Ansichten eines Informatikers

Welche deutschen Verfassungsrichter haben an der Verfassung von Südafrika mitgeschrieben?

Hadmut
3.12.2013 13:35

Ich staune.

Ich staune gerade darüber, welchen Bekanntheitsgrad mein Blog inzwischen hat. Gerade schreibt mich jemand aus Südafrika an und bittet um Hilfe, wie man an eine bestimmte Information kommt. Urlaubsbedingt und aufgrund dünnem und akkubetriebenen Internetzugang kann ich gerade nicht so viel machen. Deshalb frage ich mal herum:

Wer weiß, welche deutschen Verfassungsrichter ab etwa 1994 etwa zwei Jahre lang an der Erstellung der Verfassung von Südafrika beteiligt waren?

Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Verfassung von Südafrika und der Privatisierung von Autobahnen?

24 Kommentare (RSS-Feed)

Ralph
3.12.2013 14:26
Kommentarlink

Sieh mal hier,

Unter Fußnote 185:

http://www.zaoerv.de/55_1995/55_1995_4_a_993_1050.pdf


Asdf
3.12.2013 14:58
Kommentarlink

Michael W.
3.12.2013 15:49
Kommentarlink

Um mal einen ersten Ansatz zu liefern, habe ich nach sehr kurzer Recherche aufgrund derzeit stark limitierter Zeit folgende pdf gefunden.
https://www.google.de/url?sa=t&source=web&cd=2&ved=0CDYQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.kas.de%2Fwf%2Fdoc%2Fkas_22434-1522-1-30.pdf%3F110405140822&ei=d92dUvP5DoWrtAamkoGACQ&usg=AFQjCNHe-4nQKs9Y7zSlJ_0x6nc7hTHGuw

Darin wird angedeutet, dass die Grundlage der Südafrikanischen Verfassung die Verfassungen von Kanada, Ungarn und Deutschland ist. Währen des Kemptonpark-Prozesses (so wurde die Verfassungsgebendeversammlung genannt) vermittelten deutsche Stiftungen, wie zum Beispiel die Konrad Andenauer Stifung, besuche der baldigen Verfassungesrichter in Deutschland und umgekehrt. Sofern sich nicht zufällig weitere Literatur im Internet finden lässt, kommt man wohl zur beantwortung der Frage
nicht um eine Anfrage bei den jeweiligen Stiftungen herum, welche die Informationen sicherlich in ihren Archiven haben.


patzer
3.12.2013 16:14
Kommentarlink

Reinhard Zimmermann hat eine Professur in Capetown innegehabt und 2006
die Ehrendoktorwürde für seine Verdienste(staatsrechtlicher Art)zur Überwindung der Apartheit verliehen bekommen.
Hans Peter Schneider war auch verfassungsrechtlich involviert und zumindest Mitglied des sächsischen Verfassungsgerichts.

Autobahn???


bravo
3.12.2013 17:54
Kommentarlink

Verfassungsrichter hab’ ich keine gefunden aber:
Der Verfassungsrechtler Professor Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider war Mitte der 1990er-Jahre als Berater des Verfassungsausschusses der Nationalversammlung maßgeblich beteiligt an der Entwicklung der neuen Verfassung von Südafrika. Der 72-Jährige lehrte bis zu seiner Emeritierung an der Universität Hannover.
http://www.uni-tuebingen.de/aktuelles/newsletter-uni-tuebingen-aktuell/2010/1/schwerpunkt/2.html


Der Stadtfuchs
3.12.2013 19:04
Kommentarlink

Von Verfassungsrichtern weiß ich nichts. Maßgeblich beteiligt war allerdings ein deutscher Verfassungsrechtler, Professor Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, als Berater des Verfassungsausschusses der Nationalversammlung.


Anmibe
3.12.2013 19:50
Kommentarlink

Ich kann Dir momentan Deine Frage nicht beantworten, aber es kein Einzelfall, daß deutsche Gesetze Eingang in andere Rechtssysteme finden. Manchmal könnte man einfach von einer Übersetzung sprechen (bspw. GmbH-Gesetz in Brasilien). Auch die Verfassungen einiger Osteuropäischer Länder sind an das GG angelehnt.


