Ansichten eines Informatikers

Das Amtsgericht Berlin, der Frauenfahrschein, der Gender Pay Gap, der Rechtsstaat und der Wahnsinn

Hadmut
23.5.2021 23:26

Darüber, was aus unserem Rechtsstaat und der „Befähigung zum Richteramt“ geworden ist und was aus einem Streitwert von 126,85 Euro so werden kann.

Über strategische Prozessfälschung und einen Ausblick auf die rot-rot-grüne Gesellschaft. (Langer Text)

Aktenzeichen 15 C 278/20 [Update zur Richterin]

Die Sache ist die:

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hatten am 18.3.2019 („Equal Pay Day“) ein „BVG-Frauenticket“ angeboten, bei dem Frauen alle Tickets 21% billiger erhalten würden, weil doch „Equal Pay Day“ sei.

Mathematische Details, wie dass x% mehr nicht dasselbe ist wie x% weniger übergehen wir hier mal völlig, denn hier geht es ausschließlich um juristische Fragen, und da kommt Mathematik nicht drin vor. Prozentrechnung ist außerdem Männersache, und hier geht es um ein Frauending. Dass Männer hier 22% mehr als Frauen und Frauen 22% weniger als Männer verdienen, ist feministisch synonym.

Dazu hieß es, dass diese Tickets nur an einem bestimmten Automaten im Untergeschoss unter dem Alexanderplatz zu haben ist (da hat die BVG ein Verkaufsbüro), und dort eine Kamera angebracht sei, die per automatischer Gesichtserkennung prüfe, ob der, der sich ein Ticket zieht, auch wirklich eine Frau ist. Nach der Aktion stand irgendwo in der Presse, dass die Kamera ein Bluff gewesen sei, um Männer abzuhalten, die habe gar nicht funktioniert.

Nun begab es sich zu dieser Zeit, dass ich damals noch eine Jahreskarte der BVG hatte, so ein Dauerabo, das sich jährlich verlängert (inzwischen wegen Corona gekündigt, ich bin im letzten Jahreszyklus nur an drei Tagen gefahren, nur je zweimal Kurzstrecke, und das für um die 700 Euro im Jahr). Und zufällig bei mir immer zum 30.3. ablief und der neue Jahreszyklus begann, und das Geld abgebucht wurde. Das hätte also exakt gepasst. Wäre ich eine Frau gewesen, hätte ich ohne weiteres (Alexanderplatz ist hier um die Ecke, ich hätte auf meiner täglichen Route nur eine Station weiter fahren müssen) die Jahreskarte dort kaufen können (der Rabatt galt auch für Jahreskarten) und damit vermutlich (auf arithmetische Feinheiten will ich in dieser Streitsache erst gar nicht eingehen) sowas um die 126,85 Euro gespart.

Nun ist die Finanzlage bei mir nicht so knapp, dass mich 127 Euro in Bedrängnis brächten oder finanziell merklich kratzen würden, aber mich stört die Verlogenheit. Stellt Euch vor, was los wäre, wenn Männer irgendwas billiger bekämen. Und außerdem bin ich ja Gender-erfahren. Die starten immer so Testballons, und wenn sich keiner beschwert, wird es zum Dauerzustand gemacht. Wenn sich einer beschwert, kommt man mit irgendeiner Ausrede oder Polemik. Verletzte Männlichkeit und sowas.

Bevor das aber einreißt, dachte ich mir, sollte man da mal was tun.

Und außerdem: Ich bin ja Blogger. Und warum nicht mal Aktivist. Und warum nicht mal meine weibliche Seite entdecken und mich über jedes Nachteilchen beschweren und gleichgestellt werden.

Also, dachte ich mir, das Kostenrisiko bei einem Streitwert von 126,85 Euro ist überschaubar, die Rechtslage eindeutig und wasserdicht, das Risiko gehe ich ein, erkläre mich zum Opfer schlimmer Diskriminierung, und erhebe Klage gegen die BVG, damit ich auch den Frauenbonus bekomme. Und bei dem Streitwert brauche ich auch keinen Anwalt.

Aber, ach.

Die Rechtslage

Eigentlich ist die Rechtslage recht eindeutig. Es gibt nicht weniger als vier Normen, die so einen Frauenfahrschein verbieten. Wie wir aber noch sehen werden, spielt die Rechtslage gar keine Rolle mehr.

Das Grundgesetz

Da heißt es in Artikel 3 Absatz 3:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden.

Und nicht nur weil die Berliner Verkehrsbetriebe eine Anstalt des öffentlichen Rechts sind, zum Land Berlin gehören, unter der Rechtsaufsicht des Berliner Senats stehen, sollte man meinen, dass die BVG an das Grundgesetz gebunden ist. Berlin hat sogar ein Gesetz, nämlich das Berliner Betriebe-Gesetz über die Berliner Stadtreinigung, die Verkehrsbetriebe und die Wasserbetriebe (das aber anscheinend wirklich nur ich kenne), in dem gleich in § 1 Absatz 1 steht, dass die drei Betriebe öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Man sollte sich außerdem bewusst machen, dass dieses Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung oder Bevorzugung erst 1994, also erst 25 Jahre vor dem BVG-Frauenticket, in das Grundgegesetz aufgenommen wurde. Das wird noch eine tragische Wendung finden.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Dieses Gesetz stammt von 2006 und hat einen Abschnitt (bitte unbedingt beachten, dass es diesen Abschnitt hat, auch das wird noch eine tragische Wendung nehmen) über Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr. Und da steht in § 19 Absatz 1:

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

Und weil keine Regel ohne Ausnahme besagt der § 20 Abs. 1, dass der § 19 nicht greift, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

Nun gibt es da aber noch eine andere, allgemeinere Vorschrift, nämlich den § 2 Absatz 1:

Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

[…]

6. die sozialen Vergünstigungen,
[…]

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Und dazu hatte ich extra nochmal bei der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung nachgefragt. Die sehen das übrigens auch so wie ich (und das will dann schon was heißen, weil die ja feministisch drauf sind), und das steht auch in deren Handbuch „Rechtlicher Diskriminierungsschutz“, Seite 93/94:

Fahrscheine gehören zu den Dingen, an denen solche Preisunterschiede kategorisch unzulässig sind.

Was die BVG nach AGG darf: Zum Beispiel Sitzplätze für Schwangere reservieren. Oder Geld dafür ausgeben, dass die Fahrersitze Frauen nicht benachteiligen, weil sie im Durchschnitt kleiner als Männer sind.

EU-Recht

Und dann gibt es noch eine Reihe von EU-Richtlinien und EuGH-Entscheidungen, die hier jetzt herunterzubeten zu lange wäre (habe ich für die Schriftsätze zusammengesucht, ist eine Menge), in der ich nur mal die wichtigsten ansprechen will.

Die EU hat geschlechtsbezogene Nachteile oder Bevorzugungen ausdrücklich und fast komplett verboten. Insbesondere automatisierte Anbindungen an das Geschlecht ohne weitere Prüfungen sind streng untersagt.

Was die BVG nach EU-Recht dürfte: Wenn sie eine Stelle besetzen will, und sich auf die Stelle ein Mann und eine Frau bewerben und Frauen unterrepräsentiert sind (ich halte das Wort generell für falsch, aber das ist jetzt nicht das Thema) dann dürften sie bei Gleichstand der Qualifikation und nach eingehender Sozialprüfung und dokumentierter, gerichtsprüfbarer Abwägung im Einzelfall die Frau vorziehen.

Was völlig ausgeschlossen ist: Frauen billigere Fahrscheine zu verkaufen. Dazu kommt obendrein: Nach EU-Recht darf man, wenn überhaupt, immer nur solche Gruppen fördern, die stark unterrepräsentiert sind. Im Berliner öffentlichen Personen-Nahverkehr sind Frauen aber stark überrepräsentiert. Wenn überhaupt, dann dürfte man nur Männer fördern.

Nur so als wichtigste Beispiele:

  • Urteil des EuGH vom 17.10.1995, Aktenzeichen C-450/93. Darin wird festgestellt, dass eine automatische, absolute Bevorzugung, die ausschließlich in der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht begründet ist, unzulässig ist, gegen die Richtlinie der EU zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen 84/635/EWG vom 13. Dezember 1984 verstößt und Männer diskriminiert.
  • Das gleiche nocheinmal im Urteil des EuGH vom 28.3.2000, C-158/97 in dem ausführlich mit Rechtsgrundlagen dargelegt wird, dass Maßnahmen der Frauenförderung durch Vorteile und Bevorzugung nur unter drei Bedingungen mit EU-Recht vereinbar sind:
    • Frauen müssen unterrepräsentiert sein,
    • Frauen dürfen nicht automatisch und unbedingt bevorzugt werden und
    • es muss eine objektive Beurteilung der persönlichen Lage aller Betroffenen stattgefunden haben.
  • Und nochmal: EuGH vom 06.07.2000, C-407/98
  • Nachzulesen in der EU-Richtlinie 76/207/EWG, die in Artikel 2 Absatz 1 festlegt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgen darf.

