Die Auskunft der Staatsanwaltschaft Heilbronn in der Causa „Lügenfritz“
Ich hatte da mal nachgefragt.
Viele regen sich ja gerade darüber auf, weil die Staatsanwaltschaft Heilbronn einen verfolgte, der den Bundeskanzler als „Lügenfritz“ titulierte. Dabei fiel in Meldungen auf, wonach die Staatsanwaltschaft die Äußerungen selbst nicht einmal für strafbar hielt, aber die Gefahr sah, dass andere es nachmachen und sich das aufschaukeln, um das – Formulierung wie in § 188 – Wirken des Kanzlers erheblich zu erschweren.
Eine kuriose Sichtweise: Man bestraft etwas, was nicht strafbar ist, weil die Gefahr bestehe, dass andere es nachmachen. Materieller Unfug, weil die Staatsanwaltschaft keinen Erziehungsauftrag hat und Strafen nicht pädagogisch, sondern nur für echte Straftaten verhängt werden dürfen.
Juristisch direkt nicht mehr anzugreifen, weil es einen Strafbefehl gab und der rechtskräftig wurde, und damit auch die Verfassungsbeschwerde nicht mehr möglich ist (wenn verfahrensrechtlich alles sauber lief). Einige Anwälte wollen Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger stellen. Ich glaube nicht, dass daraus etwas wird, aber die Diskussion darum könnte wieder ein Prozent von der CDU zur AfD verschieben.
Und: Die Sache macht uns schon im Ausland lächerlich. (Und dann wundern die sich, dass man die Deutschen in der UN nicht mehr mag.)
Mir ist aber noch etwas anderes aufgefallen, weshalb ich bei der Staatsanwaltschaft angefragt habe:
Die Zeitung DIE WELT berichtet unter
Jetzt erklärt die Staatsanwaltschaft, warum sie gegen „Lügenfritz“-Äußerung vorgeht
folgendes:
Die Sprecherin antwortete, die Staatsanwaltschaft prüfe „eine etwaige Strafbarkeit ausschließlich anhand des Gesetzestextes und der Kommentierungen hierzu“.
Aus dem Kontext geht hervor, dass damit die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Heilbronn gemeint ist. Dazu bitte ich um folgende Auskünfte:
- Ist das Zitat sachlich so zutreffend?
- Ist es folglich zutreffend, dass die Verfassungsrechtsprechung und -kommentierung zu Art. 5 Abs. 1 GG bei der Prüfung keine Berücksichtigung findet?
- Warum nicht?
Das Problem daran: In den Strafrechtskommentaren, insbesondere zu den einzelnen Paragraphen steht nichts oder so gut wie nichts zur Meinungsfreiheit, schon gar nicht zu § 188. Ich habe das ja neulich selbst durchexerziert. In den Strafrechtskommentaren steht eigentlich gar nichts, weil das immer nur so auf einen Halbsatz zusammengedampft wird, und in den zitierten Urteilen oft etwas ganz anderes steht oder die irgendwelche Sonderfälle oder Umstände oder das Zusammentreffen mehrerer Äußerungen betreffen. Und wenn man etwas über Meinungsfreiheit wissen will muss man in einen Grundrechtskommentar und nicht in einen Strafrechtskommentar schauen. So habe ich in meinem Fall auch die Staatsanwaltschaft abgewehrt, weil sich herausstellte, dass die eigentlich gar keine Ahnung hat, und davon völlig überrascht war, als ich da anfing, Verfassungsgerichtsentscheidungen zu zitieren. Das kannten die noch nicht.
Grundsätzlich nämlich habe ich diese Kommentar-Juristen (und davon gibt es erschreckend viele) gefressen, die von der Sache keine Ahnung haben und dann einfach mal schnell in den Kommentar schauen und daraus abschreiben. Die sind eigentlich noch viel schlimmer als die Heim-Google-Besserwisser-Pseudoärzte, aber bei den Juristen ist das Berufsbild, mal schnell im Kommentar irgendeinen Quatsch zusammenzupflücken.