Klausi
3.12.2013 20:17
Kommentarlink

Schade. Alle Quellen ohne Namen:

>Albie Sachs ging auch auf die bestehenden Parallelen zwischen der deutschen und südafrikanischen Verfassung ein. Man habe sich damals vor allem an drei Verfassungen orientiert, die für den soge- nannten Kemptonpark-Prozess (Verfassung gebende Versammlung) mitbestimmend gewesen seien. Dies waren die kanadische, die ungarische und die deutsche Verfas- sung. Von den deutschen Erfahrungen habe man insbesondere das unabhängige Verfas- sungsgericht mit dessen herausragendem Alleinstellungsmerkmal übernommen. Albie Sachs lobte die wichtige Rolle, die in diesem Prozess die in Südafrika anwesenden politi- schen Stiftungen spielten. Die Vermittlung von Experten sowie die Einladung von Dele- gationen aus Südafrika nach Karlsruhe, die sich aus Juristen und Politikern verschiede- ner Parteien zusammensetzten, seien von unschätzbarem Wert gewesen.
(aus: http://www.kas.de/wf/doc/kas_22434-1522-1-30.pdf)

Ich würde vielleicht raten, sich direkt an die KAS zu wenden.
http://www.kas.de/suedafrika/de/about/contact/

Oder sich eventuell direkt an Prof. Kevenhörster (http://www.uni-muenster.de/IfPol/personen/kevenhoerster.html) der von 1993-95 in Südafrika als Verfassungsberater tätig war. http://www.uni-muenster.de/Rektorat/upm/upm00596.htm

Uwe Leonardy (Ministerialrat a.D.) war dort von 1993-97 und 2001 laut Biografie als Verfassungsberater tätig.

Prof. Ulrich Karpen war auch beteiligt..
http://www.welt.de/print-welt/article662049/Suedafrikas-steiniger-Weg-zum-demokratischen-Rechtsstaat.html

Leider schweigen sich alle Quellen über die anderen Verfassungsberater aus.

Eventuell war es Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, der war zumindest mal Richter und von 1993 bis 2005 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen. (http://www.uni-tuebingen.de/aktuelles/newsletter-uni-tuebingen-aktuell/2010/1/schwerpunkt/2.html)


NN
3.12.2013 20:42
Kommentarlink

Hans-Peter Schneider, Richter mehrerer Landesverfassungsgerichte
http://www.uni-tuebingen.de/aktuelles/newsletter-uni-tuebingen-aktuell/2010/1/schwerpunkt/2.html


Jens
3.12.2013 21:14
Kommentarlink

http://www.verfassungsblog.de/de/apropos-wm-wir-von-sdafrika-punkto-verfassungsrichterwahlverfahren-lernen-knnen/#.Up4s7CezItE

“ist schon bezeichnend, daß verfassungsrechtler schneider (hannover) “auswandern” muß, um solche innovationen im südafrikanischen verfassungsrecht zu implementieren.”

Siehe auch hier:

http://www.verfassungsberatung.de/anw%C3%A4lte/

1987-2006 Mitglied des Niedersächischen Staatsgerichtshofs

1993-2005 Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs

seit 1977 Verfassungsberatungen in Deutschland, Spanien, auf den Philippinen, Südafrika, Georgien, Rußland, Mozambique, Serbien, Jordanien und Libyen

Oder meintest Du mit “Verfassungsrichter” nur Bundesverfassungsrichter?


Hadmut
5.12.2013 11:45
Kommentarlink

> Oder meintest Du mit “Verfassungsrichter” nur Bundesverfassungsrichter?

Nicht konkret. Ich hab’s mal ungeprüft so weitergegeben, wie es an mich herangetragen wurde. Da derjenige, der mich angeschrieben hat, anscheinend nur Englisch kann und mich per irgendeiner Software-Übersetzung auf Grusel-Deutsch angeschrieben hat, kann dabei sowieso einiges in die Kategorie “lost in translation” fallen.


techniknoergler
3.12.2013 21:58
Kommentarlink

Wie viele Seitenzugriffe hat der Blog den so im Schnitt pro Tag?


Hadmut
5.12.2013 11:43
Kommentarlink

> Wie viele Seitenzugriffe hat der Blog den so im Schnitt pro Tag?

Schon lange nicht mehr gezählt, derzeit keine Ahnung. Momentan dürfte es urlaubsbedingt ziemlich abgefallen sein. Aber an normalen Tagen wenn ich normal blogge, komme ich schon auf ca. 20.000. Bei irgendeinem Artikel hatte ich mal 17.000 Zugriffe in den ersten 17 Stunden, ich weiß aber nicht mehr, welcher das war.