Wie gesagt: Frauen sind im Berliner Personennahverkehr deutlich überrepräsentiert, womit schon allein damit jede Förderung oder Bevorzugung unzulässig ist.

Personenbeförderungsgesetz

§ 39 Absatz 1 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz:

Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

Und diese Zustimmung hatte die BVG hier nicht. Sie durften deshalb – Frauen hin oder her – schon deshalb keine Rabatte vergeben.

Das Hase-Igel-Syndrom: False Flag? Strategische Prozessführung?

Eigentlich dachte ich, ich hätte da die Waffenkammer voll mit Gesetzen.

Womit ich nicht gerechnet habe, und was erst im Laufe des Verfahrens durchsickerte: Ich war nicht der Erste, der klagte. Ich war der Zweite.

Der Erste hatte alles gemacht, was ich auch gemacht hatte, war im Gegensatz zu mir aber anwaltlich vertreten, und: Hat sich ausgesucht blöd angestellt. Alles verloren, nichts ordentlich begründet, Verfahrensfehler und so fort. Und immer, wenn ich dann ankam, hieß es: Ach, das haben wir gerade schon ablehnend entschieden, es spielt keine Rolle mehr, was ich noch vortrüge. Das komplette rechtliche Gehör futsch, weil man gerade eben in gegenseitig einvernehmlicher Ignoranz und Blödheit Mist entschieden hat und a) das nicht nochmal von vorne tun will, schon gar nicht wegen 127 Euro Streitwert und b) man damit ja zugeben würde, dass man unter Juristen gerade eben Bockmist entschieden hat.

Wie in der Fabel vom Hasen und vom Igel: So schnell ich auch lief, wo immer ich hinkam, der andere war schon da und alles schon entschieden. Natürlich gegen mich, noch bevor ich überhaupt etwas vortragen konnte.

Mir hat sich geradezu der Gedanke aufgedrängt, dass das eine False-Flag-Klage war, dass man da eine Klagewelle erwartet hat und dann mit einem Fake-Kläger, der sich extra blöd anstellt, Präzedenzentscheidungen fällt, die die Sache dann erledigt haben. Denn das ist im linken Lager ja ständige Masche, unter false flag Diskrediteure und Dumme zu entsenden, die im Namen des Gegners Fehler machen, ihn diskreditieren oder Vorwände für Kritik und Angriffe am eigentlichen Thema vorbei liefern.

Und je mehr ich darüber nachdenke und diese unten beschriebenen Seltsamkeiten im Zusammenhang mit diesem Hase-Igel-Vorläuferurteil sehe, desto mehr habe ich den Eindruck, dass nicht nur dieses ganze Urteil inszeniert war, sondern das ganze Ding samt Frauenticket eine sogenannte „strategische Prozessführung“ des linken Lagers war, die ja immer gerne mit Strohmann-Klägern und fingierten Klagen arbeiten.

Für mich verdichtet sich der Verdacht, dass die BVG und dieser Vorläufer-Kläger hier zusammengearbeitet haben, womöglich sogar der Richter, um das Frauenticket der BVG als Präzedenzfall zu inszenieren, dann selbst bewusst blöd dagegen zu klagen und zu verlieren, um auf diese Weise Präzedenzurteile in Umlauf zu setzen. Das wäre ja das, was die Verfassungsrichterin Baer mal als feministische Aufgabe für Richter formuliert hatte: Sich nicht an geschriebene Gesetze zu halten, sondern nach „Gerechtigkeitsgefühl“ zu urteilen (dazu dann unten die konkrete Umsetzung), und durch subversiv veränderte Wiederholungen das Recht zu verbiegen.

Das Verwaltungsgericht

Weil die BVG eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und hoheitlich unterwegs ist, hatte ich beim Verwaltungsgericht geklagt.

Sowas hat enorme Vorteile, denn Verwaltungsrichter sind da meist etwas nüchterner und sachlicher und unterliegen dem Aufklärungsgrundsatz. Und vor allem gibt es da solche wunderbaren Dinge wie die „mangelnde Zuständigkeit“. Ein Verwaltungsgericht würde zuallererst mal die BVG fragen, wie sie darauf kommt, dass sie dafür zuständig sei, Gehaltsunterschiede auszugleichen.

Denn selbst wenn die ganzen Antidiskriminierungsgesetze eine Frauenförderung hier gestatteten: Man darf immer nur die Nachteile beheben, die im eigenen Zuständigkeitsbereich liegen. Schwangerensitze. Fahrersitze für Frauen. Rollstuhlrampen. Hilfen für Blinde beim U-Bahnfahren. So Zeugs. Aber die Gehälter von Frauen sind nicht Sache der BVG.

Verwaltungsgerichtlich wäre die Sache damit schon erledigt, denn das ist eines der häufigsten KO-Kriterien beim Verwaltungsgericht: Fehlende Zuständigkeit.

Die BVG beschritt eine seltsame Verteidigungslinie: Sie erklärten ihren Frauenfahrschein selbst für rechtswidrig. Sie sagten selbst, dass der Tarif wegen fehlender Zustimmung der Genehmigungsbehörde unzulässig war. Weil es im Verwaltungsrecht aber den Grundsatz gibt, dass man Gleichheit nur im Recht, nicht aber im Unrecht verlangen könne, könne ich keine Gleichbehandlung verlangen, weil der Frauenfahrschein ja Unrecht sei. Trugen die selbst vor. Die Masche ist mir aber wohlbekannt. Als ich damals im Promotionsstreit gegen die Uni Karlsruhe klagte, hatte ich zum Vergleich – weiß nicht mehr genau, wie viele – so ungefähr 10 oder 12 Vergleichsdissertationen benannt, alle bestanden, fast alle mit Auszeichnung, die nach allen objektiven und auch den mir vorgeworfenen Kriterien messbar schlechter waren als meine. Standardvorgehensweise im Prüfungsrecht. Die Uni Karlsruhe erklärte aber kurzerhand, dass sie alle diese Doktorgrade zu Unrecht vergeben habe und die gar nicht hätten vergeben werden dürfen, sie eigentlich ausnahmslos alle Doktorgrade zu Unrecht vergebe – und man keine Gleichbehandlung verlangen könne, weil es Gleichheit im Unrecht nicht gebe. Ist aber nur Juristenfolklore, stimmt nicht. Denn gerade im Prüfungsrecht gilt, dass wenn sich das Unrecht nicht nur auf die Bewertung zu Unrecht besser bewerteter Arbeiten, sondern auf den Bewertungsmaßstab ausgewirkt hat, man durchaus verlangen und einklagen kann (oder es theoretisch könnte, wenn es noch Richter gäbe, die intellektuell noch Prüfungsrecht verstünden), nach denselben kaputten Maßstäben bewertet zu werden, weil im Prüfungsrecht die Gleichbehandlung im Vordergrund steht, und die Unrechtsmasche kein Vorwand sein darf, um Prüflinge ungleich zu behandeln. Die Masche war mir deshalb vertraut und ich weiß mich dagegen zu wehren.

Sie wollten aber erkennbar mit der Sache nichts zu tun haben. Anscheinend politisches Tretminenfeld. Also meinten sie, das sei eine privatrechtliche Angelegenheit, die BVG trete hier als privatrechtlicher Anbieter auf, und deshalb bei ihnen falsch, das müsse an das Amtsgericht verwiesen werden. Weil, Wettbewerb und blablabla.

Falsch, sagte ich da, das stimmt nicht. Sie könnten soviel rauf- und runterbegründen, wie sie wollten, denn noch seien Gerichte in Deutschland nach Artikel 20 Absatz 3 GG an die Gesetze gebunden, in dem Fall § 16 Abs 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes (damaliger Fassung), wonach nur Stadtreinigung und Bäder zivilrechtlich agieren. Inzwischen hat man das (Fassung vom 16.12.2020) geändert (womöglich aufgrund meiner Klage) und schreibt nun „Grundsatz der Gleichbehandlung“.

Damit hätte der Gesetzgeber bereits geregelt, was hier privatrechtlich ist und was nicht, die BVG nämlich nicht, und daran hätten sie sich als Gerichte eben zu halten. Der Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Aber, ach.

