Ansichten eines Informatikers

Die ARD als krimineller Zensur-Vollstrecker

Hadmut
19.2.2017 1:24

Der Mitteldeutsche Rundfunk hat versucht, mich wegen meines Blogs abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Hat – bisher – nicht funktioniert.

Einblicke in ein verlogen-perfides Zensursystem und finstere Machenschaften. Eine Betrachtung der Glaubwürdigkeit der Staats-Medien. Etwas Kommentar zu den Zensur-Gesetzentwürfen von CDU und SPD.

[Kleines, schönes, juristisches Update]

(ca. 18.000 Worte)

Der Anlass

Mitte Januar gab es in einem Hörsaal der Uni Magdeburg Randale. Die Hochschulgruppe der AfD wollte Politiker und einen Biologen auftreten lassen, wobei letzterer – behauptet – wissenschaftlich Kritik an Gender Studies vortragen wollte. Linke Studentengruppen und Dozenten hatten daraufhin eine Veranstaltung im selben Hörsaal direkt davor angesetzt, haben den Hörsaal besetzt, indem sie da drin geblieben sind, Transparente gezeigt, Pfeif- und Schreikonzerte veranstaltet, den Vortragsbereich des Hörsaals blockiert und keinen Zweifel daran gelassen haben, dass sie die Veranstaltung vereiteln wollten. Aus dem Zusammenhang und den Videoaufnahmen ergibt sich (meines Erachtens), dass man versucht hat, vordergründig „friedlich“ zu demonstrieren, unterschwellig die AfD aber zu Handgreiflichkeiten zu provozieren und das dann demonstrativ zu zeigen. Dabei sind aber die linken Aktionen eskaliert und zudem während der Vorgänge eine Art Antifa-naher Schlägertrupp in den Hörsaal gekommen, der kurz vor Eintreffen der Polizei wieder abzog.

Ich war da nicht dabei und habe erst danach aus Medien und durch Leserhinweise erfahren, aber darüber berichtet und das kommentiert, weil es thematisch sehr genau in mein Blog passte, Medienkritik ist ein Dauerthema. Ein zentraler Kritikpunkt war dabei die fragwürdige Berichterstattung der Medien. Eine Frage war, warum überhaupt Reporter und mindestens ein Fernsehteam anwesend waren, was an Universitäten ja nicht üblich ist. Irgendwie müssen sie ja vorher davon gewusst haben und auf die Bilder der Demonstrationen und die erwartete Reaktion AfD aus gewesen sein, was nicht dazu passt, dass die Auseinandersetzungen angeblich spontan und so ungeplant passiert sind.

Ein zweiter Punkt war, dass man das in den Medien verzerrt dargestellt hat. Erst hieß es, dass Studenten friedlich demonstriert hätten, und erst später, nachdem das in den Social Media mit privaten Handy-Videos und in anderen Medien rumging, gab man mehr oder weniger zu, dass es zu einem Gewaltausbruch von linker Seite gekommen war.

Ich hatte dazu mehrere Blog-Artikel geschrieben, vor allem Gender-Studies: Bürgerkrieg im Hörsaal, Der AfD eine Bühne gebaut und Der MDR und die Schläger.

Und darin hatte ich auch auf zwei Text-Artikel des MDR verlinkt und daraus zitiert, Proteste gegen AfD-Vorlesung an Uni Magdeburg und “Studenten haben Werbung für AfD gemacht”.

Bitte schaut Euch diese beiden MDR-Artikel nochmal explizit an, vor allem auch die Fotos (Texte und Fotos dort angegeben als von Stephan Schulz). Da wird die Randale überhaupt nicht gezeigt. Man sieht brave Studenten, die artig auf ihren Plätzen sitzen und Transparente und nette Luftballons hochhalten. Und ein Fernsehteam, das angeblich gekommen ist, um Studentinnen mit Luftballons zu filmen.

Ich halte das für „Fake-News“.

Da wird systematisch ein falsches Bild dargestellt, um die Sache politisch in eine bestimmte Richtung zu schieben. Und das halte ich ja gerade vor der aktuellen Fake-News-Kampagne und der anstehenden Bundestagswahl für kritisch. Linke Gewalt wird zu sehr runtergespielt. Nach meinem Eindruck hat man da versucht, eine politische Falle zu stellen, der MDR war Teil dieser Falle, nämlich das Ohr und Auge, vor dem die Falle zuschnappen sollte, und dann hat’s halt nicht so geklappt wie geplant. Das ist mein Eindruck, und es ist meine Meinungsfreiheit, diese Art der Berichterstattung schlecht zu finden und zu kritisieren.

Manche Leser, die mir auf Twitter folgen, werden sich erinnern, einigen war das ja auch aufgefallen, dass ich im Anschluss daran einen Twitter-Disput mit dem MDR-Reporter Stephan Schulz hatte, den dieser aber in der Nacht darauf komplett wieder gelöscht hat. Da hatte ich einen dieser Tweets bereits zitiert.

Ich hatte die Sache längst ad acta gelegt, für erledigt und Schnee von gestern gehalten, inzwischen weit über 100 neue Artikel geschrieben.

Ich habe der Sache auch keine hohe Bedeutung zugemessen. Ich habe sie zwar als eine neue Episode im Propaganda-Müll und subversiven Parteienwahlkampf von ARD und ZDF eingeschätzt, aber Herrje, tun die das nicht ständig? Ist es nicht auffällig, dass sie dann, wenn es um politisch-korrekten Käse geht, alles völlig ungeprüft und trotz grober Widersprüche gegen jede Empirie durchquatschen und sogar ganze Fernsehserien um frei erfundene Ideologien bauen, alles abweichende aber sofort als „postfaktisch“ und „fake-news“ angreifen? Ist es nicht geradezu verlogen, dass sie ihre gesamte Programmrichtung auf „post-strukturalistische“ (also gewollt realitätsleugnende) und frei erfundene Ideologien ausrichten, und andere dann als „postfaktisch“ und „fake-news“ beschimpfen? Die ZDF heute-show war auch nur am Anfang witzig. Inzwischen sind (oder waren) die so auf Polit-Hetze gegen alles, was nicht politisch korrekt ist, ausgerichtet, dass man Welke durchaus als den direkten Nachfolger von von Schnitzler ansehen kann. Irgendjemand scheint ihnen die Meinung gegeigt zu haben, denn inzwischen haben sie sich merklich wieder etwas gefangen, aber witzig sind sie nicht wieder geworden. Und hat man nicht ständig Partei-Propagandisten wie Anne Wizorek oder Sascha Lobo in ihren Talkshows und Nachrichtensendungen? Wollten ARD und ZDF ernsthaft gegen „Fake News“ und „postfaktisch“ vorgehen, müssten sie erst mal mindestens dreiviertel ihres Programms und ihres Personals rauswerfen. Ich habe auch in meinem Bekanntenkreis fast niemanden mehr, der ARD und ZDF in politischen Angelegenheiten noch über den Weg traut.

Deshalb habe ich diesen Vorgang in Magdeburg nicht als herausragend, sondern nur wieder als einen weiteren in der Kette von Manipulationen und Falschdarstellungen angesehen. Mehr als Tages-, oder sagen wir mal Wochenaktualität und Archivwert (falls man mal was belegen soll, denn wenn man sie kritisiert, fordern sie ja immer Belege) habe ich der Sache nicht beigemessen.

Die Abmahnung

Die Frist

Am 8.2.2017, also etwa vier Wochen nach den Artikeln, bekam ich von einem Rechtsanwalt „vorab per E-Mail“ abends um 18:15 ein Schreiben, in dem er anzeigt, den Mitteldeutschen Rundfunk und jenen Stephan Schulz zu vertreten, mir Rechtsverstöße und Unwahrheiten vorwirft, und mir eine Frist bis 10.2.2017, 12:00 setzt, (also weniger als 42 Stunden, und da geht noch Schlaf ab und dass ich es ja auch nicht gleich gesehen habe, ich bekomme viele, manchmal bis zu 200 Mails am Tag) um Aussagen aus meinem Blog zu löschen, einen Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafe zu unterzeichnen und noch seine Anwaltskosten zu übernehmen.

Bemerkenswerterweise war die Frist schon deshalb nicht einhaltbar, weil das Schreiben ja nur „vorab“ zur Information übersandt worden, also eigentlich nicht wirksam war, und die Papierversion mit Poststempel vom 10.2. erst nachmittags am Samstag, 11.2. bei mir ankam. Also das, was ich nach Vorstellung des Anwaltes hätte unterschreiben sollen, erst mehr als 24 Stunden nach Ablauf der Frist ankam. Schon das zeigt, dass die Frist absurd kurz war.

Dazu muss man wissen, dass kurze Fristen sowieso nur dann zulässig sind, wenn die Sache eilbedürftig ist. Und das ist sie nach 4 Wochen nicht mehr, zumal die typische Aufmerksamkeitsspanne in einem Blog (jedenfalls einem Hochfrequenzblog wie meinem) etwa 4 Tage reicht. Artikel, die einen Monat zurückliegen, liest eigentlich keiner mehr, wenn sie nicht irgendwo verlinkt werden und einen Dauerbezug haben. Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern. Bei Abmahnungen, die nicht eilbedürftig sind, sind aber Fristen von 1 bis 2 Wochen einzuräumen und nicht von weniger als 2 Tagen.

Auffällig war auch das Timing. Denn die Mail kam am Mittwoch um 18.15, und zu dieser Zeit bekäme man keinen Anwalt mehr. Ich bin zudem berufstätig und hatte (was die freilich nicht wissen konnten) am Donnerstag abend einen Arzttermin, es war also praktisch gar nicht möglich, einen Anwalt hinzuzuziehen. Und selbst wenn, dann hätte dem die Zeit auch nicht gereicht, um sich einzuarbeiten und etwas zu schreiben. Denn Anwälte können auch nicht alles stehen und liegen lassen und sind vormittags oft bei Gericht.

Das ganze Ding war also ersichtlich auf Überrumpelung ausgelegt und so terminiert, dass man effektiv keinen Anwalt mehr bekommen konnte, also Leute als Laien anzugreifen und von rechtlicher Beratung abzuschneiden. Und dazu kommen noch einige Täuschungsaspekte, die ich unten erkläre.

Es war also klar, dass das Ding eine Meile gegen den Wind stinkt.

Ich habe dann innerhalb der Frist geantwortet, aber die gewünschten Erklärungen natürlich nicht abgegeben, stattdessen bis Sonntag Strafanzeige wegen versuchten Betruges und versuchter Erpressung, Beschwerde bei der Anwaltskammer, Beschwerde beim MDR, an den Fernsehrat und den Verwaltungsrat und Schutzschriften bei den einschlägigen Landgerichten eingereicht.

Darf ich die Abmahnung hier veröffentlichen?

(Sorry, gehört nicht zur eigentlichen Story, muss aber sein, um dem Leser den Inhalt des Anwaltsschreibens hier zeigen zu können.)

Abmahnanwälte reagieren häufig überaus aggressiv und mit der nächsten Abmahnung, wenn man ihre Abmahnschreiben veröffentlicht oder auch nur erwähnt, von wem man abgemahnt wurde. Die wollen das meist sehr geheim halten, was paradox ist: Denn sie drohen ja damit, einen vor Gericht zu bringen, und die Verhandlungen sind in einem Rechtsstaat öffentlich. Was aber auch klar ist: So manche Abmahnung ist dubios, und so mancher Abmahner geht nicht gegen falsche Behauptungen vor, sondern weil er was zu verbergen hat.

(An dieser Stelle könnte man die Frage stellen, ob wir wirklich ein Rechtsstaat sind, denn viele Gerichte entscheiden in sowas gern, dass die Sache so eilig sei, dass die Entscheidung ohne Verhandlung und Anhörung des Antragsgegners getroffen werden muss, womit die Sache vor allem der Öffentlichkeit entzogen und das rechtliche Gehör verwehrt wird. Mir konnte noch nie ein Jurist vernünftig erklären, warum man die Verhandlung dann nicht nachholt. Und mir hat noch nie ein Politiker erklärt, warum man das nicht mal in ein faires System umbaut. Anscheinend haben Justiz und Politik ein deutliches Interesse, solche Verfahren am Rechtsstaat vorbei zu betreiben.)

Ich habe das daher daher rechtlich recherchiert und schreibe das hier nicht, weil es inhaltlich zum Artikel gehört, sondern um gleich zu signalisieren, dass ich mich auch da gegen Abmahnversuche wehren werde und passende juristische Munition auf Lager habe.

Grundsätzlich gilt kein Sonderrecht für Abmahnschreiben, sie sind bezüglich ihrer Veröffentlichung rechtlich wie jedes andere private Schreiben oder Anwaltsschreiben zu behandeln. Es gibt, anders als von manchen Juristen behauptet, da keinen besonderen Diskretionszwang. Man muss halt nur aufpassen, vor allem, wenn man verurteilt wurde oder eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, dass man durch die Veröffentlichung nicht gerade die Behauptung wiederholt, die man nicht mehr äußern darf.

Ob man ein privates Schreiben (egal ob Papier oder e-mail), dessen Empfänger man ist, veröffentlichen darf, hängt im wesentlichen an zwei Rechtsfragen.

Die erste betrifft das Urheberrecht. Grundsätzlich kann ein solches Schreiben immer auch ein Werk und damit vor Veröffentlichung durch Andere geschützt sein. Dass aber so ein Brief eine schöpferische Tiefe im Sinne des Urheberrechts hat, ist nicht selbstverständlich. Und in einem Anfall seltener Selbstkritik sind die Juristen zu der Auffassung gekommen, dass das typische Anwaltsschreiben aus Standardformulierungen, Textbausteinen und den einschlägigen Floskeln eben gerade keine schöpferische Tiefe hat und deshalb kein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, aber ein Anwalt müsste schon eine sehr aus dem Durchschnitt herausragende Originalität hervorbringen, um seine Schriftsätze unter Urheberschutz zu stellen.

