Ansichten eines Informatikers

Das Finanzamt und der Datenschutz

Hadmut
26.5.2026 15:11

Über Recht, Behörden und IT-Sicherheit.

Wie schon erwähnt, habe ich gerade eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, weil sie eine Außenprüfung bei mir vornehmen wollen. Grundsätzlich habe ich ja auch nichts dagegen, dass man seine Angaben in der Steuererklärung auch belegen muss, und hatte früher auch schon solche Nachprüfungen, und damit nie Probleme. Hier aber gehen sie mit dem, was sie einsehen wollen, deutlich zu weit, und die ganze Anordnung beruht auf mehreren Unwahrheiten und Sachverhaltsfehlern des Finanzamts, und anderen unrichtigen Angaben.

Beispielsweise wurde in der Anordnung – angeblich automatisch erstellt und deshalb nicht unterschrieben, was aber auch schon nicht stimmt, weil zwar per E-Mail, aber von einem Menschen in einem Sekretariat versandt, und deshalb hätte unterschrieben sein müssen – jemand als derjenige angebeben, der das alles angeordnet habe, mit dem ich dann sogar kurz darauf länger telefoniert hatte, weil er auch Dienstvorgesetzter war und eine Dienstaufsichtsbeschwerde von mir auf seinem Tisch landete, und der davon gar nichts wusste, dass er derjenige sein sollte, der das alles angeordnet habe. Der sagte, dass er nicht wisse, warum der Betriebsprüfer die Prüfung angeordnet habe. Und als jemand, der beteiligt gewesen sein soll, kann er auch nicht über eine Dienstaufsichtsbeschwerde selbst entscheiden. Aus den Akten ergab sich später, dass jemand ganz anderes die Prüfung angeordnet hatte, von dem auch nur der Name ersichtlich ist.

Dienstgrade, Dienststellungen, Dienstbefugnisse, war da überhaupt befugt ist, so eine Prüfung anzuordnen, ist überhaupt nicht ersichtlich. Oft sieht man nur den Nachnamen und sonst gar nichts, manchmal steht noch „Herr …“ davor. Eine Prüfungsanordnung muss aber den Dienstrang und die Befugnis des Steuerprüfers enthalten und nicht nur „Herr …“. Außerdem muss er sich vor einer Betriebsprüfung ausweisen, was sie aber bestreiten, wenn der nicht persönlich auftauche, sondern das alles per Post/E-Mail erledigt.

Den Grund – oder einen der Gründe – für das Verwirrspiel scheine ich inzwischen gefunden zu haben. Rechtlich nämlich müssen Betriebsprüfer und solche, die Prüfungen anordnen, Steuerbeamte sein. Steht beispielsweise in Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz.

Das Gegenteil dessen steht in der Betriebsprüfungsordnung des Bundesfinanzministeriums (!), wo in § 26 steht, dass auch Verwaltungsangestellte Betriebsprüfer werden könnten. Das Finanzamt weigert sich nämlich, seinen Dienstrang anzugeben und hatte ihn mal als „langjährigen Mitarbeiter“ bezeichnet.

Der Punkt ist: Das Bundesfinanzministerium ist gar nicht befugt, eine solche Ordnung zu erlassen, weil es als Exekutive dazu eine gesetzliche Ermächtigung braucht, sie aber nicht hat. Trotzdem tun die so, als dürften sie, und könnten sie, was aber nur innerhalb der Finanzämter Wirkung hat, weil das Ministerium dienstvorgesetzt ist, und auch untergesetzlich ist, also kein Gesetz brechen kann. Das muss man dann dem Finanzamt und dem Finanzgericht schonend beibringen, dass so etwas keine Rechtswirkung hat und nur Bluff ist. Das Ministerium nämlich hält auch nichts von Recht, denn es gibt einen Nichtanwendungserlass, wonach man BFH-Entscheidungen zu missachten habe. Als Gerichtsentscheidungen gälten sie nur im Einzelfall und würden in allen anderen Fällen nicht beachtet, womit sich jeder Steuerpflichtige sein Recht selbst beim BFH erstreiten muss, was schon quantitativ nicht geht und äußerst teuer und langwierig ist. Und das hält man dann für einen „Rechtsstaat“ und jammert darüber, dass die Bundesgerichte und das Bundesverfassungsgericht so überlastet seien, während das Bundesfinanzministerium die Finanzämter anweist, sich nicht um die Rechtsprechung des BFH zu scheren.