Sie hatten dasselbe gerade im Hase-Igel-Verfahren dessen, der vor mir dran war, schon entschieden, und all die Juristen hatten die Sache mit diesem Gesetz völlig übersehen, wussten anscheinend nicht, dass es das Gesetz überhaupt gab. Da musste erst ein Informatiker kommen. Und dann können sie ja nicht zugeben, dass sie gerade eben erst mit Vehemenz und Verve das Gegenteil entschieden hatten.

Also pochten sie darauf, dass das Oberverwaltungsgericht ihre Entscheidung sogar bestätigt und die Beschwerde des anderen bereits abgelehnt habe.

Zeigen wollten sie mir die Entscheidung aber nicht. Aktenzeichen auch nicht verraten.

Die beim Oberverwaltungsgericht waren aber sehr freundlich. Kurze Anfrage und innerhalb einer Stunde hatte ich die Entscheidung (gegen Gebühren, natürlich).

Und da zeigte sich, dass mich das Verwaltungsgericht gewissermaßen belogen hatte. Das OVG hatte nämlich nicht in der Sache entschieden, sondern dem Anwalt meines Vorläufers seine Beschwerde um die Ohren gehauen, weil sie untauglich geschrieben war. Der nämlich habe sich selbst widersprochen und sei selbst von einem privatrechtlich ausgestalteten Verhältnis ausgegangen. Dann könne er jetzt nicht mehr Beschwerde erheben und es anders darstellen.

Da hatte ich schon den Eindruck, dass der sich absichtlich blöd anstellt und das alles vorbeizt, damit das alles schon mal abschlägig entschieden wurde, wenn ernste Klagen kommen.

Beschwerde wollte ich aber nicht erheben, weil dafür dann Anwaltszwang bestand und weitere Kosten angefallen wären, und das das Kampfbudget für diesen Blogfall gesprengt hätte – zumal die Sache ja nun wohl teurer würde, weil an das Amtsgericht verwiesen.

So kam die Sache also ans Amtsgericht.

Die Vorläuferentscheidung: Das Guski-Urteil

Auch mein anwaltlich vertretener Vorläufer war bereits am Amtsgericht gelandet, aber (keine Ahnung warum, vielleicht Lastverteilung, Anfangsbuchstabe oder sowas, vielleicht aber auch, um die Sache wegen der Fake-Rechtsprechung und Präzedenzfallschaffung absichtlich) andere Kammer, anderer Richter.

Und besagter Vorläufer hat dann auch, wie ich das schon erwartet hatte, schnell, effektiv und zuverlässig verloren. Und der Gegenanwalt der BVG, der sie in beiden Verfahren, auch in meinem, vertrat, legte dann nur noch ohne großen Kommmentar dieses Vorläufer-Urteil vor: Amtsgericht Berlin Mitte, 16 C 5033/19

Und das strotzt nur so vor Fehlern.

Richter war ein gewisser Dr. Guski.

Das ist jetzt etwas undurchsichtig, weil man aus einem Artikel der Morgenpost entnehmen kann, dass er mit vollem Namen Roman Guski heiße. Nun gibt es einen Roman Guski als Dozent in Heidelberg, der laut seines Lebenslaufes auch schon in Berlin tätig war, es aber auch noch einen Roman Guski gibt, der beim Landesjugendring Brandenburg arbeite und man schon beide miteinander verwechselt habe. Auch bei der Amadeu-Antonio-Stiftung fördert Google einen Roman Guski zutage, was wohl wegen thematischer Deckungsgleichheit der aus der Morgenpost sein dürfte. Anscheinend sind da mindestens zwei Roman Guskis unterwegs, und mir ist nicht klar, ob der Richter mit einem von beiden identisch oder ein dritter Roman Guski ist.

Da allerdings der Jura-Dozent aus Heidelberg 2018 eine Lehrbefugnis an der FU Berlin in bürgerlichem Recht bekam, und die Juristen der FU – Causa Baerbock – ja offenbar qualitativ nicht so wählerisch sind, spricht einiges dafür, dass der Heidelberger Professor dieses Urteil gemacht hat. Jedenfalls war er im fraglichen Zeitraum nicht in Heidelberg, sondern in Berlin tätig.

Das Urteil ist jedenfalls grober Pfusch. Richtiger Murks. Ob richterliche Unfähigkeit oder Rechtsbeugung ist allein aus dem Urteilstext nicht zu entnehmen – wenn aber einer die Gesetze schon falsch zitiert, dann ist da einiges faul.

Das wäre im Falle der Identität natürlich schon deshalb problematisch, weil das für Juristen nicht hinnehmbar wäre, wenn ein dahergelaufener Informatiker darlegt, dass ein Professor der Rechtswissenschaften selbst in so einem simplen Fall noch zu doof ist, ein ordentliches Urteil zu schreiben.

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil gezielt als Präzedenz-Rechtstäuschungs-Urteil eingesetzt wurde. Dazu dann weiter unten.

Jedenfalls habe ich einen 19-Seitigen Schriftsatz (16.10.2020) geschrieben und Stück für Stück aufgelistet, was der da alles vermurkst hat. Hier mal nur so ein paar Punkte daraus:

  • Art. 3 GG kommt bei ihm gar nicht erst vor.
  • Er stützt sich auf EU-Recht, ist aber nicht mal in der Lage, es zutreffend zu erfassen und wiederzugeben, gibt es falsch wieder. Er kriegt nicht mit (oder täuscht absichtlich darüber hinweg), dass das EU-Recht eine automatische Anbindung an das Geschlecht ausdrücklich verbietet. Frauenfahrscheine sind mit EU-Recht überhaupt nicht zu machen.
  • Er hat entweder nicht begriffen oder täuscht darüber hinweg, dass nach EU-Recht, wenn überhaupt und nur in Ausnahmefällen, immer nur jemand gefördert werden darf, der als Gruppe unterrepräsentiert ist. Das ist das Ausnahmemotiv des EU-Rechts und das Erkennungskriterium dafür, dass jemand benachteiligt sei: Wenn er unterrepräsentiert ist. Richter Guski schreibt im Urteil aber selbst, dass Frauen als Fahrgäste der BVG sogar überrepräsentiert sind. Sie dürften also schon deshalb nicht gefördert werden.
  • Er stützt sich auf Artikel 5 der Richtlinie 2000/43/EG. Und da muss man schon von absichtlicher Täuschung sprechen, denn Artikel 5 gestattet den Mitgliedsstaaten zwar gewisse Ausgleichsmaßnahmen, aber nur für Rasse und ethnische Herkunft. Nicht für Geschlecht. (Es dürfte wohl eine Frage der Zeit sein, wann die BVG Fahrtarife nach enthischer Herkunft einführt.)
  • Er stützt sich auf Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die aber bezieht sich nur auf das Berufsleben, nicht auf den Personenverkehr.
  • Er stützt sich auf Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207/EWG, die aber keine Maßnahmen gestattet, sondern ihnen nur nicht entgegensteht.

    Und auch diese Richtlinie bezieht sich nur auf Beschäftigung und Beruf, aber nicht auf Preise, Warenhandel, Nahverkehr.

  • Er bezieht sich auf Artikel 6 der Richtlinie 2004/113/EG. Da geht es zwar dann endlich mal um Güter und Dienstleistungen, aber nicht um deren Preise, sondern um sexuelle Belästigung. Zudem schreibt Artikel 4 Absatz 1 den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vor.
  • Artikel 6 spricht zwar tatsächlich von „Positiven Maßnahmen“, gestattet aber nicht die Maßnahmen, sondern dem Gesetzgeber, Maßnahmen zum Ausgleich von Nachteilen zu ergreifen. Wohlgemerkt: Dem Gesetzgeber. Nicht den Berliner Verkehrsbetrieben, selbst wenn die sich für den Gesetzgeber halten.
  • Er stützt sich auf die BT-Drucksache 16/1780, Seite 34, schneidet sie im Zitat aber an der wichtigen Stelle ab, denn da steht:

    Die Maßnahmen müssen nach objektivem Maßstab geeignet und angemessen sein und bedürfen im konkreten Fall der Abwägung mit Rechtspositionen der von ihnen negativ Betroffenen. Das schließt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen absoluten Vorrang der zu fördernden Gruppe aus (EuGH Rs. C-450/93 vom 17. Oktober 1995 – Kalanke).

    Ist aber auch nicht geeignet. Weil hier in Berlin längst die allermeisten Leute nach festen Tarifen bezahlt werden.

Und so weiter und so fort. Ich will das jetzt hier nicht zu weit auszwalzen, aber die oben genannten Punkte sind die ersten 8 Seiten meines 19-Seitigen Schriftsatzes über die Fehlerdichte in diesem 8-seitigen Urteil.