Die zweite Rechtsfrage betrifft die Persönlichkeitsrechte des Absenders und der Mandanten. Die Rechtsprechung verwendet hier wie in vielen Bereichen das Sphärenmodell aus Sozial-, Privat- und Intimsphäre, die wie Zwiebelschalen geschachtelt und aufsteigend unterschiedlich stark geschützt sind. Anwaltliche Schreiben zwischen Parteien werden – nach älterer Rechtsprechung – dem Berufsfeld und damit in der Regel dem Sozialfeld des Anwaltes zugeordnet, das nicht nur relativ schwach geschützt ist, sondern auch einer Abwägung mit Gegeninteressen unterliegt, vor allem einem Informationsrecht der Öffentlichkeit. Man kann also nicht einfach Anwaltsschreiben ohne konkreten Zweck, etwa im Sinne von „guckt mal, wie doof der ist“, veröffentlichen. Aber wenn es ein konkretes Interesse gibt, und die Schwelle ist da sogar ziemlich niedrig, dann darf man das veröffentlichen (allerdings mit Einschränkungen, siehe unten).

Der Grund, warum Anwälte oft überzeugt sind oder waren, dass ihren Schreiben irgendso ein besonderer Diskretionsanspruch innewohnt, liegt in veralteter Rechtsprechung, vor allem der des Landgerichts Berlin. Das war der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Abmahnschreiben deren berufliches Wirken erheblich beeinträchtigen würde. (Was bei vielen Abmahnschreiben sogar zutreffen dürfte, siehe hier und hier, wo aber noch weitere Aspekte wie beigefügte Fotos des Anwaltes eine Rolle spielten und es nur um Anonymität ging.) Und wo es um Verbote geht, ist auch das Landgericht Hamburg nicht weit, das unter dem berüchtigten Richter Buske („Hamburger Landrecht“) entschied, dass Anwaltsschreiben nicht veröffentlicht werden dürften (324 O 741/06). Auch das AG München urteilte dahingehend (161 C 1840/07).

Solche Fälle kochten hoch und schließlich hat das Bundesverfassungsgericht der Finsterheit im Abmahnwesen ein Ende bereitet, und Entscheidungen des Kammer- und Landgerichts Berlin dazu aufgehoben (1 BvR 2477/08):

Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 71, 162 <179>; 99, 185 <197>, stRspr.). […]

Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>), begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken.

Die restlichen Ausführungen sind zu lang, um sie hier wiederzugeben. Es geht aber wesentlich darum, dass die Gerichte versuchten, das öffentliche Interesse gegen die Persönlichkeitsrechte von Anwalt und Mandanten abzuwägen. Und das Bundesverfassungsgericht sagte, dass das so nicht geht, weil es um Meinungsfreiheit geht. Und die bedürfe eben nicht eines öffentlichen Interesses daran (sondern könnte dadurch höchstens noch erhöht werden). Deshalb sei es unzulässig, wenn ein Gericht die Veröffentlichung verbiete, weil das Persönlichkeitsrecht das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiege.

Von diesem Schlag auf die Glocke geläutert entschied dann auch das LG Berlin in derselben Sache 2010 anders (27 O 184/07), nämlich wie das Bundesverfassungsgericht es vorgegeben hat.

Und schon vor dem BVerfG-Urteil sah das auch das OLG München anders (29 W 2325/07):

1. Für anwaltliche Schriftsätze gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften. Ein Anwaltsschriftsatz ist somit dann geschützt, wenn er eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist.

2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht. […]

Auch Anwaltsschriftsätze sind als Schriftwerke grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Sie sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch – wie meist bei literarischen Werken – in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts.

Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen.

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1986, 739 [740] – Anwaltsschriftsatz m.w.N.). […] Der Antragsteller trägt selbst vor, welche Anforderungen an ein Schreiben der streitgegenständlichen Art sich aus dessen Funktion zwangsläufig ergeben. […] Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt daher für sich genommen keinen Umstand dar, der ein deutliches Überragen des Handwerklichen begründen könnte. […]

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Schranken in den Rechten anderer, zu denen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Geht es – wie im Streitfall – um die rechtliche Bewertung des Inhalts einer bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums diese Vorschrift einschlägig, nicht etwa die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590 [591] m.w.N.).

Ich komme also zu dem wohlbegründeten Ergebnis, dass ich das Anwaltsschreiben hier veröffentlichen kann, jedenfalls wenn ich die personenbezogenen Daten des Anwaltes weglasse. Deshalb geben ich hier keine Scan des Schreibens wieder, sondern nur den Text des Schreibens.

Zudem gibt es sehr wohl ein öffentliches Interesse, denn „Fake News“ und die Sperrung von Meldungen ist hochaktuelles Thema öffentlicher Diskussion und gilt als relevant für die Bundestagswahl.

Dass ich das hier rechtlich etwas ausführlicher dargestellt habe, hat noch einen zweiten Grund: Denn es geht ja auch inhaltlich in der Abmahnung darum, das man mir mittels Persönlichkeitsrechten die Meinungsäußerung verbieten will. Auch dafür gelten die zitieren Entscheidungen. Auch ein MDR-Reporter hat keinen Persönlichkeitsanspruch darauf, nur in einer ihm genehmen Weise beschrieben zu werden.

Und noch weniger hat der MDR selbst einen solchen Anspruch, weil er kein Grundrechtsträger der Artikel 1 und 2 GG ist, aus denen die Persönlichkeitsrechte hergeleitet werden, sondern als Teil der Exekutive Grundrechtsverpflichteter.

Der Text der Abmahnung

Die Abmahnung kam von einem Anwalt einer größeren, verteilten Anwaltskanzlei, der laut seinem Briefkopf und seiner Webseite schon seit mehreren Jahren „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“ ist. (Die speziellen Einrückungen jetzt noch in HTML nachzubauen erspare ich mir mal.)

Sehr geehrter Herr Danisch,

in der obigen Angelegenheit zeigen wir Ihnen hiermit die Vertretung der rechtlichen Interessen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig, sowie des Herrn Stephan Schulz, ebenda, an. Unsere entsprechende Bevollmächtigung versichern wir hiermit anwaltlich.

Unsere Mandanten mussten feststellen, dass Sie unter www.danisch.de mehrere sie betreffende Beiträge verfasst haben, in denen es um die Berichterstattung unserer Mandanten über die Vorkommnisse bei einer Veranstaltung der AfD-Hochschulgruppe an der Universität Magdeburg am 12. Januar 2017 geht. Dabei handelt es sich insbesondere um die Texte „Der AfD eine Bühne gebaut“ sowie „Der MDR und die Schläger”.

In dem Beitrag „Der AfD eine Bühne gebaut“ vom 14. Januar 2017, 0:28 Uhr, zitieren Sie aus einem auf den Internetseiten des MDR veröffentlichten Kommentar unseres Mandanten Herrn Schulz. Der Kommentar unseres Mandanten Stephan Schulz für den MDR ist als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Für dessen Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung auf Ihrer Internetseite www.danisch.de (§ 19a UrhG) fehlt die erforderliche Zustimmung unserer Mandanten, so dass eine Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG vorliegt. Damit nicht genug, wird durch das Weglassen von für das zutreffende Verständnis des Kommentars unseres Mandanten Stephan Schulz wesentlicher Teile auch noch der Eindruck erweckt, er hätte sich nicht von den von Gerald Wolf vertretenen umstrittenen Thesen zur Leistungsfähigkeit von Männern und Frauen distanziert. Das Zitat endet nach: „Wolf glaubt, dass Männer leistungsfähiger sind als Frauen. [… ]” ;die Aussage: „Seine Thesen sind umstritten.“ fehlt ebenso wie die Einordnung von Gerald Wolf: „Jahrelang war der 73-jährige Wissenschaftler eher unpolitisch. Seit einiger Zeit sucht er jedoch die Nähe zur AfD.“

Damit liegt nicht nur eine Urheberrechtsverletzung vor, sondern auch eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten Herrn Schulz.

Daran anknüpfend berichten Sie in Ihrem weiteren Beitrag „Der MDR und die Schläger“ vom selben Tag, 15:20 Uhr, umfassend über die Ereignisse vom 12. Januar 2017. Darin heißt es:

[Passagen a-c auf Verfügung des LG Leipzig bis auf weiteres entfernt.]

d) „Fake News? Inszeniertes Wahlkampftheater mit dem MDR als bestelltem oder gesandtem Propagandisten?“

e) „Wenn hier extra ein Antifa-Schläger-Kommando und der MDR anrollen, dann sieht das verdammt organisiert und gesteuert aus.“

f) „Falls das zutrifft, was ich da denke, dann war das hier ein vorsätzlicher geplanter staatlicher Angriff mit Schlägern auf die Freiheit von Forschung und Lehre. Halt hübsch am Beispiel der AfD ausgeführt, um ein Exempel zu statuieren, gegen das niemand was sagen wird, und der MDR als Fake News Dienstleister dabei. Muss ja jetzt alles englisch sein. Kürzlich hätte man noch Lügenpresse gesagt.”;

[Passage g auf Verfügung des LG Leipzig bis auf weiteres entfernt.]

h) “Man hat nach Lage der Dinge wohl von vornherein geplant, Auseinandersetzungen zu provozieren und AfD-Leute dabei zu filmen, während die Provokateure vermummt und unerkannt bleiben.”.

Wie Sie den dazu veröffentlichten Beiträgen unserer Mandanten unschwer entnehmen können, haben diese entgegen Ihren Behauptungen nicht nur friedliche Demonstranten gezeigt, sondern gerade auch die „Schläger“ – und zwar in Wort und Bild. Durch Ihre – teils ausdrücklich formulierten – Vorwürfe der Falschberichterstattung gegenüber unseren Mandanten behaupten und verbreiten Sie selbst unwahre Tatsachen, die geeignet sind, unsere Mandanten in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Das gilt umso mehr, als sie quasi zum Beweis dessen einen Tweet unseres Mandanten Herrn Schulz eingeblendet haben, der in Wahrheit dessen Antwort auf eine andere Frage von Ihnen darstellt.

Die genannten Äußerungen sind unwahr. Diese sowie die vom Kontext losgelöste Einblendung des Tweets von Herrn Schulz und stellen eine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte unserer Mandanten dar. Sie sind gem. §§ 186, 187 StGB iV.m. §§ 823,1004 BGB zu unterlassen.

Namens und in Vollmacht unserer Mandanten haben wir Sie daher zunächst aufzufordern, den in Ihrem Artikel „Der AfD eine Bühne gebaut“ vom 14. Januar 2017 wiedergegebenen Kommentar unseres Mandanten Herrn Schulz, die unter Buchst. a) bis h) genannten Passagen aus Ihrem Artikel „Der MDR und die Schläger“ sowie den dort eingeblendeten Tweet unseres Mandanten Herrn Schulz unverzüglich zu löschen.

Die durch die bereits begangenen Rechtsverletzungen indizierte Wiederholungsgefahr können Sie nur durch Abgabe einer ernstlichen und unbedingten, mithin strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Namens und in Vollmacht unserer Mandanten haben wir Sie die daher des weiteren aufzufordern, bis zum


10. Februar 2017, 12:00 Uhr
(bei uns eingehend)

die diesem Schreiben beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen und an uns zurückzusenden. Deren Eingang vorab per Telefax oder eingescannt per Email betrachten wir als fristwahrend, sofern das Original unverzüglich nachfolgt.

Sollte keine Löschung erfolgen oder die geforderte Erklärung hier nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig eingehen, müssten wir unseren Mandanten zur unverzüglichen gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche raten. Die damit verbundenen weiteren Kosten wären Sie zusätzlich zu den bereits entstandenen zu tragen verpflichtet.

Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Dazu beigefügt eine Unterlassungserklärung (die mit dem Brief natürlich ebenso erst einen Tag nach Ablauf der Frist ankam)


Unterlassungsverpflichtungserklärung

Hiermit verpflichtet sich Herr Hadmut Danisch, […] Berlin, gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), Kantstraße 71 – 73, 04275 Leipzig, sowie Herrn Stephan Schulz, ebenda, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,00 € zukünftig zu unterlassen,

1. a) urheberrechtlich geschützte Werke des Herrn Schulz und/oder des MDR ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen,

b) durch unvollständige Wiedergabe des unter http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/magdeburg/kommentar-zu-studentenprotest-universitaet-magdeburg-100.html vom MDR veröffentlichten Kommentars von Herrn Schulze “Studenten haben Werbung für AfD gemacht” vom 14. Januar 2017 den Eindruck zu erwecken, Herr Schulz hätte sich nicht von den von Gerald Wolf vertretenen Thesen zur Leistungsfähigkeit von Männern und Frauen distanziert.

wie dies in dem Artikel “Der AfD eine Bühne gebaut” vom 14. Januar 2017 geschehen ist,

2.in Bezug auf Herrn Schulz und/oder den MDR folgendes zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

[[ Zitate a) bis h) wie oben hier nochmal aufgeführt ]]

wie dies in dem Artikel “Der MDR und die Schläger” vom 14. Januar 2017 geschehen ist,

3. in dem Artikel “Der MDR und die Schläger’ vom 14. Januar 2017 den Tweet von Herrn Schulz mit dem Inhalt “weil ich es gut gefunden hätte, wenn man nicht die Bilder derjenigen gesehen hätte, dien zuschlagen, sondern friedlichen Protest” einzublenden.

Darüber hinaus verpflichtet sich Herr Hadmut Danisch, die Herrn Stephan Schulz sowie dem MDR entstandenen Kosten für das Tätigwerden der Rechtsanwälte […] in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert 32.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 1.451,09 €, zu erstatten.