Und aus diesem Zitat geht für mich hervor, dass die Staatswanwaltschaft da auch Null Ahnung hatte und einfach mal schnell in den Gesetzeskommentar geguckt hat.
Das geht dann sowieso höllisch schief, weil sich die Kommentierung noch auf die alte Version des § 188 bezieht, der nur Verleumdung und üble Nachrede umfasste. Und bei Verleumdung und übler Nachrede ist die Grundrechtslage sachgemäß ziemlich dünn, weil es da eben um objektiv feststellbare Tatsachenbehauptungen geht, und die stimmen, oder sie stimmen nicht. Da geht relativ wenig, zumal die auch nicht oder nur am Rande vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst werden, und es da nicht viel zu diskutieren gibt. Das ist recht einfach: Was stimmt, darf man sagen. Was nicht stimmt, darf man nicht sagen. Nun hat aber der Bundestag neulich noch die Beleidigung mit reingenommen, und die Beleidigung ist hochintensiv grundrechtsproblematisch, weil es da um Wertungen und damit im Kern und Meinungen geht. Nun gibt es da bisher aber kaum Rechtsprechung, denn die meisten Fälle gingen ohne Urteil per Strafbefehl durch oder wurden – wie bei mir – ohne Verhandlung eingestellt. Und zumindest in manchen Urteilen, die ich da schon gesehen habe, steht – sorry – einfach Dünnschiss drin, die sind nicht zitierfähig.
Das heißt, dass die Strafrechtskommentierung zu § 188 bisher auch ziemlich nutzlos ist, weil a) sehr dünn und b) falsch, weil man die Kommentierung zu Verleumdung und Nachrede einfach auf die Beleidigung übertragen hat.
Letztlich nämlich muss man für die Bewertung sehr viel der Verfassungsrechtsprechung zur Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG gelesen haben. Und das ist harte Kost, an der sogar BGH-Richter scheitern (zumindest sieht es das BVerfG immer wieder so).
Ich glaube deshalb und anhand dieser Formulierung nicht, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn über die nötige Rechtskunde verfügt hat, und das wieder der übliche Juristenpfusch „Schau mal eben in den Kommentar“ war.
Und deshalb habe ich gefragt.
Antwort der Pressesprecherin:
Sehr geehrter Herr Danisch,
es ist zutreffend, dass auf die Frage der „WELT“ „Aktuell bundesweit diskutiert werden die Fälle „Lügenfritz“, „Lackaffe“, und „Pinocchio“. Bitte beschreiben Sie, nach welchen Kriterien Sie strafrechtliche Relevanz beurteilen und warum die genannten Äußerungen überhaupt Gegenstand von Ermittlungen wurden.“ folgende Antwort erteilt wurde:
„Die Staatsanwaltschaft prüft anhand des Gesetzestextes sowie verschiedener Kommentierungen zu den einzelnen Vorschriften, ob der konkrete Sachverhalt unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann, diesen also erfüllt. In derartigen Fällen erfolgt eine Strafverfolgung. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt. Bezogen auf die von Ihnen genannten Äußerungen haben sich die personenbezogenen Kommentare unter einem Facebook-Post wechselseitig immer weiter hochgeschaukelt. Damit waren jedenfalls die Äußerungen „Lügenfritz“ und „Lackaffe“ nach Auffassung der Staatsanwaltschaft geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Opfers zu erschüttern, weil sie geeignet waren, bei Gleichgesinnten weitere negative Vorbehalte bzw. Aggressionen zu schüren. Dies erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Eignung, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren (vgl. § 188 Abs. 1 StGB). Deshalb wurde in den zu Gericht gebrachten Fällen das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen.“
Nicht zutreffend ist jedoch, dass „die Verfassungsrechtsprechung und -kommentierung zu Art. 5 Abs. 1 GG bei der Prüfung keine Berücksichtigung findet“. Denn die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft werden stets unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung getroffen. Diese – sowie die Rechtsprechung insgesamt – ist in den Kommentierungen dargestellt und wird dort diskutiert. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1GG fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – BvR 2973/14). Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB gehören. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite vorzunehmen. Diese Abwägung kann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich bei der herabsetzenden Äußerung um einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Schmähung oder Formalbeleidigung handelt, weil dann die Meinungsfreiheit hinter dem Ehrschutz zurücktritt. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung, vielmehr können auch polemische und verletzende Formulierungen oder sogar herabwertende Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2533/17). Einen schmähenden Charakter nimmt eine Äußerung erst an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist dabei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.