Und wenn jemand eine so hohe Fehlerdichte an den Tag legt, dann ist das nicht mehr mit Überlastung oder Unfähigkeit zu erklären. Denn beim Unfähigen weisen die Fehler eine gewisse Streuung in alle Richtungen auf. Zudem macht der ja nicht mal so einen Fehler, der jedem mal passieren kann, sondern so eine richtig suggestive Täuschungsauflistung. Als gäbe es unzählige Rechtsgrundlagen, die den Frauenfahrschein erlauben, aber nicht eine einzige seiner Angaben hält der Nachprüfung stand. Alle sind an der entscheidenden Stelle zur Täuschung falsch wiedergegeben oder genau da abgeschnitten, wo man es zur Täuschung braucht.

Und dann noch: Die Beweisaufnahme durch Googeln. Der verweist im Urteil einfach auf das Statistische Bundesamt, und wenn es im Internet eine Webseite gibt, auf der irgendwelche Zahlen stehen, dann ist das Grund genug, um Frauen niedrigere Preise zu machen.

Es stinkt gewaltig nach inszeniertem Fake-Urteil und strategischer Prozessführung mit Fake-Klage, die absichtlich verlieren sollte.

Die mündliche Verhandlung

Am 25.11.2020 war dann die mündliche Verhandlung bei der Richterin Pfeifer-Eggers, mir bis dahin unbekannt. Sie wollte eigentlich am Ende der Verhandlung auch gleich urteilen.

Sagen wir es so:

Es lief anders, als ich mir das vorgestellt hatte.

Und es lief anders, als sie sich das vorgestellt hatte.

Ganz anders.

Anwesend waren: Richterin, Protokollantin, der Gegenanwalt und ich.

Das Hase-Igel-Vorläuferurteil

Sie fing da also an, noch gut gelaunt, dass man ja schon dieses Parallel-Urteil (das oben beschriebene Guski-Urteil) habe, und der da sowieso alles viel besser und schöner begründet, als sie es selbst je könnte und hurra und ganz toll, und das damit ja alles schon geklärt sei, und das alles so in einer gut gelaunten Konsensstimmung, als ob wir uns jetzt alle darüber freuten, dass die Arbeit schon gemacht sei. Und die hatte erkennbar irgendwie erwartet, dass ich mich da jetzt freue, dass die Sache doch schon so schön zu meinem Nachteil geklärt ist, weil wir uns die Arbeit sparen und eigentlich gleich urteilen können, Prozess in 2 Minuten erledigt.

Da merkte ich so gleich in der ersten Minute: Hier stimmt was nicht.

Ich habe dann ihre Hymne auf das Guski-Urteil unterbrochen, und klargestellt, dass ich mich ihrem Jubel über das Guski-Urteil keineswegs anschließe, sondern es für völligen Pfusch und durchgehend fehlerhaft und rechtswidrig halte.

Und dann merkte ich, wie die Frau völlig davon überrascht war. Die hatte überhaupt nicht damit gerechnet, dass ein anwaltlich nicht vertretener Informatiker in Jeans und Schlabberpulli sich nicht von einem so schönen Schwafelurteil beeindrucken und plattmachen ließ.

Da hatte ich dann mal eingehakt. Wieso sie denn nicht wisse, dass ich Einwendungen gegen das Guski-Urteil erhoben hatte. 19-seitiger Schriftsatz vom 16.10.2020, nur dazu. Ob sie den etwa nicht gelesen habe, wenn sie gleich zum Urteil ansetze.

Der kann nicht verloren gegangen sein, denn alle Schriftsätze hatte ich persönlich bei Gericht eingeworfen und meinen Schriftsatz vom 17.11.2020, in dem ich darauf bezug nahm und den ergänzte, hatte sie zu Verhandlungsbeginn noch selbst dem Gegenanwalt übergeben. Spätestens als ich gefragt hatte, hätte sie sagen müssen, dass ihr der Schriftsatz nicht vorliegt.

Die wusste überhaupt nicht, was ich vorgetragen hatte.

Die dachte, sie schreibt einfach dieses andere Urteil ab und fertig. Ende und aus.

Der Beweisantrag

Dasselbe kurz darauf dann nochmal:

Nach meinen bescheidenen Laienkenntnissen ist es so, dass man im Zivilprozess Beweisanträge schriftlich zwar „stellt“, sie damit aber nur vorbereitet. Wirksam stellen muss man sie (zumindest habe ich das so in Erinnerung, man belehre mich anderenfalls), dass sie wirksam nur gestellt sind, wenn sie in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. So habe ich es gemacht.

Und zwar gleich zweimal. Einmal im selben 19-Seiter vom 16.10.2020. Allerdings – mit Bedacht – so im Text verpackt, dass man es nur sieht, wenn man den Schriftsatz auch liest. Und nochmal wiederholt im Schreiben vom 17.11.2020, das sie selbst der Gegenseite übergeben hatte.

Ich hatte beantragt, Zeugen- oder Auskunftsbeweis von der Genehmigungsbehörde darüber zu erheben, dass die BVG für die Fahrpreisänderung die nötige Zustimmung nicht hatte.

In der mündlichen Verhandlung hatte ich aber nicht gesagt, was ich beantragt habe. Ich sagte nur, wie Anwälte das so machen, „Ich stelle Beweisantrag wie im Schriftsatz vom …“

*Buffz*

Wurde die pampig.

Das machten wir jetzt nicht, sie habe jetzt keine Lust auf Beweisaufnahme.

Da habe ich wieder eingehakt, und gemahnt, dass es hier nicht nach dem Lustprinzip gehe, und wir nicht das machen, worauf sie gerade Lust habe, und das lassen, wozu sie keine Lust habe. Wenn ich einen Beweisantrag stelle, dann müsse sie den protokollieren und förmlich darüber beschließen, warum sie dem nicht folge. Die Sache ist nämlich die: Beantragen kann man, was man will. Ich kann auch beantragen, dass wir jetzt alle zusammen ins Freibad gehen und die Rechtsfindung durch Wettschwimmen betreiben. Natürlich wäre das völliger Blödsinn und unzulässig – aber es ist ein gestellter Antrag, als Prozesshandlung zu protokollieren und die Unzulässigkeit durch einen – ebenfalls zu protokollierenden – Beschluss festzustellen. Uralter Anwaltstrick, wenn sich Richter weigern, etwas ins Protokoll aufzunehmen: Man beantragt, es ins Protokoll aufzunehmen. Selbst wen das Gericht es ablehnt, muss es dann trotzdem im Protokoll stehen. Verfahrensjudo.

Also habe ich sie zur Rede gestellt: Ich habe als Kläger eine Verfahrenshandlung vorgenommen und nicht eine unverbindliche Anregung zur allgemeinen Unterhaltung gegeben. Wieso sie die nicht protokolliere.

Sie hat sie nicht protokolliert, weil sie sie nicht protokollieren konnte. Sie wusste überhaupt nicht, dass ich Beweisanträge gestellt habe, welche, wieviele, in welchen Schriftsätzen. Sie wusste auch nicht, dass ich nur einen gestellt hatte, den aber wiederholt hatte.

Sie hatte meine Schriftsätze nie gelesen.

Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Ich habe es dann mit Rechtsargumenten versucht.

Grundgesetz hat sie nicht interessiert.

Zum AGG sagte sie dann, das AGG fände auf privatrechtliche Geschäfte keine Anwendung, und um ein solches handele es sich hier.

Ach, echt jetzt? Wenn das AGG auf privatrechtliche Geschäfte keine Anwendung findet, warum hat es denn dann einen ganzen Abschnitt Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr über zivilrechtliche Schuldverhältnisse?

Die kannte das AGG überhaupt nicht. Hatte da anscheinend noch nie reingesehen und wusste nicht, was drin stand.

Da habe ich dann drin gebohrt. Ich hatte mir die oben erwähnte Doppelseite (siehe Tabellenauszug oben) des Handbuchs Diskriminierungsrechts und der Auskunft der Antidiskriminierungsstelle der Bundes ausgedruckt und mal hochgehalten. Und sie mal gefragt, was sie da so von § 2 AGG wisse. (Natürlich nichts.) Ob ihr nicht bewusst wäre, dass § 2 Abs. 1 Nr. 6 geschlechtsbezogene Fahrpreisunterschiede ausnahmslos für unzulässig erkläre.

Nöh, wusste sie nicht. Stattdessen patzige Antwort, dass ihr dieses Schriftstück nicht vorliege.

So? Das liege ihr nicht vor?

