Ansichten eines Informatikers

Vom subtilen Unterschied zwischen den Grünen und der AfD

Hadmut
16.2.2024 18:38

Man muss schon sehr genau hinsehen, um sie unterscheiden zu können.

Wenn Leute die Schilder raushängen, dass sie „AfD“ nicht bedienen, der AfD keine Räume zur Verfügung stellen, die AfD von der Berlinale ausladen, auf einer öffentlich finanzierten Veranstaltung gegen die AfD wettern, dann finden das alle gut, nehmen keinen Anstoß. Googelt mal „AfD muss draußen bleiben.“

Ich halte das übrigens verfassungswidrig, wenn man auf einer öffentlichen, mit Steuergeldern finanzierten Veranstaltung Staatsmittel verwendet, um gegen eine gewählte Partei zu agitieren. Das ist ein unmittelbarer Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit.

Und seit Jahren sabotiert man selbst parteiinterne Veranstaltungen, indem man der AfD Räume verweigert und Angriffe auf AfD und auf Gastwirte unternimmt, die denen noch Räume geben. Findet man alles normal.

Schreibt aber ein Bauer „Grüne werden nicht bedient“, dann ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung.

Wegen eines Plakats mit der Aufschrift „Grüne & Grün-Wähler werden bei uns nicht mehr bedient – Die deutschen Bauern!“ prüft die Staatsanwaltschaft im brandenburgischen Neuruppin den Anfangsverdacht der Volksverhetzung. Dies bestätigte Oberstaatsanwalt Cyrill Klement am Freitag der Deutschen Presse-Agentur. Das Verfahren gehe auf eine Strafanzeige zurück und stehe ganz am Anfang. Geprüft werde auch, wie viele Schilder dieses Inhalts in der Umgebung von Wittenberge stünden oder gestanden hätten.

Zuvor hatten die „Märkische Allgemeine“, die „Schweriner Volkszeitung“ und der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) berichtet. Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs droht mit Strafe wegen Volksverhetzung gegen den, der die „Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.

Seltsamerweise hat man die Anwendung dieses Paragraphen zugunsten der AfD stets abgelehnt. Und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nimmt – in Abweichung von Art. 3 GG – die politische Überzeugung von den Kriterien aus, nach denen eine Ungleichbehandlung verboten ist. Man wollte politische Diskriminierung ausdrücklich zulässig lassen, solange man dachte, man sei eine Mehrheit.

Und schlägt man eben mit dem Gummiparagraphen Volksverhetzung zu. Was auch mal wieder zeigt, wie korrupt die Justiz ist und wie sehr sie in die politische Agitation eingebunden ist – allerdings prüfen sie ja auch erst einen „Anfangsverdacht“. Mal sehen, was dabei herauskommt. Bisher nämlich unterliegen Unternehmer, also auch Bauern, dann, wenn sie keine marktbeherrschende Stellung haben, der Kontraktionsfreiheit, können also selbst entscheiden, mit wem sie Geschäft machen und mit wem nicht.

Und wie immer gilt:

Es sind nicht die Maßstäbe, die mich so besonders ankotzen. Es sind die doppelten.