Ansichten eines Informatikers

Rechtsbeugung im ZDF-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Hadmut
28.3.2014 23:36

Ein Leser weist mich gerade auf ein hammerhartes Detail hin.

Das Bundesverfassungsgericht hat doch am Dienstag geurteilt, dass der ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig ist, weil der Einfluss der Politik zu groß sei. Der Rundfunk dürfe nicht zum Staatsfunk werden.

Die Presse schrieb dazu überall, dass es eine Stärkung der Freiheit und Unabhängigkeit des ZDF sei.

Eigentlich hatte ich vor, mir das Urteil am Wochenende mal durchzulesen und gegebenenfalls was drüber zu bloggen. Da weist mich gerade ein Leser auf ein hammerhartes Detail hin, nämlich den Absatz 62:

3. Die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Sicherung von Vielfalt gelten auch für die Auswahl der als staatlich und staatsnah zu bestellenden Mitglieder (siehe oben B. I. 3. b). Es reicht danach nicht, die Zahl dieser Personen auf einen bestimmten Anteil zu beschränken. Vielmehr müssen die auf diesen Anteil entfallenden Mitglieder zugleich den Anforderungen der Vielfaltsicherung entsprechend bestimmt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die verschiedenen politischen Strömungen auch im Sinne parteipolitischer Brechungen möglichst vielfältig Abbildung finden. Dabei kann der unterschiedlichen Bedeutung der verschiedenen Strömungen Rechnung getragen werden. Dem Grundsatz der Vielfaltsicherung entspricht es jedoch, dass gerade auch kleinere politische Strömungen einbezogen werden. Gleichfalls hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass möglichst vielfältig weitere perspektivische Brechungen – etwa föderaler oder funktionaler Art – berücksichtigt werden (zum Kriterium der Brechungen vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Februar 1989 – Vf. 8-VII/87 -, NJW 1990, S. 311, 313; ThürVerfGH, Urteil vom 19. Juni 1998 – 10/96 -, juris, Rn. 90 ff.; Fuhr, ZDF-Staatsvertrag, 2. Aufl. 1985, § 14 II 2 a, S. 280 f.; Jarass, Die Freiheit des Rundfunks vom Staat, 1981, S. 50; Kewenig, Zu Inhalt und Grenzen der Rundfunkfreiheit, 1978, S. 42 ff.). Schließlich ist der Gesetzgeber auch hier ebenso wie die entsendende Exekutive an den Gleichstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gebunden.

„Gleichstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG”

Es gibt keinen Gleichstellungsauftrag in Art. 3 GG.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG lautet:

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Da steht nicht nur kein Wort von Gleichstellung, sondern sogar von Gleichberechtigung, also genau dem Gegenteil. Und in Art. 33 Abs. 2 GG steht, dass öffentliche Ämter ausschließlich nach der Kriterientrias Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu besetzen sind, also gerade nicht nach Geschlecht.

Genau dieselbe Täuschungsrhetorik findet sich auch in den Schriften der Verfassungsrichterin Susanne Baer. Stimmt fast wörtlich mit ihren Schriften und einem Gutachten von ihr für die Bundesregierung überein. Und – so eine Überraschung – Susanne Baer war an diesem Urteil als Richterin beteiligt.

Sieht ganz danach aus, dass die hier da feministische Torpedos in die Urteile einbaut und die anderen Richter es nicht merken. Denn wie sonst könnte es passieren, dass das Bundesverfassungsgericht genau das Gegenteil dessen als Auftrag des Grundgesetzes in ein Urteil schreibt, was im Grundgesetz steht? Sind unsere Verfassungsrichter jetzt schon zu blöd, das Grundgesetz zu lesen?

Susanne Baer schreibt dazu etwa in „Inexcitable Speech. Zum Rechtsverständnis postmoderner feministischer Positionen in Judith Butlers „Excitable Speech“:

Daraus kann zweierlei folgen: Die Kritik führt in ein Unbehagen mangels Recht, denn so läßt es sich nicht gebrauchen – und so gibt Butler für das Recht nichts her. Ihre speech ist dann recht inexcitable. Oder die Kritik führt zu einer Erweiterung des eigenen, gerade des disziplinär verhafteten Denkens über Recht, und zu einem konstruktiveren Umgang mit Rechtspolitik.

Mit der letzteren, freundlicheren Lesart können die genannten Mängel einer postmodernen Position im Feld des Rechts weitgehend behoben werden. Es ließe sich eine Rechtspolitik und -praxis konzipieren, die den Konstruktivismus ernst nimmt, ohne das Rechtsverständnis zu verkürzen. Die sich daraus ergebenden Optionen lassen sich, frei nach Butler, als Rechtstrouble 13 umschreiben. Rechtstrouble wäre das Unbehagen, das durch die subversiv verändernde Wiederholung der juristischen Konstruktionsprozesse erzeugt werden kann. Rechtstrouble können Richterinnen verursachen, die ein abweichendes Urteil in unterster Instanz fällen – die bundesdeutschen Entscheidungen zur Eheschließung von Lesben und Schwulen sind herausragende Beispiele.

„Rechtstrouble wäre das Unbehagen, das durch die subversiv verändernde Wiederholung der juristischen Konstruktionsprozesse erzeugt werden kann.”

Nochmal auf der Zunge zergehen lassen.

Subversiv verändernde Wiederholung der juristischen Konstruktionsprozesse.

So treibt die das schon seit Jahren. Immer wieder so unterschwellig Gleichberechtigung mit Gleichstellung vermischen, ab und zu mal was in Richtung Gleichberechtigung sagen, dann aber immer den Begriff Gleichsstellung einstreuen, der den meisten nicht als anderer Begriff auffällt, bis der Begriff schriftlich veranktert ist, eben in Gutachten oder auch Verfassungsgerichtsurteilen (die ja quasi Gesetzeskraft haben und von Juristen mit Kadavergehorsam ausgelegt werden).

Und obwohl im Grundgesetz gar nichts von Gleichstellung steht, und es auch im Streitfall nicht darum ging, gibt es jetzt trotzdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem steht, das Grundgesetz gebe einen »Gleichstellungsauftrag«, dem sogar das ZDF unterläge.

Subversiv unterwandert und verändert, wie von Susanne Baer angekündigt.

Und von 8 Verfassungsrichtern unterschrieben.

97 Kommentare (RSS-Feed)

Ron
28.3.2014 23:51
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Hammer! Das ist ja fast wie mit einem berühmt-berüchtigtem Schnurrbart- und Scheitelträger, der auch alles breit in seinem Buch ankündigte, was er gegen die Republik zu tun gedenke. Doch kaum einer las es und noch weniger nahmen es ernst. So kehren Muster in der Geschichte doch immer wieder…


Hadmut
28.3.2014 23:56
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@Ron: Der Gedanke ist mir auch schon mehrfach gekommen, denn auch ihr Buch „Rechtssoziologie” ist letztlich nichts anderes als eine langatmige (und kaum lesbare) Ankündiung und Rechtfertigung des Rechtsbruchs, der Rechtsablehnung. Liest auch keiner.

Der Vergleich mit „Mein Kampf” hätte sich mir schon mehrfach aufgedrängt, aber ich habe ihn mir immer verkniffen – einfach weil ich „Mein Kampf” nicht gelesen habe (und es auch nicht lesen will).

Es ist aber ein zentraler Bestandteil meiner Sichtweise auf Baer, dass ich ihr Rechtsbeugung und Verfassungssabotage nicht einfach nur unterstelle oder in ihr Verhalten interpretiere, sondern dass das alles ziemlich deutlich in ihren Schriften angekündigt wird.


Jens
29.3.2014 0:33
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Was auch auffällt, ist, dass fast der ganze Absatz mit Quellen unterlegt ist. Nur der letzte Satz mit der apodiktischen Behauptung ist dann einfach so rangeflanscht. Definitiv Baer – die anderen hätten alle eine pseudoseriöse Quelle als Beleg gefunden.


Hadmut
29.3.2014 0:49
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@Jens: Nicht so ganz. In Absatz 39 steht auch schon sowas:

Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich so auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszurichten, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 60, 53 <66>; 83, 238 <334>). Dabei hat der Gesetzgeber auch den Gleichstellungsauftrag hinsichtlich des Geschlechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 83, 238 <336>).

Ich habe leider gerade keine Online-Quelle gefunden, in der auch die Seitenzahlen der BVerfGE mit angegeben sind um herauszufinden, was BVerfGE 238 <336> sein soll. Ich habe daran aber gleich drei Zweifel. Erstens steht in der Entscheidung nichts zur Gleichstellung. Der Begriff kommt zwar einmal vor, aber in anderer Bedeutung.

Zweitens: Keine Entscheidung ist in BVerfGE hundert Seiten lang. Sollte BVerfGE 238, 336 mit 336 den Absatz meinen, dann steht zumindest bei dieser Quelle was anderes.

Drittens: Diese Entscheidung ist von 1991. Der besagte Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG wurde aber erst 1994 eingesetzt. Die Entscheidung von 1991 kann also noch gar nichts dazu enthalten.


Wolfgang
29.3.2014 0:58
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Hier z.B. ? :

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv083238

Urteil beginnt bei Seite 238 und endet mit fortlaufender (in dem Einband) Seite 341.

Fragliche Stelle lautet:”Diese besetzen vielmehr nur die größte von insgesamt vier Bänken (“Verbändebank”). Eine Reihe von Mitgliedern wird vom Landtag gewählt (“Staatsbank”), andere kommen aus verschiedenen kulturellen Sachbereichen (“Kulturbank”), weitere sollen die organisationsschwachen Gruppen der Älteren, der Behinderten und der Ausländer vertreten (“Bürgerbank”). Der Gesetzgeber will durch dieses Mischprinzip gerade den Gefahren, die in der ausschließlichen Repräsentation verbandlich organisierter Interessen liegen, entgegenwirken. Die Einrichtung einer besonderen “Kulturbank” ist in der Gesetzesvorlage mit der Sachnähe der berücksichtigten Bereiche zur Aufgabe des Rundfunks begründet worden. Im Unterschied zu den Mitgliedern der “Verbändebank” gelangen die Mitglieder der “Kulturbank” nicht als Vertreter ihrer Gruppen oder Institutionen in den Rundfunkrat, sondern als Angehörige eines bestimmten Sachbereichs. Allerdings sind es auch hier Gruppen oder Institutionen, die das Benennungsrecht haben.
Die Nichtberücksichtigung der Zeitungsverleger-, Vertriebenen- und Frauenverbände verstößt ebensowenig gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie die Gewichtung der Vertreter der Sozialpartner. Eine Gefahr, daß der Rundfunk dadurch einseitig einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden könnte, besteht nicht. Desgleichen ist keine grobe Verzerrung des Interessenspektrums erkennbar. Das gilt auch bezüglich der Frauenverbände. Zwar hat der Gesetzgeber die Frauenverbände nicht berücksichtigt, jedoch verlangt, daß Frauen bei der Wahl oder Entsendung von Mitgliedern der Kontrollgremien angemessen berücksichtigt werden. Mehr kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verlangt werden. Ob andere Repräsentationsformen das gesetzgeberische Ziel effektiver verwirklichen würden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
2. Art. 3 GG ist ebenfalls nicht verletzt.
Allerdings unterliegt der Gesetzgeber wie stets, so auch bei der Rundfunkgesetzgebung, den Bindungen des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser engt zwar nicht die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gelassene Freiheit der Wahl eines bestimmten Kontrollsystems ein. Er liefert auch, wenn der Gesetzgeber sich zugunsten der Kontrolle ”

[Version als Druckseite, sonst http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html%5D


Hadmut
29.3.2014 1:33
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@Wolfgang: Ja, ja, aber steht von einem Gleichstellungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nichts drin. Geht ja auch nicht.

Trotzdem wird das so hingestellt, als wäre das die Quelle und das schon längst entschieden. Glatter Schwindel.


Wolfgang
29.3.2014 1:04
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Ach herrje, bitte um Entschuldigung! Du hattest das Urteil ja schon an genau derselben Stelle gefunden, was ich total übersehen habe! Sorry!