Jedenfalls ist an diese Außenprüfung einfach alles faul, da stimmt gar nichts, und sie ergibt auch keinen Sinn. Denn seit Jahren, Jahrzehnten war das so, dass wenn dem Finanzamt an meiner – ohnehin sehr einfach gestrickten und von der Struktur seit Jahren gleichen – Steuererklärung (paar Einnahmen, paar Ausgaben, schon fertig) Rückfragen hat, dann fragen sie einfach und ich antworte einfach. Bisher war das hier nie irgendeine formale Anordnung, sondern einfach nur Frage – Antwort. Weitgehend unproblematisch.

Diesmal aber wollte ein Betriebsprüfer, der ganz offenkundig, und wie sich auch in einem Telefonat ergab, überhaupt nicht wusste, was für eine Art von Betrieb ich habe, bei mir die totale Betriebsprüfung durchziehen. Angestellte, Kassen, Warenhaltung, gestellte Rechnungen, Sozialabgaben, einfach alles. Und alles elektronisch. Die gesamte Buchhaltung wollten sie haben.

Also habe ich Einspruch eingelegt. Wesentlicher Bestandteil:

  • Fast nichts von dem, was sie prüfen wollen und ich ihnen vorlegen soll, habe ich überhaupt. Ich habe keine Angestellten, keine Kasse, verkaufe keine Waren, und so weiter und so fort. Und ich habe sie nicht nur tatsächlich nicht, sondern ich könnte manches davon als Blogger auch nicht haben, weil ich kein Gewerbe habe, sondern freiberuflich tätig bin. Nicht mal die Rechtsform war denen klar.
  • Das meiste von dem, was sie von mir verlangen, haben sie bereits, nämlich als Angaben in der Steuererklärung oder als Anlage derselben. Ich muss Dinge nicht doppelt vorlegen.
  • Sie forderten Zugriff auf Informationen und Buchhaltungssoftware, der ihnen nicht zukommt.

    Und das alles elektronisch und in Formaten, die ich nicht habe, weil ich keine kommerzielle normale Buchhaltungssoftware verwende. Außerdem Zugang zu Daten, die mit der Steuereerklärung überhaupt nichts zu tun haben, die dem Redaktionsgeheimnis unterliegen oder außerhalb des geprüften Zeitraums liegen.

  • Wenn man von dem, was sie verlangen, alles wegstreicht, was
    • es bei mir nicht gibt,
    • sie schon haben und ich nicht noch einmal vorlegen muss,
    • worauf sie keinen Anspruch und keinen Zugriff haben,

    bleibt nur übrig, dass ich die Belege für meine Ausgaben vorlegen muss. Und praktischerweise gibt es BFH-Entscheidungen, die für solche wie mich, die nicht bilanzieren sondern per EÜR abrechnen, genau das bestätigen. Der springende Punkt ist nämlich, dass jemand, der nach HGB bilanziert, effektiv nur das Ergebnis mitteilt, und das Finanzamt prüfen können muss, wie das zustande kommt, während jemand, der wie ich, per Einnahmenüberschussrechung (EÜR) mit Anlagen abrechnet, damit bereits die gesamte Buchhaltung, nämlich alle Informationen über das Zustandekommen der Zahlen, bereits vorgelegt hat. Die haben damit schon mit der Steuererklärung alles, was es zu prüfen gibt.

    Das Finanzamt darf bei EÜR nur Zugriff auf das verlangen, was der Steuerpflichtige nach gesetzlicher Pflicht aufzubewahren hat. Und das ist bei der EÜR zwar die – dem Finanzamt bereits vorliegende – Aufsummierung selbst. Es gibt aber, anders als bei der HGB-Bilanzierung, keine Pflicht, das auf eine bestimmte Weise zu tun. Ich muss sagen können, wie sich der Betrag x zusammensetzt, aber ich kann mich dazu auch hinsetzen und das mit dem Bleistift auf Papier zusammenschreiben.

    Wenn ich dazu eine Software verwende, dann ist das freiwillig. Und im Gegensatz zur HGB-Bilanz, bei der das Finanzamt Zugriff auf alles hat, was tatsächlich dazu eingesetzt wurde, hat das Finanzamt bei der EÜR keinen Zugriff auf Mittel, die der Steuerpflichtige nur freiwillig einsetzt, um sich die Arbeit zu erleichtern.

