Ansichten eines Informatikers

Geisterstunde

Hadmut
11.8.2022 13:31

Aktuelles zum Ghostwritertum.

Ich hatte ja gerade diesen ZEIT-Artikel erwähnt, wonach Maja Göpel bei ihrem „Bestseller“ einen „CoAutor“ hatte, den man nicht angegeben hatte. Leider war der ganze Text nicht zu sehen und hinter Paywall, aber ich adoptiere ja auch keine ganze Kuh und übernehmen die Patenschaft, weil ich mal eine Kugel Eis essen will.

Nun gibt es da ein Riesen-Theater:

und natürlich regen sich reihenweise Frauen auf, wenn wieder mal eine beghostwritete Frau aufgeflogen ist. Solidaritätsgegacker wie bei Hühnern auf der Stange. Als besonders dumm ist mir dabei dieses Antwort aufgefallen:

Und das ist einfach falsch. Grob falsch. Sogar strafbar, weil Betrug am Käufer.

Der Punkt ist nämlich der:

  • Ja, ein Autor kann darauf verzichten, als Autor genannt zu werden. Das gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten aus § 13 UrhG:

    13 Anerkennung der Urheberschaft
    Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

    Und er kann auch als Miturheber auf Anteile an der Verwertung verzichten:

    § 8 Absatz 4:

    Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

    Das hat man zum Beispiel oft in Arbeitsverträgen. Wenn jemand für seinen Arbeitgeber irgendeine Broschüre, ein Werbeplakat oder irgendsowas entwirft, ist (und bleibt) er zwar der Urheber, aber es kann explizit oder konkludent Teil des Arbeitsvertrages sein, dass man auf seinen Werken nicht genannt wird, weil die für die Firma stehen oder optisch wirken sollen.

    Man kann also auch als Ghostwriter darauf verzichten, genannt zu werden. Das geht, weil es bei jedem Werk geht.

  • Was der Autor aber nicht kann, ist darauf zu verzichten, Autor zu sein. Denn das ist gesetzlich geregelt:

    § 7 Urheber

    Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

    Ende.

    Weder kann man darauf verzichten, Urheber zu sein, ebensowenig, wie man nach dem Mord erklären kann, dass man darauf verzichte, der Mörder zu sein, oder nach der Zeugung, der Vater zu sein. Weil es die Folge einer Tatsache und nicht eines Rechtsgeschäfts ist. Und weil es kein schuldrechtlicher Anspruch ist, bei dem man sich entscheiden kann, ob man ihn geltend macht oder nicht.

    Und aus demselben Grund kann man auch nicht durch Rechtsgeschäft, durch Willenserklärung jemand anderen zum Urheber machen. Man kann nur bei den Verwertungserlösen zugunsten anderer verzichten, aber nicht bei der Autorenschaft. Man kann nur Autor und Urheber eines Werkes werden, indem man es selbst schafft, nicht indem jemand anderes damit einverstanden ist.

Und dementsprechend kann es zwar urheberrechtlich erlaubt sein, den Ko-Autor oder Ghostwriter nicht zu nennen. Insbesondere, wenn der explizit darauf verzichtet oder das gar nicht will.

Daraus folgt aber nicht, dass es rechtlich erlaubt oder zulässig wäre, jemand anderen als Autor oder einen Ko-Autor als alleinigen Autor anzugeben, denn das ist unrichtig und kann nicht durch Rechtsgeschäft erzielt werden. Da müsste dann Göpel als Herausgeberin drauf stehen oder „Göpel und andere“.

Und wenn man jemanden als Autor angibt, der nicht oder nicht so Autor und Urheber ist, dann ist das eine falsche Tatsachenbehauptung und somit Betrug.

Frappierend finde ich, dass eben jene Karla Paul in ihrem Profil über sich angibt

Freie Autorin & Moderatorin

Literaturvermittlung online & offline
Bücherpodcast “Long Story Short”
Heart Working Hanseatic Help e.V.

Dann sollte man das zumindest in den Grundzügen wissen.