Jürgen
29.3.2014 2:46
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Dasselbe hat man schon lange vorher mit “Bildung und Erziehung” gemacht. Im Zusammenhang mit Bildung immer gleich Erziehung mit schreiben, und irgendwann glaubt jeder, daß die Schule auch für die Erziehung zuständig sei.

Richtig ist aber:
Die Schule hat einen Bildungsauftrag
Erziehung ist Sache der Eltern

So steht’s im Grundgesetz.


Alexander Roslin
29.3.2014 3:16
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“Rechtskonstruktivismus”

Was für ein schöner Begriff.

Ich glaube, wir können uns allmählich vom Rechtsstaat verabschieden.

Das Recht kann nun noch müheloser allfälligen Zwecken angepasst werden. Es unterliegt rechtskonstruktivistischer Interpretation, d.h. der Buchstabe des Gesetzes kann in jede opportune Richtung umgedeutet werden.

Das ist in der Tat subversiv, so subversiv wie Willkürherrschaft (“Rechtskonstruktivismus”) für einen Rechtsstaat alter Prägung nur sein kann.


Jens
29.3.2014 8:58
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Das ist halt feministisches Zitieren. Willst Du dem etwa ein Wahrheitsregime entgegenstellen?


anonKlaus
29.3.2014 9:28
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> Der Vergleich mit „Mein Kampf” hätte sich mir schon mehrfach aufgedrängt, aber ich habe ihn mir immer verkniffen – einfach weil ich „Mein Kampf” nicht gelesen habe (und es auch nicht lesen will).

Wäre auch krass, wenn man aus diesem Werk zitieren müsste, um die heutige Agenda zu beschreiben.


petpanther
29.3.2014 10:08
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Es wird Zeit das Treiben dieser Frau und der umgebenden offenbar tatsächlich in diesem Duktus tätigen Politikerinnen öffentlicher zu machen. So jemand muß eigentlich gehen.


Hadmut
29.3.2014 10:20
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> Es wird Zeit das Treiben dieser Frau und der umgebenden offenbar tatsächlich in diesem Duktus tätigen Politikerinnen öffentlicher zu machen.

Ja. Die Frage ist wie, wenn es kaum jemand hören will. Die Presse ist tot.


Jens
29.3.2014 10:45
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Wenn Du es jetzt noch schaffst, nur die formaljuristischen Schnitzer (es wurde etwas als Beleg zitiert, das keinen Beleg enthält) konzise darzustellen, könnten vielleicht auch Juristen darauf anspringen.


Hadmut
29.3.2014 10:59
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> Wenn Du es jetzt noch schaffst, nur die formaljuristischen Schnitzer (es wurde etwas als Beleg zitiert, das keinen Beleg enthält) konzise darzustellen,

Ich arbeite dran und habe zunächst mal beim BVerfG angefragt, ob das ein Schreibfehler oder eine Verwechslung ist.

Das Problem ist, dass Juristen das nicht ungewöhnlich finden, dass angegebene Quellen nicht das enthalten, wofür sie zitiert wurden. Im laufenden Verwaltungsprozess gegen die Humboldt-Universität (woran auf der Gegenseite Baer beteiligt ist) habe ich denen nachgewiesen, dass gleich ein ganzer Haufen von Quellen, auf die sich sich berufen, nicht das enthalten, was die behaupten. Das scheint bei Baer ein gängiges Schema zu sein, aber bei Juristen generell nicht so anzustoßen.


Wolfgang
29.3.2014 11:40
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Ich habe mir die Stelle jetzt noch mal ausgeschlafen durchgelesen und muss Hadmut in allen Belangen recht geben, es findet sich kein Beleg an der behaupteten Quellenangabe. Es ist schlicht falsch. Punkt.

Würde man so etwas als Jurastudent machen, so hätte das unweigerlich eine Abwertung der Leistung in einer Hausarbeit oder ähnlichem zur Folge, vor allem in Zeiten von Guttenberg, Schavan und Co.

Wenn das also Absicht ist, muss sich das Bundesverfassungsgericht fragen lassen, an welchen Stellen das so noch vorkommt, ob das Regel oder Ausnahme in ihren Urteilen ist, dass sie da falsche Quellen für ihre Behauptungen angeben. Und selbst unabsichtlich ist das ein No-Go, denn das wäre üble Schlamperei und würde jetzt auch nicht gerade für die Urteilsentwurfverfasserin und ihre gegenlesenden Richterkollegen oder Hiwis sprechen. Und die kontrollierende (Fach-)Presse (Tageszeitungen, aber auch juristische Journale) müssen sich an der Stelle die Frage gefallen lassen, ob sie eigentlich die Urteile so ungenau lesen, dass ihnen das in der Berichterstattung durchrutscht (bei letzteren, NJW etc., wird das Urteil ja noch ausführlich besprochen, das kann noch etwas dauern). Wir reden hier immerhin vom höchsten deutschen Gericht und nicht von irgendeiner Amtsgerichtsklitsche.

Manch einer wird sich jetzt sagen, na ok, falsch zitiert, das kommt vor! Aber gerade vor dem Hintergrund des quasi nebenbei erfolgten Umbiegens des grundgesetzlichen Auftrages von Gleichberechtigung zu Gleichstellung durch eine (vorsätzlich) falsche Quellenangabe ihrer eigenen (!) Urteile ist dieser Vorgang doch ein ziemlicher Hammer.

Ich ziehe meinen imaginären Hut vor Hadmut, dass er als Nichtjurist Urteile derart genau zu lesen und nachzuprüfen willens und in der Lage ist. Respekt und Dank!


[…] Subversiv verändernde Wiederholung der juristischen Konstruktionsprozesse […]


Ron
29.3.2014 12:19
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>> Das Problem ist, dass Juristen das nicht ungewöhnlich finden, dass angegebene Quellen nicht das enthalten, wofür sie zitiert wurden. Im laufenden Verwaltungsprozess gegen die Humboldt-Universität (woran auf der Gegenseite Baer beteiligt ist) habe ich denen nachgewiesen, dass gleich ein ganzer Haufen von Quellen, auf die sich sich berufen, nicht das enthalten, was die behaupten. Das scheint bei Baer ein gängiges Schema zu sein, aber bei Juristen generell nicht so anzustoßen.

Das ist äußerst bedenklich. Es kommt in meinem Fachbereich auch hin und wieder vor, dass ich über Referenzen stolpere, die gar nicht das enthalten wofür sie zitiert wurden. Das sollte nicht der Fall sein, fällt aber nur auf wenn man sich für genau diese Referenzen bzw. das wichtige Detail in ihnen für die Aussage weitergehend interessiert. Wie hier geschehen.

Kennen kann man all die weiterführende Literatur kaum, aber wie das bei so Grundsatzurteilen in der Juristerei aussieht, da habe ich keine Ahnung von.

Dieses unsaubere und so offensichtlich politische Vorgehen am BVerfG zieht mir aber echt die Socken aus.


Hadmut
29.3.2014 12:23
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@Ron: Es ist bei Juristen mehr als nur üblich, sondern weit überwiegend Standard, die angegebenen Quellen nie selbst gelesen zu haben, sondern nur aus irgendwelchen Kommentaren zu pulen, in denen dann ein 20-seitiges Urteil auf einen Halbsatz zusammengequetscht und natürlich total verfremdet wird. Ich habe das schon häufig erlebt, dass bei den Juristen angegebene Quellen das nicht belegen (oder dem sogar widersprechen) wofür sie zitiert werden.

Juristerei beruht generell oft auf Bluff und Schwindel. Deshalb versuche ich immer, alles und vollständig nachzulesen, wenn’s irgendwie geht.


Jens
29.3.2014 12:50
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(bei letzteren, NJW etc., wird das Urteil ja noch ausführlich besprochen, das kann noch etwas dauern)

Weiß evtl. jemand, wer an einer solchen Besprechung arbeitet? Demjenigen, bei dem die rechtspolitische Grundhaltung am ehesten passt, könnte man ja einen entsprechenden Tipp geben (wie gesagt, auf die juristisch-fachlichen Aspekte beschränkt, ohne Genderverschwörung …).


Jens
29.3.2014 13:30
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Achja: Der Autor des Blogs delegibus.org greift solche “formalen” Patzer sicher auch mit Freude auf.


Jens
29.3.2014 13:34
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Kennen kann man all die weiterführende Literatur kaum, aber wie das bei so Grundsatzurteilen in der Juristerei aussieht, da habe ich keine Ahnung von.

Bei einem Verfahren um die Besetzung der ZDF-Gremien ist es nicht sonderlich fernliegend, die eigenen Rundfunkentscheidungen nachzulesen.


Hadmut
29.3.2014 13:37
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> Bei einem Verfahren um die Besetzung der ZDF-Gremien ist es nicht sonderlich fernliegend, die eigenen Rundfunkentscheidungen nachzulesen.

Zumal die Rechtsprechung des BVerfG nach BVerfGG-Gesetz alle deutschen Gerichte bindet und das – nach eigener Rechtsprechung des BVerfG – auch das BVerfG selbst bindet. Schon deshalb sollte man sie lesen.

Ich decke aber im Verfahren gegen die HU Berlin gerade auf, dass Susanne Baer seit 3 Jahren Verfassungsrichterin für Hochschul- und Prüfungsrecht ist, und noch immer keine Ahnung davon und auch die bestehende Rechtsprechung nicht gelesen hat. Das ist bei der anscheinend normal, dass die nur amerikanische Urteile liest – die sind auch viel einfacher zu lesen, weil die meist eher so im Plauderton gehalten sind.


Dirk
29.3.2014 14:34
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@Jürgen

Erziehung steht zwar nicht im GG, aber in allen Schulgesetzten der Länder. Beispiel Meck-Pomm:

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.

(2) Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen mit dem Ziel vermitteln, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so zu fördern, dass die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, aktiv und verantwortungsvoll am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzuhaben.

(3) Die Verbundenheit der Schülerinnen und Schüler mit ihrer natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt sowie die Pflege der niederdeutschen Sprache sind zu fördern.

Also haben in Deutschland NIE die Eltern Schuld, wenn aus den Kindern nix wird, sondern IMMER die Lehrer UND Lehrerinnen


Karl Marx
29.3.2014 15:01
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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html enthält gelbe Seitende- und -anfangsmarkierungen:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/end.gif
http://www.servat.unibe.ch/dfr/start.gif

In einem Tooltip wird die Fundstelle mit Seitennummer angezeigt.


Ron
29.3.2014 15:06
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>> Das ist bei der anscheinend normal, dass die nur amerikanische Urteile liest – die sind auch viel einfacher zu lesen, weil die meist eher so im Plauderton gehalten sind.

Das ist in den USA so gewollt. Der Bürger soll nicht durch sprachliche Barrieren von der Gesetzgebung und Rechtssprechung abgegrenzt werden.
Das wäre hier auch gar nicht so verkehrt, nur würden dadurch ja viele Jobs bedeutungslos.


Ron
29.3.2014 15:18
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http://usaerklaert.wordpress.com/2006/08/18/zu-bushs-illegalem-abhorprogramm-was-ist-eigentlich-die-nsa/

>> Dieser Autor möchte den interessierten Leser empfehlen, sich selbst das Urteil anzuschauen. Wie (fast) alle Urteilstexte im angelsächsischen Raum ist es von der Sprache her auch für Normalsterbliche verständlich (das Geschworenensystem verhindert, dass Juristen in Fachkauderwelsch abdriften). Richterin Anna Diggs Taylor geht – sozusagen als Ergänzung zu unseren jüngsten Einträgen – ausgiebig auf sehr grundsätzliche Fragen ein wie die Bedeutung der Gewaltenteilung –

It was never the intent of the Framers to give the President such unfettered control, particularly where his actions blatantly disregard the parameters clearly enumerated in the Bill of Rights. The three separate branches of government were developed as a check and balance for one another.

und die Macht des Präsidenten:

The Government appears to argue here that […] particularly because the President is designated Commander in Chief of the Army and Navy, he has been granted the inherent power to violate not only the laws of the Congress but the First and Fourth Amendments of the Constitution, itself. […] There are no hereditary Kings in America and no powers not created by the Constitution.

