Ansichten eines Informatikers

Zur Pfusch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags

Hadmut
5.8.2021 15:36

Wieder einmal zeigt sich, dass das Bundesverfassungsgericht ein sozialistisches Moralgericht und kein juristisches Gericht ist. [Nachtrag]

Vorab: Ich hatte im vergagenen Jahr gegenüber dem Landtag von Sachsen (Achtung: Sachsen, nicht Sachsen-Anhalt, worum ist im folgenden geht) als Sachkundiger eine Stellungnahme abgegeben (Ausarbeitung als PDF), die ich hier jetzt nicht nochmal wiederhole. Nur: Ich hatte mich schon ausführlich mit dem Thema beschäftigt und weiß ein bisschen, wovon ich rede, und schreibe das hier jetzt nicht so spontan runter.

Worum geht es da? Die KEF, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs, meinte, dass der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk mehr Geld brauche und eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent pro Monat angemessen sei. Die Ministerpräsidenten der Länder hatten das schon unterschrieben, aber die Landtage mussten noch zustimmen, weshalb es Anhörungen gab, eher zum Schein, um den Anschein eines ordentlichen Verfahrens zu erwecken. Ich weiß nicht, was in den anderen Landtagen so lief, aber soweit mein Wissensstand ist, lief da nicht viel. Zumindest soweit mir bisher zugetragen wurde war ich der Einzige, der sich gegen eine Erhöhung ausgesprochen und das ordentlich begründet hat.

Ganz kurz zusammengefasst:

  • Das Verfahren zur Erhöhung ist aus formalen Gründen nicht eröffnet, weil die KEF eine ihrer beiden Aufgaben, nämlich die Überprüfung der Programmentscheidungen anhand der Rundfunkordnung nicht nur nicht druchgeführt hat, sondern sogar im Bericht schriftlich und in Sachsen mündlich erklärt hat, das nicht zu tun. Weil das aber zwingende Voraussetzung ist, ist ein Verfahren zur Erhöhung der Rundfunkbeiträge erst gar nicht eröffnet. Ohne so ein Verfahren kann man die Beiträge aber nicht erhöhen.
  • Das Bundesverfassungsgericht selbst hatte den Übergang von Rundfunkgebühren (nutzungsabhängig) zu Rundfunkbeiträgen (nutzungsunabhängig) damit gerechtfertigt und für verfassungskonform erklärt, dass der Rundfunk gewisse Anforderungen aus der Rundfunkordnung zu erfüllen habe, wie beispielsweise die Darstellung aller in der Gesellschaft vertretenen Auffassungen. Das tun sie aber nicht. Kritik an Gender oder Migration kommt überhaupt nicht vor, wird nicht zugelassen. Beim Fernsehen arbeiten fast nur Links-, insbesondere Grün-Wähler. Eine Minderheit tyrannisiert die Mehrheit mit Umerziehungs- und Gendersprachediktaten. Die scheren sich kein Stück um eine Rundfunkordnung, sondern betreiben linke Propaganda. Demnach liegt überhaupt keine Beitragspflicht vor.
  • Die Kosten sind absurd. Kein anderes Land der Welt leistet sich so einen exzessiv wuchernden öffentlichen Rundfunk mit zehn Sendeanstalten und solchem Finanzvolumen. Größe und Struktur des deutschen Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk haben überhaupt nichts mit einem Bedarf, sondern mit der Struktur der Besatzungszonen nach dem zweiten Weltkrieg zu tun. Längst verkommen zur Versorgungsanstalt einer politisch-ideologischen Gruppe, die Fernsehen nur noch zu Propagandazwecken und als Vorwand zur eigenen Versorgung mit exorbitant hohen Gehältern macht.

Nun ging das also reihum durch die Bundesländer. Politisch meist schon geklärt, ich habe in Sachsen (und mehr noch später in Thüringen zum neuen MDR-Gesetz) sehr deutlich an den Reaktionen gemerkt, dass da eigentlich kein politisches Interesse besteht, irgendwas zu klären, und man jede Abweichung vom Geldfluss als Störung auffasst, die man nicht haben will. Klar. Wenn man die eigenen Leute im Rundfunk installiert hat, will man viel Geld und wenig Beschränkung.

Nun hatte man aber in Sachsen-Anhalt nicht einfach darüber abgestimmt, sondern sich das verkniffen. Weil dort nämlich die CDU eigentlich gegen die Erhöhung ist und auch ihre Gründe dafür hat.