Im Ergebnis schulde ich dem Finanzamt – außer vielleicht Antworten auf Fragen nach Unklarheiten, die ich ihnen aber sowieso seit Jahrzehnten immer ohne Aufhebens gegeben habe – im Wesentlichen also nur die Belege, also nur den Nachweis der Richtigkeit meiner Angaben. So sieht das auch der BFH in seinen Entscheidungen.

Das ist ein ganz wesentlicher (Streit)Punkt:

Das Finanzamt und sein Betriebsprüfer wollen mich behandeln als wäre ich ein Kaufhauskette, wollen die gesamte Leier mit Komplettprüfung von allem und jedem abspielen, und die beteiligten Personen wussten offenbar noch gar nicht, dass die Rechtslage bei der EÜR deutlich anders als bei der Bilanz ist.

Schlimmer noch: Sie wussten auch nicht, dass ich per EÜR und nicht per Bilanz abrechne. Das ergab sich nicht nur aus dem Telefonat und der Korrespondenz, sondern auch der Forderung, dass ich darlegen sollte, welchen Kontenrahmen ich verwende. Meine Antwort: Ich verwende gar keine Kontenrahmen, sondern buche in meiner Software auf die Felder, die ich im EÜR-Formular des Finanzamtes ausfüllen muss.

Auch wussten sie nicht, welche Informationen in dieser vom Finanzamt vorgegebenen EÜR bereits drin stehen. So verlangten sie von mir eine Liste der abnutzbaren Anlagegüter. Die steht aber nicht nur in der EÜR drin, sondern die hatten sie bereits mit den Akten selbst dem Finanzgericht vorgelegt. Sie verlangten also vehement und mit Druck die Herausgabe von Informationen von mir, die sie längst hatten.

Und was ich immer wieder heraushörte: Sie wissen nicht, was eine EÜR überhaupt ist, was darin steht.

So etwas gibt es eigentlich gar nicht: Ein Betriebsprüfer, der nicht weiß, was eine EÜR ist und was da drin steht. Aber ELSTER kannte er auch nur dem Namen nach, wusste auch nicht, was man damit macht, welche Informationen darin gespeichert sind, oder dass man über ELSTER Einspruch erheben kann.

Und das, sowie der fehlende Dienstrang, waren wesentliche Gründe für mich, die Echtheit des Betriebsprüfers anzuzweifeln. Ein Betriebsprüfer, der nicht weiß, was er prüfen soll, weder meine Steuererklärung, noch meinen Betrieb kennt, und auch nicht weiß, was eine EÜR ist und was darin steht, keinen Zugriff auf ELSTER hat. Und mit BFH-Urteilen nichts anfangen kann. Fauler geht es doch kaum,

Weil die aber erkennbar hinter Daten her waren und sich das auf denselben Zeitraum bezog, für den man mir das LKA damals schon das Konto abgezogen hat (und das, was sie suchten, nämlich den Auftrag der Russen an mich als russischen Agenten, Annalena Baerbock zu erledigen, weil sie gegen Nordstream II war) nicht gefunden hatten, drängte sich der Verdacht förmlich auf, dass das eine Spionageaktion des Verfassungsschutzes ist. Dazu muss man nämlich wissen, dass nach § 8 des Verfassungsschutzgesetzes von Berlin

Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in eine Überprüfung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens eingewilligt hat. Ein Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

[…]

Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu geben.

[…]

Als Blogger bin ich nämlich Berufsgeheimnisträger. Zwar nicht so stark geschützt wie Ärzte, Pfarrer und Anwälte, aber doch erheblich.

Also könnte der Verfassungsschutz nicht nur im Prinzip vom Finanzamt verlangen, einen Verfassungsschutzmitarbeiter als Betriebsprüfer auszugeben und eine Außenprüfung zu fingieren, es würde auch sämtliche Ungereimtheiten und das tatsächliche und rechtliche Unwissen des – angeblichen – Betriebsprüfers erklären. Denn die Steuerdaten selbst unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen nicht an den Verfassungsschutz weitergegen werden. Das Finanzamt wäre zwar verpflichtet, den Verfassungsschutz als Steuerprüfer zu tarnen, aber dürfte ihm keine Steuerinformationen geben. Und genau das war ja die Sachlage hier.