Mit freundlichen Grüßen
Ich halte das für Bullshit.
Zum einen bezüglich der Anklage an sich, weil man damit zugibt, dass man nich tdie einzelne Äußerung bestraft hat, sondern gesehen hat, dass sich da etwas gegenseitig hochschaukelt und dann wie Mutti interveniert hat, „Ruhe jetzt“, und dazu gab es erzieherisch ein paar hinter die Löffel.
Das geht aber so nicht. Man kann nicht jemanden dafür bestrafen, dass andere mitschaukeln.
Und gerade „bei Gleichgesinnten weitere negative Vorbehalte bzw. Aggressionen zu schüren“ ist, jedenfalls was die Verbehalte angeht, direkt durch die Meinungsfreiheit geschützt, denn deren Zweck und Freiheit ist ja gerade, auch meinungsbildend zu sein. Der ganze links-rot-grüne Komplex versucht aber, unter „Meinungsfreiheit“ einen Redeumfang durchzusetzen, der so etwas wie meinungsneutral – wie in „klimaneutral“ – ist. Der Mensch soll sich in allem Tun, Sein und Handeln völlig neutral verhalten, und genausowenig, wie der CO2 oder Atommüll hinterlassen soll, soll er Meinungsrückstände hinterlassen.
Der zweite Teil bestätigt meine Vermutung. Denn die erzählen da zwar etwas von den Grundrechten – aber das hört sich wieder genau nach dem üblichen Kommentarmist an: Mal schnell ein paar Sätze aus dem Kommentar abgeschrieben.
Das Grundproblem
Juristen treiben keine Rechtsfindung. Juristen entscheiden willkürlich und betreiben danach Begründungsfindung.
Und deshalb liefern Kommentare auch keine Rechskunde, sondern sind so etwas wie ein Zitateschatz. Solche Formsätze, aus denen man eine Pseudobegründung zusammennageln kann.
Recht nach Rechtskommentaren zu machen, ist, wie wenn man einen Vortrag schreibt und dabei aus „Das große Heinz-Erhard-Buch“ abschreibt, und vielleicht noch bei Loriot.
Der Streisand-Effekt
Wenn man denjenigen, der „Lügenfritz“ gesagt hat, bestrafte, nicht weil das an sich eine Straftat sei, sondern weil sich das hochschaukeln könnte, weil es eine Wirkung auf die Öffentlichkeit habe – wie müsste man dann erst diese Staatsanwaltschaft bestrafen?
Denn ohne die hätten das nur ein paar Leute bei Facebook gelesen, und nach 3 Tagen schon wieder vergessen gehabt. Das wäre völlig wirkungslos geblieben. Es hätte keine Sau interessiert.
Die Staatsanwaltschaft hat aber nun die Causa „Lügenfritz“ nicht nur zur öffentlichen Diskussion in Deutschland gemacht, sondern Deutschland damit auch international blamiert.
Wer also ist der, der das Wirken des Kanzlers im Sinne des § 188 StGB erschwert? Der, der in irgendeinem unbekannten Facebook-Thread „Lügenfritz“ schrieb – oder die Staatsanwaltschaft Heilbronn? Wer von beiden, der auf Facebook oder die Staatsanwaltschaft, war derjenige, der das bekannt gemacht und den Kanzler zum Gespött gemacht hat?
Wenn nicht das Äußern an sich, sondern das Aufschaukeln zu begünstigen die Straftat ist – warum bestraft man dann nicht die Staatsanwaltschaft?