Ansichten eines Informatikers

Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen

Hadmut
18.1.2020 0:46

Ein Rechtsanwalt schrieb mir zum Artikel über das PR-Theater von Luisa und Greenpeace,

das sei nicht ganz richtig, was ich da geschrieben hätte, nämlich dass man keine Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassung des Gesetzgebers erheben könnte.

Hallo Herr Danisch,

was Sie in Ihrem Beitrag über die „Klimaklage“ schreiben, ist so nicht ganz richtig. Das BVerfG sieht (unter strengen Voraussetzungen) tatsächlich einen Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln. Dies allerdings nur dann, wenn sich aus den Regelungen des Grundgesetzes ein hinreichend konkreter Schutzauftrag ergibt. Z.B. hat das BVerfG 2003 entschieden, dass das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG erfordern könne, dass der Gesetzgeber nichtehelichen Vätern einen Zugang zur elterlichen Sorge ermöglichen müsse (NJW 2003, 955).

Dass ein solcher Anspruch angenommen wird, ist auch kein Ergebnis einer linken Unterwanderung des BVerfG, sondern wurde meiner Kenntnis nach bereits 1957 entschieden: „Führt der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zum Erlaß eines bestimmten Gesetzes infolge unrichtiger Auslegung des GG nur teilweise aus und verletzt er durch die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Bevölkerungskreises Grundrechte aus Art. 3 GG, so kann auch gegen sein teilweises Unterlassen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden.“ (Leitsatz BVerfGE 6, 257 = NJW 1957, 584)

Ob sich allerdings aus den zitierten GG-Normen tatsächlich ein hinreichend konkreter Handlungsauftrag an den Gesetzgeber für ein Klimaschutzgesetz ergibt, ist eher zweifelhaft, jedenfalls wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass Deutschland für lediglich 2,0 % der weltweiten Emissionen verantwortlich ist, und selbst eine Reduzierung der Emissionen in Deutschland um 50 % nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht geeignet wäre, den Klimawandel aufzuhalten. Dass sich in Folge einer linken Unterwanderung das BVerfG durchaus zum Ersatzgesetzgeber aufschwingen, und den Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln deutlich weiter auslegen könnte, ist allerdings richtig und eine durchaus besorgniserregende Perspektive.

Beste Grüße

[Name]

Rechtsanwalt

Das sind aber alles keine echten Unterlassungen, sondern direkt vorliegende positive Grundrechtsverletzungen.

Wenn ein nichtehelicher Vater elterliche Sorge übernehmen möchte, dann war das keine Forderung, sie ihm zu schaffen, sondern ein Problem der bestehenden Rechtslage, sie an die Ehe zu binden. Es war ein Anspruch auf Abschaffung der bestehenden Rechtslage.

Insbesondere war die Entscheidung zu Sorgerecht nur am Rande Verfassungsbeschwerde, vorrangig eine Entscheidungsvorlage durch ein Familiengericht (Rn. 18). Und zwar deshalb:

Das Gericht hält die gesetzliche Regelung insoweit für verfassungswidrig, als sie das Elternrecht des Vaters ausnahmslos zur Disposition der Mutter stelle. Dies sei jedenfalls dann ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Recht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn dieser längere Zeit faktisch eine Elternstellung eingenommen und auch später die Beziehung zu seinem Kind aufrechterhalten habe. Die gesetzliche Regelung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da dem Umstand, dass nichteheliche Kinder häufig in labile Beziehungen hineingeboren werden, sorgerechtlich mit einem weniger eingreifenden Mittel begegnet werden könne. So könne die generelle Sorgerechtszuweisung an die Mutter mit einer am Kindeswohl orientierten Möglichkeit der Ersetzung ihrer Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge verbunden werden.

Die Verfassungsbeschwerde wurde überwiegend als unsubstantiiert oder unzulässig verworfen.

Das mit dem Schutzauftrag, aus dem eine Gesetzgebungsverpflichtung folge, habe ich darin jetzt nicht gefunden. Aber das:

Da der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, die nur bei Richtigkeit seiner prognostischen Annahmen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, ist er verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Prämissen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stellt sich dabei heraus, dass dies nicht der Fall ist, wird der Gesetzgeber mit einer Korrektur der Regelung dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

Da ging es aber nicht um eine Verpflichtung zur weiteren Gesetzgebung, sondern darum, dass die alte Gesetzeslage verfassungswidrig war, der Gesetzgeber aber schon eine neue Regelung eingeführt hatte, die allerdings auf Annahmen beruhte, von denen man nicht wusste, ob sie auch stimmen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es diese neuere Regelung nur dann als Lösung ansieht, wenn auch überwacht wird, ob sich die Annahmen wirklich als zutreffend erweisen. Das ist aber etwas ganz anderes als wenn man sagt, dass aus dem Grundgesetz folge, dass der Gesetzgeber bestimmte Gesetze erlassen müsste.

Interessanter ist die zweite Entscheidung.