Berlin, den …

Hadmut Danisch

Die Fehler

Auf die dickste Schweinerei gehe ich unten separat ein.

Auch ansonsten wimmelt’s in dem Ding vor Fehlern.

Besonders auffällig ist natürlich die absurd kurze Frist von nicht mal 48 Stunden, die so ausgelegt, begonnen, beendet war, dass ich als normaler Arbeitnehmer und Nichtjurist eigentlich gar keine Chance hatte, irgendwelchen juristischen Rat einzuholen. Sofern solche Abmahnungen nicht blitzeilig sind (und das ist sie nach 4 Wochen ganz sicher nicht mehr), sind hier Fristen von mindestens 1 oder 2 Wochen Minimum. Das beißt einen schon beim ersten Überfliegen geradezu in die Nase, dass die einen da überrumpeln und reinlegen wollen, und meinen, dass sie als Anwalt und großer MDR gegenüber einen kleinen, fachfremden Privatblogger das einfach so tun könnten. Was übrigens kaum ein Anwalt weiß: Als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat er auch die Rechte eines anwaltlich noch nicht vertretenen Gegners zu wahren und darf Laien nicht reinlegen oder systematisch von anwaltlicher Beratung abschneiden.

§ 43 Bundesrechtsanwaltsordnung: Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

(Scheinen noch nicht viele Anwälte gelesen zu haben, hat nämlich noch keiner gemerkt, dass in Satz 2 ein „als“ fehlt.)

Dann hat er die Mandanten nicht richtig bezeichnet. Beim MDR als juristischer Person hätte er angeben müssen, durch wen sie vertreten wird (dazu unten mehr). Eine juristische Person kann nämlich nicht selbst, sondern immer nur durch ihren Vertreter handeln, und der Gegner (hier ich) muss die Vertretungsmacht nachprüfen können.

Auch an der Richtigkeit der Bezeichnung des Mandanten Stephan Schulz habe ich erhebliche Zweifel, nämlich an der Richtigkeit der ladungsfähigen Anschrift, die er da als beim MDR angibt.

Zwar ist es rechtlich durchaus zulässig, den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber als ladungsfähige Anschrift anzugeben, aber nur unter einer Voraussetzung: Nämlich dass man dort mit hoher Wahrscheinlichkeit persönlich anzutreffen ist, beispielsweise damit ein Gerichtsvollzieher einem etwas durch persönliche Übergabe zustellen kann. Nun gibt Stephan Schulz in seinen Twitter-Profilen (er hat mindestens zwei, @SchulzStep und @StephanSchulz_) zwar unzulässigerweise kein Impressum an, aber als Standort Magdeburg an. (Und hat mich in Twitter blockiert, nachdem ich dem Anwalt geschrieben hatte, dass sein Mandant mangels Impressum gegen Medienrecht verstößt). Und er berichtet aus Magdeburg. Und zu der Sache im Hörsaal hatte ich beim MDR eine Presseanfrage gestellt, die von deren Landesfunkhaus in Sachsen-Anhalt beantwortet wurde und die mir schrieben, dass sie da Leute von ihrem Funkhaus hatten.

Es spricht also einiges dafür, dass Schulz eben nicht beim MDR in Leipzig, sondern beim Landesfunkhaus in Magdeburg, und damit über 130 km entfernt und in einem anderen Bundesland arbeitet. Und damit die angegebene Adresse falsch bzw. eben keine ladungsfähige Adresse ist. Ein Gerichtsvollzieher für Leipzig (also Sachsen) wäre nicht für persönliche Übergaben in Magdeburg (Sachsen-Anhalt) zuständig.

Insbesondere ist damit letztlich gar nicht klar, wer überhaupt sein Mandant ist, denn Personen, die „Stephan Schulz“ heißen, gibt es allein bei Xing Dutzende. Und auch ansonsten scheint jener Stephan Schulz überaus sorgsam darauf zu achten, dass man seine Anschrift nicht erfährt (kindisch, da ich Strafanzeige erstattet habe, werde ich sie ohnehin von der Staatsanwaltschaft erfahren und könnte sie ohne weiteres aus dem Melderegister abfragen).

Normalerweise muss sowas in der Vollmacht enthalten sein. Vollmachten legt er nicht vor.

Früher hat man das als Mangel angesehen, aber dann gab es eine Entscheidung vom BGH, I ZR 140/08, wonach in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten eine anwaltliche Versicherung, die Vollmacht geprüft zu haben, reichen soll, wenn zugleich in Unterwerfungsvertrag angeboten wird. Ist zwar eigentlich widersinnig, aber sie begründen es formal damit, dass die gesetzliche Vorschrift, die die Vorlage einer Vollmacht erforderlich macht, eben nur für einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden sei. Eine Abmahnung sei zwar sowas, aber wenn dabei ein Unterwerfungsvertrag angeboten wird, sei es eben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und die Vollmacht dann nicht mehr zwingend vorzulegen. Allerdings könne man die Vollmacht bei Zweifeln durchaus verlangen.

Ich habe sie verlangt.

Und bis heute, über eine Woche später, hat er nichts vorgelegt.

Dubios ist auch, dass er sich als Anwalt des MDR ausgibt, aber nicht sagt, welche Rechte des MDR ich verletzt haben soll, denn seine Angaben zum Urheberrecht sind falsch (dazu unten mehr), und ein Persönlichkeitsrecht hat der MDR so ohne weiteres nicht, denn die Persönlichkeitsrechte beruhen auf Art. 1 und 2 GG und gelten damit so nur für natürliche Personen. Außerdem schützen Grundrechte den Bürger gegen den Staat. Wenn nun aber der Staat ankommt und sich mit Grundrechten gegen den Bürger schützen will, dann ist da was ganz faul.

Kurios ist auch, dass er sich im Schreiben mehrfach widerspricht. Mal schreibt er, ich dürfe nicht zitieren, dann wieder behauptet er, ich hätte zuwenig zitiert, da würde was fehlen.

Mal wirft er mir vor, ich hätte Schulz politisch zu weit links gezeichnet (Randale), dann zu weit rechts (Distanzierung nicht dargestellt).

Was – außer Verwirrung zu stiften und angebliche Rechtsverstöße vorzugaukeln – wollen die eigentlich?

Und überhaupt: Was soll eigentlich diese Forderung, dass ich Schulz nur mitsamt seinen Gesinnungsbekenntnissen zitieren dürfte? Auf welchem Recht soll das basieren? Und warum soll ich verpflichtet sein, Schulzens Bekenntnisse zu verbreiten?

Oder ist das Ausfluss des neuen deutschen Gesinnungsjournalismus?

Geht es gar nicht mehr darum, über die Veranstaltung und was dort passiert ist, zu berichten, sondern nur noch darum, politische Positionsangaben zu verkünden, wer distanziert sich von wem, so ein allgemeiner Gesinnungsjournalismus?

Es wird überhaupt nicht mehr darüber berichtet, was dieser Biologe da eigentlich gesagt hat oder sagen wollte, weil Fachliches nicht mehr zählt, sondern es geht nur noch darum, dass Studenten ihn verbieten wollten, sich der Reporter von ihm distanziert und er „umstritten“ sei. Ohne dass man jemals erführe, was genau der eigentlich sagen wollte.

Es wird nicht mehr in der Sache berichtet, es wird nur noch politisch kategorisiert. Der ist gut, und der andere ist böse. Die Berichterstattung reduziert sich auf Kategorisierungsbestätigung und Verfestigung eines politischen Freund-Feind-Bildes. Der Leser hat das zu fressen ohne es nachzuprüfen. Grüße von Orwell. Oder vom MDR. Wie man will.

Und genau diesen Stil versucht man mir hier aufzuzwingen. (Gut, könnte man sagen, das ist Good News, denn das heißt, dass sie mich als Journalisten anerkennen, denn untereinander gehen sie ja genau so miteinander um.)

Man muss sich mal klarmachen, was die da behaupten und von mir verlangen: Ich würde die Persönlichkeitsrechte von Stephan Schulz verletzen, wenn ich nicht schreibe, dass der Biologe Wolf umstritten sei.

Noch einmal: Der Reporter Schulz soll ein Persönlichkeitsrecht haben, das mich als Blogger verpflichte zu schreiben, dass der Biologe Wolf umstritten sei.

Das muss man mal sickern lassen, was da abgeht. Man droht mir Klage an, weil ich nicht einfach so über jemanden, den ich überhaupt nicht kenne, von dem ich überhaupt nichts weiß und auch nicht weiß, was er sagen wollte, schreibe, dass er „umstritten“ sei. So funktioniert heute wohl Journalismus – nach Art des MDR. Und ausgerechnet die bezichtigen andere der „Fake News“ und der Wahlmanipulation.

Und seit wann würde man sich selbst distanzieren, indem man schreibt, dass jemand umstritten sei? Damit distanzieren sich die, die streiten, und nicht der, der das schreibt.

Kurioserweise schickt mir ein Leser gerade einen Link auf ein Interview mit Jakob Augstein, den ich bekanntlich für einen Hohlschwätzer halte, und mit dem ich auf einer Netzwerk-Recherche-Konferenz, in der sie auf alles und jeden eingeprügelt haben, der nicht feministisch-genderistisch-LGTQXYZ-schreibt, wegen seines feministischen Gedresches mal aneinandergerasselt bin. Und der behauptet in diesem Interview (Kontext Atlantik-Brücke, über die uns dieser ganze Political-Correctness-Quatsch eingeimpft wird):

Aber nicht die Think Tanks beeinflussen die Journalisten, sondern die Journalisten folgen von sich aus deren ideologischer Ausrichtung?

Augstein: Das sind selbstverstärkende Prozesse. Es gibt keine externe Einflussnahme von irgendwelchen Gruppen auf die Presse. Wer das sagt ist ein Verschwörungstheoretiker! Die Beeinflussung kommt immer von den Leuten selbst. Und das ist viel schlimmer. Denn wenn es nur äußere Beeinflussung wäre, könnten Sie die ja identifizieren und abstellen. Wenn die Leute aber innerlich nicht mehr unabhängig sind, wie wollen Sie das reparieren?

Keine externe Einflussnahme von irgendwelchen Gruppen auf die Presse? Wer das sagt, sei ein Verschwörungstheoretiker? Die Beeinflussung käme immer von den Leuten selbst?

Und was ist dann diese Abmahnung hier, nach der ich über den Vorfall nicht schreiben dürfte ohne gleichzeitig auf einen mir völlig unbekannten Biologen einzudreschen, weil der gegen Genderismus ist und seinen Vortrag für die AfD hält? Diese Zwangspositionierung sowohl des Schreibenden als auch der Beschriebenen auf der Gesinnungslandkarte? Ist das etwa keine Einflussnahme „irgendwelcher Gruppen“?

Recht hat er allerdings mit der Einschätzung, dass der deutsche Journalismus irreparabel kaputt ist. Diese Leute werden wohl in ihrem ganzen Leben niemals etwas tun, was der Bezeichnung „Journalismus“ würdig wäre. Und das, obwohl man den Journalismus ja schon jeder Würde beraubt hat. Journalismus ist heute ein Monopol derer, die dazu charakterlich und intellektuell nicht in der Lage sind. Und diese Abmahnung dient der Aufrechterhaltung dieses Monopols.

Auch inhaltlich ist das Schreiben voller Fehler. Was sie als Aussagen rügen, sind teils keine Aussagen, sondern Fragen oder verklausulierte wenn-dann-Aussagen. Außerdem kann sich anhand der beiden MDR-Artikel Proteste gegen AfD-Vorlesung an Uni Magdeburg und “Studenten haben Werbung für AfD gemacht” und vor allem der von Schulz selbst gemachten und darin wiedergegebenen Fotos jeder selbst überzeugen, dass sie Luftballons, aber nicht die Randale gezeigt haben. Es hat bisher auch kein Leser auf Fehler oder sowas hingewiesen. Im Gegenteil, Leser haben mich noch auf verschiedene Handy-Videos und auf Schnitte in den MDR-Filmen aufmerksam gemacht, die schon deutlich den Eindruck erwecken, als hätte man da die harten Szenen und solche, die Täter identifizierbar machen, herausgeschnitten.

Davon abgesehen wird aus dem Schreiben auch nie so ganz klar, wer eigentlich gerade Rechteinhaber ist. Wenn Schulz für den MDR arbeitet, dann lägen die Verwertungsrechte beim MDR und nicht bei Schulz. Auch ist nicht klar, ob Schulz Rechte an den Videoaufnahmen hat und daran beteiligt war, ob man also seine Persönlichkeitsrechte überhaupt tangieren kann, wenn man Videoaufnahmen kritisiert. Denn laut MDR Magdeburg waren ein Radio-Reporter und ein Fernsehteam da, und Schulz war ja wohl nicht auch noch Kameramann. Es wäre also darzulegen, wieso das ihn überhaupt betreffen soll. Dazu sagen sie aber nichts.

Der § 51 Urhebergesetz

Der dickste Hammer ist aber die Darstellung der Rechtslage. Ich beschreibe das deshalb ausführlicher, weil wir das unten noch ein paarmal brauchen.

Nochmal die entsprechende Stelle aus dem Abmahnschreiben:

Der Kommentar unseres Mandanten Stephan Schulz für den MDR ist als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Für dessen Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung auf Ihrer Internetseite www.danisch.de (§ 19a UrhG) fehlt die erforderliche Zustimmung unserer Mandanten, so dass eine Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG vorliegt.

Und das ist falsch.

Denn es gibt ein Zitatrecht im Urheberrechtsgesetz, nämlich

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
    wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Und diese Zitatrechte stehen jedem zu und sie bedürfen keinerlei Zustimmung des Rechteinhabers. Und in Fällen wie diesem ist das eben die Nr. 2.

