Ansichten eines Informatikers

Schlampenmaßstäbe

Hadmut
21.9.2019 22:03

Es sind nicht die Maßstäbe, die mich so besonders ankotzen. Es sind die doppelten Maßstäbe.

Es geht ja gerade riesig rum, und wurde auch vorhin in der Bundesheuchelinstitution, der Tagesschau, thematisiert: Renate Künast wollte wegen (aus ihrer Sicht) Beleidigungen im Internet auf Auskunft über die Verfasser klagen, das Landgericht Berlin lehnte diese aber ab, weil es sich – obwohl recht derb, „Schlampe”, „Drecks-Fotze” und so weiter – um zulässige Meinungsäußerungen handele. Weil nämlich (und das findet sich durchgängig in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des BGH) die zugespitzten Äußerungen in einem Sachzusammenhang standen und nicht isolierte Schmähungen waren. Es ging nämlich um konkrete, wenn auch lange zurückliegende Äußerungen Künasts, mit denen sie im Berliner Abgeordnetenhaus Sex mit Kindern verharmlost und die Grünen gegen Angriffe von Kritikern verteidigt haben soll. Damit, so soll das Gericht entschieden haben, habe Künast selbst einen sexuellen Zusammenhang vorgegeben und muss – wenn ich das mal so salopp formulieren darf – hinnehmen, dass es aus dem Wald zurückschallt, wie sie hineingerufen hat.

Am besten aber, und das empfiehlt sich immer, werfen wir erst mal einen Blick in das Urteil selbst, bei dem gleich mal auffällt, dass es nämlich kein – wie in der Presse breit behauptet wird – Urteil, sondern ein Beschluss ist, und es geht um die Gestattung der Auskunft eines Providers. Zu meiner Zeit in der Vorratsdatenspeicherung habe ich auch schon solche Beschlüsse gesehen, die wurden damals gerade so eingeführt, meistens aber einfach so durchgewinkt, die Rechte der Betroffenen also gar nicht erst beachtet. Hier nun war es offenbar anders, da hat das Gericht auch berücksichtigt, dass auch jemand anderes als Renate Künast noch Rechte haben könnte.

Zunächst worum es geht:

Die Antragstellerin ist eine bekannte Politikerin. Die Beteiligte betreibt die Internetplattform www.facebook.com, bei der die Nutzer die Möglichkeit haben, Textbeiträge, Fotos und Videos zu veröffentlichen.

Auf dieser Plattform stellten Unbekannte die auf den Seiten 4 bis 22 der Antragsschrift (Bl. 4 bis 22 d.A.) wiedergegebenen Äußerungen ein, welche auf einen Post Bezug nehmen, der seiner­seits ein Foto und ein Zitat der Antragsteller aus einem Online-Artikel in der Welt vom 24.05.2015 unter der Überschrift „Grüne-Politikerin X gerät in Erklärungsnot“ (vgl. Bl. 20 bis 23 der Akte 27 O 433/19) aufgreift. Aufhänger dieses Artikels ist ein Bericht der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis90/Die Grünen zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ und einer darin aufgeführten Äußerung der Antragstellerin wäh­rend einer Debatte des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahres 1986. In dem hier maßgeblichen Absatz des „Welt-Beitrages” heißt es:

„Während eine grüne Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein CDU-Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlun­gen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednenn ruft, laut Proto­koll, X dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?“

Hieraus hat der Post neben der Abbildung der Antragstellerin die Äußerungen gemacht „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“

[Was erstaunlich und bemerkenswert ist, wenn man bedenkt, welchen Terror man in der Causa Epstein, Marvin Minsky, Richard Stallman gerade macht. Offenbar wenden die Gründen ihre Maßstäbe auch nach Bedarf.]

Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr ein Anspruch auf Gestattung der Auskunft über die Daten derjenigen Nutzer zustehe, die die streitgegenständlichen Äußerungen ins Netz gestellt hätten, da die betreffenden Äußerungen die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllen würden. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die wider besseres Wissen geäußert worden seien und geeignet seien, sie verächtlich zu machen. Es sei unwahr, dass sie Geschlechtsverkehr zwi­schen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit Kindern – ganz gleich ob mit oder ohne Gewalt – befür­wortet. […]

Weiterhin handele es sich bei Worten wie „Stück Scheisse“, „Krank im Kopf, „altes grünes Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“ um Beleidigungen. Die Äußerungen seien Paradebei­spiele der sogenannten „Hatespeech“, die in einem Shitstorm auf sie niedergeprasselt seien. […]

Die von der Antragstellerin angeführten Äußerungen aufwww.facebook.comstellen sich sämtlich als Meinungsäußerungen dar. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingeklei­deten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen Zusammen­wirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996,1131,1133 m. w. Nachw.). […]

