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Die Möglichkeiten der Störung des Prüfungsablaufs sind
vielfältig, ich empfehle dazu die angegebene Literatur.
Wichtig ist, daß Störungen, die die Leistungserbringung
beeinträchtigen, zur Wiederholung der Prüfung führen. Dazu gehören
beispielsweise Lärm, fehlerhafte Aufgaben, einschüchternde Fragen in
mündlichen Prüfungen. Dabei ist
aber zu beachten, daß die Störung sofort gerügt werden muß.
Man erhält durch eine Störung keinen Freischuß. Man kann nicht
die Note abwarten und falls sie nicht gefällt, Widerspruch
erheben, weil man dadurch einen unrechtmäßigen Vorteil
gegenüber anderen Prüflingen hätte. Man muß der Prüfungsbehörde
bzw. dem Prüfer sofort die Möglichkeit geben, die Störung zu
beseitigen, d.h. sofort darauf hinweisen, und zwar auch schon vor
oder während der Prüfung.
- Universitätsgesetz Baden-Württemberg:
- § 50 Abs. 4
- Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht
studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen
Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel
nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten
befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche
Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter,
Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben
können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden,
wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem
Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Wissenschaftlichen
Mitarbeitern kann nach langjähriger erfolgreicher
Lehrtätigkeit auf ihren Antrag die Prüfungsbefugnis im
Sinne von Satz 1 übertragen werden; zuständig für die
Übertragung ist der Fakultätsrat. Die Ausgabe der Themen
von Diplomarbeiten und entsprechenden Abschlussarbeiten
sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeiten können nur
Professoren, Hochschul- und Privatdozenten übertragen
werden; dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter,
denen die Prüfungsbefugnis nach Satz 3 übertragen
wurde. Für die Abnahme der Prüfung durch mehrere Prüfer
finden die §§ 106 bis 117 keine Anwendung.
- § 50 Abs. 5
- Schriftliche Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen,
die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen
Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel
von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muss
Professor sein. Mündliche Prüfungen sind von mehreren
Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines
Beisitzers abzunehmen. Der Beisitzer muss mindestens die
den jeweiligen Studiengang abschließende oder eine
gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
- § 54 Abs. 2 Satz 5 (Promotion)
- Als Prüfer können nur Professoren der Universitäten,
Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie
Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden.
- Ein Prüfer hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf,
als Prüfer in einem bestimmten Prüfungsverfahren eingesetzt zu
werden.
- Anforderungen an Diplomprüfung:
Der vom Prüfungsausschuß bestellte Prüfer ist nicht befugt, die
Korrektur und Bewertung von Klausuren wissenschaftlichen
Mitarbeitern zu übertragen. Wird die Bewertung der Arbeit von diesen
vorgenommen, so fehlt es an einer Bewertung durch einen "Prüfer".
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Durchführung / Chancengleichheit
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- Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, daß die
Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen
äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können.
- Die Teilnahme einer Person an der Beratung, die dem
Prüfungsausschuß nicht angehört oder die dabei zu
berücksichtigenden Leistungen des Prüflings nicht oder
nur teilweise kennt, ist ein schwerer
Verfahrensfehler.
- Bei Abstimmungen im Rahmen des Habilitationsverfahrens ist eine
Stimmenthaltung unzulässig.
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Dauer des Prüfungsverfahrens
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- [...] Darüber hinaus folgen aus Art. 12 I GG Anforderungen an
das Prüfungsverfahren selbst. Dieses muß so ausgestaltet sein,
daß der Bedeutung des Verfahrens für den Grundrechtsschutz
Rechnung getragen wird (BVerfG, BVerfGE 52, 380 ; BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ). Hierzu
gehört, daß das Prüfungsverfahren binnen angemessener Zeit
durchgeführt wird. Welcher Zeitraum insoweit angemessen ist,
läßt sich nicht generell festlegen. Dessen Dauer wird vom
Fachgebiet, von dem erforderlichen personellen, materiellen und
organisatorischen Aufwand sowie von der Zahl der
Examenskandidaten abhängen. Jedenfalls ist der Bedeutung des
Grundrechts aus Art. 12 I GG bei der Gestaltung des
Prüfungsverfahrens auch dadurch Rechnung zu tragen, daß die
Wartezeit den einzelnen Prüfungsanwärter nicht unzumutbar
belastet. [...]
Liegen zwischen der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung
mehr als vier Jahre, so wird der grundrechtlich verankerte
Anspruch auf Ausübung eines Berufs mit der durch die Prüfung
vermittelten zusätzlichen Qualifikation in unzumutbarer Weise
verkürzt. [...] Die Verwaltung muß grundsätzlich dafür Sorge
tragen, daß Prüfungen ohne unnötige Verzögerungen abgenommen
werden können.
- Auch ohne berufliche Relevanz kann die vorläufige Zulassung
besonders dringlich sein, wenn sich aus dem Prüfungsverfahren
selbst schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller
ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn er eine abgeschlossene
Dissertation laufend aktualisieren müßte oder wenn zu befürchten
ist, daß das behandelte Thema durch die wissenschaftliche
Entwicklung überholt wird.
- Zum Teil wird auch darauf abgestellt, daß es einem Prüfling
unzumutbar ist, sein Prüfungswissen über einen längeren Zeitraum
auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte.
Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine
Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich
die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen.
Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und
versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht
das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für
Prüfer und Prüfling.
(Urheberrecht/Copyright 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 Hadmut Danisch,
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