Wie das Kammergericht Berlin so ganz heimlich, still und leise die Rubrumspflicht für Politikerklagen abschafft
Wie das Prozessrecht gerade zerstört und durch eine Zweiklassengesellschaft ersetzt wird.
Wichtiger Punkt für Rechtsanwälte.
Im Zivilgerichtsverfahren gilt seit jeher, dass der Kläger seine sogenannte ladungsfähige Anschrift angeben muss – und normalerweise auch die des Beklagten.
Ladungsfähig heißt, dass es nicht nur genügt, zu sagen, dass ein Brief dorthin irgendwie beim Empfänger ankommt. Es geht darum, dass eine gerichtliche Zustellung und auch ein Pfändung möglich sind, also dass
- das Gericht oder ein Gerichtsvollzieher eine Zustellung entweder in den Wohnungsbriefkasten oder durch persönliche Übergabe vornehmen kann,
- und dort auch eine Pfändung des Besitzes oder eine Taschenpfändung möglich ist.
Es wird dazu also bei natürlichen Personen (normalen Menschen im Gegensatz zu juristischen Personen, also Firmen usw) verlangt, dass man seine Wohnanschrift angibt. Ersatzweise kann man auch seinen Arbeitsplatz angeben, wenn man dort mit einiger, manche sagen überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Geschäftszeiten durch einen Gerichtsvollzieher persönlich anzutreffen ist.
Postfächer, Empfangsbevollmächtigte, Remailer, und so etwas alles sind da (bei natürlichen Personen) nicht zulässig.
Auch die vertretende Anwaltskanzlei ist nicht als ladungsfähige Anschrift zulässig, weil das Gericht auch bei anwaltlicher Vertretung Ladungen, Rechnungen usw. immer direkt an die Partei und nicht über den Anwalt schickt, und vollstreckbare Ausfertigungen auch immer den Gegner samt Anschrift genau benennen müssen.
Achtung Falle: BGH VIII ZR 262/20 ließ die Anschrift einer Anwaltskanzlei genügen, aber nicht, weil der Anwalt Vertreter, sondern selbst Vorstand einer verfahrensbeteiligten juristischen Person, also selbst Verfahrensbeteiligter war und die Kanzlei eben sein Arbeitsplatz ist, an dem er selbst anzutreffen ist, nicht weil es eine Anwaltskanzlei ist.
Es gibt einige Entscheidungen des BGH, auch mancher Fachgerichte, die klipp und klar sagen: Wenn man als Kläger seine ladungsfähige Anschrift nicht angibt ist die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben und unzulässig, muss zwingend abgewiesen werden. Das ist eigentlich allgemeines Recht. Es steht zwar in der ZPO nicht ausdrücklich drin, sondern § 253 ZPO nennt nur „die Bezeichnung der Parteien“, die Rechtsprechung legt das aber so aus, dass dazu die ladungsfähige Anschrift gehört und zwar aus drei Gründen:
- damit die Angabe der Partei eindeutig ist (Namensgleichheiten usw. auszuschließen)
- zu zeigen, dass die Partei auch wirklich hinter der Klage steht,
- die Bereitschaft, die Folgen zu tragen, auch die Kosten des Verfahrens und andere Folgen, die sich aus Klage und Urteil ergeben können.
Ausnahmen
Wie fast immer im Recht gibt es davon ein paar Ausnahmen. Beispielsweise, wenn der Kläger die Anschrift des Beklagten noch nicht wissen kann, aber aus Fristgründen klagen muss, da gibt es so ein Ding bei Eigentümergemeinschaften.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht aber schlampig gearbeitet und so nebenbei etwas in die Welt gesetzt. In 1 BvR 1203/99 nämlich eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich jemand darüber beschwerte, dass ein Gericht von ihm verlangt hatte, dass er seine Anschrift angeben müsse, dies aber nicht wollte. Und dazu sagten sie kurz und schlampig:
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es im Regelfall keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn der Kläger seine ladungsfähige Anschrift angeben muß. Etwas anderes kann zwar in Ausnahmefällen gelten, in denen der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann. Dafür hat der Beschwerdeführer jedoch nichts vorgetragen.
