Ansichten eines Informatikers

Der Gilb

Hadmut
27.1.2013 11:58

…und ein Rechtsproblem.

Ich bin gerade am Aufräumen und Ausmisten, und dabei dabei an meinem Regal mit den ganz alten Comics und Büchern vorbeigekommen. Zeugs aus den 70er und 80er Jahren, teils auch älter.

Ich habe ein Problem. Ein richtiges Problem.

Das Papier ist nicht säurefrei. Man merkt den Büchern deutlich an, dass sie altern, das Papier spröde wird, die Finger anfangen zu brennen, wenn man mal 10 Minuten drin blättert. Wie eben bei altem säurehaltigem Papier. Und gelblich-braun wird es, vor allem außen. So wie Papier eben zerfällt. (Schönen Gruß auch an alle, die alles auf Papier haben wollen, weil elektronische Daten nicht dauerhaft archivierbar sind. Die kann man wenigstens ohne Qualitätsverlust umkopieren, obwohl ich auch Dokumentdateien habe, die mangels Software nicht mehr lesbar sind.) Und die Farben der Comics verblassen und verändern sich.

Die Frage ist: Wenn das Papier futsch ist, ist damit noch lange nicht das erworbene Nutzungsrecht erloschen.

Natürlich gilt die gesetzliche Gewährleistung auch für Bücher. Ein Buch muss ersetzt werden, wenn es in den ersten zwei Jahren zerfällt, aber danach nicht. Nur: Rechte, die ich erworben habe, zerfallen ja nicht.

Wie also kann man seine erworbenen Rechte weiter nutzen? Was spricht rechtlich dafür oder dagegen, die Comic-Sammlung zu digitalisieren (einzuscannen)? Wäre dies eine unzulässige Vervielfältigung?

18 Kommentare (RSS-Feed)

Michael
27.1.2013 12:30
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So lange du sie privat nutzt wohl nicht.


Klonderer
27.1.2013 12:45
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Ja,
würde ich auch gerne wissen. Ich habe noch eine grosse Menge Alt-Vinyl im Schrank. Es wäre nicht schlecht auch die Musik zu haben, die einmal darauf war. Darf ich mir die einfach runterladen?


Steffen
27.1.2013 13:10
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http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html

Wenn ich das richtig überblicke, dann sollten hier die Absätze 2,4(b) sowie 4(b) greifen. Also zumindest Comics und Bücher, die seit mehr als zwei Jahren vergriffen sind, sollte man nach §53 Urheberrechtsgesetz problemlos für den Privatgebrauch einscannen dürfen?

Falls ein Buch noch nicht vergriffen ist, dann scheint man laut deutschem Urheberrecht auch eine Privatkopie herstellen dürfen, aber nach 4(b) wohl nur durch Abschreiben…


Stefan
27.1.2013 13:15
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Dafür spricht eindeutig § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG.


tuk
27.1.2013 13:18
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Das läuft doch unter “Privatkopie” gem. § 53 UrhG und ist somit erlaubt, oder?

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html


DavidXanatos
27.1.2013 13:34
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Naja, wen du die Bilder in dein gehirn kopieren darfst und das darfst du ja.

Dan must du auch das rehct haben die bilder in dein ausgelagertes gehirn zu kopieren, a.k.a. dein PC/NAS/wo auch immer du deine gedanken so altäglich auslagerst.

Für mich ist mein IT system zuhause teil meines gehirns, teil meines geistes, ein integraler untrenbahrer teil meiner person.

Wen meine daten märgen weg wäre wäre ich nciht mehr ich, so wie ein mensch der eine gehirn verletzung erlitten hat.
Nur das ich offsite backups habe und daher die externe verlätzung immer heilen kann. Während eine organische verletzung derweil noch unheibahr bliebe.

David X.


Stefan
27.1.2013 13:38
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Eins noch: wer ein Buch, Comic usw. kauft, erwirbt in der Regel nur die Sache an sich, kein darüber hinausgehendes Recht, insbesondere kein Nutzungsrecht.