Wie man an diesen beiden Zitaten sieht, sind amerikanische Richter auch nicht für ihre höfliche Zurückhaltung bekannt. Die letzten Sätze des Urteils sind ähnlich direkt:

Plaintiffs have prevailed, and the public interest is clear, in this matter. It is the upholding of our Constitution.

Es wird interessant zu sehen, auf welcher Grundlage die Regierung ihre angekündigte Berufung aufzieht.

Nur so als Kommentar wie Richter sich in den USA verhalten.


Gast$FF
29.3.2014 16:27
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Ist jetzt nicht mein Fachgebiet, also bitte nicht gleich schlagen, aber könnte es sein, dass mit dem Bezug folgender Satz aus der zitierten Quelle gemeint ist:

> Zwar hat der Gesetzgeber die Frauenverbände nicht berücksichtigt, jedoch verlangt, daß Frauen bei der Wahl oder Entsendung von Mitgliedern der Kontrollgremien angemessen berücksichtigt werden.

Nicht dass man aus dieser Passage jetzt irgendwie die Pflicht zu einem “Gleichstellungsauftrag” nach GG ableiten könnte, aber es geht zumindest in die Richtung.

Leider steht hinter diesem Satz selbst kein weiterer Querverweis. Worauf mag sich das “hat der Gesetzgeber…jedoch verlangt” beziehen?


Hadmut
29.3.2014 17:05
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@Gast$FF: Nein, da ging’s nämlich um einen anderen Gesetzgeber, um Landesrecht. Dann kann man nicht von GG reden, und nur für GG sind die Verfassungsrichter zuständig.


ThorstenV
29.3.2014 17:04
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“Da steht nicht nur kein Wort von Gleichstellung, sondern sogar von Gleichberechtigung, also genau dem Gegenteil.”

Da steht “tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung” kurz: Gleichstellung.


Hadmut
29.3.2014 17:20
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@ThorstenV:

> Da steht “tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung” kurz: Gleichstellung.

Erstens ist Gleichberechtigung das genaue Gegenteil von Gleichstellung.

Zweitens steht da nichts von Verfassung, und nur dafür ist das BVerfG zuständig.

Stimmt also doppelt nicht.


ThorstenV
29.3.2014 17:19
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“Es ist bei Juristen mehr als nur üblich, sondern weit überwiegend Standard, die angegebenen Quellen nie selbst gelesen zu haben, sondern nur aus irgendwelchen Kommentaren zu pulen, in denen dann ein 20-seitiges Urteil auf einen Halbsatz zusammengequetscht und natürlich total verfremdet wird.”

Das ist richtig, heißt aber zugleich: der Richter, der sich auf den Kommentar verlässt ist selbst der Getäuschte. Er kann aber nichts gegen die Abhängigkeit von Kommentaren machen, denn er kann die Zeit, jede Quelle nachzuprüfen nicht erhalten, selbst wenn er darum prozessieren würde http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/richterdienstgericht-urteil-rdg-6-12-richter-karlsruhe-faul-unabhaengigkeit/2/ Wer beim “Ist doch alles in bester Ordnung”-Spiel nicht mitspielt, bekommt Probleme.

“Juristerei beruht generell oft auf Bluff und Schwindel.”

Der Bluff setzt erst dann ein, wenn etwa ein HD oder GM oder wie sie alle heißen des Weges kommt und den reibungslosen Ablauf der pseudobegründeten Rechtsprechung durch penetrantes Nachlesen, was da wirklich steht und Beharren auf der Wahrheit stört. Das ist aber nur selten ein Problem, denn die Gründe erfährt man, wenn überhaupt ja erst mit dem Urteil und zur nächsten Instanz gibt es dann meistens schon allerhand formale Hürden, an denen man scheitern kann. Wer beim “Ist doch alles in bester Ordnung”-Spiel mitspielt, wird von den Kollegen geschützt.


HansG
29.3.2014 17:29
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“Da steht nicht nur kein Wort von Gleichstellung, sondern sogar von Gleichberechtigung, also genau dem Gegenteil.”

Gleichberechtigung bedeutet Chancengleichheit
Gleichstellung bedeutet Ergebnisgleichheit

Bei Gleichberechtigung laufen alle gleichzeitig los. Bei Gleichstellung kommen alle gleichzeitig an.


Hadmut
29.3.2014 17:39
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> Bei Gleichberechtigung laufen alle gleichzeitig los. Bei Gleichstellung kommen alle gleichzeitig an.

Hey, guter Vergleich, den muss ich mir merken.


Ron
29.3.2014 18:25
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>> Bei Gleichberechtigung laufen alle gleichzeitig los. Bei Gleichstellung kommen alle gleichzeitig an.

Das ist nicht ganz korrekt: Bei Gleichstellung MÜSSEN alle gleichzeitig ankommen EGAL WIE SCHNELL SIE LAUFEN KÖNNEN! 😉


ThorstenV
29.3.2014 18:57
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“So kommt es, dass Entscheidungsbegründungen zu finden sind, die beim ersten Lesen gar nicht so übel klingen, erst beim näheren Hinsehen wird offenbar, dass der Fall nicht zutreffend erfasst wurde.” http://www.hefam.de/koll/sym2007Dittrich.pdf

Da sollte ein Informatiker doch mal in Betracht ziehen, ob er nicht eine Eliza D. programmieren kann, die anhand einer oberflächlichen Wortanalyse der Klageschrift ein Urteil anhand “passender” Kommentarstellen erstellt.


ThorstenV
29.3.2014 19:11
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“Erstens ist Gleichberechtigung das genaue Gegenteil von Gleichstellung.”

Beweis?

“Zweitens steht da nichts von Verfassung, und nur dafür ist das BVerfG zuständig.”

Bitte?

“Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.” http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

Das ist ein Verfassungsauftrag an den Staat. Daraus folgt zwar noch keine Verpflichtung in jedem Details und Einzelfall vollständige tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung herzustellen, aber es erweitert den Handlungsbereich, wenn der Staat in diese Richtung tätig werden will. Insbesondere darf der Gesetzgeber in einer Güterabwägung andere Grundrechte weitgehend einschränken, um diesen Auftrag zu erfüllen.


Hadmut
29.3.2014 19:17
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> Beweis?

Lies mal die Blog-Artikel hier seit April 2012. Ich kann nicht in jedem Blog-Artikel das gesamte Blog wiederholen.

> “Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”

Steht seit 1994 drin. Kann also im zitierten Urteil von 1991 noch nicht behandelt worden sein. Vielleicht liest Du erst mal, worum’s hier geht, bevor Du hier rummopperst.

Es geht darum, dass das BVerfG sich hier auf ein früheres Urteil stützt, in dem das weder Inhalt war noch gewesen sein kann.

> Das ist ein Verfassungsauftrag an den Staat.

Es ist keine Ermächtigung, die anderen Grundrechte außer Kraft zu setzen. Genau so wird es aber verwendet.


ThorstenV
29.3.2014 19:20
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“Gleichberechtigung bedeutet Chancengleichheit”

Und das heißt was? Wäre es z.B. ok vor einer Prüfung alle Prüflinge mit hohem IQ zu verpflichten sich je nach Höhe des IQ zu betrinken? Damit jeder die gleichen Chancen hat, die Prüfung zu bestehen.

“Gleichstellung bedeutet Ergebnisgleichheit”

Ergebnis von was? Wir haben z.B. ein gestuftes Bildungssystem, in dem bestimmte Abschlüsse (also Ergebnisse) die Voraussetzungen für das Rechte auf weitere Bildung (also Rechte) sind.


Hadmut
29.3.2014 19:30
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@ThorstenV:

> Und das heißt was?

Da gehst Du mal in eine Bibliothek und liest Dir die bisherige Verfassungsrechtsprechung zum Prüfungsrecht, zur Berufsfreiheit und zum Konkurrentenschutz, namentlich zu Art. 12 I, 19 IV und 33 II GG durch, da gibt es nämlich jede Menge Rechtsprechung und viele gute Grundlagen.

Es kann nicht angehen, dass Du hier rummopperst, obwohl Du überhaupt keinen Einblick in das Thema hast und hier in ein paar Kommentaren so ne Einführung in zwei Sätzen haben willst.

Und wenn Dir das zuviel ist, kannst Du auch mal hier im Blog lesen.

Chancengleichheit heißt auch, dass dieselben Kriterien angelegt werden, dass der Staat an Männer nicht höhere Anforderungen als an Frauen stellen darf, und dass der beste Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wird. Stellen für Geschlechter zu reservieren widerspricht dem und genau das, was man als „Ämterpatronage” bezeichnet, die eine Spezialform der Untreue, umgangssprachlich auch als Korruption bezeichnet, ist.

Es kann nicht angehen, dass man systematisch niedrigere Anforderungen für Frauen als für Männer etabliert.

Gleichberechtigung heißt, dass jeder die gleichen Leistungen bringen muss, um ans Ziel zu kommen, und das Geschlecht eben keine Rolle spielt. Für Frauen reservierte Stellen und Leistungserleichterungen verletzen die Gleichberechtigung, weil sie Frauen bessere Rechte als Männern gewähren.


ThorstenV
29.3.2014 19:43
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“Lies mal die Blog-Artikel hier seit April 2012.http://boingboing.net/2013/12/25/tom-the-dancing-bug-harvey-ri.htmlhttp://boingboing.net/2013/12/25/tom-the-dancing-bug-harvey-ri.html Ich kann nicht in jedem Blog-Artikel das gesamte Blog wiederholen.”

Soll ich erklären, wie man einen Link auf einen einzelnen Beitrag in diesem Blog setzt oder können wir das Kindergartengehabe jetzt beenden? Nicht, dass ich was gegen prolongierte Späßen einzuwenden hätte http://boingboing.net/2013/12/25/tom-the-dancing-bug-harvey-ri.html Wir können es auf alle Arten spielen, Django.

“… im zitierten Urteil von 1991 …”

Welches Urteil? Die Stelle, auf die ich mich bezog zitiert und befasst sich mit dem Urteil von 2014.

“Vielleicht liest Du erst mal, worum’s hier geht, …”

Ich schreibe über das obige Zitat aus dem Urteil von 2014, deine sich daran unmittelbar anschließenden Aussagen und das weitere dort Geschrieben zu Art 3 GG.

“Es geht darum, dass das BVerfG sich hier auf ein früheres Urteil stützt, …”

Möglicherweise irgendwo anders im großen weiten Internet. Ich schreibe über die oben von mir präzise bezeichnete Stelle.

“Es ist keine Ermächtigung, die anderen Grundrechte außer Kraft zu setzen. Genau so wird es aber verwendet.”

Grundrechte sind nicht schrankenlos. “Außer Kraft setzen” sagen die Juristen ungern, aber natürlich ist das, was sie “Einschränkung von Grundrechten” nennen tatsächlich nichts anderes als die außer Kraft Setzung eines Grundrechtes in einer bestimmten Situation.


Hadmut
29.3.2014 19:56
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> Soll ich erklären, wie man einen Link auf einen einzelnen Beitrag in diesem Blog setzt oder können wir das Kindergartengehabe jetzt beenden?

Ich rede von mehreren hundert Blog-Einträgen. Und die Links darauf werde ich dann heraussuchen, wenn mich jemand für die Arbeitszeit bezahlt, nicht weil irgendein einzelner Troll meint, er könnte mich rumkommandieren und über meine Arbeitszeit verfügen.

Ich bin hier nicht Dein Gratis-Dienstleister.

> Welches Urteil?

Langsam reicht’s mir mit der Trollerei. Du stänkerst hier im Ping-Pong-Spiel herum, forderst Links und hältst es nicht mal für nötig, den Thread hier zu lesen.

Außerdem bringst Du selbst nur leeres Gelaber und Worthülsen.

> Grundrechte sind nicht schrankenlos.

So’n Schwachsinn zum Beispiel. Als würde Art. 3 alle anderen ausschalten können. Die Schranken der Grundrechte sind im Grundgesetz benannt.

Noch einmal: Informier Dich erst mal, bevor Du anderer Leute Blog vollmüllst. Du hast weder Ahnung von der bestehenden Rechtsprechung, noch hast Du überhaupt den Thread hier gelesen. Und wenn Du schon auf Art. 3 abhebst, solltest Du mal lesen, wie der zustandegekommen und begründet worden ist. Da steht nämlich auch was ganz anderes drin als Du behauptest. Du wirst hier einfach nur willkürliches Geplapper ab.

