrecht sind veraltet und inhaltlich seit 2006 nicht mehr gepflegt und aktualisiert worden. Sie wurden zwischen 2002 und 2006 erstellt, der letzte Bearbeitungsstand ist der 27.8.2006. Sie sind nur noch aus historischen Gründen und weil es viele Verlinkungen darauf gibt hier zugänglich. Ich habe zwar das Webseitenlayout und die rechtlich erforderlichen Hinweise an die aktuelle Rechtslage und das Webseitendesign des Blogs angepasst. Am Inhalt habe ich aber seit 2006 nichts mehr gemacht.

Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte. Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen. Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für Prüfer und Prüfling.

Ablauf der Prüfung

Die Möglichkeiten der Störung des Prüfungsablaufs sind vielfältig, ich empfehle dazu die angegebene Literatur.

Wichtig ist, daß Störungen, die die Leistungserbringung beeinträchtigen, zur Wiederholung der Prüfung führen. Dazu gehören beispielsweise Lärm, fehlerhafte Aufgaben, einschüchternde Fragen in mündlichen Prüfungen. Dabei ist aber zu beachten, daß die Störung sofort gerügt werden muß. Man erhält durch eine Störung keinen Freischuß. Man kann nicht die Note abwarten und falls sie nicht gefällt, Widerspruch erheben, weil man dadurch einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen hätte. Man muß der Prüfungsbehörde bzw. dem Prüfer sofort die Möglichkeit geben, die Störung zu beseitigen, d.h. sofort darauf hinweisen, und zwar auch schon vor oder während der Prüfung.

Auswahl der Prüfer

Durchführung / Chancengleichheit

Beratung

Dauer des Prüfungsverfahrens