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992,1439,1440 m. w. Nachw.). Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). […]

Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen sind sämtlichst Reaktionen auf den Post, den ein Dritter auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform eingestellt hat. Dieser Post zitiert einen von der Antragstellerin getätigten Einwurf und würdigt diesen so, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Auch wenn die Antragstellerin ihren Einwurf anders vestanden wissen will, wird der knappe, die Zwischenfrage des CDU-Abgeordneten korri­gierende Einwurf, wie dies der Online-Artikel der Welt vom 24.05.2015 zeigt, von der Öffentlich­keit als Zustimmug zu dem Gesetzesentwurf der Landtagsfraktion der Grünen in NRW wahrge­nommen. Soll aber die Ausübung von Sex mit Kindern nur noch dann unter Strafe gestellt wer­den, wenn Gewalt im Spiel ist, heißt dies zum einen, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gibt und, dass er ohne Ausübung von körperlicher und psychischer Gewalt toleriert wird. Nichts ande­res drückt der zweite Halbsatz in dem Post „ist der Sex mit Kindern doch ganz ok” aus. Die An­tragstellerin muss sich daher die gesamte Äußerung des ersten Satzes des Post zurechnen las­sen.

Das Gericht hat also nichts anderes gemacht, als seine Aufgabe zu erfüllen, auch wenn das viele in Presse und Politik partout nicht verstehen. Weil nämlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, wer die Betroffenen sind, können sich diese nicht anwaltlich verteidigen. Deshalb muss bei solchen Anträgen das Gericht selbst deren Position berücksichtigen, und die Erwägungen des Gerichts sind das, was ein ordentlicher Anwalt zugunsten der Betroffenen vorgetragen hätte, nämlich sich auf deren Grundrechte und die Rechtsprechung BVerfG/BGH zu berufen. Erstaunlich ist, wieviele Leute sich berufen fühlen, hier Urteilsschelte zu äußern, zu schreiben, obwohl sie überhaupt nicht verstanden haben, was da eigentlich passsiert ist.

Was man aber auch erkennen kann, nämlich an dem, was darin überhaupt nicht steht, dass Künast (immerhin selbst Juristin) und ihr Anwalt offenbar nichts zur Begründung vorgetragen haben, diese Rechtslage überhaupt nicht bearbeitet haben, denn sonst wäre das Gericht darauf eingegangen. Eine gute Juristin ist sie offenbar nicht. Und gerade bei solchen Anträgen muss man wissen, dass man da nicht noch wie bei Klagen durch Schriftsätze nachschieben oder in der Verhandlung palavern kann, sondern das muss sitzen. Und das war offenbar Pfusch. Die dachte offenbar „Achtung, jetzt komm ich!” und sie könnte sich das einfach so kraft souveräner Arroganz abholen, und das Gericht dachte eben anders.

In der Sache bemerkenswert ist, dass die Grünen offenbar mal der Meinung waren, dass Sex mit Kindern in Ordnung wäre, wenn keine Gewalt im Spiel ist – heute ist das links-grüne Lager der Auffassung, dass Sex mit Frauen schon dann Vergewaltigung ist, wenn sie nicht explizit und beweisbar einwilligen oder – Maas und so – ein „Nein” hauchen, aber ansonsten mitmachen. Wendehälse. Vielleicht ging den Richtern ja auch sowas durch den Kopf.

Wohlgemerkt: Die Grünen im Allgemeinen und Künast im Besonderen (die hat damals Baer als Verfassungsrichterin formal vorgeschlagen) sind auf dem Gender-Trip, und die Genderisten vertreten (oder haben zumindest lange vertreten) die Auffassung, dass Frauen von Natur aus rein lesbisch sind und dann sozial zur Heterosexualität gezwungen, zugeritten werden. Deshalb sei jeglicher Sex zwischen Mann und Frau Vergewaltigung, selbst wenn die Frau will und der aktive Teil ist, weil auf Heterosexualität abgerichtete Frauen ja gar nicht mehr zurechnungs- und zustimmungsfähig seien. Gleichzeitig meinen sie aber, dass Sex mit Kindern legal sein müsse, solange keine Gewalt im Spiel ist.

Ich persönlich halte Künast nicht nur für dumm, verlogen, korrupt, intrigant, ich verachte diese Frau abgrundtief, ich finde die so widerlich. Die Grünen haben da so ein paar Frauen, die für mich einfach Kennzeichen schlimmster charakterlicher Verwahrlosung sind.

Klar, dass die Journalie sich fürchterlich darüber aufregt, die übliche Doppelmoral. Etwa in der Morgenpost:

Ihr Anwalt Severin Riemenschneider ist nach der Gerichtsentscheidung fassungslos. „Für mich ist das eine klare Formalbeleidigung“, sagte er der Berliner Morgenpost.