Welche Anforderungen gelten für das zitierte Werk? Außer, dass es veröffentlicht ist, gar keine. Es gilt für jedes Werk. Auch Musik, Videos usw. (Ich komme darauf unten nochmal näher zurück.) Was genau heißt dabei „veröffentlicht“?

§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

[…]

Damit sind Texte, die auf den Webseiten des MDR publiziert werden oder Videos, die im Fernsehen gesendet wurden, ohne jeden Zweifel veröffentlicht und können zitiert werden, ohne dass man dafür irgendwen um Erlaubnis fragen müsste.

Das zitierende Werk muss allerdings ein selbständiges Sprachwerk sein. Ein Sprachwerk muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 gibt Schriftwerke, Reden und Computerprogramme als Beispiele für Sprachwerke an. Ein Sprachwerk ist alles, was Gedanken in Sprache zum Ausdruck bringt. Deshalb darf man auch in einer Fernsehsendung oder in einem Youtube-Video zitieren, solange man darin eigene Gedanken sprachlich zum Ausdruck bringt (Pantomime oder Maus und Elefant in der Sendung mit der Maus zählen also beispielsweise nicht dazu, aber Ernie und Bert aus der Sesamstraße könnten das).

Man darf also auch (und darauf komme ich unten zurück, also bitte merken) auf Youtube ein Video veröffentlichen, in dem man sprachlich etwas kundtut, und darin Ausschnitte veröffentlichter Fernsehsendungen zeigen.

Wichtig ist dabei immer, dass es einen Zitatzweck gibt, also das Zitierte in einem gedanklichen Zusammenhang mit dem sprachlichen Zitierenden außenherum steht, und natürlich, dass das Zitierende außen herum genug eigene Schöpfungstiefe hat, um ein selbständiges Werk zu sein (denn nur dann tritt das Zitatrecht überhaupt ein).

Bei zitierten Ausschnitten aus Fernsehsendungen sieht man es zwar im Prinzip genauso, aber etwas strenger, denn bei Filmen kollidiert das noch mit den §§ 94,95 UrhG, die im Prinzip die Filmrollen von Kinofilmen schützen sollen. Der Hessische Rundfunk hatte einst Stefan Raab verklagt, weil der in seiner Sendung TV-Total Ausschnitte aus einer Sendung des HR gezeigt hatte. Der BGH entschied (I ZR 42/05) gegen Raab. Denn zwar gäbe es ein Zitierrecht auch für Fernsehsendungen, aber Raab hatte das nur gezeigt, um es lächerlich zu machen, und nichts vertieftes dazu gesagt, und sich deshalb eine Klatsche eingefangen:

Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zu lässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. […]

40 a) Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Für den nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger, der das Filmwerk oder die Laufbilder enthält, ist diese Schrankenbestimmung gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden; zu den zulässigen Zitaten gehören demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmträger aufgenommen sind (vgl. BGHZ 99, 162, 166 – Filmzitat). Die Regelung ist darüber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Filmwerke entsprechend anzuwenden; das zitierende Werk kann also ein Filmwerk sein (BGHZ 99, 162, 164 ff. – Filmzitat). Demnach ist es in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG zulässig, Stellen von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken oder Laufbildern nach der Veröffentlichung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in einem selbständigen Filmwerk anzuführen.

41 b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beitrag zum “Spontan-Jodeln” war vor der Übernahme durch die Beklagte zwar schon veröffentlicht; auch wurde bei der Wiedergabe die Quelle durch Einblendung der Textzeile “Hessen, Landparty in Hüttenberg” deutlich angegeben (§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG). Jedoch ist die Verwendung des Beitrags nicht von einem zulässigen Zitatzweck gedeckt.

42 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zitierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. – Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 4.12.1986 – I ZR 189/84, GRUR 1987, 363, 364 – Filmzitat, insoweit nicht in BGHZ 99, 162 abgedruckt). Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urt. v. 7.3.1985 – I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 – I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum, m.w.N.).

43 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, weil es bereits an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Moderators Raab fehlt, zu dem die übernommene Sequenz in einen inneren Zusammenhang treten könnte. Das Interview wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm innewohnenden Komik willen präsentiert. Es fehlt damit an Ausführungen des Zitierenden, für die das übernommene Interview als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte.

In einer anderen Entscheidung hat der BGH (I ZR 69/14, Volltext) klargestellt, dass diese Schranke für das Greifen des § 51 UrhG nicht hoch angesetzt werden darf:

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.

und

Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 30.November 2011 – I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 – Blühende Landschaften, mwN). […]

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung – im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin – herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 – Blühende Landschaften, mwN).

Man muss also nicht am Zitierten „kleben“ und es erschöpfend ausdiskutieren, es genügt, wenn man es als Anlass oder Beispiel heranzieht und darauf eigene Gedanken aufbaut.

Das heißt, dass das Zitieren zwar an gewisse Bedingungen geknüpft ist, dass man aber Texte und auch Radio- und Fernsehsendungen, also das, was der MDR so produziert, grundsätzlich alles zitieren kann, ohne dazu um Erlaubnis zu fragen.

Und damit ist die Darstellung dieses Rechtsanwaltes zur Rechtslage falsch.

Zur Erinnerung: Der Anwalt ist laut seinem Briefkopf und seiner Webseite seit Jahren „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“.

Kann es also sein, dass ein Fachanwalt für Urheberrecht das Zitatrecht des § 51 Urheberrechtsgesetz nicht kennt, eines der wichtigsten Institute im Urheberrecht?

Nein, das ist nicht möglich, denn nach § 43c BRAO kann er die Bezeichnung „Fachanwalt“ nur erhalten, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen hat. Es gibt außerdem eine eigene Fachanwaltsordnung, die für den Nachweis der Kenntnisse fordert (§ 2), die erheblich das Maß übersteigen, was üblicherweise durch Ausbildung und Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Er muss an einem Lehrgang teilnehmen, drei schriftlichen Leistungskontrollen stellen, und sich jährlich fortbilden (§ 15). Und nach § 14j gehören für diesen Fachanwalt natürlich umfangreich Urheberrecht, und unter 3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung dazu.

Es ist ausgeschlossen, dass jemand Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht werden und sein kann und § 51 UrhG nicht kennt.

Das heißt, dass der mich täuschen wollte.

Und vermutlich nicht nur mich.

So hat der sich das wohl vorgestellt:

Er erzählt mir rechtlich einen vom Pferd, redet mir Rechtsverstöße ein, droht mir mit Klage, whoooaa, der riesige Mitteldeutsche Rundfunk gegen Dich kleines Würstchen, das wird teuer, ich bin Anwalt, unterschreiben Sie sofort hier, und zahlen Sie meine Rechnung!

Und das ganze noch hübsch mit Druck und kurzer Frist, so dass man nicht mehr an einen Anwalt kommt und so. So ne richtige Schweinerei.

Ich habe deshalb Strafanzeige wegen versuchten Betruges und versuchter Erpressung erstattet und Beschwerde bei der Anwaltskammer eingereicht.

Anmerkung zum Zitatrecht

Ich möchte an dieser Stelle abseits der hier geschilderten Fälle noch eine Kritik am Urheber- und vor allem Zitatrecht äußern und eine Frage aufwerfen, über die Gerichte und Gesetzgeber meines Wissens noch nie nachgedacht haben und die wohl auch außerhalb ihres paragraphischen Weltbildes liegt.

Denn ich halte das Urheberrecht und dessen Anwendung durch die Gerichte für fehlerhaft, das Zitatrecht wird viel zu kurz gesehen. Meines Erachtens müsste in bestimmten Fällen das Zitatrecht auch abdecken, wenn Webseiten oder eben auch Fernsehsendungen isoliert, das heißt unverändert, unkommentiert, als bloße Kopie und reine Vervielfältigung irgendwo gespeichert, etwa bei Youtube abgelegt werden. Ich will dies mit zwei Argumenten begründen, einem juristischen und einem technischen.

Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Änderung des Urheberrechtsgesetz zum 1.1.2008 geschlampt. Man vergleiche die alte und die neue Version des § 51. Ursprünglich nämlich beruhte das Urheberecht und damit das Zitatrecht auf dem Gedanken des erschienenen Werkes, der in § 6 Abs. 2 so definiert wird:

Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. […]

Wenn also Bücher, Zeitschriften usw. von einem Verlag als körperliche Stücke in Umlauf gesetzt wurden. Damit sind sie nicht flüchtig. Die Exemplare gibt es, man findet sie in Buchläden, Bibliotheken, im Zweifel über das Pflichtexemplar in der Deutschen Nationalbibliothek und den Landesbibliotheken. Was erschienen ist, steht dauerhaft zum Zitat zur Verfügung (von Buchverbrennungen und ähnlichen Zensurmaßnahmen mal abgesehen), und kann auch von Gerichten nicht wieder eingefangen werden, weil sich solche gerichtlichen Verbote gegen Aussagen in Büchern immer nur gegen neu verkaufte, aber nicht gegen bereits ausgelieferte Exemplare richten können. Dazu gehört auch, dass eine Vorzensur verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist. Es wird immer nur die weitere Verbreitung gestoppt, aber nie wird etwas ganz aus der Öffentlichkeit genommen, es ist und bleibt alles einseh- und damit zitierbar.

Mit der „Digitalisierung“ und den elektronischen Medien passte das nicht mehr, und der Gesetzgeber hat dazu einfach was in das Gesetz geklatscht und das damit begründet, dass man eben nicht mehr nur reine Textwerke unter das Zitatrecht stellen will, sondern explizit und ausdrücklich auch Filmwerke und den Multimediabereich. Es ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, dass man auch Filme, bewegte Bilder, Videos zitieren darf. Das ist ja auch richtig, denn in unserer modernen Welt nehmen diese einen immer größeren Stellenwert ein, auch in der Politik und öffentlichen Meinungsbildung.

So ganz freiwillig und auf geistiger Erleuchtung beruhend war’s aber wohl nicht, anscheinend hatte das der BGH angemeckert und irgendeine Richtlinie gefordert, so richtig durchdacht haben sie das nämlich nicht.

Nicht bedacht hat man, dass der ganze moderne Internet- und Multimedia-Kram nämlich flüchtig ist. Dass das alles jederzeit wieder geändert oder gelöscht werden kann. Man hat versäumt, ein Analogon zum Begriff des Erschienen zu bauen und dafür zu sorgen, dass das, was man zitieren will, auch greifbar ist. Das Zitierrecht ist nämlich kein Zitierrecht mehr, wenn es dem Urheber erlaubt, den Zitierenden jederzeit den Boden unter den Füßen wegzuziehen. Das Zitierrecht (und mithin die Meinungsfreiheit) läuft also leer, wenn Fernsehsendungen ein immer größerer Einfluss zukommt, es aber den Urhebern und Sendeanstalten überlassen bleibt, ob sie die – immanent flüchtigen – Sendungen ins Internet stellen und wann sie sie wieder löschen. Damit nämlich entscheidet durch die Hintertür doch wieder der Rechteinhaber selbst, wann zitiert werden darf und wann nicht, womit es also effektiv kein Zitatrecht gibt, dem sich der Urheber beugen müsste.

Solang es also keine Pflicht etwa für Rundfunkanstalten gibt, ihre Sendungen dauerhaft im Internet anzubieten oder in öffentlichen Bibliotheken zu hinterlegen, ist das Zitatrecht verletzt, weil es am Zitierbaren fehlt. Weil es aber nun mal das Recht als solches gibt, muss die Rechtsprechung auch gestatten und ermöglichen, dass man es irgendwie wahrnimmt. Und in Ermangelung einer besseren Lösung muss das eben auch beeinhalten, dass Sendungen unverändert, unkommentiert und als bloße Kopie an Orten wie Youtube abgelegt werden, weil ja erst darauf aufbauend die für das Zitatrecht geforderte geistige Auseinandersetzung und der technische Vorgang der Zitatübernahme möglich sind.

Anders gesagt: Wer ein Zitatrecht für Filmzitate einräumt, wie es Gesetzgeber und BGH hier tun, der muss natürlich auch die Arbeitssschritte zuvor ermöglichen, die erforderlich sind, damit es überhaupt erst zu einem Zitat kommen kann, also das Rohmaterial zur Verfügung steht und das Herstellen eines selbständigen Werkes, das auf Zitaten beruht, erst ermöglicht.

Man kann nicht einerseits sagen, dass man ein Zitatrecht auch für elektronische Medien, Filme usw. hat, das Zitatrecht aber gleichzeitig konterkarieren, indem man die Herstellung eines zitierenden Werkes unmöglich macht, weil man an der Flüchtigkeit des zu Zitierenden festhält. Wie soll man zitieren können, was nicht mehr da ist?

Jedenfalls dann, wenn eine Sendung inhaltlich in den Bereich einer öffentlichen Meinung oder inhaltlichen Auseinandersetzung rückt und das gegenüber einer kommerziellen Verwertung im Vordergrund steht, also etwa Talkshows, Interviews, poltischen Sendungen usw., muss es deshalb gestattet sein, diese Sendungen an anderer Stelle (etwa Youtube u.ä.) als Kopie zu hinterlegen, solange keine andere Art der dauerhaften Verfügbarkeit sichergestellt ist, um – analog zum erschienenen Werk – überhaupt erst mal den Vorgang der Auseinandersetzung und des Zitats zu ermöglichen.

Es gibt auch einen technischen Einwand (der übrigens den Problemen bei der Kinderpornosperre ähnlich ist), und den Gesetzgeber und Juristen anscheinend auch nicht verstanden haben.

Man kann ein Filmwerk in einem anderen Filmwerk technisch leicht zitieren und damit ein – im technischen Sinne, nicht im juristischen – einheitliches Werk schaffen, nämlich ein neues Video, das sich in einer einzelnen Datei manifestiert, in der alles hübsch zusammengepackt ist.