Und dass sich der Verfassungsschutz und das LKA Berlin der Steuerbehörden bedienen, das habe ich schriftlich: Im Strafverfahren hatte ja die Staatsschutzabteilung des LKA die Kontodaten ohne jegliche Rechtsgrundlage, ohne sachlichen Anlass, ohne Verdacht und ohne Zusammenhang an den Zoll weitergegeben, er solle mal nachschauen, ob man darin nicht vielleicht eine Steuerstraftat entdecken könne.

Diese Außenprüfung stank zehn Meilen gegen den Wind nach Verfassungsschutzspionage.

Datenwut

Es gab aber noch einen anderen Anhaltspunkt.

Der Betriebsprüfer hatte zwar offenkundig kaum Ahnung von EÜR, BFH und ELSTER, dafür aber sprang der sofort auf alles an, was mit Daten zu tun hat (dazu später mal mehr, Details will ich aus prozesstaktischen Gründen gerade nicht alle veröffentlichen).

Der machte auch im Telefonat auf mich den Eindruck, als kenne der sich weniger mit Steuerrecht, als vielmehr mit Steuersoftware aus und als sei der der, der da alle Daten, die er kriegen kann, in irgendeine Software pumpt. Das stinkt – ebenso wie die Spionageaktion des LKA – gewaltig danach, als ginge es gar nicht um Strafsachen oder Steuerprüfungen, sondern darum, möglichst viele „reale“ Informationen zu sammeln und in Systeme wie das von Palantir einzugeben, weil das Ding Zusammenhänge zwischen Personen analysiert.

Schon dieses Strafermittlungsverfahren, das nur vorgetäuscht, vorgegaukelt war, war nur Tarnung für das illegale Abgreifen von Daten, die dann sogar in das Umfeld der Grünen weitergegeben wurden und mit Sicherheit in irgendwelchen Datenbanken landeten. Und diese Steuerprüfung sieht aus wie eine Weiterführung dessen.

Es gab da noch einen anderen Punkt.

Ich hatte doch oben geschrieben, dass ich dem Finanzamt nach meiner Auffassung nur einzelne Erläuterungen bei Unklarheiten und die Vorlage der Belege schulde.

Ich hatte zwar Einspruch gegen die Anordnung erhoben, aber ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Also hatte ich mich kurz vor dem angegebenen Termin – es war sogar eine Uhrzeit und eine Raumnummer im Finanzamt genannt, und das Finanzamt war vor seinem Umzug nur 400 Meter von meiner Wohnung weg – beim Finanzamt gemeldet und nachgefragt, weil aus der Anordnung nicht hervorginge, ob ich da persönlich zu erscheinen habe oder wie das zu verstehen sei.

Man bat um Telefonat am nächsten Tag (schon seltsam, warum nicht zum angegebenen Termin der Prüfung?).

Darin sagte ich, dass ich meine Belege

  • teils elektronisch habe, weil man viele Rechnungen heute per E-Mail oder zum Download bekommt,
  • (teils gescannt habe, überwiegend aber erst nach dem Prüfungszeitraum)
  • teils auf Papier abgelegt habe. Ein Aktenordner pro Jahr, darin nach Monatsregister sortiert, auf jedem Beleg eine Buchungsnummer vermerkt.

Und damit war er nicht einverstanden.

Ich müsse die alle elektronisch vorlegen. Papierbelege seien nicht mehr zulässig, die hätte ich zeitnah elektronisch zu erfassen.

Ähm … nein. Nicht bei EÜR. Weil sie bei der EÜR nicht der Buchhaltung selbst, sondern nur dem Beweis der Richtigkeit dienen, und damit als Beweismittel freigestellt sind. Sagt der BFH.

Zwar sagen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung etwas anderes, aber erstens sind die wieder so eine Wunschvorschrift vom Finanzministerium, und zweitens: Ich führe ja keine Bücher. Ich rechne per EÜR ab. Wer keine Bücher führt, unterliegt auch nicht den Grundsätzen, sie ordnungsgemäß zu führen.

