Ansichten eines Informatikers

Steuerhinweis Computer

Hadmut
25.3.2021 18:27

Zur Steuererklärung.

Anfang des Jahres kam ja die Meldung rum, dass das Bundesfinanzministerium die Absetzungsdauer für Computer generell auf ein Jahr heruntersetzen wolle. Rückwirkend zum 1.1.2021.

Ich hatte damals dort angefragt, was genau sie unter „Computer” verstehen und auf welche Geräte sich das bezieht. Damals bekam ich die Antwort, dass sie daran noch basteln. Nachdem ich nichts mehr gehört hatte, habe ich eben nochmal gesucht und bin nun auf das da gestoßen. Vom 26.2.2021.

Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.

Wie sie jetzt darauf kommen, dass man Server und PCs nur noch ein Jahr benutzt, ist mir jetzt nicht ganz klar, aber vermutlich ist das eine Art Wirtschaftsförderung in Corona-Zeiten durch die Hintertür. Denn langfristig gesehen macht das bei einer Firma, die ständig Computer nachkauft, außer dem Verwaltungsaufwand nicht viel Unterschied. Es reduziert nur den Aufwand bei der Steuererklärung, aber bei Nullzinsen ist das letztlich egal, ob man das Ding auf ein Jahr oder über drei Jahre verteilt absetzt. Nur mit dem Unterschied, dass man da jetzt spontan einen Impuls bekommt, weil man jetzt sofort an Absetzungen kommt, obwohl sich dauerhaft die Steuern dadurch nicht reduzieren.

1 Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

2 Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

3 Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden wie folgt definiert:

1. „Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computer-server fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.

[… Defintionen von Desktop-Computer, Notebook-Computer, Workstation usw.]

Wobei ich nicht verstehe, wozu das noch gut sein soll, untern den weiteren Aufzählungsnummern Notebooks und Workstations und so weiter zu definieren, wenn sie doch sowieso schon unter Nr. 1 so einen völlig allgemeinen Begriff der „Computerhardware” aufstellen und der Begriff „Computer” alles abdeckt.

Man könnte auch schreiben: Wir fördern Obst und insbesondere Äpfel, Birnen und Bananen. Bananen sind längliche gelbe Früchte, die süß schmecken und normalerweise ohne Schale gegessen werden. Wozu das, wenn doch schon Obst allgemein drin ist?

Überhaupt, diese Definition:

„Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.

Ein Computer ist ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet. Wow.

Interessante Frage: Unter diese Definition fallen auch mein Handy, meine Kamera, meine Armbanduhr, die Fernbedienung meines Fernsehers, meine Mikrowelle und meine Waschmaschine. Wie man allerdings heute „Client Gateways” betreibt, die keine Zentraleinheit haben, ist mir nicht klar. Genau genommen ist mir nicht klar, wie man heute überhaupt noch bei irgendwas sicher sein könnte, dass das keine Zentraleinheit (CPU) drin wäre.

Irgendwie wird mir so nostalgisch zumute, denn die Definitionen scheinen so aus der Zeit meiner Jugend oder zumindest meiner Uni-Zeit vor 25 Jahren noch zu stammen.

Die interessante Frage ist nun: Fällt eine Digitalkamera auch unter diese Bezeichnung „Computer”? Nach dem Wortlaut der Definition eindeutig und auf jeden Fall:

  • Ein Gerät ist es auf jeden Fall.
  • Logikoperationen führt sie auch aus.
  • Daten verarbeiten: Und wie. In rauhen Mengen.
  • In der Lage, Eingabegeräte zu nutzen: Klar doch. Sensor. Tasten. Drehräder. Auslöser. Ich habe sogar welche, auf die man mit dem Web-Browser drauf kann. Es gibt auch welche, an die man eine USB-Tastatur anschließen kann.
  • Informationen auf Anzeigegeräten ausgeben: Auch. In der Regel auf eingebautem Bildschirm und bei Spiegellosen im Sucher, außerdem per HDMI auf dem Bildschirm.
  • Eine Zentraleinheit beinhalten: Ja, haben die Dinger auch.

Damit wären eindeutig auch Digitalkameras auf ein Jahr absetzbar.

Ob das Finanzbeamte dann auch so sehen ist eine andere Frage.

Und was mir auch nicht ganz klar ist: Meinen sie mit der Nutzungsdauer von einem Jahr, dass es sofort absetzbar ist wie bei geringwertigen Gütern, oder dass es auf die Nutzung von einem Jahr abgesetzt werden muss? Wenn man also einen Computer am 1. Oktober kauft, setzt man ihn dann sofort mit dem ganzen Preis ab oder 25% in diesem und 75% im nächsten Jahr? Sie beziehen sich dabei aber auf § 7 Abs. 1 EStG, wo es heißt:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. […]

Das heißt, die ganze Absetzerei über mehrere Jahre findet nur bei den Gütern statt, deren Nutzung sich „erfahrungsgemäß” auf mehr als ein Jahr erstreckt. Wenn man also von einer Nutzung von nur einem Jahr ausgeht, findet nach meinem Verständnis die Verteilung auf mehrere Steuerjahre gar nicht mehr statt, zählt nur noch der Zeitpunkt der Anschaffung (bzw. Bezahlung bei Ist-Versteuerung).