Es ist aber auch zulässig, im Rahmen eines Textwerkes Filme zu zitieren, also einen Text zu schreiben und in den Filmzitate einzustreuen. Das darf man.

Es gibt nur eben keinen (jedenfalls keinen mir bekannten) allgemein üblichen und akzeptieren technischen Standard, dies auch in technisch einheitlicher und untrennbarer Form zu tun. Es gibt derzeit kein allgemeines, technisches Format, um Text und Video untrennbar zusammenzupacken und einheitlich an den Leser zu übertragen.

Es gibt ein paar Tricksereien. Man kann mit Gefummel und Javascript und Erweiterungen Videos in PDFs einbinden (wieviele solche PDFs habt Ihr schon gesehen?), die aber kaum eine Software abspielen kann. Und man kann sowas in Powerpoint-Folien zusammenpacken. Manche Textverarbeitungsprogramme können sowas auch, aber gruselig und nicht softwareübergreifend. Aber einen vernünftigen, allgemeinen und Webseiten-kompatiblen Standard gibt es nicht. Tatsächlich läuft es so, dass HTML-Text und Video als getrennte Dateien abgelegt, separat abgefragt und übertragen und erst im Browser durch entsprechende Anweisungen im HTML-Text zusammengefügt werden. Wenn man also in einen Text ein Video einbindet, was ja eigentlich leicht geht, dann holt der Browser Text und Video in separaten Schritten und pappt die erst auf dem Bildschirm des Benutzers zusammen.

Das Technische hat damit enorme juristische Konsequenzen: Denn auch das zulässige, von § 51 voll abgedeckte Filmzitat in einem Textwerk setzt damit beim heutigen Stand der Technik im Allgemeinen voraus, dass das Filmstück als isolierte, noch unkommentierte Mediendatei angeboten wird und zugreifbar ist.

Die juristische Denkweise kann daher nicht funktionieren, weil jedes zulässige Zitatwerk im Internet damit notwendig und unvermeidlich immer auch eine isolierte Wiedergabe des zitierten Werkes voraussetzen muss. Und wenn das zitierte Werk dabei nicht vom Urheber selbst dauerhaft und technisch in zitierfähiger Weise angeboten wird, bleibt gar nichts anderes übrig, als das zitierte Filmwerk in einer – eigentlich verbotenen – Weise isoliert abzulegen, anzubieten, zu verbreiten. Ob man den Filmschnipsel dazu auf Youtube oder zusammen mit dem Text auf seinem eigenen Webserver ablegt, ist egal, das macht keinen Unterschied aus.

Das heißt in der Konsequenz dann aber auch, dass ein Urheber eben gerade nicht die Kopie seines Werkes auf Youtube löschen lassen kann. Denn er kann ja weder wissen noch von Youtube erfahren, ob sich nicht irgendwo irgendjemand Youtubes bedient, um das Filmzitat – zulässig und nach § 51 vom Urheber zu dulden – in seine Webseite als Zitat einzubinden. Wenn also die Juristen – ob nun als Richter oder Anwälte oder Vertreter – meinen, dass man als Rechteinhaber eine identische, unkommentierte, unveränderte Kopie einer veröffentlichen Sendung einfach so auf Youtube löschen lassen dürfte, dann handeln sie eigentlich rechtswidrig, weil sie ja nie wissen können, ob nicht irgendwo irgendjemand dieses Youtube-Video völlig zulässig und legal als Filmzitat auf seine Webseite in einen Text eingebunden hat und der Rechteinhaber dies nach § 51 UrhG hinnehmen muss und eben nicht bekämpfen kann. Und warum sich jemand, der nur einen schmalbandigen Webserver hat oder sich eines kostenlosen öffentlichen Blog-Dienstes bedienen muss, auf dem man keine Videos ablegen kann, nicht völlig legal Youtubes bedienen könnte, um die – zulässige! – Einblendung eines Filmzitats in einen Webseitentext zu bewerkstelligen, hat auch noch niemand erklärt.

Oder um es kurz zu sagen: Wenn das Erlaubte ohne das Verbotene nicht möglich ist, dann kann das Verbotene eben nicht verboten sein, weil das Erlaubte sonst nicht erlaubt wäre.

Schönes Beispiel wieder mal dafür, dass die juristisch-politisch-gesetzgeberische Denkweise von der zunehmend technisierten Welt überfordert ist und deren Denkmodelle und Weltbilder zunehmend scheitern und mehr Schaden als Nutzen anrichten.

Oder um es mal verfahrensrechtlich auszudrücken: Wenn ein Urheber von Youtube die Löschung seines Videos begehrt, ist das im Prinzip fehlerhaft, weil Youtube damit nicht oder nicht notwendigerweise selbst der Passivlegitimierte ist. Passivlegitimiert wäre jeder, der das Youtube-Video in einem selbständigen Werk zum Zweck des Zitats anführt oder anführen will und das vorbereitet. Und gegen solche Passivlegitimierten würden die Urheber wegen § 51 UrhG verlieren. Dieses ganze Abmahn- und Unterlassungsding ist komplett fehlerhaft und windschief. Aber wie so oft (wie auch bei der Störerhaftung) gilt mal wieder, dass sich die Juristen dann, wenn sie von der technischen Komplexität überfordert sind, einfach willkürlich den nächstbesten Greifbaren schnappen und ihm unter Drohung irgendwas verbieten, während der, dessen Rechte betroffen sind, gar nicht erst beteiligt wird.

Und damit ist das ganze große Urheber- und Unterlassungsanspruchsystem sowieso nur ein einziger großer Schwindel. Denn es hat mit „Recht“ gar nichts mehr zu tun, sondern läuft darauf hinaus, dass die Großen, Dicken, Etablierten mit Geld immer gewinnen und die Kleinen immer verlieren.

Oder wie ich so gerne sage: Juristen betreiben keine Rechtsfindung. Sie machen, was sie wollen, und betreiben dann Begründungsfindung.

Ich hätte ja noch einigermaßen Verständnis dafür, wenn ein kommerzieller Anbieter, beispielsweise eine Musikgruppe oder ein Filmhersteller, seine Werke zur Unterhaltung und kommerziell anbietet, also auf die Einnahmen angewiesen ist. Welches geschützte Interesse aber ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender, der ohnehin ohne weitere Gebühren frei anbietet, gegenüber der Öffentlichkeit haben könnte, dass seine Sendungen nicht frei zugreifbar herumliegen, konnte mir auch noch keiner erklären. Das kann eigentlich nur böswillig sein.

Gerade in Wahlkampfzeiten, in denen dann öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten wie die Bekloppten Ideologie pumpen, Propaganda sprühen, Parteipositionen als Wahrheiten austeilen, Politdienstleister in Talkshows und Nachrichtensendungen einbinden, aus Uni-Hörsälen berichten und fälschen und lügen, dass die Wände wackeln, halte ich es schon aus demokratischen und meinungsfreiheitsrechtlichen Erwägungen heraus für unumgänglich und zwingend, dass das Programm mindestens der öffentlich-rechtlichen Sender, eigentlich aller, dauerhaft verfügbar bleibt und – technisch und rechtlich – zu Zitaten zur Verfügung steht, und so daran Kritik zu üben und all diese Manipulationen und Lügen auch nachzuweisen. Und wir haben inzwischen auch längst die technischen Möglichkeiten, das zu tun.

Man kann natürlich auch die Frage stellen, welchen Wert und welche Glaubwürdigkeit ein Journalismus und ein Rundfunk haben können, die so darauf bedacht sind, nicht zitiert und nicht wiedergegeben zu werden, und die so auf ihre eigene Flüchtigkeit achten.

Cui bono?

Es stellt sich aber die Frage: Was versprachen die sich davon, mich abzumahnen? Was haben die davon, wenn sie mich betrügerisch Kosten erstatten lassen wollen, die ohne diese Aktion erst gar nicht angefallen wären? Was haben die davon, wenn ich vier Wochen alte Artikel ändere, die sowieso kein Mensch mehr liest? Ein Blog-Artikel, der älter als eine Woche ist, ist für die normale Leserschaft praktisch tot. Alte Blog-Artikel werden nur gelesen, wenn sie entweder irgendwo verlinkt sind oder sie ein Thema haben, nach dem die Leute in Suchmaschinen suchen. Warum also die Streisand machen und schlafende Hunde wecken?

Was sollte diese Aktion?

Ich glaube, die Lösung steht in dieser Erklärung, die ich so blitzschnell abgeben sollte. Denn die Erklärung passt in einem Punkt nicht zur Abmahnung. Die Erklärung, die die mir vorlegten, beeinhaltete

…zukünftig zu unterlassen,

1a) urheberrechtlich geschützte Werke des Herrn Schulz und/oder des MDR ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen,

Merkt Ihr was?

Das wäre ein lebenslanger Verzicht auf das Zitatrecht. Ich dürfte nie wieder von dem gesetzlichen Recht nach § 51 UrhG Gebrauch machen, und aus Texten oder Sendungen des MDR zitieren. Das würde eine kritische Kommentierung, wie sie für mein Blog (und für mich) typisch ist, natürlich enorm erschweren und die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft drastisch reduzieren.

Sowas könnten die auch gar nicht verlangen oder vor einem Gericht einklagen. Man kann gar nicht dazu verurteilt werden, für alle Zeiten auf ein gesetzliches Recht zu verzichten (denn dann wär’s ja keins). Und wozu man nicht verurteilt werden kann, das darf man auch in einer Abmahnung nicht als Unterwerfungserklärung verlangen. Die Abmahnung kann sich immer nur auf die konkrete Rechtsverletzung beziehen. Natürlich kann man darin auch Wiederholungen der Verletzung verbieten, aber nur gleichartige. Man kann nicht verlangen, komplett und für alle Zukunft auf ein Recht wie das Zitatrecht zu verzichten. Man kann auch nicht seine Meinungsfreiheit verhökern.

Auch das halte ich für einen Betrugsversuch, weil er mit Drohungen, Einschüchterungen und falschen Rechtsausführungen versucht, mich zu einer Unterwerfung zu veranlassen, die auf dem Rechtsweg nicht erreichbar ist. Gerichte können immer nur über den Streitgegenstand urteilen, aber nicht jemand dauerhaft und insgesamt ein gesetzliches Recht wegnehmen.

Die wollten mich kaltstellen.

Die dachten, ich gebe einfach so eine Erklärung ab, nach der ich nie wieder kritisch mit Zitaten über sie schreiben könnte, und geb ihnen auch noch Geld dafür. 😀

Der MDR

Was mir an der Sache gleich auffiel, war, dass der Anwalt nicht sagte, durch wen der MDR vertreten wurde. Ich habe ja nun einiges an Streitigkeiten mit Universitäten und Ministerien und so weiter hinter mir, und ohne Vertretung geht’s da eigentlich nur, wenn man direkt gegen den Staat klagt (Bundestag, Finanzamt), aber juristische Personen, vor allem die des öffentlichen Rechts wie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts, müssen von jemandem vertreten werden. Jemand, der dazu befugt ist.

Zuerst dachte ich, der will mir auch da einen Bären aufbinden. Bin dann aber doch auf mehr gestoßen.

Die Rechtshinweise des MDR

Der MDR hat auf seinen Webseiten „Rechtliche Hinweise“, in denen es heißt:

Inhalt und Struktur der Website sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung sämtlicher Inhalte und Strukturelemente, insbesondere Texte, Textteile, Bildmaterial, Grafiken und Designelemente, soweit sie schutzfähig im Sinne des deutschen Urheberrechts sind, zu anderem als zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sowie deren Verbreitung und Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des MDR.

Das ist natürlich falsch, denn das Zitatrecht nach § 51 UrhG gewährt ja gerade das Recht, das unter gewissen Bedingungen auch ohne Zustimmung zu tun. Es steht noch mehr rechtlicher Unfug auf dieser Webseite, der nicht haltbar ist, aber das würde hier zu weit weg führen.

Es ist auch kein Einzelfall. Auch auf der Webseite zur Intendantin (zu der gleich mehr) heißt es:

Downloads berechtigen nur zum ausschließlichen privaten und sonstigen eigenen Gebrauch der zum Download angebotenen Produkte. Es ist zudem nur gestattet, Vervielfältigungsstücke dieser Produkte, wie z.B. Kopien und Ausdrucke, zum ausschließlich privaten und sonstigem eigenen Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen. Eine darüber hinausgehende Nutzung und Herstellung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des MDR möglich.

Auch hier wieder die Negierung des Zitatrechts. Das zieht sich wie ein roter Faden durch den MDR. Irgendwer verbreitet dort systematisch falsche Rechtsbelehrungen.

Und es fällt halt auch immer wieder auf, dass das immer nur in eine Richtung kritisiert wird. Politisch Korrekte dürfen zitieren so viel sie wollen, da passiert nichts. Es geht also letztlich darum, auf Urheberrecht zu pfeifen und einen Zustand herbeizureden, in dem man willkürlich entscheidet, wer zitieren darf. Die Guten dürfen dann alles, die Bösen dürfen gar nichts.

Ich hatte deshalb eine Presseanfrage an den MDR gesandt, auf den Widerspruch zu § 51 UrhG hingewiesen und gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage man jegliche ungenehmigte Publikationen verbiete. Und wer den Text verfasst hat. Und in wievielen Fällen man Leute dafür abgemahnt hat. Dass ich selbst eine Abmahnung erhalten habe, habe ich nicht erwähnt. Die „Leiterin Presse und Information“ antwortete mir:

Sehr geehrter Herr Danisch,

zu dem von Ihnen angesprochen Thema haben Sie eine anwaltliche Abmahnung erhalten. Wir bitten um Verständnis, wenn wir an dieser Stelle den Ausführungen in dem Anwaltsschreiben nichts hinzuzufügen haben.