Der Begriff des Nutzungsrechts ist in § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG legaldefiniert. Nutzungsarten sind Teile des gemäß § 15 Abss. 1 u. 2 UrhG ausschließlich dem Urheber zustehenden Verwertungsrechts, nicht beschränkt auf die dort erwähnten Arten Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und so weiter.

Das Lesen eines Textes, Betrachten eines Bildes oder Anhören eines Musikstücks sind keine Nutzungshandlungen, und bedürfen daher keiner urheberrechtlichen Gestattung. Es gilt die Regel: der Werkgenuss ist frei.

Wenn ein Vervielfältigungsstück im Laufe der Zeit untergeht, dann hat der ehemalige Eigentümer einfach Pech und ist es los.


N. Laus
27.1.2013 13:41
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Speziell würde mich da insteressieren, ob da $31a “Verträge über unbekannte Nutzungsarten” UrhG zieht. Ansonsten würde ich raten: Ja, einscannen für den Eigenbedarf erlaubt wegen § 53 “Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch” UhrG


denn
27.1.2013 14:30
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Fällt das dann nicht auch unter Sicherheitskopien?


Bin kein Jurist, aber Privatkopien sind in der Regel erlaubt.

Weitergeben darf man eine Kopie von einer Kopie aber nicht! Wird zumindest kaum ein Gericht als noch im Rahmen der Privatkopie durchgehend akzeptieren.

Aber für einen selber, den eigenen Haushalt oder eventuell nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Geschwister) sollte das kein Problem sein.

Das Problem mit solchen Nutzungsrechten ist aus meiner Sicht, wie man sie belegen soll. In den seltensten Fällen gibt es darüber eine Urkunde (für ein spezielles Computerprogramm habe ich eine schriftliche, klassische Urkunde zur Bestätigung meiner Lizenz; das wäre aber mW auch sauteuer und würde im Falle eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches wegen illegaler, nicht-lizensierter Nutzung wohl auch nicht billig werden, deshalb muss da den Kunden schon eine gewisse Sicherheit geboten werden; ich habe die Lizenz (legal) vergünstigt über meine Bildungseinrichtung erwerben können, sie gilt nun aber lebenslang an meine Person gebunden).

Aber selbst wenn es eine Urkunde gibt: Wie ist das mit Übertragungen zum Beispiel durch Erbfall? Wer erbt die Lizenz, wenn es mehrere Erben gibt? Wie praktikabel nachweisen? Praktikabel meint, wie Aufwändig ist der Nachweis im Verhältnis zum Wert der Lizenz?

Nicht-physische Rechte lassen sich, wenn nicht sehr gut dokumentiert, doch kaum belegen/widerlegen/zurückverfolgen…

Eigentlich braucht es bei der Übertragung eine schriftlich fixierte Legitimationskette, die als Nachweis taugt. Um das ganze fair zu gestallten, müsste dieser Nachweis dann aber auch regelmäßig verlangt werden, sonst ist der Ehrliche der Dumme.

“Meine Großmutter hat vor ihrem Tod eine Lizenz erworben, die ist jetzt durch Erbfall auf mich übergegangen.” Wie belegen, wie widerlegen? Der dazu notwendig Aufwand steht bei der Durchschnittslizenz für Unterhaltungswerke doch außerhalb jeden Verhältnisses.

Bei physischen Gegenständen (Sachen im Sinne des BGB) hat man da eine praktikable Regelung: Wer 30 Jahre lang guten Glaubens im Besitz einer Sache ist, der wird auch ihr Eigentümer. Das ist keine Enteignung, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum des vorherigen Eigentümers und ist eine sinnvolle, durchdachte Regelung. Sie soll Rechtssicherheit schaffen.

Physische Gegenstände haben halt den Vorteil, dass sie irgendwo da sind. Sind sie das nicht, da zum Beispiel vollständig vernichtet, ist das Eigentum an ihnen auch nichts wert.