Aber: Zusammen mit der AfD, die ebenfalls gegen die Erhöhung ist, hätten die Stimmen wohl ausgereicht, um die Erhöhung abzulehnen. Nach dem Zirkus in Thüringen und einem von Merkel ausgegeben Kooperationsverbot wollte man aber nicht, dass die CDU irgendetwas mit der AfD macht. Genau das wäre aber passiert, wenn man über den Beitrag abgestimmt hätte. Deshalb hat man einfach gar nicht darüber entschieden.

Dagegen nun haben die Sender der ARD und das ZDF Verfassungsbeschwerde erhoben und die Vorgehensweise für verfassungswidrig erklärt. Eigentlich müsste man sagen, dass sie die Vorgehensweise von Angela Merkel für verfassungswidrig erklärt haben, denn von der kommt der Blödsinn. Muss man sich klarmachen, wo die Demokratie inzwischen angekommen ist: Obwohl es in Sachsen-Anhalt eine Mehrheit gegen eine Beitragserhöhung gibt, kommt diese nicht zustande, weil Merkel in einem Akt der Selbstsabotage verbietet, irgendetwas mit der AfD zu machen. Wie bei der Corona-Rochade, wo man auch nicht mehr eigener, sondern aus Prinzip gegenteiliger Meinung des Gegners war. Die Staatsgewalt geht nicht mehr vom Volke aus.

Insofern hätte man eigentlich Angela Merkel heftig auf die Finger hauen müssen. Aber zu der gehen die Verfassungsrichter ja zum Essen.

Nun also hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde von ARD, ZDF und Deutschlandradio stattgegeben, hier die Pressemitteilung und hier die Entscheidung.

Und da habe ich nun erhebliche Zweifel.

Wobei man allerdings auch berücksichtigen muss, dass das erkennbar ein Tritt-in-den-Hintern-Beschluss war, denn er gilt nur vorläufig bis zu einer Neuregelung. Es wird also gewissermaßen ein Handlungsdruck aufgebaut, damit sich etwas tut und es zu der Neuregelung kommt, die das Gericht haben will.

Aus den Leitsätzen:

Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert.

Nein. Denn hier geht es nicht um staatliches Handeln, sondern um Beiträge des Bürgers. Und der ist nicht verfassungsverpflichtet, sondern der Souverän und Verfassungsgeber. Das Volk kann nicht von Verfassungswegen verpflichtet sein oder werden. Im Gegenteil geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, weshalb es durchaus durch Wahlen (von Parteien) die Möglichkeit hat, gegen eine Beitragserhöhung zu stimmen.

Übrigens erachtet der europäische Gerichtshof den deutschen Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk im Gegensatz zu dessen Selbstverständnis durchaus als Staatsfernsehen, weil es mit staatlicher Gewalt finanziert wird.

Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.

Es ist also keine abschließende Entscheidung. Das könnte auch noch anders laufen, wenn das neu geregelt wird.

[Absatz 67] Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <224>), mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert.

Und das halte ich für faul. Denn die Rundfunkanstalten finanziert ja gar nicht der Staat, sondern der einzelne Bürger direkt. Und der Bürger ist nicht an die Rundfunkfreiheit gebunden.

Zudem liegt „funktionsgerecht“ weit unterhalb der Kosten des deutschen Rundfunks. Denn wir haben den teuersten, und die Auffassung wäre nicht haltbar, dass nur der deutsche Rundfunk funktionsgerecht funktioniere. Und das insbesondere deshalb, weil der deutsche Rundfunk nie nach gebaut und organisiert war, seiner Funktion, sondern den Besatzungszonen und dem Stand der Technik der 1950er Jahre gerecht zu sein.

[Absatz 69] Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen – auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung der KEF – bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung (vgl. BVerfGE 90, 60 <104>; 119, 181 <229>) immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. Die konkreten Anforderungen an die Umsetzung in das Landesrecht regelt wiederum die jeweilige Landesverfassung im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 <84 ff.>).

[Absatz 70] Auch wenn gegenwärtig die Ländergesamtheit der Beitragsgesetzgeber ist, muss jedes Land als staatlicher Verantwortungsträger die Finanzgewährleistungspflicht mit ihren prozeduralen Anforderungen miterfüllen. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes. Das Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Heißt: Auf eine demokratische Einflussnahme des Wählers kommt es gar nicht mehr an. Die Länder sind verpflichtet, zuzustimmen. Der Rundfunk kann sich faktisch einfach nehmen, soviel er will. 10 Intendanten, von denen viele mehr Gehalt bekommen als die Kanzlerin.