Das ist kein „Schrifstück“, das ist ein Rechtskommentar. Und den habe sie in einer mündlichen Verhandlung gefälligst zu kennen, denn als Richterin habe sie von Amts wegen das anzuwendende Recht zu ermitteln und zu kennen, und zwar vor der Verhandlung.

Nix.

Kannte das anzuwendende Recht nicht.

Hatte sich das so vorgestellt, dass sie mal mit dem anderen Urteil wedelt und fertig. Aber wollte noch in der Verhandlung urteilen.

Statistiken

Als die dann irgendwann merkte, dass das so nicht läuft, wie die sich das vorgestellt hatte, hat sie versucht mich beim Berufe zu packen.

Ich sei doch Naturwissenschaftler. Sie verstehe nicht, was ich für ein Problem mit Statistiken hätte.

Denkweise: Es gibt irgendwelche Statistikbehauptungen, und als Naturwissenschaftler müsste ich doch Statistiken Glauben schenken. Ich könnte doch praktisch gar nicht anders, als alles hinzunehmen, was in einer Statistik steht. So als Naturwissenschaftler. Und wenn so bewiesen ist, dass Frauen weniger Gehalt bekämen, muss man Rechtsfragen erst gar nicht mehr stellen, weil alles andere dann nur gerecht sei.

Ich habe ihr das in der Verhandlung und später schriftlich dann bestätigt: Sie versteht es nicht, warum ich damit ein Problem habe. Weil das bei mir Teil der Ausbildung und des Berufs ist, sie aber Juristin ist und deshalb keine Sachkunde in Statistik hat, das selbst juristisch gesehen gar nicht selbst beurteilen dürfe.

Zum einen sei da der Umstand, dass es – meines Wissens – bis heute keine einzige Untersuchung gibt, die belegt, dass Frauen tatsächlich unterbezahlt würden. Weil es keine Untersuchung gibt, die gleiche Arbeit gegenüberstelle. Das wird nur immer von Feministinnen so hingestellt, dass eine Politologin mit Master in irgendwas und ohne jede Berufserfahrung die gleiche Arbeit mache wie ein Ingenieur mit 20 Jahren Berufserfahrung, weil nach marxistischer Auffassung beide die gleiche Arbeit machten, weil sie beide auf derselben Gesellschaftsstufe „Master“ stünden und in dieselbe Gesellschaftklasse gehörten.

Oder dass die Statistiken auf Befragungen beruhen und sich gezeigt habe, dass Männer eher mehr angeben, als sie tatsächlich verdienen und Frauen eher weniger. Die Statistiken also nicht stimmen.

Oder die Sache mit dem Simpson-Fehler, der … ach, kapieren Juristen sowieso nicht.

Oder die Sache, dass eine Korrelation noch keine Kausalität sei. Dass die Statistik, dass Frauen weniger Einkommen erzielen, eben nicht bedeutet, dass auf Diskriminierung zurückgehe. Sondern vielleicht einfach, dass sie fauler sind und weniger arbeiten. Beispielsweise Schriftsätze und Gesetze nicht lesen und Urteile bei anderen abschreiben wollen. Im Gegenteil hat das Statistische Bundesamt belegt, dass dies meistens auf freiwilliger Berufswahl beruht, etwa weil Frauen Halbtagsstellen oder Arbeitsstellen bevorzugen, die näher an der Wohnung liegen. Und die 21% auch nur ein „unbereinigter“ Pay Gap sei.

Nun hatte ja Richter Guski auf diese Seite des Statitischen Bundesamtes verwiesen, auf der nicht nur nichts steht, dass Frauen benachteiligt würden, schon gar nicht, dass sie für gleiche oder auch nur gleich viel Arbeit weniger bezahlt würden, sondern nur, dass sie weniger Einkommen haben. Ob das nicht vielleicht im Gegenteil daran liegt, dass sie einfach keine Lust haben, so viel zu arbeiten, steht da nicht.

Und: Es sind brutto-Einkünfte.

Es kann wegen Unterhaltspflichten oder der Steuerprogression und den Sozialabgaben gut sein, dass Frauen dennoch den höheren Nettostundenlohn haben.

Und weil das Statistische Bundesamt weiß, dass nicht nur die Ausgebildeten und Befähigten, sondern auch die Doofen auf ihre Webseite gucken, haben die sogar die Freundlichkeit und Güte, das für die Doofen extra dranzuschreiben, dass das nichts über die Ursachen sagt. Da hatte ich zwar drauf hingewiesen, aber wie soll sie das wissen, wenn sie die Schriftsätze nicht liest?

Der Punkt ist nämlich, so rein (natur)wissenschaftlich betrachtet: Statistiken geben niemals eine ursächliche Erklärung. Statistiken geben überhaupt keine Erklärung. Sie sind bestenfalls eine quantitative Darstellung eines Sachverhaltes. Mehr nicht. Man kann einen Gender Pay Gap durch Diskriminierung nicht mit Statistiken nachweisen, weil Statistiken sowas nicht können. Man kann ihn ausschließen, weil eine Kausalität zu einer Korrelation führen müsste, und die Statistik die Korrelation widerlegen kann. Aber nicht umgekehrt, weil sich eine Implikation nicht umkehren lässt. Aber versucht mal, das Juristen zu erklären. Die hören davon zum ersten Mal und sind es seit Jahrzehnten gewohnt, Tabellen jeden Scheiß zu glauben.

Und nun kommt der größte Brüller:

Selbst wenn man diesen ganzen Statitistik-Blödsinn glaubt, die Wirtschaftswoche hat über Cottbus und die ganzen östlichen Bundesländer berichtet, dass laut den statistischen Erhebungen Frauen im Osten mehr verdienen als Männer. Wegen des starken öffentlichen Dienstes, und weil Frauen im Osten wegen der DDR-Schulausbildung relativ zu Männern häufiger Abitur haben als im Westen.

Gender Pay Gap zum Nachteil von Frauen gibt es nur im Bundesdurchschnitt. Nicht im Osten.

Das heißt, selbst wenn man der völlig bescheuerten und multirechtswidrigen Meinung sein sollte, dass es Aufgabe von Verkehrsbetrieben sei, den Gender Pay Gap durch billigere Fahrscheine auszugleichen, dann müsste man das in München, Hamburg, Frankfurt tun, aber nicht in Berlin, da geht es nicht.

Selbst wenn man dem Gedanken folgte, müsste man in Berlin Männern die günstigeren Fahrpreise anbieten. Zumal nach EU-Recht ja auch nur die gefördert werden dürfen, die unterrepräsentiert sind, und das sind in Berlin bei den BVG-Fahrgästen die Männer.

Wie aber sollte das eine Richterin wissen, wenn sie die Schriftsätze erst gar nicht liest?

Grundgesetz

Nöh, findet auf Privatgeschäfte keine Anwendung.

Ich hatte dazu noch gesagt und auch schriftlich vorgetragen, dass es für die Bindungswirkung des Grundgesetzes nicht darauf ankommt, ob das Geschäft ein Privatgeschäft sei, sondern wer agiert, weil das Grundgesetz (Artikel 1 Absatz 3) die drei Staatsgewalten bindet, und nicht spezifische Handlungen, und das in vollem Umfang. Und dass der Staat sich nicht durch eine Flucht in das Privatrecht der Grundrechtsbindung entziehen kann.

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Interessiert sie nicht, wusste sie nicht, lässt sie sich von einem Informatiker auch nicht sagen. Die machen da in Zivilrecht und auf Zivilrechtskram ist das Grundgesetz nicht anwendbar.

Sei außerdem auch damit bestätigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache an das Amtsgericht verwiesen hat. Damit sei entschieden, dass das Grundgesetz nicht anwendbar ist. Beim Amtsgericht machen sie nicht in Grundgesetz. Müssten sie ja auch erst mal lesen.

Die Rechtsquellen der Richterin Pfeifer-Eggers

Ich habe ja schon viel erlebt. Und bin hart im Nehmen.

Aber dann kam was, wo selbst ich dann dachte, jetzt haut’s mich vom Stuhl, ich bin bei der versteckten Kamera, gleich kommt Guido Cantz rein und lädt mich in die Show ein.

Irgendwann in diesem Durcheinander von Chaos von Abklatsch einer Verhandlung musste sie dann ja auch mal irgendwann sagen, was sie meint. Was denn nun eigentlich zugunsten der BVG spricht. Ich hatte ja auf Grundgesetz, AGG, EU-Recht und Personenbeförderungsgesetz verwiesen, also immerhin vier Normen genannt, die zwingend zur Rechtwidrigkeit dieses Frauenfahrscheines führten.

Und wie begründete sie, dass sie es anders sieht?