Und Deine dämlichen Comic-Verweise, die Du auch noch wiederholst, sind auch kein Argument, sondern nur Störerei.

Haben die Feministinnen wieder mal die Stänkertruppen vorgeschickt, um das Web 2.0 vollzublöken?


HansG
29.3.2014 19:52
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> Damit jeder die gleichen Chancen hat, die Prüfung zu bestehen.

Das ist gegeben sobald alle die gleiche Aufgabe und Zeit erhalten und somit die gleichen Anforderungen erfüllen müssen. Der IQ ist ein individueller Unterschied und spielt dafür keine Rolle.

Gleichberechtigung stellt gerade nicht darauf ab, dass unabhängig von der Eignung alle die Prüfung bestehen sollen.

> Wir haben z.B. ein gestuftes Bildungssystem, in dem bestimmte Abschlüsse […]

Gleichstellung in der Bildung würde schlicht bedeuten, dass ein Mensch ohne Schulabschluss ebenso studieren dürfte wie ein Abiturient. Da aber ein Schulabgänger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die nötige Eignung mitbringt stellen die Zugangsvoraussetzungen einen sinnvollen Filter dar. Untaugliche Studenten gibt es offenbar auch so schon genug.

Das Recht auf Bildung bleibt davon unbenommen da ich mich beliebig selbst weiterbilden kann. Scheine bekomme ich dafür natürlich nicht da ich keinen Leistungsnachweis erbracht habe.


Hadmut
29.3.2014 20:03
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> > Damit jeder die gleichen Chancen hat, die Prüfung zu bestehen.

Eben, bei gleicher Leistung. Eine Prüfung ist ein Leistungsnachweis und keine Lotterie. Nur die mit gleicher Leistung sind gleich zu bewerten.

Gerade deshalb ist es aber zwingend, dass Leute, die weniger leisten, auch schlechter bewertet werden. Es ist verfassungswidrig (siehe dauernde Rechtsprechung des BVerfG seit 1991), unterschiedliche Leistungen gleich zu bewerten. Es ist nämlich auch verboten, von Prüflingen unterschiedlich viel zu verlangen. Denn verlangt werden darf nur das, was notwendig ist (Art. 12 I GG) und das kann ja nicht für die Geschlechter unterschiedlich sein. Prüflinge unterschiedlich zu bewerten verletzt die Berufsfreiheit dessen, an den man die strengeren Maßstäbe anlegt.

Das Problem ist aber, dass ThorstenV hier im Blindflug daherlabert (und dafür viel und unablässig), aber Null Ahnung hat, wovon der da labert. Der schwätzt da im Blindflug daher und hält sich für schlau. Dunning-Kruger-Effekt in Reinkultur. Der weiß so wenig davon, worum es geht, dass er nicht mal merkt, daß er nichts weiß. Solche Leute habe ich gefressen. Selbst von nichts ne Ahnung, aber andere rumkommandieren, was man alles im Blog wiederholen und referenzieren müsste.


ThorstenV
29.3.2014 20:37
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“Da gehst Du mal in eine Bibliothek und liest …”

Ja, es ist schon ein Unverschämtheit Leuten einfach so mit konkreten Frage und Einwänden zu kommen und konkrete Antworten zu erwarten.

Warum soll das kein Wetterballon gewesen sein? Lies erstmal die UFO-Literatur der letzten 40 Jahre!

Wie ist ein guter allmächtiger Gott mit dem Zustand der Welt vereinbar? Lies erstmal die Literatur zum Theodizee-Problem!

“Es kann nicht angehen, …”

Du bist der Herr deines Blogs.

“… und hier in ein paar Kommentaren so ne Einführung in zwei Sätzen haben willst.”

Von einer Einführung war keine Rede, sondern von einem konkreten Beweis.

Und wenn es doch bewiesen ist, warum soll es dann nicht möglich seinen einen konkreten Verweis auf den Beweis zu liefern? Warum bleibt es bei wolkigem “Lies, was das BVerfG dazu geschrieben hat”? Warum soll ein einfacher konkreter Verweis auch bei kompliziertem Sachverhalt nicht möglich sein?

Pi ist transzendent. Beweis durch Verweis: Lindemann, Über die Ludolph’sche Zahl, Sitzungsber. Königl. Preuss. Akad. Wissensch. zu Berlin, 2, Seiten 679–682, 1882.

“Und wenn Dir das zuviel ist, ..”

Es ist mir nicht zuviel, sondern zuwenig. Zuwenig konkrete Argumente.

“… hier im Blog lesen.”

Ich halte fest: immer noch kein Link.

“Chancengleichheit heißt auch, dass dieselben Kriterien angelegt werden, …”

Sinnloses Gesülze, da “Kriterien” hier alles mögliche sein kann. Ich kann als Kriterium für einen Vorstandsposten mir auch ausdenken, dass es eine besondere sportliche Leistung sein muss, weil ich glaube, dass man nur daran wahre Kämpfernaturen erkennen kann. So’n Wildnisüberlebenstraining für Manager war angeblich mal beliebt. Oder mittels asiatischer Kampfkunst auf Püppchen einzuschlagen. Ist das nun ein Benachteiligung von Frauen oder nicht?

“… dass der Staat an Männer nicht höhere Anforderungen als an Frauen stellen darf, …”

Und an Nichtbehinderte nicht höhere als an Behinderte? Weil das ja auch …

“… eine Spezialform der Untreue, umgangssprachlich auch als Korruption bezeichnet, ist.”

Muss der Blinde eben sehen (pun intended) wie er zurecht kommt.

“Gleichberechtigung heißt, dass jeder die gleichen Leistungen bringen muss, um ans Ziel zu kommen, und das Geschlecht eben keine Rolle spielt.”

Viel Spaß, das sicherstellen zu wollen. Das “das Geschlecht keine Rolle spielt” heißt nämlich nunmal, wenn Mann es wirklich ernst nimmt, dass jeder, auch jeder innere Einfluss, den das Geschlecht hat erstmal erforscht, quantifiziert und dann austariert werden muss. Vorschläge hierfür?

Oder geht es doch nur darum, dass bereits systemgegebenen Einflüsse ignoriert werden sollen und nur keine weiteren ausdrücklichen hinzukommen sollen?


Hadmut
29.3.2014 20:47
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> Ich halte fest: immer noch kein Link.

Gut, wenn Du es ein einem Link haben willst, kannst Du gerne haben: HIER. Da findest Du eine ausführliche und detaillierte Darstellung.

Übrigens laberst Du nur Mist und Allgemeinplätze. Argumente hast Du nicht. Und Dein ständiges Herumgeeier auf Comics, Pi, Gott usw. sind auch einer Diskussion nicht zugänglich. Du hast einfach nur Sprechdurchfall.


ThorstenV
29.3.2014 21:05
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“Das ist gegeben sobald alle die gleiche Aufgabe und Zeit erhalten und somit die gleichen Anforderungen erfüllen müssen.”

Das ist mal ‘n konkrete Aussage. Die Beispiele “Managerauslese im Urwald” und “gleiche Prüfung für Blinde und Sehende” erfüllen allerdings diese Bedingungen. Bevor ich weiterschreibe: möchtest Du diese Definition von Chancengleichheit vielleicht nochmal überdenken?

“Da aber ein Schulabgänger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die nötige Eignung mitbringt stellen die Zugangsvoraussetzungen einen sinnvollen Filter dar.”

Das stellt eine empirische Aussage über unser Schulsystem dar. Das muss man also nicht glauben, sondern kann es grundsätzlich prüfen http://v.cx/2010/04/feynman-brazil-education Um beim Thema “Gen der Gerechtigkeit” zu bleiben: sollte sich herausstellen, dass bestimmte Bereiche oder Prüfungen tatsächlich Frauen benachteiligen, kann es nicht mehr darauf ankommen, dass dies möglicherweise nicht ausdrücklich so normiert ist. Damit fällt eine Argumentation, die sich nur darauf beruft “Hier gibt’s keine Vorschrift, die Frauen benachteiligt” als ungenügend in sich zusammen.


Hadmut
29.3.2014 21:12
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> möchtest Du diese Definition von Chancengleichheit vielleicht nochmal überdenken?

Der hat damit aber völlig recht, dass für alle die gleichen Chancen gelten müssen. Denn der Staat darf in Prüfungen nur erforderliche und damit einheitliche Anforderungen stellen. Unterschiedliche Anforderungen sind nicht zulässig. Zeigt aber mal wieder, dass Du hier einfach nur im Blindflug daherschwafelst und Dich überhaupt nicht informiert hast. Reiner Ideologieschwätzer.

> “gleiche Prüfung für Blinde und Sehende”

Frauen und Männer mit Blinden und Sehenden zu vergleichen hat freilich was. So stellen sie sich nämlich in Informatik an.

Übrigens sollten dann auch Blinde die gleichen Chancen haben, Hirnchirurg, Verkehrspilot, Busfahrer und so weiter zu werden.

> bp;dr

Dein Problem. Es ist nicht meine Aufgabe, dir hier kostenlose Privatvorstellungen auf meine Kosten zu geben.

Hättest Du akademisch was in der Birne, wüsstest Du, dass man sich sowas kostenlos über Uni-Bibliotheken beschaffen kann.


Hadmut
29.3.2014 21:17
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… ist auch mal wieder ein schönes Beispiel wie die Genderisten sofort versuchen, durch Vermüllung jede für sie nachteilige Diskussion zu unterbinden. Im Prinzip wie die „Kackscheiße”-Brüllerei bei den Piraten.


ThorstenV
29.3.2014 21:07
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“Da findest Du eine ausführliche und detaillierte Darstellung. ”

bp;dr


HansG
29.3.2014 21:40
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> Das ist mal ‘n konkrete Aussage. Die Beispiele “Managerauslese im Urwald” und “gleiche Prüfung für Blinde und Sehende” erfüllen allerdings diese Bedingungen.

a) Ist doch geeignet wenn ein Unternehmen bzw. die Eigner davon ausgehen, dass es sich dabei um eine Schlüsselfertigkeit für Manager handelt. Das Vertragsrecht ist nicht das Grundgesetz.

b) Schöner Taschenspielertrick. “Aufgabe und Zeit” ist nicht an die Form gebunden. Was sprich gegen die identische Aufgabe in Braille? Ist Sehen hingegen eine zwingende Voraussetzung ist der Kandidat nicht geeignet da er nicht fähig ist die Leistungsanforderungen zu erfüllen.

> sollte sich herausstellen, dass bestimmte Bereiche oder Prüfungen tatsächlich Frauen benachteiligen, kann es nicht mehr darauf ankommen, dass dies möglicherweise nicht ausdrücklich so normiert ist.

Ich kenne keine relevante Prüfung die explizit »Im stehen x Meter weit pinkeln« fordert. Bei anderen körperlichen Voraussetzungen lässt sich sicher mindestens eine Frau finden die diese erfüllen kann.


ThorstenV
29.3.2014 22:12
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“Der hat damit aber völlig recht, dass für alle die gleichen Chancen gelten müssen.”

Chancengleichheit heißt also gleiche Chancen. Ja, wer hätte das gedacht. Wie erläutert: ohne Präzisierung ist das sinnleeres Gesülze.

“Denn der Staat darf in Prüfungen nur erforderliche und damit einheitliche Anforderungen stellen.”

“erforderlich” ist neu. Bedürfte zwar dringlich noch weiterer Erläuterung, aber schon mal schön zu sehen, dass die Herrschaften hier dazulernen.

Philosophisch geschwätzt: “einheitlich” erfordert die Angabe eines Gegenstandbereichs, über dem die Einheitlichkeit gilt. Warum sollte Uneinheitliches notwendig einheitlich behandelt werden, vgl. etwa das Beispiel behinderter Prüflinge?

“Unterschiedliche Anforderungen sind nicht zulässig.”

Eigenartig. Ich kann mich erinnern, dass es in Schulen diverse Nachteilsausgleiche für Schüler gibt. http://www.prueferportal.org/html/144.php

“Zeigt aber mal wieder, dass Du hier einfach nur im Blindflug daherschwafelst und Dich überhaupt nicht informiert hast. Reiner Ideologieschwätzer.”

