Der pädophile Kinderpfleger
Sehr interessanter Fall zu KI-generierter Kinderpornographie.
Ein Leser fragt mich, was ich davon halte:
Kinderpfleger bezeichnet sich selbst als pädophil: Prozess endet mit Freispruch
Ein Kinderpfleger geht zum Arbeitsamt und sagt, er verspüre pädophile Neigungen, und bittet deshalb um einen anderen Job.
Was ja nun eigentlich eine ehrenwerte und kinderfürsorgliche Handlung ist. Dafür sollte ihm Respekt gebühren.
Nicht so beim Arbeitsamt, die rufen sofort die Kriminalpolizei.
Die Kriminalpolizei beantragt einen Hausdurchsuchungsbeschluss und bekommt ihn. Obwohl überhaupt kein Tatverdacht bestand.
Man findet auf seinem Handy 26 Fotos von kleinen Jungs bei gegenseitigen sexuellen Handlungen. Es kommt zur Anklage.
Man stellt aber fest, dass die Bilder nicht echt sind:
Ein erfahrener Kripobeamter (58) hat im Ermittlungsverfahren die polizeiliche Datenbank angezapft und die Vergangenheit des Beschuldigten durchleuchtet. Dabei, erklärt er im Zeugenstand, habe er festgestellt: „Er sieht sich zwar selbst als Pädophilen. Aber er hat nie Kinder angefasst.“ Und bei der Durchsicht des Materials vom Handy des Mannes kommt er zu dem Schluss: „Das sind eindeutig fiktionale Darstellungen – eher comic-artig.“
Der Mann wird freigesprochen. Es liegt keine Straftat vor.
Richter Kabus unterbricht die Hauptverhandlung und recherchiert in der juristischen Literatur, wie das Verfahren zu einem gerechten Abschluss gebracht werden kann. Die Erkenntnis aus seiner Nachforschung bringt die Wende für den Angeklagten. Denn die Frage, ob es sich bei den Bildern um die Darstellung eines tatsächlichen Missbrauchs von Kindern handelt oder lediglich um wirklichkeitsnahe oder sogar rein fiktive Abbildungen, ist strafrechtlich entscheidend. Kabus: „Die Abgrenzung ist von hoher Bedeutung.“
Wenn Kindern demnach real keine sexuelle Gewalt angetan wurde, um verbotenes Material herzustellen, und es sich stattdessen „nur“ um computer- und KI-generierte Bilder handelt, ist der Vorwurf des illegalen Besitzes kinderpornografischer Dateien nicht zu halten. Die Staatsanwältin lenkt ein. „Das erfüllt keinen Straftatbestand.“ Melina Kossinis plädiert auf Freispruch. Strafverteidigerin Schönekeß klappt die Akte zu. „Damit ist die notwendige Gerechtigkeit hergestellt.“
Das erstaunt mich etwas, denn mein letzter Wissensstand war, dass auch „realitätsnahe“ Darstellungen strafbar seien. Ich halte das aber für falsch, und diese Entscheidung nun für richtig, denn soweit ich mich erinnern kann, bestand die Begründung für das Verbot von Kinderpornographie, Kinder vor Missbrauch bei der Anfertigung von Aufnahmen zu schützen und nicht zu verhindern, dass Pädophile sich die Bilder anschauen – obwohl schon der Besitz strafbar ist.
Wenn aber nun die Rechtsprechung zitierfähig urteilt, dass KI-Darstellungen nicht strafbar sind, wird es natürlich eine Flut solcher Bilder geben. Wobei sich das natürlich aufdrängt, dass die KI-Systeme mit echter Kinderpornographie trainiert werden und daraus dann endlos synthetische Bilder erzeugen, die dann verkauft oder mit Werbung drumherum angeboten werden.
Was mich an dem Fall ärgert, ist, dass der Mann ja nun eigentlich umsichtig und rücksichtsvoll gehandelt und keinerlei Straftat begangen hat – und trotzdem in ein existenzvernichtendes Strafverfahren gerät.
Was aber eben auch heißt, dass die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage war, die Sache selbst zu beurteilen, sondern einfach mal ins Blaue anklagt.