Man wollte sich da nur eine Hintertür offen lassen, und sprach von „Ausnahmefälle“, die Gerichte haben daraus aber – manche mehr, manche weniger intensiv gemacht „Aha, es geht also auch ohne.“
Liest man nun diese – wenigen – Entscheidungen dazu, dann sind viele davon recht vernünftig und restriktiv. So gibt es Gerichte, die sagen
- prominent, bekannt, wichtig zu sein reicht dafür nicht
- allgemeine Ängste und Befürchtungen genügen nicht, sondern man muss konkret darlegen, welche konkrete Gefahr drohe, wenn man seine Anschrift angibt
- die Gründe müssen zusammen mit der Klageschrift vorgetragen werden und das Gericht muss zunächst und nach Anhörung der Gegenseite beschließen, dass es die Klage ohne Anschrift zulässt,
- man muss eine Bankbürgschaft für die Prozesskosten vorlegen
So heißt es etwa in BGH VIII ZR 107/02
Enthält schon die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (BGHZ 102, 332, 334 ff. = ZZP 101, 457 mit ablehnender Anmerkung Zeiss; vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885 unter II, 3 b aa; BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609; BFH, NJW 2001, 1158). Es fehlt an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO. Obwohl die in § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Bestimmung des § 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine Soll-Vorschrift darstellt, ist hieraus angesichts der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens ein zwingendes Erfordernis für diesen den Rechtsstreit einleitenden Schriftsatz zu entnehmen. Auch wenn mit dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift Anforderungen gestellt werden, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehen, ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 2. Februar 1996 – I BvR 2211/94, NJW 1996, 1272). In einem solchen Fall gibt der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse anführen kann, zu erkennen, daß er den Prozeß aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen; dies wäre rechtsmißbräuchlich (BGHZ 102, 332, 336).
Der BGH entschied dabei aber auch, dass es reicht, wenn die Anschrift bei Klageerhebung ladungsfähig ist. Zieht man während des Verfahrens um, muss man die neue Anschrift nicht nachreichen.
Und der Bundesfinanzhof hat dazu, Urteil vom 19. Oktober 2000 – IV R 25/00, entschieden:
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde.
1. Hier: Bestehen eines internationalen Haftbefehls.
Das ist also ein schönes Beispiel für eine solche konkrete Gefahr, die einem von der Mitteilung seiner Wohnanschrift drohen kann: Man wird per Haftbefehl gesucht und muss fürchten, dass man dann sofort verhaftet wird, wenn die Behörden die Anschrift kennen. Der BFH meint, das ist konkret genug, ein schützenswertes Interesse, denn auch wer mit Haftbefehl gesucht wird, hat ja immer noch Grundrechte, etwa den Rechtsweg gegen Steuerbescheide.
Man muss also konkret sagen, was einem konkret passiert, wenn man die Anschrift mitteilt. Und dann entscheidet das Gericht darüber, ob das ein schützenswertes Interesse ist.
Die Causa Ricarda Lang
Schon die Abmahnung enthielt keine ladungsfähige Adresse, sondern nur c/o Anwaltskanzlei. Auch die beigefügte Vollmacht war unwirksam, weil nicht nur nach meiner Vermutung gefälscht, sondern auch zu alt, nicht auf den Fall bezogen, und eben ohne ladungsfähige Anschrift.
Der Punkt ist meines Erachtens nämlich der: Eine Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung ist nach einer Entscheidung des BGH kein einseitiges Geschäft, für das man zwingend eine Vollmacht braucht oder das Geschäft ohne Vollmacht zurückweisen kann, sondern ein zweiseitiges, das der sogenannte vollmachtlose Vertreter vornehmen kann und das dann „schwebend unwirksam“ ist. Man kann dann nach Vertragsschluss immer noch den anderen zur Genehmigung auffordern, wofür eine harte Zweiwochenfrist gilt (§ 177 BGB). Das geht aber nur dann, wenn man in der Lage ist, den anderen mit harter Frist zur Genehmigung aufzufordern – und dazu braucht man die ladungsfähige Anschrift, weil man das im Prinzip per Gerichtsvollzieher zustellen lassen muss.