Fry
4.12.2013 15:55
Kommentarlink

Off-topic: Mordparagraf benachteiligt Straftäterinnen, weil Frauen “strukturell bedingt” eher heimtückisch töten “müssen” und daher bei Tötungsdelikten eher den Mordtatbestand erfüllen. Schleswig-Holsteins Justizministerin Anke Spoorendonk möchte den Paragrafen nun ändern:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/04/mordparagraf-unter-der-lupe/

Natürlich gibt es auch andere, gute, Gründe den Paragrafen zu ändern. Zum Beispiel, dass Roland Freisler ihn mitentworfen hat. Alleine das wiegt schon sehr schwer. Aber auch, dass beim Mordes (im Unterschied zu den meisten (allen?) anderen Straftaten) das Motiv zusätzlich zur Tat selbst betrachtet wird, um die Erfüllung des Straftatbestandes zu bewerten.


brak
4.12.2013 20:43
Kommentarlink

Mal bei dem ehem. Bundesminister Klaus Töpfer anrufen .. der weiß es bestimmt.


albert
5.12.2013 0:54
Kommentarlink

da es um verfassungsrecht geht, erlaube ich mir folgende frage zu stellen, die ich im rahmen eines kommentars auf allesevolution formuliert habe:

@overthehill, ich bin auch nicht so pessimistisch wie meister roslin, aber die selbstzerfleischenden tendenzen sind nicht mehr zu leugnen. hier artikel 3 unseres grundgesetzes bis 1994.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

dem duden entnimmt man, dass die bedeutung von gleichberechtigt “gleich vor dem gesetz” ist. in so weit scheint mir absatz (2) redundant zu sein, aber nicht widersprüchlich. aber 1994 wurde absatz 2 um folgenden satz ergänzt:

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

nimmt man die definition des duden für gleichertigung, so ist der satz quatsch, denn im absatz 1 wird der staat, der allein recht setzt, dazu verpflichtet gleiches recht für alle zu gewährleisten, jeder verstoß wäre verfassungswidrig, das gesetz mithin nichtig und 2 sätze später wird festgehalten, dass der staat die durchsetzung gleichen rechts für alle menschen fördern soll. wie soll das gehen, wenn gleiches recht für alle durch den staat gewährleistet werden muss. wen soll der staat bei der durchsetzung fördern? etwa sich selbst, denn nur er setzt recht und nur er setzt es durch?

das erinnert mich an “neu-sprech” aus dem buch 1984. was soll das? kann mir das ein jurist erklären?

für eine antwort oder einen verweis wäre ich sehr verbunden.


patzer
5.12.2013 9:42
Kommentarlink

Humboldt
5.12.2013 13:27
Kommentarlink

Hallo Hadmut,

entschuldige, es passt nicht zum Artikel, aber ich dachte, die „Queere Woche“ an der TUD könnte Dich interessieren und per E-Mail geht’s gerade nicht.

http://www.pl.abpaed.tu-darmstadt.de/projekte_1/unterrichts_verbesserung_mint_faecher/phase_zwei__2012___2014_/queere_woche/aktuelles_34.de.jsp


Günter Buchholz
5.12.2013 14:05
Kommentarlink

@ albert

Vgl. bezüglich Art. 3 GG und seiner logisch konsistenten Auslegung:

http://cuncti.net/streitbar/330-entweder-gleichberechtigung-oder-gleichstellung

http://frankfurter-erklaerung.de/2013/12/warum-frauen-sich-als-die-opfer-darstellen-die-sie-gar-nicht-sind/

Günter Buchholz, kritik der gleichstellungspolitik, in:
Schuze/Steiger/Ulfig (Hg.): Qualifikation statt Quote, Norderstedt 2012, S. 57 – 70


Bud
5.12.2013 18:24
Kommentarlink

@albert:
> Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

> und 2 sätze später wird festgehalten, dass der staat die durchsetzung gleichen rechts für alle menschen fördern soll. wie soll das gehen, wenn gleiches recht für alle durch den staat gewährleistet werden muss.

Weiss ich auf Anhieb auch nicht, aber der oben zitierte Satz (Art 3 Abs 2 Satz 2 GG) beinhaltet meines Erachtens nicht zwangsläufig einen Widerspruch zum vorangegangen Satz (1). Soll heißen, es erscheint mir nicht offenkundig, daß eine Förderung der tatsächlichen Durchsetzung zwangsläufig mit einer Diskriminierung einhergehen muß. Offenkundig ist lediglich, daß das bei der Frauenquote, auf die Du vermutlich hinaus willst, der Fall ist.

Nehmen wir mal an (for the sake of argument), daß Satz 1 und 2 in direktem Widerspruch zueinander stünden. Dann ist das für die Juristen noch lange kein Problem. So habe ich das zumindest einer Diskussion vor sehr vielen Jahren entnommen, in der es um die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht ging. Artikel 12a steht ja auch im Widerspruch zu Art 3 und auch Art 12. So wie ich das damals verstanden habe, definiert nicht jeder Artikel und jeder Satz für sich die Aussage des Grundgesetz (oder welchen juristischen Schriftwerks auch immer), sondern die ganzen Festlegungen bilden eine Gesamtaussage. Daraus folgere ich, daß sich verschiedene Teile per Definition nicht widersprechen können.