Das macht es notwendig, grundsätzlich auch langfristiges Eigentum an solchen Gegenständen zu gewährleisten. Gemeinfreiheit ist hier nicht denkbar, ein Gegenstand kann nur von einer begrenzten Anzahl gleichzeitig benutzt werden. Hier wäre höchstens Gemeineigentum denkbar, also die Verwaltung der Sachen durch eine Behörde/die öffentliche Hand. Ob das so sinnvoll ist, sei mal dahin gestellt. Aber wenn jemand den Zugang relgementiert und ein ausschliesliches Nutzungsrecht hat, dann hat er Eigentum. Es als Gemeinfreiheit zu bezeichnen wäre sachlich falsch, es wäre Eigentum, nur halt welches der Allgemeinheit. (Übrigens wollen auch Kommunisten nicht das Eigentum an Produktionsmitteln abschaffen, das wäre nicht praktikabel, wie auch Kommunisten einleuchtet; sie wollen es in Gemeineigentum überführen). Das niemand Eigentum an einer Sache hat, gibt es zwar, dann kann aber in der Regel jeder durch Inbesitznahme Eigentum erwerben. Die Fälle, in denen das bei Sachen nicht geht, sind höchstens formal Situationen ohne Eigentum, de facto haben wir dann Gemeineigentum.

Das Sacheigentum macht es zum Glück nicht nur notwendig zeitlich unbefristetes Eigentum zu gewährleisten, es ermöglicht es zum Glück auch, dies halbwegs praktikabel auszugestalten.

Bei abstrakten, nicht an ein physisches Objekt gebundenen Rechten sieht der Lage aber anders aus. Hier kann man, wenn nicht gut dokumentiert sehr schnell den Überblick verlieren. Dies um so schneller, je Älter diese Rechte sind und je unbedeutender das erworbene Recht in finanzieller Hinsicht ist, da hier keiner bereit ist den notwendigen Aufwand zu betreiben und eigentlich auch keiner daran denkt.

Andererseits ist bei Werken auch eine Gemeinfreiheit denkbar. Diese ist kein Gemeineigentum, was hier wohl kaum jemand (offen) fordern würde. Bei Gemeineigentum würde eine Behörde die exklusiven Rechte verwalten. Im Falle der Gemeinfreiheit hält niemand Eigentum, keiner hat ein exklusives Recht und im Rahmen der allgemeinen Gesetze kann das Werk jeder frei Nutzen und Kopien anstellen, ohne eine Privatperson, eine staatliche Stelle oder sonstige Abwandlung der öffentlichen Hand um Erlaubnis fragen zu fragen. Man muss niemanden um Erlaubnis fragen.

Das gute: Gemeinfreiheit ist hier eine denkbare Option. Diese wird auch genutzt, aber erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Es heißt, man braucht das Urheberrecht, damit neue Werke geschaffen werden. Das ist nachvollziehbar. Aber liefe die Schutzfrist nur einige Jahrzehnte nach Erstveröffentlichung, es würde sicherlich deswegen kein Werk weniger geschaffen werden, als wenn das Urheberrecht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors gilt. Dafür würde vieles vereinfacht werden.

Die Frage mit der Vererbung von Lizenzen wäre nicht vollständig erledigt, aber doch in ihrer Relevanz sehr eingeschränkt. Einige Jahrzehnt einen Lizenzerwerb und seine Übertragungen zu dokumentieren ist eher zumutbar und praktikabel, als dies über 100 Jahre machen zu müssen.

Schon bei der Frage, wer die Verwertungsrechte an älteren Werken hat, gerade auch im Filmbereich, gibt es regelmäßig ein unüberschaubares, rechtliches Chaos, da kaum noch jemand über die Vertragskonstruktionen und die darin vorgenommenen Übertragungen von Rechten durchblickt. Verschärft wird dies dadurch, dass man nicht weiß, der da vielleicht noch mit einem Vertragsdokument, das kein anderer mehr hat, plötzlich aus der Versenkung auftaucht.

Dieses verhindert die Verwertung und Verbreitung älterer Werke, anstatt sie zu befördern.

Es gibt halt kein zentrales Register von Urheber- und Verwertungsrechten, quasi als Pendant zum Grundbuchamt.