Der Knackpunkt ist, dass das häufig von Abmahnkanzleien missbraucht wird, die so tun, als verträten sie jemanden, in Wirklichkeit aber als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ auftreten.
Ich hatte ja zunächst negative Feststellungsklage erhoben, was an sich schon als unzulässig hätte angesehen werden können, weil ich die Anschrift Ricarda Langs nicht kannte und nicht angeben konnte. Wenn man als Kläger die Anschrift des Beklagten nicht nennt, weil man sie nicht nennen kann, ist das aber nicht so schlimm, weil man das auch nachreichen kann. Es war ja damals auch eher eine prozesstaktische Sache, um in der Strafsache gegenzuhalten.
Erste Instanz Landgericht Berlin
In der Ersten Instanz erhoben die Anwälte, die für Ricarda Lang auftraten (oder das vorgaben), erst am Ende der mündlichen Verhandlung, nach den Erörterungen, Widerklage zur mündlichen Niederschrift. Die negative Feststellungsklage wird dann als erledigt betrachtet.
Es gibt also eine Klage, aber keine Klageschrift. Nur den Protokolleintrag.
Weil die Erörterung bereits geschlossen war, konnten wir uns dazu nicht mehr äußern und verlangten Schriftsatzfrist. Laut Protokoll befand das Gericht aber, dass eine Schriftsatzfrist nicht erforderlich sei, weil es ja um dieselbe Sache ging, die schon erörtert worden war (aber nicht die Zulässigkeit der Widerklage), und urteilte sofort im Anschluss an die Verhandlung.
5 Minuten zwischen Klage und Verurteilung ohne Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Rechtliches Gehör gibt es nicht mehr, Zulässigkeitsprüfungen auch nicht.
Das Landgericht hat völlig kommentarlos ein Urteil geschrieben, in dem als Rubrum eine c/o-Kanzlei-Adresse angegeben ist.
Zweite Instanz Kammergericht (=Oberlandesgericht Berlin)
Natürlich haben wir das mit der Berufung angegriffen, dass die Klage unzulässig ist und wir nicht angehört wurden. Daraufhin gab die Kanzlei ständig andere Anschriften an:
- mal c/o Kanzlei
- mal die Bundesgeschäftsstelle der Grünen in Berlin
- mal den Deutschen Bundestag
- mal das Wahlkreisbüro Langs in Baden-Württemberg
doch nie die Anschrift Langs.
Unklar blieb, ob sie das nicht wollte, oder ob sie von der Sache gar nichts weiß und die Kanzlei die Anschrift schon nicht angeben konnte, weil er sie nicht wusste und keinen Kontakt zu Lang hatte.
Stattdessen legte man als Begründung einige Zeitungsartikel vor (als ob ein Dritter ohne Kontakt zu Lang über sie recherchiert), wonach Lang bedroht werde, u.a. dass sie 2023 einen Drohbrief mit Todesurteil und einer Pistolenkugel erhalten habe.
Damals großes Theater. Ich bezweifle aber, dass das so wahr ist.