Zeigt es das? Ist die Herleitung, wie es das zeigt auch kostenpflichtig oder frei erhältlich. Gegebenenfalls wo? Link?

“Übrigens sollten dann auch Blinde die gleichen Chancen haben, Hirnchirurg, Verkehrspilot, Busfahrer und so weiter zu werden.”

Warum auch nicht, wenn es sachlich rechtfertigbar ist.

“> bp;dr

Dein Problem. Es ist nicht meine Aufgabe, dir hier kostenlose Privatvorstellungen auf meine Kosten zu geben.”

Sehr richtig. Und es ist nicht meine Pflicht eine Behauptung als Ersatz für einen Beweis zu akzeptieren. Die Behauptung, ein Beweis für eine Tatsache existiere ist nunmal nicht überzeugender als die Behauptung der Tatsache selbst. Eben daher reicht es, wenn ich, um meine Zweifel zu begründen, darauf verweise, dass der Beweis offenbar nicht allgemein zugänglich ist. Case closed.

Im Übrigen muss ich mein Geld ja auch sparen: wenn dann der angekündigte Beweis, dass das BVerfG manche Beschwerden gar nicht liest, doch noch kommt, könnte er ja kostenpflichtig sein
https://www.danisch.de/blog/2014/02/19/welche-verfassungsbeschwerden-hat-das-bundesverfassungsgericht-ungelesen-abgelehnt/ Womit nebenbei auch die Frage geklärt wäre, wie man auf einen konkreten Blogartikel verweist.

“… dass man sich sowas kostenlos über Uni-Bibliotheken beschaffen kann.”

Gut zu wissen. Von mir will subito immer Geld haben. Ich lass mich gern belehren, wie ich die dazu krieg kostenlos zu liefern. Ich höre?


Hadmut
29.3.2014 22:31
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@ThorstenV:

> “erforderlich” ist neu. Bedürfte zwar dringlich noch weiterer Erläuterung, aber schon mal schön zu sehen, dass die Herrschaften hier dazulernen.

Ist nicht neu, sondern seit 1991 Gegenstand des verfassungsrechtlichen Prüfungsrechts.

> Eigenartig. Ich kann mich erinnern, dass es in Schulen diverse Nachteilsausgleiche für Schüler gibt.

Nein, Du hast einfach nur kein bisschen Ahnung. Für Schulen gilt ein ganz anderes Prüfungsrecht, das nicht auf der Berufsfreiheit beruht, aber pädagogische Freiheiten vorsieht. Deshalb gelten in der Schule ganz andere Rechtsanforderungen als an der Universität.

> Und es ist nicht meine Pflicht eine Behauptung als Ersatz für einen Beweis zu akzeptieren.

Erwartet kein Mensch von Dir. Lass es einfach bleiben. Was Du akzeptierst, tust Du in einem eigenen Interesse oder eben nicht, aber berechtigt Dich nicht, hier andere Leute zu stalken und durch Dauergekotze zu belästigen.

Mir reicht’s jetzt mit der Blog-Vermüllung und Deinem Rumgekotze hier, das offenbar nur darauf ausgelegt ist, hier die Leser zu vergraulen und die Diskussion zu sabotieren.

Rote Karte. Du bist raus. Ich lass mir das Blog nicht sabotieren.


Jens
29.3.2014 22:27
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Was heißt “bp;dr”? “bin plind, didn’t read”?


Hadmut
29.3.2014 22:41
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> Was heißt “bp;dr”?

Behind paywall; didn’t read.

Ich habe den Idioten rausgeworfen. Es war völlig egal, was man vorlegt, dem ging’s ja nur ums stören und stänkern.

Das ist aber typisch für Genderisten. Sobald etwas für sie ernsthaft kritisch und ideologiebedrohlich wird, kommen die sofort an und versuchen Foren, Kommentarfunktionen usw. zu sabotieren, indem sie sie vollmüllen. Gleiche Taktik wie in der Realität bei Piraten usw.

Vor allem hatte der Typ entweder wirklich gar keine Ahnung oder hat absichtlich Desinformation versucht.

Vermutlich war auch der angegebene Name (ich sehe ja noch die angegebene E-Mail-Adresse) falsch, Google findet den Namen jedenfalls überhaupt nicht. Und der war wohl auch kaum jemals an einer Universität, wenn der nicht mal weiß, wie man ein Buch beschafft.


Ich
30.3.2014 1:43
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@Hadmut: Gute Entscheidung


Herrmann
30.3.2014 8:39
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Das BVerfG als Parallelregierung.

Die wittern Morgenluft, nachdem es im pseudoparlamentarischen System an allen Ecken und Enden im Gebälk knirscht. Momentan regiert uns die SPD, obwohl sich da nur ein Viertel von siebzig Prozent der Wahlberechtigen hinter versammelten.

Wenn ich Susanne Baer wäre, würde ich auch mal einen Schuss riskieren. Bei den schlafmützigen Journalisten und den lebenden Leichen im Reichstagsgebäude ist die Chance nicht schlecht, damit durchzukommen.


Thomas
30.3.2014 9:53
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@Hadmut:

Nein, Du hast einfach nur kein bisschen Ahnung. Für Schulen gilt ein ganz anderes Prüfungsrecht, das nicht auf der Berufsfreiheit beruht, aber pädagogische Freiheiten vorsieht. Deshalb gelten in der Schule ganz andere Rechtsanforderungen als an der Universität.

Wieso sollte für Schulabschlüsse ein anderes Prüfungsrecht gelten? Bestimmte Schulabschlüsse sind Voraussetzung für bestimmte Berufsbildungsgänge.


Hadmut
30.3.2014 10:26
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@Thomas:

> Wieso sollte für Schulabschlüsse ein anderes Prüfungsrecht gelten? Bestimmte Schulabschlüsse sind Voraussetzung für bestimmte Berufsbildungsgänge.

Trotzdem hat man eine Grenze gezogen, die an der Oberkante der Schule liegt, obwohl man natürlich sagen kann, dass auch die schon berufsentscheidend sind.
Man hat als Kriterium aber “berufsbezogen” gewählt. Und die Schule bis Abitur sei eben die “allgemeine Hochschulreife” und eben noch nicht berufsbezogen.

Es zieht sich durch das gesamte Prüfungsrecht, dass für schulische und berufliche Prüfungen komplett anderes Prüfungsrecht gilt. Dazu gibt es auch stapelweise Literatur, Urteile, Begründungen, Verfassungsrechtsprechung. Das unterscheidet sich fundamental.

Niehues hat Prüfungsrechtsbücher über beide geschrieben, und die in zwei Bände unterteilt, eben weil es sich unterscheidet. Deshalb gehört an Prüfungsrechtsprozesse auch immer erst mal die Entscheidung (wenn es nicht offensichtlich ist) ob Schul- oder Berufsprüfungsrecht anzuwenden ist.

Beispielsweise hat der Lehrer an der Schule einen pädagogischen Spielraum. Er muss nicht unbedingt gleiche Leistungen gleich und ungleiche Leistungen ungleich bewerten, sondern kann auch aus pädagogischen Gründen rauf- und runterstufen, und das Rechtswegsverfahren ist ein anderes. Man geht eben auch davon aus, dass Schüler noch geformt werden und dass die Schule keine Berufs- sondern so eine allgemeine Lebensausbildung ist.

Bei den berufsbezogenen Prüfungen ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt Art. 12 Abs. 1 GG (und danach Art. 19 Abs. 4 GG), wonach der Staat nur in ganz engen Grenzen in die Berufsfreiheit eingreifen darf. Dazu gehört, dass in die Berufsfreiheit nur durch aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, und das auch nicht willkürlich. Der Staat darf nicht in die Berufswahl, sondern nur in die Ausübung eingreifen. Der Staat darf also beispielsweise nicht die Zahl Berufsausübender willkürlich begrenzen, sondern nur das fordern, was erforderlich ist, um die Öffentlichkeit zu schützen. Deshalb darf der Staat fordern, dass Ärzte eine Approbation, Juristen ein Staatsexamen, Piloten einen Pilotenschein und Klempner einen Meisterbrief haben usw. Der Staat ist an sachliche Kriterien bezüglich der Ausübung gebunden. Er darf also nur sagen, welche Anforderungen gestellt werden, aber keine Geschlechterquoten usw. durchsetzen.

Erforderlich ist aber nicht flexibel. Entweder etwas ist nötig oder es ist nicht nötig. Der Staat darf deshalb nicht unterschiedliche Prüfungsanforderungen und -maßstäbe anlegen. Der Staat darf also nicht an Frauen geringere Prüfungsanforderungen als an Männer stellen (was er derzeit aber faktisch tut), weil der Staat damit nämlich belegt, dass er nur die niedrigeren Anforderungen zur Berufsausübung für erforderlich hält und die höheren Anforderungen an Männer (oder andere Gruppen) damit nicht mehr der Erforderlichkeit, sondern einer politischen Steuerung dient, und damit wegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

Das Prüfungsrecht für berufsbezogene Prüfungen beruht auf ganz anderen Rechtsgrundlagen und hat mit Schulprüfungsrecht (außer dem Namen und dass man sich geprüft fühlt) recht wenig zu tun.

Viele Laien, die sich berufen fühlen, dazu zu quaken, haben davon aber verblüffend wenig oder gar keine Ahnung und faseln dann nur so intuitiv daher, und liegen damit komplett falsch. Das betrifft aber nicht nur ThorstenV, der ja in seiner pentranten Aufdringlichkeit und in seinem Rededurchfall gar nicht merkt, wie wenig Ahnung er eigentlich hat. Es betrifft auch die derzeit dafür zuständige Verfassungsrichterin Susanne Baer, die genau dafür zuständig wäre. Im derzeitigen Streit gegen die HU (siehe Blog), an dem sie auch beteiligt ist, stellt sich heraus, ausgerechnet die dafür zuständige Verfassungsrichterin, die schon seit 3 Jahren im Amt ist, überhaupt keine Ahnung davon hat. Per Frauenquote eingesetzt, ohne Vorkenntnisse.


Herrmann
30.3.2014 17:58
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Off-Topic die Vereinfachung:

http://pruefung-anfechten.de/pruefungsrecht/prufungen-an-der-schule/

“Zeugnisnoten können Verwaltungsaktqualität haben, wobei sie in der Regel keine Verwaltungsakte darstellen, da keine Außenwirkung vorliegt. Teilweise sind sie jedoch angreifbar, wenn die einzelne Zeugnisnote besondere Beudetung für das berufliche Fortkommen hat.”

Ansonsten ist alles andere in der Schule völlig belanglos und kann nicht angefochten werden. Und für den Mumpitz braucht man in den meisten Bundesländern ganz zwingend die vielen Beamten.


Thomas
30.3.2014 19:39
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@Hadmut:

Dann würde ich sagen, die Rechtsprechung zum Schulrecht ist falsch.

Ohne Schulabschluß ist man von bestimmten Berufen ausgeschlossen. Es ist also nicht nachvollziehbar, warum hier nicht die gleichen Maßstäbe gelten sollten.

Warum sollte ein Lehrer einen “pädagogischen Spielraum” haben? Das würde heißen, er hätte eine Erziehungsbefugnis. Auch das ist ein Märchen, das sich hartnäckig hält. Erziehung ist Sache der Eltern, und nicht der Schule.

Berufsverbot als erzieherische Maßnahme, darf das sein?


Hadmut
30.3.2014 19:42
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@Thorsten: Da bin ich der völlig falsche Ansprechpartner.

Erstens mache ich das Recht nicht. Da must Du Dich mit den Richtern auseinandersetzen.

Zweitens interessiert mich Schulrecht fast nicht. Ist nicht mein Thema.

Drittens habe ich mich damit (im Gegensatz zu berufsbezogenen Prüfungen) noch nie befasst und kenne mich damit überhaupt nicht aus. Ich habe davon derzeit kaum Ahnung.