Der Beschwerdeführer wendet sich mithin gegen ein “Unterlassen” des Gesetzgebers. Von dem in BVerfGE 1, 97 ff. behandelten Fall unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes beruft, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat. Wenn bei dieser Voraussetzung der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag unrichtig auslegt, demzufolge seiner Gesetzgebungspflicht nur unvollständig nachkommt und durch das Unterlassen einer erschöpfenden Regelung zugleich ein Grundrecht verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde auch gegen dieses Unterlassen des Gesetzgebers zulässig. Aus der Fassung des § 95 BVerfGG lassen sich keine durchschlagenden Bedenken gegen diese Auffassung herleiten. Nach Sinn und Zweck der Bestimmungen der §§ 90 bis 95 BVerfGG, insbesondere aus § 92 und § 95 Abs. 1 BVerfGG ergibt sich, daß Gesetze als “Handlungen” eines Verfassungsorgans, nämlich des Gesetzgebers, angesehen werden sollen (vgl. auch BVerfGE 1, 208 ff. [220]), durch die Grundrechte verletzt werden können. Ist der Gesetzgeber verfassungsmäßig verpflichtet, eine solche Handlung vorzunehmen, also ein Gesetz zu erlassen, so kann er durch einen Verstoß gegen seine Handlungspflicht, also durch Unterlassen, ebenfalls Grundrechte verletzen. Hat er den Verfassungsauftrag nur teilweise erfüllt und dadurch den Gleichheitssatz verletzt, so kann eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde sich auch gegen das teilweise Unterlassen des Gesetzgebers richten. Die Annahme, ein solcher Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 3 GG müsse zur Nichtigkeit der positiven Teilregelung führen, die Verfassungsbeschwerde sei also hiergegen — nämlich gegen die den Gleichheitssatz verletzende Begünstigung einer bestimmten Personengruppe — zu richten, ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Verfassungsauftrag nicht nur eine Regelung überhaupt vorschreibt, sondern wegen des Umfanges der zu regelnden Materie offensichtlich nicht ein einheitliches Gesetz verlangt, sondern sinngemäß zeitlich einander folgende Teilregelungen zuläßt.

Die Verfassungsbeschwerde stützte sich aber auf Art. 131 GG, in dem steht:

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. […]

Da steht explizit drin, dass ein Bundesgesetz zu erlassen ist. Das steht in den Artikeln 1 bis 3 aber nicht. In diesem Fall kann man also ein Unterlassen des Gesetzgebers rügen, eben weil das da explizit drinsteht. Aber selbst da hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass man sich dann zwar wegen einer Ungleichbehandlung gegen sein solches Gesetz wehren kann, das aber nicht zu dessen Aufhebung führt, weil der Gesetzgeber eben nicht verpflichtet ist, alle Personengruppen in einem einzigen Gesetz zu behandeln, sondern das auch mit verschiedenen Gesetzen tun kann, also nicht einmal aus einer so konkreten Vorschrift hervorgeht, dass man den Gesetzgeber zum Erlass eines bestimmen Gesetzes durch Beschwerde verpflichten kann.

Er hat es ja auch nicht geschafft:

Die Verfassungsbeschwerde bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Das hatte da zwar andere Gründe, aber einen Anspruch hat er eben auch nicht bekommen.

Die typische Juristenmethode, sich aus den Kommentaren ein paar einzelne Sätze oder Leitsätze rauszusuchen, ist höllisch riskant und geht oft schief, denn die zitieren oft manipulativ oder einfach lausig schlecht und unvollständig, und in den Entscheidungen steht oft etwas anderes, nicht selten das Gegenteil drin. Das gerade auch deshalb, weil Richter unheimlich gerne zuerst mal das Gegenteil ihrer Entscheidung schreiben, um darzulegen, dass sie sich mit der Problematik auseinandergesetzt und tief differenziert haben und nicht etwa aus Unkenntnis handeln, und dann mit dem Schema „Der Kläger beruft sich auf … und kann auch …”, aber oft geht es dann mit „…das gilt hier aber nicht, weil …” weiter, holen die also nur aus, um die Begründung vorzubereiten, warum es hier eben nicht so ist. Findet man in Entscheidungen sehr, sehr häufig. Und weil die Buch- und Kommentarautoren gerne auf plakative Allgemeinaussagen aus sind, holen die sich die gerne aus dem ersten Teil. Ist oft so, dass in der Entscheidung etwas anderes steht als im Kommentar, der es zitiert.

Immerhin ist damit geklärt, dass Luisa und Greenpeace nicht weit kommen können (sofern es am Bundesverfassungsgericht noch entfernt mit rechten Dingen zugeht), denn im Gegensatz zu diesem Art. 131 GG – der den Übergang vom Nationalsozialismus zur Bundesrepublik für Beamte regeln sollte – steht da nichts von einem Bundesgesetz, das zu erlassen ist. Das mit dem „Handlungsauftag an den Gesetzgeber” ist also keine Auslegung und Faselinterpretation der Grundrechte, sondern steht da wortwörtlich in 131 drin. Da ist nichts zum Auslegen. Das merkt man aber eben nicht, wenn man nach Juristensitte nur in die Kommentare guckt und nicht die Entscheidungen selbst liest (wie es ein gewisser Informatiker gerne tut).

Es steht zu vermuten, dass der Anwalt von Greta und Greenpeace auf denselben Fehler reingefallen ist.

Und es steht zu befürchten, dass das korrupte Bundesverfassungsgericht mit seinen Operettenrichtern das auch nicht mehr kapiert oder kapieren will, und das dann auf dem Schwafelweg durchreicht.

Praktisch alles, was da an linken Zielen auf Artikel 1 bis 3 zum Ziel getragen wurde, beruhte nur auf substanzlosem Geschwafel und Rhetorik.

Ich weiß zwar nicht, wo das steht, aber die Anwaltszuschrift zeigt, dass es in irgendeinem einschlägigen Kommentar eben irreführend steht.