Ich habe mich ja über 10 Jahre lang mit dem ganzen Feminismus und MeToo und so weiter befasst und deren Veranstaltungen besucht, und ich halte die allermeisten dieser ganzen „Hate Speech“- und DickPic-Zuschriften für Fake, mit dem sich Leute wichtig machen und Geld kassieren:
- teilweise mit Kenntnis der Empfängerin oder von der frei erfunden, nicht nachprüfbar,
- oder ohne Kenntnis (Schema: den Politiker für glaubwürdiges Dementi nicht informieren) der Empfänger von Strategen der eigenen Partei durch spezielle Agenturen, die so etwas organisieren
Ich war auf einer Buchveröffentlichungs-Lesung einer Frau, die vom Frauenministerium dafür finanziell gefördert wurde und von nichts anderem lebte, als Opfer von Hate Speech und sexueller Belästigung zu sein und Geld dafür zu bekommen, und die ein Buch darüber geschrieben haben wollte, das gefördert wurde. In der Lesung kam ich zu dem Schluss, dass die niemals den Text, den sie kaum vorlesen konnte, selbst geschrieben haben kann. Und dass jemand so konstruiert gestelzte sexuelle Belästigungen schickt, ausgerechnet auch noch ihr, und auf Nachfrage war davon aus überhaupt nichts nachprüfbar. Es ist ein Phänomen, das ich bei soziologischen Dissertationen schon beobachtet habe, dass die Brief-Umfragen gemacht und Antworten per Post bekommen haben wollen, und keiner nachprüfen kann, ob daran irgendetwas echt ist, sie diese einfach selbst ausgefüllt haben oder ob es diese Antworten überhaupt gibt. Das ist ganz typisch für dieses linke Umfeld, dass die gerne behaupten, dass sie Belästigungen aller Art bekommen, um sich wichtig zu machen („Me Too!“), aber nichts nachprüfbar ist. Und ich habe das – sogar live – beobachtet, dass es da viele Medienagenturen gibt, die systematisch im Hintergrund das öffentliche Bild formen. Mit und ohne Kenntnis des Betroffenen. Ich bin überzeugt, dass viele der HateSpeech- und sexuelle Belästigungs-Zuschriften in Wirklichkeit False Flag sind und von der eigenen Partei oder Aktivisten kommen. Man schätzt ja auch, dass weit über 90% der Hakenkreuze von Linken gemalt werden.
Und Ricarda Lang will eine „Schusspatrone“ per Post erhalten haben.
Kann man glauben. Kann man nicht glauben. Es würde sehr zum Schema der Opferqueen passen, Drama statt Inhalt.
Aufgefallen ist mir aber schon oft, wieviele Politiker und Parteien beim Anschlag auf Walter Lübcke mitsurfen wollen.
Wie dem auch sei: Ich habe von Lang nicht verlangt, ihre Anschrift zu veröffentlichen. Ich habe verlangt, sie dem Gericht und mir mitzuteilen, denn auch ich habe ja meine Anschrift mitgteilt, obwohl auch ich schon bedroht und angegriffen wurde – und zwar aus dem Umfeld der Grünen.
Dazu schreibt das Kammergericht nun im Urteil:
Der Widerklage mangelt es auch nicht an einem zulässigen Rubrum.
Zwar ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, bei der es sich bei Privatpersonen in der Regel um die Wohnanschrift handelt, nach der Rechtsprechung zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sofern dies ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse dem entgegensteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn. 8 m.w.N.). Die Beklagte hat nach ihrem plausiblen Vortrag aber hinreichende Veranlassung,
ihre Privatanschrift nicht preiszugeben und stattdessen die Anschrift des Deutschen Bundestages als ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Das ist Unfug, denn der Bundestag ist keine ladungsfähige Anschrift, weil man Abgeordnete dort nicht regelmäßig antrifft. Es gibt zwar während der Sitzungen nach § 14 Abgeordnetengesetz eine formale Anwesenheitspflicht, aber das sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Leute auch tatsächlich anwesend sind, und wie lange. Denn es wird überhaupt nicht durchgesetzt. Sie müssen nur in einer Liste unterschreiben, und wenn sie das nicht tun, werden ihnen 200 Euro abgezogen. Bekanntlich gehen viele Abgeordnete nach der Unterschrift gleich wieder.