Kraftfahrzeugversicherung
Sie habe einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag, der für Frauen billiger sei. Später teilte sie schriftlich mit, siehe unten: Ihr Vertrag ist von 1986. Sämtliche Normen, die das verbieten, sind erst danach entstanden.

Also, meint sie – als Richterin – das müsse doch rechtmäßig sein, wenn Männer und Frauen unterschiedliche Preise zahlen. Weil das bei ihrer KFZ-Versicherung so sei.

Damenoberbekleidung
Sie ließ ihrem Unmut freien Lauf darüber, dass ein Anzug für Frauen mehr koste als für Männer, auch wenn es derselbe Schnitt und derselbe Stoff wäre. Sie müsse immer mehr zahlen als Männer (Warum kauft sie dann nicht den für Männer?)

Deshalb sei es nur gerecht, wenn Männer beim Fahrschein mehr zahlen.

Ich habe gedacht, ich sei zum falschen Eingang rein und versehentlich in die Klapsmühle gegangen.

Denn normalerweise ist das ja so, dass der blutige Rechtslaie, der wirklich gar keine Ahnung von Recht hat, mit solchen Argumenten kommt, aber mein Nachbar, der Ottokar, der hatte doch früher mal eine Versicherung, die … oder sowas wie, das ist doch jetzt mal ausgleichende Gerechtigkeit, wenn mal der andere der Dumme ist. Deshalb gibt es ja die Anwaltspflicht, damit Leute vor Gericht nicht so einen Laienkäse daherreden, und der Jurist sagt dann, so geht es nicht, und ein Vertrag von 1986 macht nicht das Recht, und ein Unrecht ist nicht der Ausgleich für ein anderes, sondern hier geht es nach Gesetzen, die angewandt werden.

Hier sitze ich als Informatiker in einem Gerichtssaal und versuche, einer Richterin mit der „Befähgigung zum Richteramt“ klarzumachen, dass es nach Gesetzen und nicht nach Lust, Laune und Omas Vorkriegsvertrag geht? Die schon nicht wusste, dass sie Anträge zu protokollieren, Schriftsätze zu lesen und die Rechtslage zu kennen hat?

Der Befangenheitsantrag

Das liest sich jetzt so lang, aber die Verhandlung hat ja nur knapp 15 Minuten gedauert. Ist ja Massenbetrieb am Amtsgericht. Ich habe die dann erst mal vom Urteilen abgehalten, indem ich Schriftsatzfrist beantragt habe. Sie habe ja selbst gesagt, dass sie den Ausdruck aus dem Kommentar nicht kenne, also müsse ich da vortragen. Und mich in die Marktsituation der Damenoberbekleidung einarbeiten.

Ich war echt auf 190 geladen und bin erst mal nach Hause marschiert, war nicht so weit. Und habe unterwegs überlegt, was ich da jetzt mache. Wie sollte ich diesen Schwachsinn mit dem KFZ-Versicherungsvertrag und der Damenoberbekleidung jemandem beweisen? Ich habe ja keine Zeugen. Protokollantin und Gegenanwalt würden das wohl kaum bestätigen. Da erklärt mich doch jeder für verrückt und lehnt das als frei erfunden ab, wenn ich behaupte, sowas in einem Gerichtssaal erlebt zu haben. Das glaubt mir doch kein Mensch.

Aber nichts zu machen geht ja auch nicht.

Also bin ich schnurstracks nach Hause, Rechner angeworfen, Richterablehnung wegen Befangenheit geschrieben, dass die Tastatur gequalmt hat. Fax ging um 11:21 raus.

Und das nicht nur wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs und weil sie urteilen wollte, ohne Schriftsätze und Rechtslage zu kennen. Ich habe zum ersten Mal in einen Befangenheitsantrag reingeschrieben,

  • dass ich anzweifle, dass es sich bei der erschienenen Person um den bei Gericht angestellten Richter handelt, weil diese Frau bei mir den Eindruck hinterlassen habe, als habe sie keinerlei juristische Kenntnisse, können niemals Jura studiert oder gar die Staatsexamen abgelegt haben,
  • dass ich frage, ob die Richterin betrunken war. Ich habe ein derartig irrationales und substanzunfähiges Verhalten vor vielen Jahren schon mal bei einem Kollegen erlebt. Es stellte sich raus, dass er Pegeltrinker war und immer zwei Flaschen Sprit in der Schreibtischschublade hatte.
  • dass ich wörtlich gefragt habe, ob die Richterin noch alle Tassen im Schrank hat.

Im Falle einer Ablehnung entscheiden nicht, wie sonst, die anderen Richter der Kammer oder des Senats, weil es die beim Einzelrichter am Amtsgericht ja nicht gibt. Das entscheidet dann eine andere Kammer.

Zu meiner Überraschung hat eine andere Richterin das dann doch vertieft untersucht, indem sie gleich mehrmals die Stellungnahmen dieser Richterin eingeholt und sie mir zur Erwiderung vorgelegt hat. Anscheinend hat das schon Wirkung hinterlassen.

Damit mir der Leser das – und auch die Sache mit dem KFZ-Vertrag und der Damenbekleidung – glaubt: Die Stellungnahmen der Richterin vom 2.12.2020 und vom 27.1.2021. Immerhin schreibt sie den Käse mit Versicherung und Anzug schon gleich selbst. Wenn man schreibt, dass es nicht Aufgabe des Klägers ist, sich um die Einkleidung der Richterin zu kümmern, und es hier nach Gesetzen und der Rechtslage von heute und nicht nach ihrem KFZ-Versicherungsvertrag von 1986 geht, dann hat man sie „geschlechtsbezogen beleidigt“.

Der Befangenheitsantrag wurde abgelehnt.

Dass die Abteilungsrichterin den Beweisantrag des Klägers nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat, entspricht § 160 ZPO. Diese Vorschrift bestimmt, welche wesentlichen Vorgänge in das Protokoll aufzunehmen sind. Ein Beweisantrag gehört nicht dazu.

Das habe ich anders in Erinnerung. Da steht nämlich in § 160 Absatz 2 „Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.“. Und Verfahrenshandlungen, zu denen die Anträge gehören, sind wesentlich. Unter anderem deshalb, weil beispielsweise ein Berufungsgericht oder eine Revision das prüfen würde und ein übergangener Beweisantrag ein Berufungs- oder Revisionsgrund wäre. Oder auch, weil man sich eben nicht darauf berufen kann, wenn man versäumt hat, ihn zu stellen.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Wie den Ausführungen des Klägers zu entnehmen ist, hat eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin stattgefunden. Die Prozessleitung entsprach mithin §§ 136, und 137 ZPO. Gemäß § 136 Abs.4 ZPO kann das Gericht die Verhandlung schließen, wenn nach seiner Ansicht die Sache vollständig erörtert wurde.

So ist das jetzt. Das Gericht muss die Schriftsätze nicht mehr lesen. Und auch die Gesetze nicht. Es reicht, eine Viertelstunde Verhandlung abhzuhalten und einen von Versicherungsverträgen zu erzählen.

Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die Rechtsmeinung der Richterin am Amtsgericht Pfeifer-Eggers lasse geltendes Recht außer Acht und offenbare eine fehlende Sachkunde. Insofern ist zu beachten, dass unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters grundsätzlich kein Ablehnunasarund sind (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61). Die Möglichkeit einer Richterablehnung dient nicht der Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. BGH NJW 2002, 2396), hat nämlich nicht den Sinn, den abgelehnten Richter zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

Früher mal galt das als Befangenheit, wenn der Richter keine Lust hatte, sich mit der Sache zu befassen und wenigstens das anzuwendende Recht zu kennen. Heute ist das anders, denn die Befangenheit diene nicht dazu, den Richter von Fehlern abzuhalten. (Welchem denn sonst? Worum geht es denn sonst als um die Frage, ob das Urteil stimmt oder nicht?)

Dass die Abteilungsrichterin vorliegend keine willkürliche oder unsachliche Rechtsauffassung vertreten hat, zeigt bereits ihre ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil in einem Parallelrechtsstreit zum Aktenzeichen 16 C 5033/19, welches unter Bezeichnung der einschlägigen Rechtsgrundlagen dezidiert und sachlich, keineswegs also feministisch-politisch oder laienhaft begründet ist.

Geisteswissenschaftler: Jeder Mist wird zum Beweis, indem ein Zweiter ihn zitiert. Sobald etwas zitiert wird, ist es nicht mehr anzuzweifeln.