Jens
30.3.2014 20:38
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Hier wird der Gleichstellungsauftrag aus dem Urteil schon zitiert: http://blog.lehofer.at/2014/03/Staatsferne.html


Hadmut
30.3.2014 20:42
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@Jens: Genau das ist ja die Masche. Einmal in Umlauf gesetzt…


ST_T
30.3.2014 22:00
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@Herrmann

Das ist so nicht richtig. Man kann eine schulische Prüfung nicht anfechten, wohl aber das Ergebnis, wenn man fachlich belegen kann, dass die Meinung des Lehrers falsch ist. Das dürfte aber in den meisten Fällen sehr schwierig werden.

@Thomas
Du unterliegst einem schweren Denkfehler.

“Ohne Schulabschluß ist man von bestimmten Berufen ausgeschlossen. Es ist also nicht nachvollziehbar, warum hier nicht die gleichen Maßstäbe gelten sollten.”

Du setzt Berufswahl und Berufsausübung gleich, das ist es aber juristisch nicht. Berufswahl heißt erst einmal genau das: Freie Berufswahl für jeden! Berufsausübung hingegen ist die zweite Stufe und hat etwas mit Eignungen und Prüfungsleistungen zu tun. Sie bezieht sich auf Einschränkungen zur Zulassung zu Berufen, etwa durch Eignungsprüfungen wie Abschlussprüfungen oder auch Titel wie z.B. der Meister bei Berufsabschlüssen oder das Diplom. Eine solche Prüfung muss aber begründet sein, etwa, dass der Prüfling z.B. nur unter Vorweisens von exakt diesem Wissen in seinem Beruf arbeiten kann und dabei keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Auch Staatsexamen fallen darunter.

Zweitens: Ein Lehrer hat einen gesetzlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraum bei Prüfungen, dieser ist aber auch eingeschränkt, wenn etwa nachgewiesen werden kann, dass der Lehrer bei seiner Bewertung fachlich falsch liegt. Und selbst bei den “Mitarbeits”-Noten ist es auch nicht so simpel, dass der Lehrer die staatlich verkörperte Willkür sein soll, denn auch hier gibt es erhebliche Einschränkungen.


Thomas
31.3.2014 0:32
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@ST_T:

Zu solchen Prüfungen wird man erst gar nicht zugelassen, wenn ein bestimmter Schulabschluß nicht vorhanden ist.
Das Fehlen eines Schulabschlusses schränkt die Berufswahl ein.

Der Lehrer hat keinen Ermessensspielraum, sondern einen Bewertungsspielraum. Dieser kann sich bei vernünftiger Betrachtung nur auf den Bewertungsmaßstab beziehen, der vor der Prüfung festzusetzen ist.

Kannst Du einen Maßstab angeben, nach dem die “Mitarbeits”-Noten festgesetzt werden? Wenn nicht, sind sie willkürlich.

Kennst Du ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage dagegen?


ST_T
31.3.2014 16:02
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@Thomas
Du unterliegst immer noch dem selben Irrtum wie vorher auch. Du siehst nur eine Form der absoluten Berufswahl, vergisst aber, dass der Staat auch gegenüber seinen Bürgern Pflichten hat. Dazu gehört die Ausbildung als auch die Bildung, diese ist auch im GG festgeschrieben, damit für den Bürger überhaupt Teilhabe am wirtschaftlichen Leben möglich ist. Dazu gehören auch z.b. staatliche Eignungsprüfungen für Berufe, aber selbst solche Dinge wie Gesellen – und Meistergrade fallen darunter. Universitäre Abschlüsse fallen hingegen in erster Linie unter das Hochschulgesetz des jeweiligen Landes, sind zwar an die Verfassung gebunden, unterliegen aber gleichzeitig auch dem Recht auf freie Forschung und Lehre, welche sich wieder auf das GG Artikel 5 bezieht.

Darunter fallen unter anderem auch Quoten, z.B. in Sozial – und Gesundheitsberufen, (oder der berühmte NC an der Uni), damit bestimmte Berufsgruppierungen nicht überlaufen sind. Auch das schränkt nach Deiner Definition die Berufsfreiheit ein, aber die Berufsfreiheit hat auch ihre Grenzen, nämlich da, wo die Rechte und Autonomien anderer berührt werden. Laut Deiner Definition hätte ein Betrieb auch keine Autonomie über die Anzahl der Mitarbeiter, da ein Mitarbeiter ja klagen könnte, das der Chef seine Berufsfreiheit einschränken würde bei Ablehnung der Bewerbung.

Das prominenteste und wichtigste Beispiel dafür ist das Apotheker-Urteil aus dem Jahre 1958 in dem das BverfG genau diese von mir hier beschriebenen Einschränkungen der Berufsfreiheit ausgearbeitet hat:

Hier das Original:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007377.html

Und hier die zugegebenermaßen gute Zusammenfassung auf Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Apotheken-Urteil

Aus genau diesen Gründen sind solche Einwände wie “Berufsfreiheit” gegenüber den schulischen Abschlüssen kaum durchzusetzen.
Wie gesagt, eine Klage gegenüber einer Schule ist ziemlich schwierig. Dazu gibt es verschiedene staatliche Hürden, aber ich erkläre es mal komplett:

Grundsätzlich hat man ein Klagerecht gegenüber einer entscheidenden Note eines Abschlusszeugnisses. Mit entscheidend ist hier gemeint, dass eine Note z.B. relevant für den Abschluss ist, wie etwa die Abiturnote, wenn diese jemanden daran hindert, sein Abitur abzuschließen. Im Falle eines Schülers aus Hessen etwa kam es zu einer solchen Klage, da der Zögling wohl auswendig gelernt hatte und dieses Wissen in einer Arbeit zitiert hatte um dann eine sechs zu bekommen, womit er das Abitur nicht geschafft hat, weil er damit in Englisch auf eine fünf kommt. (Zur Info: Er hatte schon eine fünf in Mathematik!) Die Klage wurde aber abgewiesen mit der Begründung, dass die Lehrer die Schüler schon vorher über den Ablauf der Prüfungen informiert hatten und insbesonders darüber, dass kein auswendig-Zitieren erlaubt ist.

Aber auch bei Ganzjahreszeugnissen ist das der Fall. Halbjahreszeugnisse sind bei der Betrachtung irrelevant, wohl aber die Endnoten, wenn diese für ein Weiterkommen relevant sind. Damit gemeint ist nicht eine Notenverbesserung, sondern z.B. zwei Fünfen in Hauptfächern wie Englisch und Mathematik. In dem Fall muss aber auch ein klarer Bestand vorliegen. Damit ist gemeint, dass eine bestimmte Arbeit oder die Gesamtnote falsch bewertet bzw. errechnet wurde, und das ist schwierig, da ein Lehrer immer einer Transparenzpflicht gegenüber den Eltern unterliegt. Der Lehrer muss gegenüber den Eltern und auch Kollegen Rechenschaft über seine Noten ablegen, er kann nicht “einfach so” eine Note aus dem Himmel hinabsenden wie das so gerne dargestellt wird.
Einige Kriterien einmal:
– Mündliche Mitarbeit (öfter/weniger, qualitativ/quantitativ?)
– Sozialverhalten (auffällig/unauffällig, Verhalten im Unterricht)
– Hausaufgaben (gut/schlecht, vorhanden (?))
– Pünktlichkeit/Regelmäßigkeit

Das sind nur die Hauptpunkte. All diese Punkte müssen doppelt vermerkt werden, das heißt, dass zum einen im Klassen – bzw. Kursbuch eingetragen werden muss, zum anderen aber auch in eigenen Notizen, die anzufertigen sind. Tut ein Lehrer das nicht so macht er sich dadurch disziplinarisch strafbar. Er hat bei der Notenvergabe einen Bemessungsspielraum von maximal einer Notenstufe, aber nicht mehr. Und selbst über diese Noten ist er seinem Kollegium gegenüber Rechenschaft schuldig, wie auch den Eltern gegenüber.

Ich habe drei Lehrerinnen in meiner eigenen Familie und kenne das daher zur Genüge.
Es ändert nichts daran, dass es viele ungerechte Fälle gibt. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass einer Klage stattgegeben wird, die sich gegen eine ungerechte Notenvergabe richtet, liegt bei 10-20%. Dazu müsste man noch sagen, dass die Anzahl an Klagen in den letzten zwei Jahrzehnten drastisch zugenommen hat, insbesondere bei Grundschulkindern.

Ich kann Dir nur empfehlen, dich schlau zu machen im Netz. Es gibt etliche Fälle und Urteile dazu.


Johanna
31.3.2014 16:13
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@Thomas: Nein, die BerufsWAHL ist überhaupt nicht eingeschränkt. Wie Ihnen ST_T erklärt hat, setzen bestimmte Berufe lediglich Eingnungsnachweise in Form bestimmter Abschlüsse voraus. Das Fehlen eines solchen Abschlusses schränkt nur die AUSÜBUNG dieses Berufes ein, nicht aber den ZUGANG dazu, denn einen fehlenden (Schul-) Abschluss (Ausbildungsabschluss, etc.) kann man auch im Erwachsenenalter nachholen. Nach Bestehen der Prüfungen ist es dann auch möglich, den gewählten Beruf auszuüben.

Jetzt wird es etwas themenfremd: Leider ist das Neuerlernen eines Berufes im Erwachsenenalter leider immer noch in vielen gesellschaftlichen Kreisen mit dem Makel des Versagens behaftet. Das ist aber kein juristisches Problem.

Nicht das Recht schränkt die freie Berufswahl ein, sondern vielmehr die Gesellschaft selbst.


Thomas
31.3.2014 16:25
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Zum Thema Gleichberechtigung = Gleichstellung
Wie heisst die Behörde die für Recht zuständig ist:

Behörde für Justiz und Gleichstellung
http://www.hamburg.de/justizbehoerde/


Thomas
31.3.2014 21:59
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@ST_T:

Du redest an der Sache vorbei.

Natürlich darf die Berufswahl vom Vorhandensein bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden.

Das setzt aber voraus, daß diese Kenntnisse und Fähigkeiten in einem objektiven Verfahren festgestellt werden.
Wer über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, hat ein Recht, den Beruf zu ergreifen. Die Feststellung darf daher nicht der Willkür eines Lehrers überlassen sein.

Für die Schule bedeutet das: Soweit der Schulabschluß Voraussetzung für bestimmte Berufswege ist, müssen die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten spezifiziert und in einem objektiven Verfahren geprüft werden.

Die derzeitige Praxis der sogenannten “mündlich”-Noten ist verfassungswidrig.

Der Lehrer muss gegenüber den Eltern und auch Kollegen Rechenschaft über seine Noten ablegen, er kann nicht “einfach so” eine Note aus dem Himmel hinabsenden wie das so gerne dargestellt wird.
Einige Kriterien einmal:
– Mündliche Mitarbeit (öfter/weniger, qualitativ/quantitativ?)
– Sozialverhalten (auffällig/unauffällig, Verhalten im Unterricht)
– Hausaufgaben (gut/schlecht, vorhanden (?))
– Pünktlichkeit/Regelmäßigkeit

Wie wird die mündliche Mitarbeit dokumentiert? Nach welchem Maßstab ergibt sich daraus die Note?

Was hat das Sozialverhalten mit der fachlichen Leistung zu tun?

Welchen Aufschluß geben Hausaufgaben über die fachliche Leistungsfähigkeit? (Hat er sie selbst gemacht?)

Was hat Pünktlichkeit mit den Fachkenntnissen zu tun?

Was Du hier aufführst, sind Pseudokriterien. Sie geben keine aussagekräftigen Noten her.


ST_T
1.4.2014 0:00
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Thomas, Ich will nicht gemein klingen, aber Du hast keine Ahnung von geltendem Recht.

“Das setzt aber voraus, daß diese Kenntnisse und Fähigkeiten in einem objektiven Verfahren festgestellt werden.
Wer über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, hat ein Recht, den Beruf zu ergreifen. Die Feststellung darf daher nicht der Willkür eines Lehrers überlassen sein.”

Es bleibt dabei: Der Lehrer hat über den Beruf, den der Schüler ergreift, keine Macht, das ist verschwörungstheoretischer Bullshit.
In Deutschland kann jeder Mensch studieren, wenn er es denn möchte. Jedem Mensch steht der Weg offen, das Abitur zu machen, auch über einen Sekundärabschluss etwa von einer Abendschule. Ich habe drei Freunde, die diesen Weg gegangen sind, zwei davon studieren nun. Die Berufsfreiheit wäre dann eingeschränkt, wenn diese Entscheidung immer gelten würde, was sie aber nicht tut. Ein Kind von der Hauptschule muss nicht auf der Hauptschule bleiben, ebenso wenig wie ein Kind auf dem Gymnasium ein garantiertes Abitur haben wird.

