Ansichten eines Informatikers

Politische Agitation im Fall Strache: „Kriminelles Unrecht”

Hadmut
19.5.2019 20:58

Auch ein Punkt.

Ich habe noch darüber nachgedacht und wollte eigentlich erst mal Strafanzeige erstatten, da schickt mir ein Leser einen Link auf einen WELT-Artikel:

„Kriminelles Unrecht“ – Datenschützer kritisiert Veröffentlichung von Strache-Video

Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter Stefan Brink hat die heimliche Aufzeichnung des Videos mit dem FPÖ-Politiker Heinz-Christian Strache und Veröffentlichungen daraus in „Spiegel“ und „Süddeutscher Zeitung“ kritisiert.

„Wenn wir politische Gegner hintergehen, ihre Privatsphäre verletzen und sogar kriminelles Unrecht begehen, schaden wir letzten Endes unserer politischen Kultur und damit uns allen“, schrieb Brink bereits am Samstag bei Twitter. „Kein Ruhmesblatt“, richtete er deutliche Worte in Richtung der „Spiegel“- und „SZ“-Redaktionen.

Im Netz löste der Datenschützer damit eine breite Debatte aus, erntete auch viel Kritik. Unter anderem meldete sich der Blogger Sascha Lobo auf Twitter zu Wort. „Rechtsextreme in Schutz nehmen für den Datenschutz, gegen den bösen, investigativen Journalismus“, schrieb er. „Das tut hier der Landesdatenschützer von Baden-Württemberg.“ Für ihn, Lobo, sage das „leider sehr viel über Deutschland“.

In der Diskussion bei Twitter schrieb Brink, Politiker könnten ihren Job nicht mehr machen, wenn sie sich auch bei nicht öffentlich geführten Gesprächen darauf einstellen müssten, heimlich abgehört und aufgezeichnet zu werden und dass dies dann noch mit Bild und Ton veröffentlicht werde.

Und, was sagt der Lobo auf Twitter? Das:

Zur Information: Lobo ist der Demagoge, rot-grün-Scherge und Wahlkampfsöldner, der seine Umwelt damit beschimpft, in Filterblasen und Echokammern zu leben. Und der blockiert andere.

Ja, es sagt vielleicht über Deutschland, dass auch für linken Aktivismus immer noch so ein bisschen Recht gilt und wir noch nicht ganz an dem Punkt angekommen sind, an dem Linke als Faschisten (ich erinnere an den Vor-Post mit dem Baseballschläger-Foto der Jusos Berlin und meinen Erläuterungen, warum das exakt und im wahrsten Sinne des Wortes Faschismus ist) tun und lassen können, was sie wollen.

Offenbar herrscht da inzwischen die Auffassung, dass die – wie ehemals die Stasi in der DDR – über dem Gesetz stehen und tun und lassen können, was sie wollen.

Erstaunlich finde ich nämlich, dass die da nur von Datenschutz reden. Ist wohl nicht so weit her mit der Rechtskunde.

§ 201 Strafgesetzbuch (Deutschland): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

§ 120 Strafgesetzbuch (Österreich): Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

In Österreich passiert also nur etwas, wenn der Verletzte die Verfolgung ermächtigt. Interessante Frage, ob er das macht und welcher Druck dann auf ihn ausgeübt würde.

In Deutschland hängt die Strafbarkeit der Veröffentlichung seit 1990 davon ab, ob „überragende öffentliche Interessen wahrgenommen werden”. Das ist eine interessante Frage, ob das hier gilt, ob man in Deutschland ein öffentliches Interesse daran haben kann, in Österreich Politiker abzusägen.

Genau deshalb denke ich über eine Strafanzeige nach. Da kommt zwar garantiert nichts heraus, weil die Staatsanwaltschaften politisch gesteuert werden, schon gar nicht in Hamburg oder Berlin, aber die Begründung könnte halt lustig werden.