Und rechtliches Gehör beinhaltet nicht, dass ein Richter noch irgendwie beachten oder auch nur lesen müsste, was man dazu vorträgt, dass das Urteil, von dem er abschreiben will, fehlerhaft sei. Wenn die Richterin völlig ignoriert, was man vorträgt, dann ist das jetzt sachlich und nicht willkürlich. Man kann jeden Mist entscheiden, solange es der erste Richter schreibt und der zweite Richter abschreibt.

Dass die Richterin dem Kläger im Verhandlungsprotokoll eine Stellungnahme von 3 Wochen auf die gerichtlichen Hinweise eingeräumt hat, zeigt, dass die Richterin dem Kläger ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, seinen Rechtsstandpunkt weiter zu begründen. Rechtliches Gehör wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung mithin ausdrücklich gewährt.

Wenn der Richter vor der Verhandlung nicht liest, was man schreibt, ist das keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn man nach der Verhandlung noch 3 Wochen bekommt, um etwas zu schreiben, was er dann auch nicht liest. Denn was ich danach geschrieben hatte, wird im Urteil auch überhaupt nicht beachtet.

Vorläufige Meinungsäußerungen, durch die sich das Gericht noch nicht abschließend fest gelegt hat, bilden ohnehin keinen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §42 ZPO – Rn. 26 m.w.N.).

Demnach könnte man Richter wegen Äußerungen in der Verhandlung gar nicht mehr ablehnen, weil die immer nur vorläufig seien. Dass die gleich damit anfing, dass das andere Urteil so toll und die Sache schon erledigt wäre, interessiert nicht mehr. „Abschließend“ wäre dann nur das Urteil, und nach einem Urteil kann man Richter nicht mehr (d.h. es geht theoretisch schon, aber praktisch nicht, weil kaum ein Jurist diese Sonderfälle kennt, und es einem Nichtjuristen auch niemals glauben würde) ablehnen.

Heißt im Ergebnis: Richter kann tun und lassen, was er will, muss die Schriftsätze nicht mehr lesen, die Gesetze nicht mehr kennen, kann Beweisanträge ignorieren, nur noch Willkür- und Moralgerichte.

Das Urteil

Ursprünglich wollte sie ja sofort am Ende der Verhandlung urteilen.

Hat sich dann doch etwas gezogen, sie haben den Verkündungstermin einige Male verschoben. Nachdem das mit dem Abschreiben nicht ging, und sie jetzt wohl doch meine Schriftsätze lesen musste, hat es dann doch ein paar Monate gedauert.

Diese Woche kam das Urteil 15 C 278/20.

Klage abgelehnt, volle zwei Seiten Begründung.

Grundgesetz? EU-Recht? Personenbeförderungsgesetz? Interessiert alles nicht.

Nach § 20 AGG ist es im Zivilrechtsverkehr durchaus zulässig Waren und Dienstleistungen geschlechtsspezisch anzubieten, sofern dies sachlichen Kriterien Rechnung trägt. Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass durch das AGG nur die rechtswidrige, sozial verwerfliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) unterbunden werden soll (BT-Drs. 16/1780, S. 30, 43).

Das Gesetz gilt nur für die verwerflichen Fälle.

Männer bevorzugen = verwerflich

Frauen bevorzugen = nicht verwerflich

Fertig.

Fortsetzung demnächst: Migranten bevorzugen = nicht verwerflich.

Alles außer weiße Männer bevorzugen = nicht verwerflich.

Weiße Männer bevorzugen = verwerflich.

Reine Moralrechtsprechung.

Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt gem. § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AGG insbesondere dann vor, wenn besondere Vorteile gewährt werden und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu beantworten ist (BT-Drs. 16/1780, S. 43; Grüneberg, in: Palandt, 2020, § 20 AGG Rn. 2). Bei dem streitgegenständlichen Ticketverkauf zu vergünstigten Preisen fehlt es an einem solchen Interesse 1. S. d. § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AGG, da es sich um eine einmalige Marketingmaßnahme der Beklagten handelte, mit der das Ziel verfolgt wurde, Neukunden zu gewinnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch keinesfalls alle
Frauen ein vergünstigtes Jahresticket erwerben konnten.

Es ist keine Diskriminierung, weil Männer ja gar kein Interesse haben, Tickets günstiger zu kaufen. Männer bekommen so viel Geld, dass ihnen jedes Interesse fehlt, Tickets günstiger zu kaufen.

Außerdem konnten keinesfalls alle Frauen so ein Ticket kaufen, und deshalb ist es keine Diskriminierung, weil beispielsweise die aus München keines kaufen konnten. Die in Hamburg auch nicht.

Mich würde mal interessieren, warum die sich dann so über männliche Firmenvorstände aufregen, es können ja auch nicht alle Männer in die Vorstände.

Tatsächlich konnten die Tickets nur an einem Automaten am Alexanderplatz an einem Tag erworben werden. Danach konnten sehr hoch geschätzt maximal 500 Frauen von mindestens niedrig geschätzt 500 Tausend potenziellen Kundinnen mithin 0,1% ein Jahresticket um 21 % verbilligt enverben d.h. die Verbilligung für alle weiblichen Kundinnen betrug maximal 0,021%. Tageskarten konnten an einem von 365 Tagen verbilligt envorben werden. Daraus folgt eine Begünstigung aller potentiellen weiblichen Kunden von höchstens 0,06%. Der Charakter als reine Marketingmaßnahme ergibt sich außer aus der nur eintägige Aktion und der sehr geringfügigen Bevorzugung daraus dass, die Beklagte im Rahmen der streitgegenständigen Aktion die gesellschaftliche Diskussion um den Equal-Pay-Day genutzt hat, um auf ihre Produkte aufmerksam zu machen und sich als Unternehmen mit bestimmten Werten in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Hierdurch sollten insbesondere weitere Frauen als Neukunden gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden. Die Durchführung solcher Werbemaßnahmen stellen anerkanntermaßen einen sachlichen Grund i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AGG dar (h. M.:
AZ 16 C 5033/19; Grüneberg, BT-Drs. 16/1780, S. 44; AG Mitte, Urteil v. 15.09.2020 in: Palandt, 2020, § 20 AGG Rn. 5).

Ach, gar.

Davon, dass das Frauenticket nur Neukundinnen offensteht, stand da nichts.

Sie fragt nicht etwa die beklagte BVG, wieviele sie da verkauft hat, oder macht eine Beweisaufnahme oder sowas, sie schätzt einfach „sehr hoch geschätzt maximal 500 Frauen“.

Man schätzt jetzt einfach für Gerichtsurteile.

Die Morgenpost: BVG verkaufte mehr als 3500 Frauentickets

Laut BVG-Sprecherin Petra Nelken haben die Verkehrsbetriebe am gestrigen Montag mehr als 3500 Tickets verkauft. Die sogenannten Frauentickets waren im Vergleich zu regulären Fahrausweisen um 21 Prozent verbilligt – in Anlehnung an die Lohndifferenz zwischen Männer und Frauen, die das Statistische Bundesamt errechnet hat. Konkret sind laut BVG rund 80 Einzeltickets, knapp 3000 Tages-, 20 Wochen- sowie 365 Jahreskarten verkauft worden. Die Tageskarte für Berlin (Tarifbereich AB) kostete am Montag 5,50 statt regulär 7 Euro, bei einer Jahreskarte konnte frau rund 160 Euro sparen.

365 Jahreskarten.

Die Frage ist: Zählen die anderen 3000 nicht?

Rechtliches Gehör

Rechtliches Gehör? Gibt’s nicht mehr. Schriftsätzlich vortragen kann man, was man will, aber das stört ja auch keinen.

Nichts von dem, was ich vorgetragen habe, taucht im Urteil auf.

Richter sind jetzt freischaffende Künstler. Urteile werden geschrieben wie ein Beitrag für einen feministischen Sammelband. Man stellt halt seine Sicht der Dinge dar, und ignoriert einfach alles andere. Als ob man nicht ein Urteil, sondern ein marxistisch-feministisches Gerechtigkeitsgutachten bekommt. Wie ich schon so oft schrieb: Richter betreiben schon lange keine Rechtsfindung mehr. Sie machen, was sie wollen, und betreiben dann Begründungsfindung. Angetrieben durch Gerechtigkeitstrend und Poststrukturalismus. Die wollen konstruieren und dekonstruieren, nicht Recht kennen. Wäre ja auch zu anstrengend. Heißt ja auch in den Gender Studies, Richter sollten sich nicht mehr mit geschriebenen Gesetzen aufhalten, sondern nur noch nach Gerechtigkeitsgefühl urteilen.