Ein Lehrer alleine hat keine Macht. Er kann eine fünf verteilen, aber er muss die Note komplett rechtfertigen, was Dir offensichtlich nicht klar ist. All das ist in den Landesgesetzen festgeschrieben, an die sind die Lehrer schlichtweg gebunden, was Dir noch weniger klar sein dürfte. Dazu kommt noch die Bindung des Lehrers an die Vorgaben des jeweiligen Landesbildungsministeriums, etwa bezüglich des Unterrichtsstoffes. Ein Lehrer kann nicht einfach willkürlich “irgendwas” beibringen, alles ist gesetzlich festgelegt.
Um Dir mal einen Einblick in die ganze Sache zu bringen, gebe ich Dir mal das hier:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7345&aufgehoben=N&menu=1&sg=

“Wie wird die mündliche Mitarbeit dokumentiert? Nach welchem Maßstab ergibt sich daraus die Note?”

Die Mitarbeit setzt sich zusammen aus der Quantität und Qualität der Beiträge, wobei die Qualität höher bewertet wird als die Quantität. Das ist übrigens auch in den Leitrichtlinien der Bildungsministerien festgelegt. In BW sieht das z.B. so aus (§6)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=AF836316AC7E13947396763F0D2C69BC.jpa5?quelle=jlink&query=NotBildV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-NotBildVBWV6P6 jlr-NotBildVBWV4P6 jlr-NotBildVBWV5P6

Und selbst die Notenvergabe erfolgt in fast allen Bundesländern nicht nur durch die Lehrer, sondern auch durch die Kollegen, nämlich in der Zeugniskonferenz. So kann ein Lehrer alleine nicht einfach eine schlechte Beurteilung vornehmen, Deine Einwände sind vollkommen aus der Luft gegriffen.

“Was hat das Sozialverhalten mit der fachlichen Leistung zu tun?”

Das Sozialverhalten hat etwas mit dem Entwicklungsstand zu tun und der Entwicklungsstand hat etwas mit der Persönlichkeitsentwicklung zu tun.
Man spricht nicht umsonst von einer “allgemeinen Hochschulreife”, aber der Begriff hat heute deutlich mehr an Schärfe verloren als früher. Das Sozialverhalten bezieht sich aber auch darauf, ob jemand im Unterricht aufpasst oder nicht.
Ein Lehrer kann nur Leistungen bewerten die erbracht werden. Wenn der Schüler aber eher mit anderen beschäftigt ist, so kann keine Leistung bewertet werden. Eine unbewertete Leistung ist gleichbedeutend mit einer sechs.

“Welchen Aufschluß geben Hausaufgaben über die fachliche Leistungsfähigkeit? (Hat er sie selbst gemacht?)”

Hausaufgaben sind ein objektives Kriterium, um zu überprüfen, ob jemand den durchgenommenen Stoff auch verstanden hat. Auch diese sind übrigens im Link zur oben genannten Landesverfassung zu finden und unterliegen spezifischen Kriterien.
Kollektivstrafen und gewisse Arten von Hausaufgaben sind sogar verboten und könnten vor einem Disziplinargericht geahndet werden.

“Was hat Pünktlichkeit mit den Fachkenntnissen zu tun?”

Eine nicht vorhandene Leistung (= Abwesenheit) ist eine nicht zu bewertende Leistung und damit automatisch eine sechs. Ich weiß nicht, ob Dir das klar ist, aber Lehrer haben sogar die Verpflichtung, die Minuten genau aufzuschreiben, die ein Schüler zu spät kommt.
Diese Minuten addieren sich und im Falle von mehr als 45 Minuten kann das eine unentschuldigte Fehlstunde sein und damit eine sechs für eine gesamte Unterrichtseinheit.
So etwas summiert sich, deswegen ist selbst das festgeschrieben.

Der Ermessensspielraum des Lehrers ist nur ziemlich begrenzt, wie Du siehst. Wenn Du willst kannst Du dir gerne mal die anderen Landesgesetze dazu durchlesen, es sind sehr genaue Kriterien formuliert und keineswegs “Pseudokriterien”, wie Du es ausdrückst.


Hadmut
1.4.2014 0:08
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@ST_T: Langer Beitrag, aber auch nicht richtig.

> Der Lehrer hat über den Beruf, den der Schüler ergreift, keine Macht

Das stimmt nicht in allen Bundesländern. In manchen Bundesländern kann der Lehrer nach der Grundschule vorgeben, ob der Schüler auf das Gymnasium darf oder nicht, und das wird ziemlich willkürlich gehandhabt. Die machen da manchen Leuten schon im Kindesalter die Karriere kaputt. Wenn die jemanden auf die Haupt- oder Hilfsschule schicken, so aus reiner Bösartigkeit, ist der erledigt.

Und das gilt nicht mal als Note.


Hanz Moser
1.4.2014 0:51
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Unabhaengig von der rechtlichen Bewertung sieht auch die Realitaet in den Lehrerkollegien nicht selten ganz anders aus. Unter der Annahme, dass tatsaechlich eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht das zu spaet Kommen eines Schuelers minutengenau festzuhalten, duerfte man wohl einer ganzen Menge Lehrer disziplinarisch ans Bein pinkeln koennen…

Was die Klagen gegen Lehrer angeht kenne ich beide Seiten. Der Sohn eines Freundes war wohl das Hasskind seiner Deutschlehrerin und bekam bestenfalls eine 4 fuer seine Aufsaetze. Am Ende haben weder gute Worte noch Schriftsaetze geholfen, aber als das Kind einen neuen Lehrer in Deutsch bekam gab es wieder 2er – genau wie die Jahre davor. De facto steht man dumm da, wenn ein Lehrer seine Arbeit nicht ordentlich macht, weil der Korpsgeist von Kollegium und Schule nicht selten groesser sind als die Kritikfaehigkeit.

Au der anderen Seite kenne ich auch das Problem der sich ueberall einmischenden Eltern. Einmal aus der eigenen Schulzeit, einmal aus den teilweise hanebuechen anmutenden Erzaehlungen der Lehrer in meinem Bekanntenkreis. Und das Problem scheint den Erzaehlungen nach immer groesser zu werden. Eltern, die wegen jedem Fliegenschiss anrufen oder in der Tuer stehen sind wohl bereits ziemlich normal und die Drohung mit Anwalt und Klage wird es langsam auch.
Wenn man hier den Rechtsweg zugaenglicher machen wuerde, koennte man wohl direkt 10% neue Stellen schaffen, weil jemand die vor Gericht Aussagenden ja vertreten muss.


Thomas
1.4.2014 1:02
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@ST_T:

Thomas, Ich will nicht gemein klingen, aber Du hast keine Ahnung von geltendem Recht.

Du klingst nur jämmerlich.

Es bleibt dabei: Der Lehrer hat über den Beruf, den der Schüler ergreift, keine Macht

Eine 6 im Hauptfach genügt zum Sitzenbleiben. Zweimaliges Sitzenbleiben hat die Verweisung von der Schulform zur Folge.

Zumal sich auch mehrere Lehrer zusammentun, um die Anzahl von Fünfen zu verteilen, die nicht mehr ausgleichbar sind.

In Deutschland kann jeder Mensch studieren, wenn er es denn möchte. Jedem Mensch steht der Weg offen, das Abitur zu machen, auch über einen Sekundärabschluss etwa von einer Abendschule.

Wie kommen die Noten auf der Abendschule zustande?
Warum sollte ein Schüler auf der normalen Schule keinen Anspruch auf eine korrekte Bewertung haben?

Ich habe drei Freunde, die

Interessiert hier niemanden

Ein Lehrer alleine hat keine Macht. Er kann eine fünf verteilen, aber er muss die Note komplett rechtfertigen, was Dir offensichtlich nicht klar ist.

Wie muß er die Note rechtfertigen? Er muß nur irgendetwas zusammenschwurbeln.

“Wie wird die mündliche Mitarbeit dokumentiert? Nach welchem Maßstab ergibt sich daraus die Note?”

Die Mitarbeit setzt sich zusammen aus der Quantität und Qualität der Beiträge, wobei die Qualität höher bewertet wird als die Quantität. Das ist übrigens auch in den Leitrichtlinien der Bildungsministerien festgelegt. In BW sieht das z.B. so aus (§6)

Das war nicht die Frage.
Wie werden die Beiträge des Schülers dokumentiert?
Wo ist der Bewertungsmaßstab für Quantität und Qualität?

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=AF836316AC7E13947396763F0D2C69BC.jpa5?quelle=jlink&query=NotBildV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-NotBildVBWV6P6 jlr-NotBildVBWV4P6 jlr-NotBildVBWV5P6

§ 6 regelt Kopfnoten. Wo erfahre ich etwas über das Zustandekommen der Leistungsnoten?

Und selbst die Notenvergabe erfolgt in fast allen Bundesländern nicht nur durch die Lehrer, sondern auch durch die Kollegen, nämlich in der Zeugniskonferenz. So kann ein Lehrer alleine nicht einfach eine schlechte Beurteilung vornehmen, Deine Einwände sind vollkommen aus der Luft gegriffen.

Wie kann jemand sich an der Notengebung beteiligen, der die Leistung nicht zur Kenntnis genommen hat?

“Was hat das Sozialverhalten mit der fachlichen Leistung zu tun?”

Das Sozialverhalten hat etwas mit dem Entwicklungsstand zu tun und der Entwicklungsstand hat etwas mit der Persönlichkeitsentwicklung zu tun.
Man spricht nicht umsonst von einer “allgemeinen Hochschulreife”, aber der Begriff hat heute deutlich mehr an Schärfe verloren als früher. Das Sozialverhalten bezieht sich aber auch darauf, ob jemand im Unterricht aufpasst oder nicht.

Geht wieder an der Frage vorbei.
Für Sozialverhalten gibt es eine separate Note. Es hat nichts in der Fachnote zu suchen.

Ein Lehrer kann nur Leistungen bewerten die erbracht werden. Wenn der Schüler aber eher mit anderen beschäftigt ist, so kann keine Leistung bewertet werden. Eine unbewertete Leistung ist gleichbedeutend mit einer sechs.

Ein Schüler kann eine Leistung nur dann erbringen, wenn vorher festgelegt wurde, welche Leistung er zu erbringen hat.

Hausaufgaben sind ein objektives Kriterium, um zu überprüfen, ob jemand den durchgenommenen Stoff auch verstanden hat.

Sie geben nur Aufschluß darüber, ob irgendjemand den Stoff verstanden hat. Das muß nicht notwendigerweise der Schüler sein, der sie abgeliefert hat.

Eine nicht vorhandene Leistung (= Abwesenheit) ist eine nicht zu bewertende Leistung und damit automatisch eine sechs.

Nur dann, wenn eine Leistungserhebung angekündigt wurde.
Ansonsten ist es nur ein Unterrichtsversäumnis.

Der Ermessensspielraum des Lehrers ist nur ziemlich begrenzt, wie Du siehst. Wenn Du willst kannst Du dir gerne mal die anderen Landesgesetze dazu durchlesen, es sind sehr genaue Kriterien formuliert und keineswegs “Pseudokriterien”, wie Du es ausdrückst.

Dann zeig uns eine Bestimmung, die klare Kriterien enthält!


Johanna
1.4.2014 8:04
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@Thomas: Als Jugendlicher von einer Schulform verwiesen bedeutet NICHT, dass man als Erwachsener den zweiten Bildungsweg beschreiten kann, um den Mangel von früher zu beheben.

Schließlich haben es Lehrer auf der Abendschule für gewöhnlich mit Erwachsenen zu tun. Das heißt, dass dort in der Regel ein anderer Ton herrscht, als in Ihren Kommentaren.

Sie sind beratungsresistent. Dem helfen auch Ihre Beleidigungen an andere nicht ab.