Nee. Es ist (auch) anwaltliches Versagen. Mit „Für mich ist das…” kommt man nicht weit. Offenbar war er nicht in der Lage, seinen Antrag richtig zu verfassen und zu begründen. Das muss nämlich in so einen Antrag mit rein, dass man seine Position begründet und die der Gegenseite mit beleuchtet, weil die sich nicht verteidigen kann. Nicht, dass daraus zwingend Erfolg erwachsen wäre, aber das Gericht hätte sich zumindest damit befasst. Hat es aber nicht. Nicht zwingend kausal für die Entscheidung, aber faktisch erkennbar doppelter Juristenpfusch – Künast und ihr Anwalt. Nennen sich „Media Kanzlei”, wissen nicht, wie man den Antrag richtig stellt und regen sich dann noch auf.

Die Empörung beruht da nicht auf der „Drecksfotze”. Die Empörung besteht, weil Künast sich offenbar wie üblich einbildete, dass sie die Guten, die anderen die Bösen sind, die man selbstverständlich zertrümmern werde, und sie als ihro Heiligkeit einfach bei Gericht vorbeikommen und bestimmen kann. Die wurde in ihrer Arroganz und Überheblichkeit gekränkt. Da, wo’s weh tut.

Und obendrauf kommt noch der Ärger, dass sie sich nach Streisands Methode selbst ins Knie geschossen und besser den Mund gehalten hätte. Den Mund zu halten, wenn es besser wäre, ist Künast nicht gegeben.

Grünen-Chef Robert Habeck sagte der dpa: „Wir wissen inzwischen, dass eine verrohte Sprache den Weg zu realer Gewalt ebnet.“ Nicht zugelassen werden dürfe, „dass sie Normalität wird, in unseren Alltag einsickert und das Böse selbstverständlich wird“.

Linksparteichefin Katja Kipping sagte: “Diese Form von Hass wird noch immer zu sehr verharmlost.” Das müsse aufhören.

Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, Maria Wersig, sagte, Gewaltschutz sei ein Thema, das alle Ebenen des Staates angehe. “Und wir reden bei den genannten Beispielen verbaler Übergriffe über nichts anderes als über Gewalt.”

Ach, gar.

Ich möchte da mal einen Artikel des Tagesspiegels aufgreifen: Alice Weidel verliert gegen “extra3” vor Gericht – “Nazi-Schlampe” ist okay, weil Satire

Wenn eine Alice Weidel als „Nazi-Schlampe”, oder – ich bin da nicht im Bilde und habe ad hoc keinen entsprechenden Bericht gefunden, aber habe da auch keine Zweifel – mit „Fotze” und Morddrohungen und so weiter überhäuft wird, oder auch eine Beatrix von Storch, wo ich da ebenfalls drauf wetten würde, dann regt sich da niemand auf. Im Gegenteil, die Presse fand das so in Ordnung und berichtete hämisch, die AfD schäume.

Für Grüne und die AfD sollen also völlig entgegengesetzte Maßstäbe gelten.

Wie gesagt: Es sind nicht die Maßstäbe, die mich so besonders ankotzen. Es sind die doppelten Maßstäbe. Es ist, dass für Renate Künast und Alice Weidel gänzlich unterschiedliche Maßstäbe gelten sollen, was die sich anhören und hinnehmen müssen.

Das findet sich dann auch in dieser Stelle in der Morgenpost wieder:

Künasts Anwalt Riemenschneider verweist darauf, dass der „Welt“-Artikel den Zusammenhang des Zwischenrufs nur bruchstückhaft wiedergebe, „Pädophilie beziehungsweise Geschlechtsverkehr mit Kindern wird und wurde von Frau Künast zu keinem Zeitpunkt befürwortet, gutgeheißen oder akzeptiert“.

So?

Hat sie das nicht bereits mit ihrem Parteieintritt?

Muss man nicht unterstellen, dass jeder, der in die Partei der Grünen mit ihrem bekannten Kinderfickerhintergrund eintritt das schon qua Aufnahmeantrag gutheißt und akzeptiert?

Ja oder Nein?

Wenn nicht, warum wird dann quer durch Parteien und Medien immer wieder statuiert, dass jeder, der in die AfD eintrete oder sie wähle, ausnahmslos und ohne Möglichkeit der Widerrede ein Nazi sei?

Warum gilt dann nicht auch für die Grünen, dass jeder, der bei denen eintritt, sie wählt, gar als Politiker aktiv ist, bekennender und schuldhafter Kinderficker ist?

Es sind nicht die Maßstäbe, die mich so besonders ankotzen. Es sind die doppelten Maßstäbe.

Wer wählt sowas?