Und weil ich mir nicht nachsagen lassen wolle, dass ich mich der Prüfung widersetzte, werde ich ihm jetzt, der 400 Meter Entfernung sei’s gedankt, die Papierbelege bringen. Drei Aktenordner. Mit dem Hinweis von mir, dass in den Anlagen zur EÜR in ELSTER genau steht, wie meine Beträge zustandekommen, und bei jeder Ausgabe eine Buchungsnummer, und die Buchungsnummer mit Bleistift auf den Belegen steht.

Das hat er zwar hinterher bestritten, dass ich das so gesagt hätte. Aber zum Glück gibt es die Akteneinsicht – in seinen eigenen Gesprächsnotizen steht es nämlich drin.

Seltsame verdrehte Situation: Steuerprüfung. Ich will dem Betriebsprüfer meine Belege bringen. Und der will sie nicht haben. Auf Papierbelege sei er nicht eingerichtet.

Das ist mir scheißegal. Sie haben eine Außenprüfung angeordnet und Belege verlangt, also bringe ich Ihnen die Belege, ob Sie wollen oder nicht!

Also habe ich die drei Aktenordner dieser drei Jahre in die kleine Version eines blauen IKEA-Beutels gesteckt und bin die 400 Meter zum Finanzamt gedackelt (inzwischen sind sie umgezogen und woanders). Nämlich auch, um mir den Ausweis zeigen zu lassen.

Im Finanzamt: „Ich möchte gerne zu Herrn … wegen Betriebsprüfung.“ Das Finanzamt: „Tut uns leid, Herr … ist nicht im Hause.“

„Wieso ist der denn nicht im Hause?“ „Das wissen wir nicht.“

Also habe ich die drei Ordner – ordnungsgemäß beschriftet – beim Empfang für Herrn … abgegeben. Zwar widerwillig, aber was hätte ich tun sollen. Sonst hätte es geheißen, ich hätte sie verweigert. Und ihm dann eine Mail geschickt, dass ich die drei Ordner abgegeben habe und gerne eine Bestätigung hätte. (Befürchtung, dass die im bevorstehenden Finanzamtsumzug verloren gehen und es dann heißt, ich hätte sie nicht abgegeben.)

Antwort: Ja, seine Kollegen hätten ihm bestätigt, dass in seinem Postfach Ordner für ihn seien. Er ist also wirklich nicht im Finanzamt.

Nachgelesen. Nach BFH (ich weiß, interessiert keine Sau …) dürfen die Steuerakten von Berufsgeheimnisträger wie ich ausschließlich innerhalb der Geschäftsräume des Finanzamtes und mit besonderen Datenschutzvorschriften geprüft werden, müssen hinterher wieder gelöscht werden usw. Im Prinzip darf der sich innerhalb der Räume alles ansehen, aber nichts aufbewahren, sobald er sich überzeugt hat. Es gab aber wegen der Corona-Quarantäne so eine Notverordnung, wonach das Homeoffice der Steuerbeamten auch als Geschäftsraum des Finanzamtes zähle. Leider steht da nicht so genau, ob die damit das ganze Finanzamt oder nur das Büro des Prüfers meinen, dem Sinnzusammenhang nach aber letzteres.

Also gegenüber dem Gericht vorgetragen, wie das eigentlich gehen soll, wenn der eine Steuerprüfung mit Datum, Uhrzeit, Raumnummer anordnet, und dann zur vereinbarten Abgabe nicht im Haus ist (mein Verdacht war, dass der sich einer Ausweiskontrolle entziehen wollte). Ich hatte eigentlich erwartet, dass der da was von Homeoffice erzählt.

Antwort des Finanzamtes: Der Mann arbeitet eben hart, und der ist praktisch nie im Finanzamt und so gut wie immer im Außendienst bei Steuerpflichtigen.

Ich so: Ach, und dann prüft er meine Steuerdaten, während er bei anderen Steuerpflichtigen herumsitzt? Und will sie deshalb alle elektronisch? Und will mit Papier nichts anfangen? Hat der überhaupt ein Büro im Finanzamt?

Deshalb nämlich habe ich die elektronischen Belege bisher nicht übermittelt, weil es bisher keinen sicheren elektronischen Übermittlungsweg gibt. Der sitzt beim Prüfen irgendwo und keiner weiß wo.

So etwas wie Verschlüsselung gibt es da – obwohl vom BDSG vorgeschrieben – auch nicht.