Beste Grüße

Oh. Wenn sie das wissen, muss die Abmahnung also schon von ziemlich weit oben im MDR gekommen sein. Und anscheinend ist ihnen da auch bewusst, dass das mit § 51 UrhG nicht in Einklang zu bringen ist.

Bemerkenswerterweise scheint dieser „Leiterin Presse und Information“ aber auch nicht klar zu sein (obwohl sie das sogar in ihre Mail-Signatur schreibt), dass der MDR eine Anstalt öffentlichen Rechts ist, ein Auskunftsanspruch besteht und sie nicht wie eine private Firma tun und lassen können, wozu sie gerade Lust haben. Für geltendes Recht scheinen die sich nicht allzusehr zu interessieren.

Ich habe Widerspruch eingelegt und Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde erhoben.

Die Intendantin: Prof. Dr. Karola Wille

Die Frage war: Wer kann für den MDR einen Anwalt beauftragen? Und wer ist für die falschen Rechtshinweise auf den Webseiten verantwortlich?

Die Antwort war: Die Intendantin. Denn in § 29 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages über den MDR steht:

(1) Der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Er hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

Er leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb. Er ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

Demnach ist der Intendant sowohl für diese Rechtshinweise auf den Webseiten, als auch für die Beauftragung eines Anwaltes verantwortlich.

Schauen wir auch nochmal in die Satzung:

Artikel 24

(1) Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Mitteldeutschen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich.

[…]

(3) Der Intendant oder die Intendantin bestimmt seinen oder ihren Vertreter oder Vertreterin für den Fall der Verhinderung. […]

(4) Der Intendant oder die Intendantin kann Mitarbeiter des MDR schriftlich bevollmächtigen, die Anstalt im Rahmen ihres Aufgabengebietes zu vertreten. […]

Theoretisch ist das also möglich, dass hier jemand anderes als die Intendantin selbst aktiv war, aber unwahrscheinlich. Denn sie kann ja nicht ständig verhindert sein und sie turnt gerade in der Presse rum (s.u.).

Denkbar wäre freilich, dass sie Mitarbeiter bevollmächtigt hat, Anwälte zu beauftragen. Das enthebt sie aber nicht von der Verantwortung und der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Entscheidung. Und auf ihre eigene Profilseite wird sie ja auch irgendwann mal gesehen haben. Außerdem muss jemand, der aufgrund interner Vertretung oder Beauftragung umsomehr angeben, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses er – den MDR – vertritt. Und letztlich handelt so jemand dann – genaugenommen – auch nicht für den MDR, sondern für den Intendanten.

Das sind aber Spekulationen. Nach bisheriger Normen- und Aktenlage kann niemand anderes als die Intendantin Karola Wille selbst die Verantwortung dafür haben. Auch wenn sie das an andere delegiert, sie trägt die Verantwortung und muss sich auch mal die Webseiten ansehen. (Mal sehen, was da noch an Überraschungen hochkommt und wer da mit wem.)

Schaun wir uns also Karola Wille mal näher an. Da gibt es noch eine schöne Profilseite beim MDR, auf der es heißt:

Prof. Dr. Karola Wille – Intendantin

Karola Wille wurde am 22. März 1959 in Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) geboren. Dort besuchte sie von 1965 bis 1973 die Allgemeinbildende Oberschule und von 1973 bis 1977 die Erweiterte Oberschule, die sie mit dem Abitur abschloss.

Ab 1978 studierte sie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaften. Nach dem Abschluss als Diplomjuristin absolvierte sie dort ein Forschungsstudium an der Sektion Rechtswissenschaften und promovierte 1986 zum Dr. jur.

Ihre wissenschaftliche Laufbahn setzte sie dann an der Universität Leipzig fort. Am Institut für Internationale Studien der Leipziger Alma Mater war sie von 1986 bis 1991 als wissenschaftliche Assistentin tätig. An der Juristenfakultät erlangte sie 1991 die Lehrbefähigung in Medienrecht. Die Universität Leipzig verlieh der promovierten Juristin 2002 die Honorarprofessur für Medienrecht. Schon seit 1997 hatte sie dort einen Lehrauftrag am Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft. […]

Ab dem 1. November 1996 war Karola Wille als Juristische Direktorin des Mitteldeutschen Rundfunks tätig. In dieser Funktion leitete sie in den Jahren 1997 und 1998 die Juristische Kommission von ARD und ZDF, da der MDR in dieser Zeit den ARD-Vorsitz innehatte. […]

Am 23. Oktober 2011 wurde Karola Wille zur Intendantin des Mitteldeutschen Rundfunks gewählt. {…]

Ist ja eine – augenscheinlich – beeindruckende Juristenlaufbahn.

Wie aber kann man das alles sein, wenn man schon etwas so Grundlegendes wie das Zitatrecht aus § 51 UrhG nicht kennt?

Also ich verstehe das nicht. Eine Professur für Medienrecht, aber nicht mal das Zitatrecht kennen? Wie soll das gehen?

Nun könnte man natürlich Fragen stellen, wieviel ein Jura-Studium und eine Jura-Promotion in der DDR wert sein konnten. Ich kann das selbst (bin Wessi) überhaupt nicht beurteilen. Aber ich will’s mal so sagen: Mir sagte neulich jemand in einem kritischen Vortrag über SED und Stasi, dass die ganze Nummer mit den Juristen in der DDR ohnehin eine rein politische Sache gewesen wäre, und die SED da sehr genau aussortiert habe, wer da überhaupt Jurist sein konnte. Er benannte sogar einen noch immer aktiven Politiker als denjenigen, der damals alle aus der Juristenlaufbahn geworfen habe, die nicht nach der Pfeife der SED tanzten. (Ich werde nie verstehen, warum man die SED hier als Partei akzeptiert hat.) So richtige Juristen habe man da eh nicht geduldet, der sozialistische Gedanke sei wichtiger als Recht gewesen.

Und ich habe ja mal vier Jahre in Dresden gearbeitet, als einziger Wessi in der Umgebung, und ich war da mit so einigen Doctores konfrontiert, die fachlich-intellektuell einfach erbärmlich kleine Lichter waren und nicht entfernt irgendetwas Gebildetes oder Wissenschaftliches an sich hatten. Leute teils von unterträglichem Dummschwätzerniveau. Einer kannte nur ein Fremdwort, für den war alles und jedes eine „Mimik“. Ein zweites Wort kannte er neben dem unbedingt überlebenswichtigen sprachlichen Minimalwortschatz nicht. Aber alle promoviert. Als ich verständnislos fragte, wie sowas denn sein könne, haben mich die „Genossen“ mal darüber aufgeklärt, wie das in der DDR in politisch kontrollierten Bereichen so lief mit dem Promovieren. Besonders an den Militärakademien und in allen gesellschaftlich und sozialistisch relevanten Bereichen sei das von der SED und der Stasi entschieden worden, wer da was wird. Leistungsanforderungen habe es in der DDR nur sehr punktuell, aber nicht generell gegeben, weil Planwirtschaft und sowieso fast alles egal.

Aber lassen wir die politischen Mutmaßungen, greifen wir mal auf harte Fakten zu, nämlich das Urheberrecht der DDR. Und da heißt es:

§ 26 Zitate und Sammlungen

Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn

a) einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Sprach- oder Musikwerkes nach ihrer Veröffentlichung in einer selbständigen Arbeit angeführt werden;

[…]

Also im Prinzip genau das gleiche. Selbst dann, wenn sie sich nur in der DDR mit Urheberrecht befasst hätte, müsste sie als das Zitatrecht kennen.

Es sei denn, freilich, sie hätte sich noch nie mit Urheberrecht befasst. Kann man eine Lehrbefähigung für Medienrecht erlangen, wenn man Urheberrecht nicht kennt?

Nun, wird mancher sagen, als Frau geht alles.

Mir drängt sich da eher der Gedanke auf, dass es Wendewirren waren, wenn sie 1991 in Leipzig eine Lehrbefähigung Medienrecht erworben haben soll. Denn das wissen wir schon von den Berliner Universitäten, dass da nach der Wende mit Stellen geklotzt und alles in irgendwelche akademische Posten und Stellen gestopft wurde, was DDR-Vergangenheit hat und nicht bei drei auf dem Baum war.

Ich finde das ja schon merkwürdig, wenn im selben Lebenslauf steht, dass sie 1991 die Lehrbefähigung im Medienrecht erworben haben will, im April 1991 aber schon zum Rechtsamt der Stadt Leipzig gewechselt sei. Wo soll denn da noch wenigstens ein Semester Lehre reingepasst haben?

Und dann eine Professur für Medienrecht? Das verstehe ich auch nicht. Wenn sie 1991 schon zum MDR gegangen ist, dann könnte man durchaus die Frage stellen, wo da noch wissenschaftliche Tätigkeit hergekommen sein soll.

„Die Universität Leipzig verlieh der promovierten Juristin 2002 die Honorarprofessur für Medienrecht.“

Das geht so gar nicht, denn Professuren kann man nicht verleihen. Sind ja kein Orden oder Grad. Und was einem verliehen wird (ja, ja, ich weiß, wenn man jemandem etwas ausleiht, will man es wiederhaben, es ist nicht sehr sinnvoll, bei Orden und so ist es anders, ausleihen und verleihen sind verschiedene Dinge), dann hat man das auf Lebenszeit. Eine Honorarprofessur hat man nur auf Zeit. Nur solange die Uni will und nur solange man tatsächlich lehrt. (Deshalb heißt es in § 65 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auch richtig, dass man zum Honorarprofessor bestellt wird.)

Wenn man von einer Juristin hört, dass sie eine Professur in Medienrecht hat, denkt man ja zunächst mal an eine Professur bei den Juristen. Es ist aber eine Professur am „Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft“. Wenn man mal deren Mitarbeiterstruktur durchguckt, bekomme zumindest ich Stirnrunzeln. Verblüffend viele Honorarprofessoren. Und dann solche Sozioschwafeleien wie „Professur für Medienkompetenz- und Aneignungsforschung“.

Da wird nicht die Professor mit dem passenden Dozenten besetzt, sondern da bekommt anscheinend, so wirkt es auf mich, jeder eine Phantasieprofessur, die irgendwie zu seinen Vorlieben passt. Wie so eine Phantasieuniform in irgendeiner Bananenrepublik.

Ich dachte immer, das wäre ein Witz, wenn jemand sagt, dass er „Irgendwas mit Medien“ studiert. Wenn ich mir aber anschaue, was für Studiengänge die anbieten und was für komische Professuren die da haben, dann ist das das Institut für „Irgendwas mit Medien“, an dem man „Irgendwas mit Medien“ studieren kann und es Professoren für „Irgendwas mit Medien“ gibt.

Ich habe mal bei der Uni Leipzig angefragt, welche Lehrveranstaltungen Karola Wille dort abhält, um die Honorarprofessur aufrechtzuerhalten. Äh, ja, konnten sie nicht beantworten. Es gäbe da am Institut nur einen, der sowas weiß, und der sei gerade nicht da und länger weg.

So richtig zu Vorlesungen habe ich auch nichts gefunden. Es gab wohl 2008 eine Vorlesung über Medienrecht, kurios: 24.4.08 – Grundzüge des Urheberrechts I, 8.5.08 – Grundzüge des Urheberrechts II. In einer Ablaufplan-Matrix wird erwähnt, dass sie am 20.12.2016 von 13.15 bis 14.45 mal reinschaute. Thema: Entstehung eines Medienunternehmens.

Ich kann’s gar nicht abwarten zu erfahren, wieviel man in Leipzig bringen muss, um eine Schmuckprofessur für Medienrecht zu bekommen und zu behalten. Und ob man da das Zitatrecht kennen muss. Falls der, der sich dort damit auskennt, nochmal auftaucht.

Aber vielleicht ist ja auch alles ganz anders. Vielleicht weiß sie ja genau, dass es das Zitatrecht gibt, und man gibt das ganz bewusst falsch an.

Ich denke, das werden wir noch herausfinden.

Die ARD

Gibt es eine schwarze Liste?

Eigentlich hätte ich gedacht, dass ich die Sache juristisch und journalistisch für’s Erste (hähä, Späss’le g’macht…) ausreichend behandelt habe.

Nun ist mir aber fast gleichzeitig noch etwas anderes passiert, was außergewöhnlich war. Und dann kontaktierte mich ein anderer, political-correctness-kritischer Blogger, erzählte mir, dass ihm gerade Seltsames passiere, und ob das bei mir auch so wäre, denn es käme ihm so vor, als hätte da irgendwer eine schwarze Liste von kritischen Bloggern erstellt und würde die abarbeiten um Leute zu untersuchen, auszuforschen, auszuschalten. Ja, meinte ich, der Gedanke kam mir auch schon. Und herumzufragen, ob es noch mehr solcher Angriffe gebe, drängte sich mir auch schon auf.

Nun passierte es aber auch gerade, dass ein Leser, der davon noch gar nichts wusste, mir in irgendeiner anderen Sache schrieb, und dabei so in einem Nebensatz erwähnte, dass die ARD gerade akut mit falschen Urheberrechtsvorwürfen gegen Leute vorginge. Ich bat ihn um nähere Informationen, er beschrieb mir einen Fall und habe mir das mal angesehen.

Der Fall „Die vulgäre Analyse“

Es geht dabei um den Fall des (anonym bzw. pseudonym, für mich nicht ersichtlich, wer dahintersteckt) Youtube-Channels „Die vulgäre Analyse“ eines Pseudonyms „Shlomo Finkelstein“, der im Januar 2017, also vor gerade vier Wochen, gesperrt wurde.