[Absatz 72] Die Beschwerdeführer haben entgegen der Ansicht der Landesregierung Sachsen-Anhalt auch hinreichend substantiiert vorgetragen, warum sie aufgrund der ausbleibenden Beitragsanpassung unterfinanziert sein könnten. Dazu haben sie sich unter anderem auf den 22. Bericht der KEF berufen, der ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Finanzbedarf der Beschwerdeführer für das vom Rundfunkgesetzgeber in Auftrag gegebene Programm ermittelt und einen Betrag benennt, mit dem das beauftragte Programm hergestellt und verbreitet werden könnte. Darüber hinausgehende Substantiierungsanforderungen sind hier nicht zu stellen.

Falsch. Es wurde zum Beispiel nie geklärt, warum ein erheblicher Teil der Beiträge in die Finanzierung der Fußballvereine fließt.

Oder warum ein anderer erheblicher Teil der Beiträge nicht in die Rundfunkfunktion, sondern Pensionen fließt.

Oder warum man in Thüringen sogar ausdrücklich erklärte, dass die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag dem Landeshaushalt zugute kommen sollen, obwohl das verboten ist.

[Absatz 75] Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.; stRspr). Dementsprechend steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

Das ist genau der Punkt: Die Sicherung der Funktionsfähigkeit. Aber nicht die Finanzierung einer wuchernden Versorgunganstalt, die immer mehr nutzlose Leute mit sechsstelligen Gehältern alimentiert.

[Absatz 76] Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 136, 9 <28 Rn. 29>; stRspr). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319 f.>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>; 136, 9 <28 Rn. 29>). Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte (vgl. BVerfGE 119, 181 <214>; 136, 9 <37 Rn. 45>; stRspr).

Ja. Aber der real existierende Öffentlich-Rechtliche Rundfunk erfüllt diese Vielfalt der bestehenden Meinungen überhaupt nicht. Da gibt es nur noch die rot-grüne political correctness-Meinung. Oder hättet Ihr dort jemals Kritik an Frauenförderung, Feminismus, Gendersprache, Migration usw. gehört?

Warum gewährt das Bundesverfassungsgericht eine Beitragserhöhung, obwohl es selbst vorher Beitragsbedingungen aufgestellt werden, die der Rundfunk nicht erfüllt?

[Absatz 77] Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation, der ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern, nicht aufrechterhalten werden könnte. Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 31, 314 <325>; 90, 60 <87>; 97, 228 <256>; 103, 44 <74>; 114, 371 <387>; 136, 9 <28 Rn. 29>; stRspr; zur Bedeutung des Rundfunks in der Demokratie siehe beispielsweise auch EGMR (Große Kammer), Centro Europa 7 S. r. l. u. Di Stefano v. Italy, Urteil vom 7. Juni 2012, Nr. 38433/09, § 129; Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 86-217 DC vom 18. September 1986, 11. Erwägungsgrund; Entscheidung Nr. 2009-577 DC vom 3. März 2009, 2. und 3. Erwägungsgrund). Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Vom grundrechtlichen Schutz seiner Vermittlungsfunktion hängt folglich unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG wesentlich ab (BVerfGE 90, 60 <87>).

Das ist aber doch nun extrem verlogen.

Denn der ÖRR sabotiert ja gerade die freie Meinungsbildung in inzwischen wirklich jeder Ritze. Ich habe das ja im NDR in Hamburg selbst miterlebt, wie da im Hinterzimmer erklärt wird, dass wir zwar Meinungsfreiheit hätten, aber was Meinung sei, und was als „Hass“ bezeichnet wird, der keine Freiheit genieße, das lege man per Diskurs tagesaktuell fest. Und was beispielsweise das Thema Frauen oder Migration angeht, da hält man es für Recht, Pflicht, Aufgabe des Rundfunks, jede unbotmäßige Meinung zu zertrümmern und auszutreiben.

Nochmal diesen Satz:

Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert.

  1. Das tut er aber nicht.
  2. Will man ernstlich behaupten, dass das nur in Deutschland möglich wäre, in allen anderen Ländern, die viel weniger dafür ausgeben aber nicht?

Die Niederländer zum Beispiel haben ein anderes Rundfunksystem, das viel billiger ist als unseres – trotzdem aber weit mehr Meinungsfreiheit und -bildung ermöglicht.

[Absatz 78]

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung, das heißt im Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk, die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 149, 222 <260 Rn. 77> m.w.N.).