Mir ist aber noch etwas anderes aufgefallen. Zunächst wollte der Betriebsprüfer alles per E-Mail haben. Daran gefielen mir mehrere Punkte nicht:

  • In der angeblichen E-Mail-Adresse (auch auf dem Briefbogen) fehlte ein Buchstabe des Nachnames, als hätte jemand einen Identitätsdiebstahl begangen, als hätte sich ja jemand so man-in-the-middle reingeschaltet.
  • Jedesmal, wenn ich ihm eine Mail schicke, bekomme ich eine automatische Eingangsbestätigung der Poststelle des Finanzamts. Egal, was ich dem schicke, die allgemeine Poststelle liest mit.
  • Die haben keinen eigenen Mail-Server. Das läuft alles über die allgemeine Verwaltung von Berlin und deren Rechenzentren, und da können dann jede Menge Linke, Grüne, Verfassungsschützer mitlesen.

    Ich wäre zwar grundsätzlich mit E-Mail einverstanden und habe da auch mal eine Einverständniserklärung ausgefüllt, aber nicht so. Ich kann auch meinen eigenen Mail-Server so konfigurieren, dass er bei Mails an das Finanzamt TLS-Verschlüsselung erzwingt und die Echtheit des Zertifikats prüft, aber das schützt mich nur vor dem wilden Internet bis zu deren MX. Wenn die Mail danach auf Tournee durch den linken Berliner Verwaltungssumpf geht, nutzt mir das gar nichts.

Als ich also vor Gericht gerügt hatte, dass sie da massiv Datenschutz und Steuergeheimnis verletzen, und das völlig unzulässig sei, hielt das Finanzamt entgegen, dass ich doch (weil ich häufig auf Zypern bin) ein Formular ausgefüllt habe, dass ich mit der Korrespondenz per E-Mail einverstanden sei. Ja, schrieb ich,

  • ich bin damit einverstanden, dass das Finanzamt mir allgemeine und einfache Schreiben und Fragen schickt, habe mich aber darin keineswegs verpflichtet, meine sämtlichen Steuerunterlagen per E-Mail unverschlüsselt zu versenden,
  • und das bezöge sich auf ordnungsgemäße und datenschutzkonforme E-Mail-Übertragung. Von einer Mail-Rundreise durch die Berliner Verwaltung stehe da nichts. Und von einem Verteiler an die Poststelle auch nichts.
  • Außerdem sei bekannt, dass die Berliner Rechenzentren marode sind, Berlin zu pleite, um ordentliche Wartung zu bezahlen, und die Betriebsfirma sich ihrerseits hart an der Pleite befinde und beklage, dass die Zahlungen Berlins ausblieben und eine ordnungsgemäße Wartung nicht gesichert sei.
  • Außerdem hatte man mir versprochen, mir die Sicherheitsmaßnahmen für die Rechner der Betriebsprüfer nachzuweisen, es aber nie getan, was doch jetzt ein perfekter Zeitpunkt wäre. Mir sei nämlich bekannt, dass es nicht nur mit dem Windows-Upgrade gewaltig hapere, sondern generell vieles im Argen liege, immer wieder ganze Behörden für Monate ausfielen, weil alle voller Malware sei und kein Betriebskonzept vorliege. Ich hegte deshalb Zweifel, dass die Rechner von Betriebsprüfern den zu stellenden Sicherheitsanfordernungen genügten. Und ich sei bekanntlich und ausweislich meiner Steuererklärungen der letzten 30 Jahre vom Fach und sachkundig.

Motto: Wenn die mich prüfen wollen, dann prüfe ich zurück. Kann man sich dann überlegen, wer gerade wen prüft.

Reaktion des Finanzamtes: Sie interpretierten das als Widerruf meines Einverständnisses zur E-Mail und würden künftig nur noch per Papier und Briefpost mit mir kommunizieren.

Neulich schrieb ich dem Betriebsprüfer, dass ich ihm – vorbehaltlich der Nachprüfung seiner Echtheit und Existenz – den elektronischen Kram durchaus zu schicken willens sei, es bisher aber an einem sicheren Übertragungsweg mangele, und ich darauf schon aus beruflicher Verpflichtung und zugunsten meines Rufs nicht verzichten könne.

Nun schrieb mir der Betriebsprüfer, ich solle alles ausdrucken und ihm per Einschreiben schicken.