Machen wir uns nichts vor, zumindest das, was ich gesehen habe, war in Auftreten und Wortwahl unschön, ich will das überhaupt nicht gutreden und mir auch gar nicht zueigen machen. Gar nicht mein Stil. Und ich kann jetzt mangels gesehenem Material auch nicht sagen und schon gar nicht ausschließen, ob das rechtsextrem war, ich halte es zumindest für möglich. Muss aber auch sagen, dass mir die Filmteile, die ich gesehen habe, zwar in Darstellung und Wortwahl abstoßend vorkamen, aber inhaltlich durchaus vertretbar und begründet (wenn man die lausige Darstellung mal übergeht).

Aber: Ob Recht hält, findet man nicht im Seichten, sondern am Abweichenden. Auch solche Leute haben Rechte, auch da gilt das Gesetz. Meinungsfreiheit ist immer die Freiheit der unschönen Meinung. Schöne Meinungen brauchen keine Meinungsfreiheit. Und hier geht’s auch nicht um diesen Youtube-Channels, hier geht’s um die ARD und deren Gebaren. Was er macht, hat ohne jeden Zweifel die Schöpfungstiefe, um Werk zu sein.

Und wenn man wissen will, wie weit die ARD geht, ist es natürlich interessant, Fälle zu betrachten, in denen die besonders weit gehen und sich besonders sicher fühlen.

Der hatte da also wohl einen Youtube-Channel, in dem er anscheinend Szenen aus Fernsehsendungen heftig und derbe kritisiert hat. Diese Sendungen habe die ARD durch sogenannte Copyright-Takedowns angegriffen, und dabei schon für eine einzelne Youtube-Sendung mehrere Beschwerden eingereicht, weil mehrere Ausschnitte aus ARD-Sendungen gezeigt und das ganze wohl doppelt, für normal und mobil, angeboten wurde. Und die hohe Zahl der eingereichten Beschwerden schon für ein einziges Video habe gleich zum Sperren des Accounts geführt. (Die Masche kennt man von den Feministen.) Also nicht mal eine Verwarnung oder Reaktionsmöglichkeit, sondern *Poff*, sofort weg.

Leider ist die Sache nicht ganz einfach zu rekonstruieren. Die angegriffenen und gesperrten Videos habe ich nicht gesehen, und kenne die Sache vor allem aus einem weiteren Video, den der da angefertigt hat, um über die Sperre zu berichten. Und nach der Rechtsbrechung des LG Hamburg darf man ja nicht mal mehr auf Webseiten verlinken, auf denen Urheberrechtsverletzungen liegen könnten, um nicht selbst abgemahnt zu werden, was ich in Fällen wie diesem hier für eine unmittelbare Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit halte (und die haben als Grundrechte weit höheren Rang als Urheberrecht, und bekanntlich nach BVerfG und BGH Vorrang vor Persönlichkeitsrechten).

Und er zeigt darin eine Menge Screenshots. Soweit die darin gezeigten Quellen zugänglich sind, konnte ich die Screenshots jedenfalls überprüfen und habe entweder im Original oder zitiert von anderen Leuten ebenso gefunden. Es sieht für mich ziemlich echt aus.

(Link zum Tweet) und

und noch ein Ausschnitt aus dem Video

Im Video finden sich noch mehr Screenshots, leider miserabel präsentiert.

Es sieht also sehr deutlich danach aus, dass die ARD hier durch eine ganze Reihe von „Copyright-Strikes“ den Account sofort rausgeschossen hat.

Sogar die BBC hat schon in Frage gestellt, ob das System überhaupt fair ist, weil es immer unterstellt, dass jemand, der eine Verletzung behauptet, im Recht ist und der Beschuldigte auch Verletzer ist. Youtube unterstellt automatisch, dass Ersuchen vollständig und gültig seien (was auch immer das bedeuten mag), und richtet sich dabei nach amerikanischem Recht.

Aber die ARD ist eben nicht die BBC.

Das Zitatrecht aus § 51 UrhG

Kommen wir also nochmal auf das Zitatrecht. Ich hatte ja oben schon geschrieben, dass sich das Zitatrecht auch auf Videos bezieht, und man die in einem eigenen Video auch zitieren darf, wenn und solange das eigene Video ein selbständiges Sprachwerk mit Schöpfungstiefe ist, und eine gedankliche Verbindung zwischen eigenem Werk und zitiertem Werk besteht. Dann darf man das völlig legal zitieren.

Viele berufen sich dabei auf das amerikanische Recht des „Fair Use“, das hier so nicht besteht, hier gilt deutsches Recht. Fair Use erlaubt aber ebenfalls Zitate. Es ist also, grob gesehen, eigentlich egal, ob man deutsches oder amerikanisches Recht (oder das der DDR) anwendet, Zitieren ist nach beiden legal.

Das sind die Angaben, die sie dabei haben wollen. Darin heißt es auch unter 4.

„Ich bin nach Treu und Glauben der Ansicht, dass die fragliche Verwendung des Materials nicht vom Inhaber der Urheberrechte, von seinem Vertreter oder durch eine gesetzliche Regelung genehmigt ist.“

Wer also, wie hier die ARD, bei Youtube eine Urheberrechtsverletzung anzeigt und geltend machen, muss also versichern, dass es keine gesetzliche Ausnahme gibt, die das genehmigt – und wieder sind wir beim selben Thema, nämlich dem Übergehen des Zitatrechts aus § 51 UrhG. Das zieht sich wie ein roter Faden durch die öffentlich-rechtlichen. Die tun einfach so, als gäbe es das nicht.

Und im vorliegenden Fall waren die Zitate, soweit für mich ersichtlich, vom Zitatrecht abgedeckt, denn der Autor setzt sich
– soweit aus seinem Video zu dem Fall erkennbar – auch im gesperrten
Video direkt mit den Inhalten auseinander.

Wer auch immer diese Anzeigen bei Youtube eingeworfen hat, er hat falsche Angaben gemacht – wieder derselbe Fehler, den wir auch in der Abmahnung und auf den Webseiten des MDR gesehen haben: Sie tun einfach so, als gäbe es das Zitatrecht gar nicht.

Die Rechtsform der ARD – existiert sie überhaupt?

Jetzt wird’s kompliziert. Oder unglaublich simpel. Je nach Blickwinkel.

In diesen Urheberechtsbeanspruchungen gegenüber Youtube stand – laut der Screenshots aus dem Video, eines ist oben abgebildet – immer nur „ARD“, aber nicht, wer die vertreten hat. Eine zentrale Frage ist daher die nach der Rechtsform der ARD. Sucht man aber danach, beispielsweise im Impressum von ARD.de, dann findet man – nichts.

Die ARD ist wie ein Gespenst: So oft man zupacken will, man bekommt sie nicht zu greifen. Da ist nichts.

Bestenfalls findet man den Hinweis auf den Rundfunkstaatsvertrag, was erst mal Hoffnung aufkommen lässt, weil die Sendeanstalten der Länder auch über Staatsverträge geschaffen sind, doch die Hoffnung wird jäh enttäuscht: Zwar ist darin immer wieder die Rede von einem Zusammenschluss unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)“, dass sie eine einheitliche Kennung verwenden, welche Programme sie senden, dass es einen Finanzausgleich unter den Rundfunkanstalten gibt, Saarland und Bremen von den anderen durchgefüttert werden müssen, aber es steht nirgends, was die ARD ist oder was die ARD macht, sondern es wird immer die Formulierung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten verwendet.

Es gibt keine Rechtsform, keine Gründung, keine Tätigkeit der ARD. Also ob sie gar nicht existierte.

Was zunächst verwunderlich erscheint, wird klar, wenn man die juristische Konstruktion verstanden hat. Nee, eigentlich ist es keine Konstruktion, denn das ist so nicht konstruiert worden, das ist mehr so ein juristischer Verkehrsunfall. Es gibt verschiedene Formen der Gesellschaft, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, darunter etwa die klassische Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (§ 705 BGB), in der sich Personen – natürlich und juristische – zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen können. Und damit können die Landesrundfunkanstalten als juristische Personen (Anstalten öffentlichen Rechts) eine ganz gewöhnliche GbR bilden.

Jetzt wird’s haarig.

Denn der Gesetzgeber hat die GbR so ungenau und diffus definiert, dass Gesetz, Rechtsprechung und Realität – wie so oft – nicht unter einen Hut zu bringen waren und sich widersprachen. Es gab solche und andere GbRs, und man konnte sich nicht auf einheitliche Eigenschaften einigen, weshalb die Juristen einfach zwei Arten von Gesellschaften erdachten, die Innen- und die Außengesellschaft. Gibt’s zwar im Gesetz so nicht, aber hey, was kümmert das Juristen?

Und weil man gleich so drauf war, hat man das im Zirkelschluss mit sich selbst definiert: Eine Innengesellschaft ist eine, die nur im Innenverhältnis tätig wird, eine Außengesellschaft auch nach außen, und der BGH hat dazu eine ebenso lesenswerte wie fragwürdige Entscheidung (II ZR 331/00) getroffen, die besagt: Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Man könnte auch sagen, dass sie festgestellt haben, dass wer am Rechtsverkehr teilnimmt, am Rechtsverkehr teilnimmt.

Tatsächlich beklagen sie sich in der Begründung, dass das Gesetz nicht genug hergibt und der Gesetzgeber seinen Aufgaben nicht nachgekommen ist, und begeben sich auf Kaffeesatzleserei der Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild. Und wie so oft meinen sie, wenn der Gesetzgeber nicht ordentlich gesetzt, machen sie es halt selbst. Gewaltenteilung und so.

Damit ist eine Außengesellschaft zwar keine Rechtsperson, aber als Zusammenschluss von Rechtspersonen rechtsfähig. Wesentlich ist, dass die Außengesellschaft nach außen eben als die Gesellschaft auftritt und es eine formale Gründung, einen Gründungsvertrag gibt.

Die Innengesellschaft dagegen tritt nach außen nicht auf, sie regelt nur das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander, etwa Finanzausgleich, gemeinsame Nutzungen und so weiter, und kann nach außen nicht als Gesellschaft, sondern immer nur durch die Gesellschafter selbst vertreten werden. Dafür geht’s weniger formal zu, eine konkludente Handlung reicht für deren Gründung.

Und genau das (oder höchstens das) ist die ARD. Höchstens eine Innengesellschaft durch konkludentes Handeln. Denn der Staatsvertrag lässt sich nicht als Gesellschaftervertrag auslegen, weil dazu ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern selbst, also den Landesrundfunkanstalten und nicht zwischen den Bundesländern erforderlich wäre. Die ARD bezieht sich nur auf das Innenverhältnis der Anstalten untereinander, tritt aber nach außen nicht in Erscheinung. Deshalb taucht die auch niemals in einem Impressum auf und es steht nirgens, was die ARD macht, sondern immer nur die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten (als Gesellschafter).

Es ist schwierig, dazu überhaupt etwas zu finden, das ist alles ziemlich nebulös und undurchsichtig. Wenn man weiß, wonach man suchen muss, findet man immerhin eine Satzung der ARD, die schon deshalb elektronisch dargereicht werden sollte, weil sie das Papier nicht wert wäre, sie auszudrucken. Man kann sich nämlich keine Satzung geben ohne darin zu sagen, was man eigentlich ist und aufgrund welchen Rechtes man sich eine Satzung gibt. Und das tun sie nicht. Sie sagen nur, dass sie eine „Arbeitsgemeinschaft“ sind, was aber kein Rechtsbegriff ist. Nirgends steht, dass Arbeitsgemeinschaften Satzungen haben. Es ist also mehr so eine Art Vertrag.

Es gibt dazu aber einen Aufsatz von Michael Martinek aus einer Festschrift zum Jubiläum von Fritz Raff, der das gut beleuchtet und erläutert. (Macht Euch das mal klar: Offiziell findet man dazu gar nichts, in einer Festschrift zu irgendeinem Personenjubiläum muss man danach suchen, was die ARD sein könnte…) Darin heißt es:

Diese Frage der Rechtsnatur der ARD hat nur zu oft ausweichende Antworten gefunden, zumal die Satzung selbst nach ihrem Wortlaut kaum Hilfestellungen bietet. Vor allem in den Anfangsjahren verzichteten einige Autoren in ihrer Behandlung der ARD sogar ausdrücklich auf eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Problematik der Rechtsnatur und kennzeichneten sie grob als „lockeren Zusammenschluss mit Vereinscharakter“, als ein „Koordinations- und Kooperationsgremium ohne eigene Rechtspersönlichkeit […], das seinen Mitgliedern volle Selbstständigkeit belässt“, oder auch als „eine Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit“. Immerhin finden sich in Literatur und Rechtsprechung auch Stellungnahmen, die deutlich Farbe bekennen und die ARD als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB qualifizieren. Begründet wurde diese Einschätzung in erster Linie mit dem ursprünglichen Gestaltungswillen der Gründungsmitglieder und mit den anfänglich vom Umfang her stark begrenzten Zielvorgaben der ARD.

Unumstritten war diese Einschätzung aber nie, denn bereits in der Gründungsphase der ARD waren zwei verschiedene Arten von Rechtsformen für die zukünftige Kooperation diskutiert worden. Die Vertreter des Hessischen Rundfunks, Bredow und Magnus, sowie der RIAS-Justitiar Jung favorisierten die Gründung der ARD in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Dieses Modell sollte sich jedoch nicht durchsetzen, denn bereits der Satzungsgegenentwurf der Justitiare des NWDR und SWF, Brack und Haensel, enthielt den Vorschlag, die ARD als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Letztlich war es auch dieser Entwurf, der dann die alleinige Diskussionsgrundlage für die gemeinsame Tagung der Intendanten und Gremienvorsitzenden der Rundfunkanstalten am 9. und 10. Juni 1950 in Bremen bildete. Ein Zusammenschluss in der Form einer juristischen Person war zu keiner Zeit angedacht, wohl weil die Gründung einer solchen Rechtsform die Übertragung von Zuständigkeiten aufgrund der Vorgaben in den Rundfunkgesetzen unverhältnismäßig erschwert hätte. Auch schied für die Gründer von vornherein eine öffentlich-rechtliche Organisationsform aus; aus den im Vorfeld geführten Diskussionen ist jedenfalls erkennbar, dass für die Tagungsteilnehmer lediglich eine Gründung der ARD in privater Rechtsform zur Debatte stand. Dabei wurde zutreffend erkannt, dass den Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtlichen Anstalten und damit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne weiteres auch die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaftsform zugänglich war.