Die Aufgabe kommt ihm zu. Er erfüllt sie aber nicht nur nicht, die Leute bei Rundfunk wissen nicht einmal (wie ich u.a. in meiner Stellungnahme belegt hatte), dass das überhaupt ihre Aufgabe ist. Eine inhaltliche Vielfalt gibt es im Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk überhaupt nicht. Im Gegenteil, alles verengt sich immer mehr. Ich habe das miterlebt, wie dort auf alles einprügeln, was sich nicht fügt.

[Absatz 78]

Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im Wesentlichen entspricht, dass der Rundfunk nicht einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und dass die in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtprogrammangebot zu Wort kommen können (siehe auch BVerfGE 73, 118 <153>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (BVerfGE 149, 222 <260 Rn. 77> m.w.N.; stRspr). Einmal eingetretene Fehlentwicklungen lassen sich – wenn überhaupt – nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen (vgl. BVerfGE 119, 181 <217> m.w.N.; stRspr).

Und? Wo bleibt diese Meinungsvielfalt? Warum gibt es im Rundfunk nur noch eine, die rot-grün-marxistische Einheitsmeinung?

Und warum kommen dann ständig Kochsendungen, Quizsendungen, Bares für Rares und so ein Käse? Warum müssen wir dann den Fußball mitfinanzieren?

[Absatz 81]
Dies alles führt dazu, dass es schwieriger wird, zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung zu unterscheiden, sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (BVerfGE 149, 222 <262 Rn. 80>). Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits (vgl. etwa den Bericht der Enquête-Kommission Künstliche Intelligenz des Deutschen Bundestages vom 28. Oktober 2020, BTDrucks 19/23700, S. 447 ff.).

Aber genau das tun sie doch gerade nicht.

Der Rundfunk ist doch inzwischen völlig einseitig von linken Propagandisten und Parteianhängern übernommen. Es kommt doch nur noch links-grüner Utopie-Einheitsmüll.

[Absatz 83] Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden (BVerfGE 119, 181 <218> m.w.N.; stRspr). Mit der darauf bezogenen staatlichen Finanzgewährleistungspflicht korrespondiert ein entsprechender grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Und warum geht das dann in anderen Ländern zu einem Bruchteil der Kosten, obwohl die einen sinngemäß gleichen Rundfunkauftrag haben?

[Absatz 84]
Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme. Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre. In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 <218 f.> m.w.N.; stRspr). Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 119, 181 <214, 221>).

Ein wichtiger Punkt. Die technische Entwicklung hat beim australischen Rundfunk dazu geführt, dass die Kosten gesunken sind.

Bei uns dagegen gibt es keine Einsparungen, weil alles, was irgendwie günstiger wird, sofort durch ein Pseudomehrangebot kompensiert wird.

[Absatz 88]
Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen. Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).

Kurz: Der Gesetzgeber darf zwar noch ein bisschen vorgeben, was eigentlich die Aufgabe des Rundfunks ist, aber wieviele Programm man sendet und wieviele Leute man dafür durchfüttert, darf sich der Rundfunk selbst aussuchen.

[Absatz 89] Die staatlichen Vorgaben dürfen, unabhängig davon, ob dies überhaupt praktisch möglich wäre, bereits von Grundrechts wegen nicht so detailgenau sein, dass sich daraus der Rundfunkbeitrag der Höhe nach ableiten ließe.

Heißt: Der Gesetzgeber als demokratisches Element darf zwar irgendwas festlegen. Aber nichts, was die Kosten irgendwie begrenzen würde. Der Rundfunk darf sich einfach nehmen, soviel er will, weil er quantativ und personell einfach machen darf, was und soviel er will, und wir das einfach alles zu zahlen haben. Finazieller Selbstbedienungsladen.

Und dann geben sie vor, wie das künftig zu laufen habe:

[Absatz 95]

Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob sie sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe. Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium (BVerfGE 119, 181 <223>).

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: „Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob sie sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.“

Wir müssen also auch unvernünftige und unzweckmäßige Programmentscheidungen finanzieren. Wir dürfen also nur kontrollieren, ob das Geld erforderlich ist, um deren Programmideen umzusetzen, aber nicht, ob die überhaupt sinnvoll sind.

Mit anderen Worten: Wenn das ZDF entscheidet, dass sie Bares für Rares künftig vom Mond aus senden wollen, dürfen wir dann nur noch prüfen, ob die Kosten wirklich erforderlich sind, um auf den Mond zu fliegen. Aber nicht, ob das irgendwie zweckmäßig und vernünftig ist, das vom Mond zu senden.