Aber selbst wenn es das gäbe, wie soll dann jemand praktikabel den Überblick über die Nutzungslizenzen der Endverbraucher bewahren? Soll es ein Art Endverbraucherlizenz-Register geben, in das jeder DVD-Erwerb eingetragen werden kann (oder gar muss, wenn man Rechtssicherheit haben will)?

Datenschützer würde im Dreieck hüpfen und Kopfstände veranstalten, wenn nicht nur im Streitfall durch ein Gericht, sondern pauschal im Voraus der private Medienkonsum auf diese Weise faktisch in einem Zentralregister oder in in mehreren formal dezentralen, aber leicht vernetzbaren, staatlichen Registern erfasst würde.


> Eins noch: wer ein Buch, Comic usw. kauft, erwirbt in der Regel nur die Sache an sich, kein darüber hinausgehendes Recht, insbesondere kein Nutzungsrecht.

Gut, da habe ich mich vielleicht auch in meinem Kommentar ungenau ausgedrückt. Ob man, was der Endverbraucher formal erwirbt nun Nutzungsrecht, Lizenz oder sonst wie nennt, ist eigentlich egal. Worum geht es faktisch? Auch wenn ich eine Kopie und damit eine Sache kaufe, anstatt eine Lizenz (wie beim Online-MP3- oder Online-eBook-Kauf) zu erwerben, so habe ich doch trotz allem auch immer noch das Recht auf Privatkopie. Es sind solche Rechte, die man formal oder faktisch als Endverbraucher erworben hat, um die es mir in meinem Beitrag ging.

Den von mir in meinem Beitrag genannten Erwerb einer Lizenz durch den Endverbraucher für seine private Nutzung gibt es aber auch. Was passiert den, wenn ich mir, wie es heißt, ein eBook kaufe? Ich erwerbe eine Lizenz, eine Kopie auf meinem Lesegerät anlegen zu dürfen.


Stefan
27.1.2013 15:53
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@techniknögler

1) Beim Kauf (nur) eines körperlichen Werkstücks erwirbt man nicht mehr als eben dieses körperliche Werkstück. Das „Recht auf Privatkopie“ ist kein Recht in der Person des Erwerbers, sondern es ist eine gesetzliche Ausnahme im Ausschließlichkeitsrecht in der Person des Urhebers. Mit anderen Worten: Das Gesetz gibt dem Urheber das Recht, allen anderen bestimmte Handlungen zu verbieten. Dieses Recht umfasst aber nicht, „Privatkopien“ verbieten zu können.

2) Dass man mit einem körperlichen Werkstück i.d.R. keine Nutzungsrechte erwirbt, schadet nicht, denn der Werkgenuss ist frei. Damit erübrigen sich auch komplizierte Nachweisprobleme über Rechte, denn nachzuweisen ist nur das Recht an der Sache.

3) Bei unkörperlichen Werkstücken ist die Rechtsnatur des Erwerbs weitgehend ungeklärt (und natürlich vor allem von den Details des Erwerbs abhängig). Es spricht aber einiges dafür, mit dem EuGH (Urt. v. 3.7.2012 – C-128/1 – „Usedsoft/Oracle“) zumindest bei Software darin nicht mehr als einen normalen Erwerb eines körperlichen Werkstücks zu sehen.


> zumindest bei Software darin nicht mehr als einen normalen Erwerb eines körperlichen Werkstücks zu sehen.

Hübsche Fiktion – ohne etwas körperliches.

Wen mir jemand sagt, man solle mal so tun, als wäre eine physische Sache erworben wurden, dann soll er mir mal sagen, wo die ist!

Kann man bei DVDs so sagen.

Aber bei eBooks? Digital erworbenen Gütern?

Wofür gibt es denn “Digital Rights Managment”, wenn ich mir zum Beispiel ein eBook bei Amazon kaufe? Was Erwerbe ich denn da? Ich erwerbe (auch bei anderen Anbietern) in der Regel eine Lizenz bis zu 6 Kopien gleichzeitig auf verschiedenen Lesegeräten nutzen zu dürfen.