Das war früher mal so üblich, und man nannte es „rechtliches Gehör“, dass in einem Gerichtsurteil stand, was die Parteien vorgetragen haben, und warum das Gericht dem folgt oder auch nicht. Da hätte dann dringestanden, dass der Kläger meint, dass das Frauenticket gegen Art. 3 GG verstößt, das Gericht aber kein Grundgesetz anwendet, weil man der Meinung ist, dass der Staat bei privatrechtlichen Geschäften nicht an das Grundgesetz gebunden sei. Dann hätte auch jeder Leser bei Verstand die Frage nach Suff und Staatsexamen gestellt.

§ 313a ZPO
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

[…]

§ 495a ZPO
Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Das nimmt sie dann als Begründung, auch das Gehör gleich wegzulassen.

Moral- statt Rechtsstaatsgerichte

Effektiv sind Gesetze und geltendes Recht bedeutungslos geworden. Sie sind nur noch copy-paste-Angebote für Zitierjuristen aus der Plagiatsgeneration. Nur noch so ein Angebot von Textbausteinen und Versatzstücken. Es wird nicht mehr juristisch geurteilt, sondern geisteswissenschaftlich-soziologisch dahergeschwafelt und nur noch das erwähnt, was einem in den Kram passt.

Die feministisch rot-rot-grüne Zukunft

Nachdem ich gerade mit der großen Keule unterwegs war, nun etwas feines:

Ist dem Leser etwas aufgefallen?

Ist dem Leser aufgefallen, was nicht im Urteil steht?

Es steht nichts mehr davon drin, dass Frauen weniger Geld bekämen.

Die BVG und das vorlaufende Urteil hatten das noch darauf gestützt, dass Frauen ja weniger verdienten und man dies ausgelichen könne, dürfe, müsse. Ausgleich einer Benachteiligung. Nun hatte ich aber vorgetragen, dass sie nicht in der Lage sind, Statistiken zu verstehen, und dass im Osten Frauen mehr als Männer verdienen. Und plötzlich verschwindet das ganze Motiv des Ausgleichs von geringerem Lohn. Es steht als Bedingung nicht mehr drin, dass Frauen irgendwie benachteiligt sein müssten, um sie bevorzugen zu können.

Wenn man das jetzt genau liest, ist das einfach eine PR-Aktion, die im Belieben jedes Unternehmens stehe. Die BVG habe versucht, mehr Kunden zu gewinnen, und das genüge schon, um Frauen billigere Tickets zu verkaufen als Männern.

Man tut nicht mal mehr so, als wären Frauen benachteiligte Opfer, deren Nachteile man ausgleichen müsse. Kaum verdienen sie mehr, ist der ganze Diskriminierungsschutz für die Katz’ und einfach weg, und ist es plötzlich zulässig, geschlechtsbezogene Preise zu machen, weil es nur noch um die Frage geht, ob es „verwerflich“ ist und oder nicht und ob man es den anderen noch gestattet, sich daran zu stören. Eben noch waren Frauen die gequälten Wesen, denen man milde Preise machen musste, damit sie nicht meilenweit zu Fuß laufen müssen, aber Männer … nein, also Männer könnten kein Interesse daran haben, auch günstigere Tickets zu bekommen.

Bewertung

Das war wieder mal so eine typisch feministisch-linke Testaktion, die ausloten sollte, wie groß der Widerstand ist. Machen die ja häufig so.

Gibt es keinen Widerstand, dann macht man das künftig immer so.

Gibt es Widerstand, dann heißt es, was regt Ihr Euch auf, das war doch nur eine einmalige Aktion. Oder Satire. Satire darf alles.

Hier kam wohl noch der Versuch dazu, mittels manipulierter Rechtsprechung – ich weiß es nicht mit Sicherheit, aber ich vermute stark, dass diese andere Vorausläuferklage eine Art False-Flag-Aktion war, um eine möglichst schlecht gemachte und schnell abzulehnende Klage zu liefern – um nach dem typischen linken Vorgehensschema der „strategischen Prozessführung“ Präzedenzfälle schafft, von denen man dann weiß, dass die als kurze Schlagwortsätze in die Rechtsliteratur gehen und alle anderen Gerichte davon einfach so abschreiben ohne groß nachzudenken.

Was hier gelaufen ist, was ich vorgetragen habe, wo die Fehler sind – all das sieht man dann nicht mehr. Man sieht nur zwei Urteile, und in der Presse wird stehen, dass auch eine zweite Kammer die zweite Klage abgewiesen hat. Obwohl das ganze Ding von vorne bis hinten fake, faul und Schrott ist, steht das dann als Rechtsprechung in der Literatur, und Juristen schreiben wirklich jeden Schwachsinn voneinander ab. Ich habe das schon so oft erlebt, wie da irgendein Blödsinn nach dem Schema „stille Post“ entsteht, oder die Rechtsmeinung genau das Gegenteil der Urteilsbegründung ist, weil die Leute nicht die Urteile und Begründungen lesen, sondern das in den Kommentaren auf einen halben Satz eingedampft wird und die Juristen dann nur noch aus dem Kommentaren abschreiben.

Der nächste liest dann, dass es schon zwei Urteile gibt, die Frauenfahrscheine für zulässig halten. Und dann entsteht daraus eine Lawine und daraus die herrschende Meinung.

Und ich habe den sehr starken Eindruck, dass das der eigentliche Grund für dieses Frauenticket war. Denn, wie oben gezeigt, sind Frauen in Berlin ja höher und nicht niedriger bezahlt, und eigentlich bringt es den Frauen auch nichts. Aber hier hat man halt die nötige korrupte Richterschaft. Vor Jahren sagte mir mal ein Berliner Politiker mit Kontakten zum Richterwahlausschuss, dass Richter in Berlin schon lange nicht mehr nach Befähigung, sondern nur noch nach linker Gesinnung ausgesucht werden. Es geht nicht mehr darum, Recht zu sprechen. Es geht darum, Marxismus zu sprechen, als Rechtsprechung, als „für Recht erkannt“ auszugeben. Die Gesellschaft auf links zu ziehen.

Künftig wird es jede Menge PR-Aktionen mit Frauenpreisen geben. E-Autos. Handys. Und so weiter. Weil die ja alle neue Kunden gewinnen wollen.

Die nächste Station sind dann Rassentarife.

Unterschiedliche Ticketpreise nach Hautfarbe. Und Herkunft. Und Religion. Weiße Männer zahlen natürlich den vollen Preis, alle anderen bekommen Rabatte.

Und wisst Ihr, wie sie das alles dann nennen?

Sie nennen es „Gerechtigkeit“.

Und sie nennen es die „Befähigung zum Richteramt“.

Update zur Richterin: Ein Leser schreibt mir

Hallo Herr Danisch,

da haben Sie aber eine Richterin zugeteilt bekommen. Die Dame ist 62er Baujahr, das heißt, wenn Sie nächstes Jahr 60 wird, wird sie wahrscheinlich in Frühpension gehen.
Die wird doch jetzt keinen Finger mehr krumm machen und das letzte Mal, dass die Frau in einen Gesetzestext geschaut hat, dürfte wohl über ein Jahrzehnt her sein…

Aber immerhin hat sie 1989, mit ihrem Ehemann, mal ein Patent für ein sich mit Wasser reinigendes Katzenklo angemeldet, das ist doch auch schon eine Leistung! 😉
https://patents.google.com/patent/DE3943363C2/de?inventor=Angela+Pfeifer-Eggers

Und der Befangenheitsantrag, das ist doch auch nicht ihr erster, auch wenn der in der Vergangenheit leider durchgegangen ist… aber daraus hat sich bestimmt gelernt!

  • https://letzteshemd.blogspot.com/2016/11/
  • Außerdem ist die Dame auch politisch halbwegs gut vernetzt, schließlich ist sie und ihr Mann 2008 beide für die Kreistagswahl von den Grünen auf Listenplatz 2 von Woltersdorf bzw. Erkner aufgestellt wurden (S. 5 und S. 15). Das könnte auch das starke feministische Engagement erklären. :^) Allerdings sollte jemand der Dame bei dem Alter nochmal erklären, dass sie den Landkreis darum bitten sollte, das Dokument offline zu nehmen, da dort auch die Privatadresse hinterlegt ist, was in der heutigen Zeit niemals ratsam ist. Besonders wenn bei einem Einfamilienhaus die Chance groß ist, dass man auch 13 Jahre später noch dort wohnt. Das kann schließlich jeder Unzufriedene mit 2 min googeln finden…

  • https://www.landkreis-oder-spree.de/media/custom/2426_1343_1.PDF?1472800694
  • Aber so zeigt sich ja mal wieder, dass es in Berlin richtig gut läuft.

    Ah, ja. Politikerin der Grünen.

    Katzeklo, Katzeklo,…