Auch die Frauenquote wäre insofern nicht verfassungswidrig, solange sie vom obigen Satz 2 gedeckt ist. Es fragt sich jedoch, ob sie das ist. “Der Staat [..] wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin” setzt ja wohl voraus, daß es einen bestehenden Nachteil überhaupt gibt. Und im Falle der Frauenquote erschließt sich mir nicht, welcher Nachteil da ausgeglichen oder beseitigt werden soll. Daß es einen konkreten Nachteil darstellt, wenn in einer bestimmten Statistik die Geschlechter nicht zu genau gleichen Teilen vertreten sind, halte ich für sehr zweifelhaft. Das ist meines Erachtens der Grund, warum die Quote verfassungswidrig ist, weil es gar keinen Nachteil gibt, den zu beseitigen sie geeignet ist.

Außerdem steht die Frauenquote auch im Widerspruch zum darauffolgenden Absatz 3 des Artikels. Der zählt auf, daß man zwar wegen seiner Behinderung bevorzugt werden darf, nicht aber wegen seines Geschlechts.

Soweit meine laienjuristische Einschätzung. Am Ende kommt es auf all das nicht an. Vielmehr kommt es darauf an, welche Personen die Quotenfrage am BVerfG bearbeiten und welcher politischen Linie diese treu sind. Denn wen wir eines von Juristen wissen, dann daß sie sich die Rechtsnormen immer so zurechtinterpretieren, wie sie es gerade brauchen.


@Hadmut (((“Aber an normalen Tagen wenn ich normal blogge, komme ich schon auf ca. 20.000.”)))

Boah, unglaublich.

Damit bist du wahrscheinlich der meistbesuchte feminismuskritische Blog Deutschlands.

Eine Frage: Du siehst doch bestimmt bei den Referrern, wer auf dich linkt. Sind da auch oft feministische Seiten dabei? Linken Feministinnen oft auf dich?


Hadmut
5.12.2013 22:58
Kommentarlink

@Frauenhaus: Kann ich nicht beantworten, guck ich mir nur selten an und hab ich schon länger nicht mehr getan.


albert
6.12.2013 2:03
Kommentarlink

@bud und @günter, vielen Dank für die Erläuterung und die Links. Eigentlich geht es mir gar nicht um die Quote, sondern tatsächlich um die Bedeutung des Wortes Gleichberechtigung, dass gemäß Duden und auch meinem Empfinden “gleiches Recht” oder “gleich vor dem Gesetz” bedeutet.

Nun kann dies nicht gemeint sein, denn dann wäre ja die Ergänzung

*Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern*

eine Aufforderung des Staates an sich selbst etwas zu fördern, was er eh per Verfassung verpflichtet ist zu tun. Auch der 2. Teil des Satzes

*wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.*

impliziert ja, dass der Staat seinen Job nicht gemacht hat. Also muss “Gleichberechtigung” juristisch etwas anderes bedeuten als “gleiches Recht”. Hierzu habe ich nun auf der Seite

http://frankfurter-erklaerung.de/

folgende Erläuterung gefunden

*Gleichberechtigung bedeutet die Gewähr gleicher Chancen bei erstens völliger Wahlfreiheit und zweitens Ergebnisoffenheit.*

Meinem Sprachgefühl würde dies viel eher das Wort Chancengleichheit wiedergeben. Treffender formuliert müsste der Zusatz also

*Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der CHANCENGLEICHHEIT von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.*

lauten. Folgt man dieser Argumentation, dann wurde hiermit ein neues (?) Staatsziel eingeführt, nämlich der Staat wurde verpflichtet auf Chancengleichheit für Männer und Frauen hinzuwirken. Hierzu würde ich gerne anmerken, dass

1. Dies wäre ehrlicher als den Begriff Gleichberechtigung zu verbiegen.
2. Chancengleichheit ist eine nicht zu realisierende Utopie. Ein geistig Behinderter hat nicht die gleichen Chancen wie ein Hochbegabter und dies lässt sich auch nicht ändern.
3. Angesichts Art. 3 Abs. 1:
*Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.*
also auch dem Grundgesetz und müsste man deshalb nicht als Staatsziel formulieren:

*Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der CHANCENGLEICHHEIT aller Menschen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.*

Dies scheint spitzfindig, würde aber den Fokus bei der Auslegung des Paragraphen vom Vergleich “Mann – Frau”, auf “Benachteiligt – Bevorteilt” verschieben und gleichberechtigt würde wieder “gleiches Recht” bedeuten.


get smart
9.12.2013 4:02
Kommentarlink

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.