Bis dahin halte ich die Entscheidung für ziemlichen Unfug und Propaganda-Blabla.

Richtig ist dann allerdings das:

[Absatz 107]

2. Für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und das Ausbleiben der entsprechenden Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fehlt es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung.

[Absatz 110] Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Im gegenwärtigen, von den Ländern vereinbarten System kann dies nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs auch in der Sache nicht.

Eine Begründung könnte man schon erwarten, das ist richtig.

Das ist der einzige Punkt, den ich da drin für halbwegs valide halten würde, wenn man „Unterlassen der Zustimmung“ durch „Unterlassen der Entscheidung“ ersetzt. Die Art und Weise, wie man sich da um eine Entscheidung gedrückt hat, damit es nur ja nicht so aussieht, als ob die CDU mit der AfD kooperiere, halte ich für grob demokratiewidrig.

Vor allem deshalb, weil nach dieser Konstruktion jegliche Abweichung von der korrupt besetzten KEF unmöglich wird.

Fur falsch halte ich dann aber auch das:

Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich (vgl. BVerfGE 119, 181 <229>). Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

Warum soll nur der ein Einvernehmen aller Länder herbeiführen, der von der KEF abweichen will?

Und warum wurde hier völlig übergangen, dass keine wirksame Bedarfsfeststellung der KEF vorliegt, weil die Hälfte darin fehlt?

Wertung

Das ist offenkundiger Parteimüll. Da haben nicht Juristen entschieden, sondern Parteien. Und zwar, dass der Willen der Parteien über den Entscheidungsbefugnissen der Länder steht.

Der ganze Käse mit der Meinungsvielfalt ist leeres Blabla, um den Bürger einzulullen, das mit der Realität überhaupt nichts zu tun hat und das auch nie jemand prüft. Auch nicht prüfen darf, denn genau das verbietet das Bundesverfassungsgericht ja auch hier.

Warum wir hier jede Menge Propagandisten mit 6-stelligen Gehältern und fetten Pensionen, Luxusbauten, oder auch die Fußballvereine zu finanzieren haben, steht auch nicht drin.

Wir bekommen hier ein paar warme, aber völlig nutzlose und wertlose Worte von der Meinungsvielfalt erzählt, dafür aber faktisch aufs Auge gedrückt, dass wir einen unkontrollierbaren Propaganda- und Günstlingsversorgungsmoloch zu finanzieren haben und der sich einfach selbst festlegen kann, wieviel Geld er haben möchte.

Wenn der Rundfunk entscheidet, dass er etwas senden möchte, wofür er 10 Millionen Mitarbeiter braucht oder auf den Mond fliegen muss, haben wir das zu bezahlen. Weil man nicht mehr prüfen darf, ob das überhaupt noch vernünftig oder zweckmäßig ist, sondern nur noch, ob es erforderlich ist, die Schnapsidee, egal wie blög, zu finanzieren.

Dass hier auch noch eine riesige Geldbeschaffungs- und -waschanlage entsteht, wird ohne Kontextwissen nicht ersichtlich. Dass beispielsweise Milliarden in den Fußball fließen. Linksextreme schleichend mitfinanziert werden. Ein gewaltiger Verwaltungswasserkopf. Und Gelder über überhöhte Ausgaben in den Landeshaushalt fließen.

Oh, ich vergaß: Und natürlich auch ins Steuersäckel, weil damit natürlich auch die Einkommensteuer steigt. Obwohl das Bundesverfassungsgericht mal festgestellt hat, dass die Einnahmen aus Beiträgen nicht in öffentlichen Haushalten landen dürfen. Weshalb man auf die Gehälter beim ÖRR eigentlich nicht mal Einkommensteuer erheben dürfte.

Wer waren die Richter?

Harbarth Paulus Baer Britz Ott Christ Radtke Härtel

Alles klar. Da sind genug korrupte Parteisoldaten dabei, die alles tun, um die Propaganda- und Versorgungsmaschine der Parteien am Laufen halten werden.

Nachtrag: Es gibt eigentlich auch ein Grundrecht auf rechtliches Gehör bei Gericht.

Obwohl der Bürger hier der Dumme ist, weil nämlich er das zahlt und nicht der Staat oder die Länder, er also im Prinzip Beklagter war, gab es natürlich kein rechtliches Gehör.

Deshalb ist es letztlich auch keine Gerichts-, sondern eine Feudalentscheidung.