Ansichten eines Informatikers

Deutsche Kultur: Noch eine Hausdurchsuchung

Hadmut
2.11.2023 17:17

Hausdurchsuchung wegen Beleidigung einer Staatsanwältin:

Schon die Anordnung einer Hausdurchsuchung wegen einer Beleidigung ist unzulässig. Siehe etwa hier und hier.

Wenn dann aber noch dazu kommt, dass die die Durchsuchung fortgeführt haben, obwohl die Frau die gesuchten Gegenstände herausgegeben hat, dann ist das der offene Rechtsbruch und die Verfolgung Unschuldiger. Darauf steht (§ 344 StGB) eine Mindeststrafe von einem Jahr, es zählt damit zu den Verbrechen, und dazu die Entfernung aus dem Amt.

Steht leider nicht dabei, welches Bundesland.

Aber mir fiele da eins ein, in dem die Strafverfolger krimineller sind als die von ihnen Verfolgten.