Man kann nicht einfach so tun, diese Lizenz sei etwas körperliches, obwohl sie es nicht ist.
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Und davon mal ganz abgesehen:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Wie ist “privater Gebrauch” dann definiert, wenn es nicht vom Erwerb eine Stückes abhängt? Wenn ich eine Privatkopie ungewerblich an einen Freund weiter gebe, dieser das selbe tut, der nächste Empfänger wieder, u.s.w. wo endet der “private Gebrauch”? Ich gehe hierbei davon aus, dass sich die beteiligten Personen persönlich gut kennen, die Kopie also immer nur an gute Freunde weitergegeben wird (nicht an Anonyme im Internet oder reine Internetbekanntschaften).

Von der Nähe zum ursprünglichen Käufer kann es ja nicht abhängen, der hat ja nur eine physische Sache erworben. Natürlich muss die Kopie von einer legal erstellten Vorlage stammen, aber wenn diese “Legitimationskette” eingehalten wird, also die Kopie immer nur von einer Vorlage gemacht wird, die man selber als legitime Privatkopie erhielt, wo ist da die Grenze?

Wenn es eine gibt, die davon abhängt, wie nah die Person dem ursprünglichen Käufer steht (also demjenigen, der nicht nur legal eine (Privat-)Kopie erhielt, sondern sich das Stück bei einem gewerblichen Händler gekauft hat), dann hat er faktisch mehr als nur die physische Sache erworben. Wenn nicht, dann haben Sie bezüglich physisch erworbener Gegenstände recht. Bezüglich eBooks und anderer digital erworbener Güter nicht.


Johann
27.1.2013 16:47
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Ist das so, dass man das Nutzungsrecht erwirbt? Also wenn ich ein Buch kaufe steht da dass das Buch soundsoviel kostet, nicht das Nutzungsrecht. Das müsste dann ja auch näher definiert sein, wem wird es eingeräumt, wie weit geht es, ist es zeitlich oder räumlich begrenzt, wer sind die Vertrgasparteien (anders als beim Kauf des biches kann das der Vertragspartner beim Nutzungsrecht nicht der buchhändler sein)? Die Verträge zwischen Verlagen und Buchhändler lauten auch auf Gegenstände, nicht auf Rechte. Sonst müsste der Buchhandel auch steuerlich als Rechtehandel eingeordnet werden, wird aber m.E. als Warentausch behandelt (Zollvorschriften usw.).


Heinz
27.1.2013 18:31
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@Johann
Das haben die beim Schwindel(Amazon) fies gemacht sie schreiben zwar, du würdest ein e-Book kaufen, in Wirklichkeit(s.h. AGB) kaufst du aber nur ein Nutzungsrecht, dass dir jederzeit und ohne Begründung entzogen werden kann – die Bücher auf deinem Kindel sind dann alle gelöscht (davon sind ja schon einige Fälle bekannt geworden).

@Mehrere
Da man nur dieses eingeschränkte Nutzungsrecht hat, braucht man sich um Privatkopie usw. keine Sorgen machen, solche Rechte darf man (dort/bei DRM-Einsatz) nicht mal aus der Ferne betrachten.


Bei klassischen Büchern erwirbt man natürlich die Sache.

Bei “digitalen Gütern”, bei denen kein physisches Objekt erworben wird, sieht die Lage naturgemäß anders aus.


Stefan W.
27.1.2013 20:34
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FÜr die 1000 Bücher in meinen Regalen habe ich auch keine Belege mehr. Wenn ich eines davon digitalisiere, und dann zerfällt das Original – wo ist das Problem?

Laufen nachts Urheber herum, brechen in Wohnungen ein, und suchen nach Privatkopien? Wenn jemand einen Rechner erbt schaut sich auch kein Richter vorher die 10 Millionen Dateien auf der Festplatte an.

Wenn, dann stellen sich da zuerst Fragen des Datenschutzes.


Joe
31.1.2013 1:08
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Deswegen kaufe ich keine “E-Books”.