Zur Sache mit den Vollmachten schrieb mir ein Lesendes (ich verkneife mir jegliche Geschlechtsangabe, um das anonym zu halten), das längere Zeit im Bundestag gearbeitet hat, dass es zwar formal verboten, im Bundestag aber gängige Praxis sei, dass ständig die Mitarbeiter der Abgeordneten für sie unterschrieben, es daher weit mehr gefälschte als echte Unterschriften gäbe. Wäre mal interessant, die Anwesenheitslisten auf Echtheit zu prüfen. Oder besser noch: Per KI aus den Videoaufnahmen zu ermitteln, wer wann wie lange in den Sitzungen war und dann zu schauen, ob das zu den Unterschriften passt.
Man muss sich also als Politiker einfach nur von irgendwem eine Patrone per Post schicken lassen, und schon ist man für alle Zeit aus der Rubrumspflicht entlassen.
Ist der Bundestag eine ladungsfähige Anschrift?
To boldly ask, what no man has asked before.
Wir hatten im Prozess vorgetragen, dass der Deutsche Bundestag keine zustellfähige Adresse sein kann.
Warum?
Der Bundestag ist hoheitliches Gebiet, die haben sogar eine eigene Polizei, weil die normale Polizei im Bundestag nicht tätig werden darf (bzw. nur auf Amtshilfeersuchen). Soweit ich weiß, darf da nicht einmal die Feuerwehr ohne Erlaubnis löschen. Es gab ja auch mal eine „Bannmeile“ um den Bundestag, heute heißt das „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“.
Schwer vorstellbar, dass da einfach so ein Gerichtsvollzieher hineinspazieren und Abgeordneten während der Plenarsitzung, vielleicht sogar dem Redner am Pult vor laufender Kamera, eine gerichtliche Verfügung überreicht oder sogar eine Taschenpfändung vornimmt.
Nachdem sich das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung damit aber nicht befassen wollte, hatte ich für die Anhörungsrüge bei verschiedenen Stellen des Bundestags angefragt, ob ein Gerichtsvollzieher da tätig werden könnte, weil das ja eine zwingende Voraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift ist. Liest man die Vorschriften dazu genau, verwenden die aber alle nur das Vokabular des Strafrechts:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 40
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Gilt das nur für Strafrecht, Polizei, Staatsanwalt, Strafgerichte? Oder gilt das auch für Zivil- und Finanzrecht, Gerichtsvollzieher, Steuerbeamte? Das hatte ich gefragt.
Von der Pressestelle des Bundestags bekam ich die Auskunft, dass sie mir darin zustimmen, dass, wenn man das genau liest, sich die Begrifflichkeiten durchgehend auf das Strafrecht bezögen. Ob sich das aber auch auf das Zivilrecht bezöge, sei ungeklärt und unbekannt, weil das vor mir noch nie jemand gefragt habe. Man wisse es nicht und müsse abwarten, was passiert, wenn es jemand versuche.
Eine andere Stelle, bei der ich gefragt hatte, fand meine Frage aber klärungsbedürftig und legte sie dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags zur Klärung vor. Das dauerte einige Zeit und nun gibt es auf meine Frage eine offizielle Antwort des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags. Hat auch nicht jeder.
Ergebnis: Im Prinzip ja, aber nein.
So genau wissen sie es nämlich auch nicht. Letztlich aber meinen sie, dass das dem Hausrecht des Präsidenten aus Artikel 40 GG unterliege, und der das im Einzelfall zu genehmigen oder zu verweigern habe.
Wenn wir aber wissen, welche Leute Bundestagspräsident werden und welche nicht, und wie die sich in den Sitzungen so aufführen, dann wird klar, was das bedeutet: AfD-Abgeordnete darf man immer und überall, gern vor laufender Kamera pfänden, alle anderen natürlich nie.
Das heißt aber auch, dass das Urteil des Kammergerichts gegen die Verfassungsmäßige Ordnung verstößt, nämlich Artikel 40 GG.
Den kann ich zwar nicht selbst mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, aber es ist ein Argument, an das Gerichte gebunden sind.
Das ist einer der Punkte, den ich mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen werde.
So ganz tot ist der Fall noch nicht. Da ist schon noch etwas Musik drin.