Johanna
1.4.2014 8:05
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Korrektur: […] bedeutet NICHT, dass man als Erwachsener NICHT den zweiten […]


Thomas
1.4.2014 14:34
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@Johanna:

Das hier ist kein Kaffeeklatsch, sondern eine seriöse Diskussion.
Ich glaube nicht, daß eine Angehörige des Geschlechts, das von der mündlichen Notengebung profitiert, in der Lage ist, hierzu etwas vernünftiges beizutragen.


Joe
2.4.2014 4:57
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Zumal sich auch mehrere Lehrer zusammentun, um die Anzahl von Fünfen zu verteilen, die nicht mehr ausgleichbar sind.

Das ist mir passiert. Man hat mich so aus der Orientierungsstufe eines staatlichen Gymnasiums rausgekantet. Meine Reaktion darauf war, mich bei einem privaten Internat für den Hochbegabtenzweig zu bewerben, inkl. ausführlichem Eignungstest. Ich bin aufgenommen worden.

Man kann sich sicher einen Reim darauf machen, was ich von staatlichen Schulzeugnissen halte…

Der (Schulgeld-)Schaden, der meinen Eltern entstanden ist, belief sich übrigens auf eine hohe fünfstellige Summe. Meine grundsätzliche Haltung zum BRD-Regime hat das natürlich auch nachhaltig gefestigt.


Georg Caltern
3.4.2014 14:11
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> > Ach, muss man sich als Mann jetzt schon legitimieren und eine
> > Einzelerlaubnis holen, um in seinem eigenen Blog seine Meinung
> > äußern zu dürfen?
>
> Frauen jedenfalls müssen das in Deiner Kommentarfunktion wenn ich
> mir den … Beitrag von “Thomas” als Replik auf meinen Kommentar
> im Artikel “Rechtsbeugung im ZDF-Urteil” ansehe

Wenn ich mich recht erinnere hat Thomas dir keinesfalls verboten, deine Meinung zu äußern oder dich auch nur gebeten, deine Meinung für dich zu behalten. Er hat lediglich festgestellt, dass er nicht glaubt, dass du in der Lage bist, etwas Vernünftiges beizutragen.
Siehe dazu: https://www.danisch.de/blog/2014/03/28/rechtsbeugung-im-zdf-urteil-des-bundesverfassungsgerichts/#comment-40901

Angesichts deiner wiederholt demonstrierten Fähigkeiten in Sachen “Lesen und Verstehen” tendiere ich dazu, Thomas’ Meinung in dieser Sache für nicht gänzlich unbegründet zu halten.


irgendeiner
3.4.2014 16:38
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@Georg Caltern
> Angesichts deiner wiederholt demonstrierten Fähigkeiten in Sachen “Lesen und Verstehen”
> tendiere ich dazu, Thomas’ Meinung in dieser Sache für nicht gänzlich unbegründet zu halten.

In diesem Thread ist es vor allem Thomas, der eine sehr mangelhafte Fähigkeit beim Thema “Lesen und Verstehen” demonstriert.

Die anderen bringen Quellen. Thomas stellt seine durch nichts belegte
Meinung als Faktum dar.

Aber in der Diskussion geht es um den Istzustand der Rechtslage und nicht um das “Wünsch-Dir-Was” von Thomas.


Hadmut
3.4.2014 17:26
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@irgendeiner: Zumal bei Thomas wirklich penetrant auffällt, dass er keine Ahnung hat und sich die Welt nach Geschmacksrichtung zusammenbastelt.


Thomas
3.4.2014 19:37
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@Hadmut:

Diskutierst Du jetzt auch auf Feministinnen-Niveau?


Hadmut
3.4.2014 19:41
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> Diskutierst Du jetzt auch auf Feministinnen-Niveau?

Ah ja, Du hast keine Ahnung und die anderen sind dran schuld…


ST_T
4.4.2014 0:26
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So, nachdem ich nun drei Tage fast nur am arbeiten war, melde ich mich mal wieder.

@Hadmut

Das stimmt durchaus, es ist aber keine bindende Entscheidung für das Lebensende. Sie wäre dann berufswahleinschränkend, wenn sie für den Rest des Lebens gelten würde.
So hat der Lehrer zwar Macht über den weiteren Schulverlauf, nicht aber über die Berufswahl des Schülers. (Um es kurz zu sagen: Ich halte davon gar nichts!)

@Thomas
Ich weiß nicht, was ich zu dir noch schreiben soll. Du kommst nur mit Verschwörungstheorien, abstrusem Unsinn und einer solchen Ignoranz über den Lehrerberuf, dass ich gerade nicht einmal weiß, ob ich lachen oder weinen soll.
Niemand behauptet, das Lehrersystem wäre, so wie es jetzt ist, perfekt. Die Behauptung aber, ein Lehrer hätte eine solche Entscheidungsfreiheit, willkürlich Noten zu verteilen, ist vollkommen abstrus.
Es gibt Lehrpläne für jedes Schuljahr, für jede Klasse und sogar für die Prüfungen. Es gibt Prüfungsordnungen, Rahmenbedingungen, Korrekturrichtlinien (die auch unter den Links waren, die ich dir gezeigt habe!), es gibt sogar genaue Vorgaben für den Ablauf von Klassenkonferenzen und auch Notenentscheidungen. All das kann natürlich solche Fälle nicht vorbeugen, sie werden damit aber effektiv gemindert.

Ich habe nun keine Lust mehr, noch etwas zu schreiben. Lies dir die Lehrpläne pro Schuljahr und Fach mal durch, lies dir mal die Vorgaben durch, die es z.B. für das Abitur gibt. Lies dir mal durch, welche Vorgaben denn genau ein Lehrer beachten muss und mach dir mal Gedanken da drüber, dass Lehrer nicht nur Dämonen sind, sondern in erster Linie auch nur Menschen mit Fehlern.


Thomas
4.4.2014 11:18
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@ST_T:

Ich weiß nicht, was ich zu dir noch schreiben soll.

Schreib einfach, daß Du nicht in der Lage bist, meine Fragen zu beantworten.

Die Lehrpläne von heute sind Wischi-Waschi-Formulierungen. Sie enthalten nur Stichwörter, die sehr weit interpretierbar sind.

Ebenso ist es mit den Notenvorschriften. Nur vage Formulierungen, aus denen der Lehrer alles machen kann.

Gibt es präzisere Vorschriften? Dann zeig sie uns!

Bist Du selbst ein Lehrer, der sich ins gemachte Nest gesetzt hat?


Herrmann
4.4.2014 18:53
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http://verwaltung.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid=e000df8eb58c60051fb48e0dcb5ad616

Kann sich jeder selbst ein Bild machen. Lehrpläne des Landes Hessen.
Ich seh’ da ordentlich Luft bei der Durchführung und Bewertung.


Heinz
27.4.2014 16:18
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@ Hadmut
> einfach weil ich „Mein Kampf” nicht gelesen habe (und es auch nicht lesen will)

Soll sich, laut eines Bekannten, der es vollständig gelesen hat, auch nicht lohnen, ich hab damit mal angefangen, aber das Geschreibsel lässt sich wirklich schlecht lesen. Vielleicht hat es deshalb Niemand beachtet.

> Und die Links darauf werde ich dann heraussuchen, wenn mich jemand für die Arbeitszeit bezahlt

Sag ihm doch was du die Stunde möchtest, ich bezweifle, dass er das bezahlt.

> Was heißt “bp;dr”?
http://heise.de/-1912531

> Das ist aber typisch für Genderisten. Sobald etwas für sie ernsthaft kritisch und ideologiebedrohlich wird, kommen die sofort an und versuchen Foren, Kommentarfunktionen usw. zu sabotieren, indem sie sie vollmüllen. Gleiche Taktik wie in der Realität bei Piraten usw.

Ich freue mich schon auf die CCC-Mitgliederversammlung nächstes Wochenende.


yasar
28.4.2014 10:39
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man kann sich Mein Kampf auch als “Vorlesebuch” zulegen: http://www.somuncu.de/?i=35


Chrisi
23.5.2014 23:37
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Lieber Hartmut,

Interessenten können gerne unter den BT-Drucksachen 12/6000 S. 49 ff und 12/7109 S. 6 ff sowie in Maunz/Dürig unter Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nachlesen. Dort geht klar hervor, dass der Verfassungsgeber bewusst das Wort “Gleichberechtigung” gewählt und das Wort “Gleichstellung” vermieden hat. Insoweit kann die o.g. Ausführung nicht stimmen.


Hadmut
23.5.2014 23:41
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@Chrisi: Kannst Du das auch mal in einen geschlossenen, nachvollziehbaren Gedankengang bringen?


Chrisi
23.5.2014 23:46
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Die Sache findet sich höchstwahrscheinlich hier http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html unter RN 514. Deswegen auch “vgl”.


Hadmut
23.5.2014 23:47
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Sag mal bitte, worauf Du hinauswillst.


Chrisi
23.5.2014 23:49
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@Hartmut: Wenn Dir mal die BT-Drucks. durchackerst, dann könntest Du es. Google könnte da weiterhelfen.:-)


Chrisi
23.5.2014 23:50
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Gleichberechtigung: Gleichheit der Ausgangschancen
Gleichstellung: Ergebnisgleichheit


Hadmut
23.5.2014 23:51
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Das haben wir doch hier schon in aller Ausgiebigkeit ausdiskutiert…


Chrisi
24.5.2014 0:17
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@all: Bitte legt möglichst zahlreich Wahleinspruch ein, damit das Thema “Frauenquote” in einem hoffentlich ZULÄSSIGEN Verefahren vor dem BVERFG landen kann.
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/49930439_kw11_bundeswahlausschuss/216388 bei ca. 16 min


Elmo
26.7.2014 18:08
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@Chrisi: Wie willst Du erfolgreich(!) Wahleinspruch gegen das Kandidatenaufstellungesprozedere der betreffenden frauenquotenpraktizierenden Parteien einlegen, wenn man dort doch gar nicht kandidiert hat, geschweige denn überhaupt Mitglied dieser Parteien war oder ist?

Denn eines der Wesensmerkmale einer erfolgreichen Anfechtung, Klage und/oder Widersprüche, ect. ist doch neben der Verletzung eines unabdingbaren Rechtsgutes auch die persönliche Betroffenheit, entweder in der Wahrnehmung der eigenen Rechte und/oder deren Ergebnisse und Auswirkungen.

Und da ausgehend vom GG, Art. 21, Abs.1, Satz 1+2, sowie PartG § 1, Abs. 1-3 die Gründung und die innere Ausgestaltung und Ordnung von Parteien frei ist, sehe ich da meines Erachtens nur wenig bzw. keine realen und rechtlichen Möglichkeiten, gegen die dort mehrheitlich abgestimmten und beschlossenen Frauenquoten, gerade auch als außenstehendes Nichtmitglied erfolgreich vorzugehen.

Und selbst wenn man Mitglied ist bzw. wäre, könnte man nur parteiintern versuchen für entsprechende Mehrheitsverhältnisse zu sorgen, die diese Bestimmungen und Regelungen ändern und außer Kraft setzen. Denn man ist ja nicht gezwungen bzw. verpflichtet in dieser bzw. überhaupt einer Partei Mitglied zu sein, wie man genauso wenig einen Rechtsanspruch hat, überhaupt in einer (bestimmten) Partei Mitglied zu sein bzw. werden zu können (beiderseitiges Freiheits- und Freiwilligkeitsprinzip).

D.h. man könnte ja auch eine reine Frauen- oder Männerpartei gründen und das jeweils andere Geschlecht z.B. satzungs- und/oder programmbedingt von einer Mitgliedschaft ausschließen (PartG § 10, Abs. 1, Satz 1+2), was ja somit auch einer einseitigen “Quotenregelung” entsprechen und dennoch den Vorgaben und Bedingungen des Art. 21 Grundgesetz nicht zuwiderlaufen würde.

Zumal man als wahlberechtigter Bürger bei den regelmäßig stattfindenden Wahlen ja mit seiner freien und uneingeschränkten Stimmenabgabe auch über diese Verfahrensweisen der Kandidatenaufstellungen mehrheitlich darüber abstimmen kann, wie man zu diesen Handlungs- und Verhaltensweisen steht und diese somit entsprechend honoriert.