Und doch: Eine ausdrückliche Gründung der ARD als expressis verbis bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Recht nach §§ 705 ff. BGB blieb im Ergebnis aus.

Heißt im Klartext: Die ARD will zwar immer alles besser wissen, weiß aber nicht mal, was sie selbst ist. Man weiß generell nicht so genau, was die ARD eigentlich ist. Man weiß nur, dass sie eines nicht ist: rechtsfähig.

Rechtsform und juristisches Geschlecht der ARD: unentschlossen, unklar.

Damit liegt sie freilich im Trend der Zeit, denn es ist ja in Mode, dass natürliche Personen nicht wissen, welchen Geschlechtes sie sind, sich nicht auf ein Geschlecht festlegen wollen und die „Geschlechtszuweisung“ durch die Hebamme ablehnen. Warum sollte man dann juristischen Gebilden nicht auch das Recht zugestehen, sich nicht auf eine Rechtsnatur festlegen zu wollen und jede rechtliche Geschlechtszuweisung durch die Geburtshelfer abzulehnen?

Und deshalb ist die ARD

  • keine Rechtsperson,
  • nicht rechtsfähig und
  • nicht in der Lage, nach außen aufzutreten.

„Na, so’n Quatsch!“ hör ich jetzt den Leser rufen und spüre förmlich meine Mailbox überlaufen (Bitte nicht…), „die ARD soll nicht nach außen auftreten? Kommt doch jeden Tag im Fernsehen, die Gebäude stehen rum, auf Messen sind sie und und und..“.

Falsch. Reingefallen. Das ist nur eine optische Täuschung.

Was man da sieht ist nämlich nicht die ARD, sondern immer nur eine oder mehrere der Landesrundfunkanstalten, die unter der Marke ARD auftreten. Marke und Gesellschaft sind zweierlei.

Und es gibt da eine ganze Reihe von Marken, etwa eben ARD, Das Erste, ARD.de und so weiter. Das ist, was wir da sehen. Name, Logo, Schriftzug, Erscheinungsbild, Jingles, aber nie die Gesellschaft ARD.

Ja, wird man einwenden, aber all diese Marken müssen doch der ARD gehören. Denkste!

Schauen wir doch einfach mal zu einigen dieser Marken in das Markenregister, wem die da gehören: Das Erste mit der ARD-Eins, ARD-Schriftzug, Das-Erste-Schriftzug, noch ein Das-Erste-Schriftzug. Und da sieht man, dass diese Marken nicht etwa der ARD gehören, sondern einer ganzen Reihe von Landesrundfunkanstalten.

Warum? Weil die ARD nicht rechtsfähig ist. Die kann noch nicht mal die Rechte an ihrem eigenen Namen haben. Es können immer nur die Landesrundfunkanstalten selbst als Gesellschafter für die ARD auftreten, aber nie die ARD als solche.

Und die Konsequenzen sind hier enorm:

Man kann keine Urheberrechte der ARD verletzen, weil die ARD keine Urheberrechte haben kann. Das geht gar nicht.

Und die ARD kann auch keine Urheberrechtsverletzungen behaupten, weil sie nach außen nicht in Erscheinung treten kann. Die ARD kann auch nicht mit Youtube rechtsgeschäftlich kommunizieren.

Und jetzt sollte man sich nochmal dieses Video von besagtem „Shlomo Finkelstein“ ansehen, so vulgär und unsympathisch es auch sein mag, und sich darin all die Screenshots von Youtube ansehen, in denen es heißt, dass der Account gesperrt wird, weil Rechte der „ARD“ verletzt wurden. Und wo er zeigt, dass dieselben Filmausschnitte von anderen, von Politisch Korrekten, massenhaft verwendet wurden und sie nie irgendwie dafür beanstandet wurden.

Merkt Ihr was?

Das ganze Ding ist komplett faul. Da stimmt gar nichts.

Anne Will

Ich habe ja oben den Screenshot einer ARD-Mail gezeigt, in der die Rede von Verletzungen der Rechte an Eigenproduktionen ist. Und in diesem Erklär-Video zu den Sperrungen sieht man verschiedene Filmzitate, die von der „ARD“ beanstandet und gesperrt wurden, darunter auch Szenen aus der Talkshow ANNE WILL.

ANNE WILL ist aber keine Eigenproduktion. Deshalb mal ein näherer Blick zu der Frage, wo da eigentlich die Urheberrechte liegen und wer da überhaupt deren Verletzung geltend machen könnte.

Beim NDR gibt es zu ANNE WILL eine Redaktionsseite, auf der es heißt

ANNE WILL ist eine Produktion der Will Media GmbH im Auftrag der ARD für Das Erste unter redaktioneller Federführung des NDR.

So, so. „Im Auftrag der ARD“. Ein beachtliches juristisches Kunststück, im Auftrag von jemand zu handeln und zu produzieren, der nicht rechtsfähig ist. Na, die Verträge würde ich ja zu gerne mal sehen.

Könnte es gar sein, dass die gar keine wirksamen Verträge hat und all die Millionen, die sowas kostet, da ohne Rechtsgrundlage fließen und damit kondizierbar, also zurückzufordern wären?

Ist die ARD neben ihrer Hauptidentität als Gespenst und nicht rechtsfähige Nebelorganisation vielleicht noch so eine Art Geldwäschestrohmann, über den Verträge abgewickelt werden, die in den Landesrundfunkanstalten nicht so genau geprüft werden sollen?

Geschäftsführerin (und nach dem Firmennamen und dem Kontext zu vermuten auch Gesellschafterin) ist Anne Will, und die hat einen beachtlichen Mitarbeiterstab. Wofür braucht jemand zu einer wöchentlichen Talkshow, in der die Gäste quasseln, gleich 15 Redakteure?

Die werden da ja alle bezahlt. Aber was machen die da alle? (Gut, man sieht da nicht, ob die alle wirklich Vollzeit arbeiten oder vielleicht in Elternschaft sind, und ob die intern oder extern sind.)

Und die nächste Frage, die schon bei so vielen Sendungen gestellt wurde: Warum wird das überhaupt extern produziert? Wäre das nicht viel einfacher und billiger, wenn der Sender das selbst machen würde?

Aber so hat das Vorteile. Erstens, weil man die Mitarbeiter einfach so feuern kann, wenn die Talkshow beendet und die Firma dicht gemacht wird. Zweitens, weil Anne Will so nicht als Angestellte des NDR gilt und nach Tarif bezahlt wird, sondern den Preis – und damit die Gesellschafterausschüttung und ihr Geschäftsführergehalt – frei aushandeln kann. Drittens, weil man für Gewinnausschüttungen nur 25% Kapitalertragssteuer (und vorher Gewerbesteuer) zahlt. Der Gebühren- und der Steuerzahler zahlen’s ja.

Aber so viele Redakteure? Immerhin ein Indiz dafür, wieviel Geld da rüberwandern muss.

Da bleibt ne Menge hängen. Günter Jauch ist ja neulich als sehr großzügiger Spender aufgetreten, und irgendwo gab’s mal einen anonymen Bericht eines angeblichen Mitarbeiters irgendeiner nicht genannten Talkshow-Größe, in der es hieß, dass sie nur 3 Stunden pro Woche arbeite, nämlich kurz vor der Talkshow reinkäme, sich die vorbereiteten Informationen durchlese, und gleich danach wieder verschwinde, und dafür Millionen kassiere. Da muss man sich dann auch nicht wundern, wenn das alles hübsch der Parteipropaganda folgt, immer die passenden Politiker drin sitzen, und ständig Polit-Dienstleister wie Schwarzer oder Lobo in den Talkshows hocken. Dickes Geld für Gefälligkeitstalk. Deshalb wohl die Konstruktion.

Wo aber bleiben die Urheberrechte hängen?

Ich habe mal bei der Will Media angefragt. Und keine Antwort bekommen.

Das ist rechtlich schon mal problematisch, denn erstens unterliegt auch eine private GmbH den öffentlich-rechtlichen Auskunftsansprüchen, wenn sie für öffentlich-rechtliche Stellen tätig wird. Und zweitens müsste ein Dritter, der Urheberrechtsverletzungen an Will-Sendungen geltend macht, erst mal zweierlei nachweisen:

  • Dass er selbst die Rechte hat oder von der Will Media mit der
    Wahrnehmung beauftragt wurde,
  • dass der Abgemahnte oder Angezeigte die Rechte nicht hat, also
    auch von der Will Media GmbH nicht bekommen hat

Wenn die aber schon selbst nichts dazu sagen wollen… Hmmm.

Je mehr man darüber nachdenkt, desto komplizierter wird das. Denn erstens (und da sind wir wieder beim einseitigen Rechtsgeschäft, siehe ganz oben zum Anwalt) müsste man dazu eine Vollmacht bzw. einen Vertrag mit der Will Media vorlegen, und zweitens wäre fraglich, ob eine Landesrundfunkanstalt überhaupt die Urheberrechte Dritter wahrnehmen darf, das ist nämlich nach den Staatsverträgen nicht ihre Aufgabe. Dafür gibt’s dann Anwaltskanzleien. Und obendrein den Anwaltsvorbehalt.

In erster Näherung und ohne Kenntnis der Verträge wäre also zu vermuten, dass nur die Will Media selbst Urheberrechtsverletzungen überhaupt geltend machen kann, und selbst wenn man großzügig annimmt, dass das alles einen sauberen Weg gegangen sei, dann lägen die Rechte wohl beim NDR. Und nur beim NDR. Denn für einen Übergang an andere Landesrundfunkanstalten sehe ich keine Rechtsgrundlage.

„Federführend“

Kurios ist übrigens, dass hier – und an so vielen Stellen – das Wort „federführend“ auftaucht.

Scheint das Lieblingswort in der ARD dafür zu sein, wenn ein Gesellschafter handelt, weil die ARD das selbst nicht kann. Ich hab sie mal gefragt, was das eigentlich bedeuten soll, ist ja kein Rechtsbegriff. Sie haben mich auf die offizielle Begriffserläuterung verwiesen, wo es heißt:

Federführungen

Bestehen in der ARD für spezielle Sachgebiete und längerfristige Aufgaben. Sie dienen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Mit deren Ermächtigung sind die mit einer Federführung Beauftragten zur Vertretung der ARD nach außen berechtigt.

Federführungen werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung entweder einzelnen Rundfunkanstalten oder einzelnen Intendanten bzw. Direktoren zugewiesen. Die Federführenden können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen. Das Spektrum der Federführungen reicht von der Aus- und Fortbildung über die Zusammenarbeit mit Nachrichtenagenturen bis zu Urheberrechtsfragen.

Die Mitgliederversammlung einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft ermächtigt die Beauftragten, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.

Ergibt dann, wenn es auf bestimmte Weise erfolgt, sogar Sinn, denn gerade weil die Gesellschaft nicht rechtsfähig ist, kann sie nie selbst auftreten, sondern muss immer einen der Gesellschafter vorschicken, der in eigenem Namen handelt. Also eine Landesrundfunkanstalt, die selbst wieder nur (nach den jeweiligen Staatsverträgen und Satzungen) durch Intendanten und Direktoren vertreten werden kann.

„Federführungen“ sind also nichts anderes als ein phantasievoller Begriff für den Umstand, dass die ARD selbst gar nichts kann.

Dazu wurde mir ergänzend erläutert:

Dieses beschließen die Intendanten, welche Landesrundfunkanstalt Federführung zu welchem Thema inne hat.

Hier einige Beispiele:
Der NDR hatte die Federführung für die Olympischen Spiele in Rio letzten Sommer
Der BR hat die Federführung beim Sport
Der MDR hat die Federführung bei DAB+
Der SWR hat sie für den Online Auftritt ARD.de und die ARD-Mediathek

Interessant ist natürlich die in der obigen Begriffserklärung angesprochene Federführung bei „Urheberrechtsfragen“. Googelt man danach, dann kommt man auf eine Seite beim WDR:

In der ARD hat der WDR u. a. die Federführung für Fragen der Entwicklungsländer, die GEMA, Urheberrechtsfragen und den zentralen Gebühreneinzug.

Der WDR hat in der ARD die Federführung für Urheberrechtsfragen.

Das ist interessant.

Weil der WDR in der ganzen Urheberrechts-Story hier nämlich überhaupt nicht vorkommt.

Der Südwestrundfunk

Der SWR hat, wie mir berichtet wurde, die Federführung für Online-Auftritte wie ARD.de und die ARD-Mediathek. Und wie sich aus dem Screenshot, den ich oben gezeigt habe, ergibt, auch für den Twitter-Account ARD.de, und als Anschrift geben sie Mainz an. Und laut dieser Mail sind sie diejenigen, die da die Urheberrechte der „ARD“ bei Youtube geltend machen.

Wie mir aus mehreren Quellen mitgeteilt wurde, ist der SWR „federführend“ für die Online-Auftritte und die Mediathek der Marke ARD und Das Erste zuständig, aber nur technisch-redaktionell, nicht rechtlich.

Jetzt sind mir da verschiedene Punkte nicht klar.

  • Die Rechte für ANNE WILL liegen, wenn überhaupt, wohl beim NDR.
  • Für Urheberrechtsfragen soll der WDR zuständig sein.
  • Nach außen vertreten wird die ARD gerade vom MDR (s.u.)
  • Alle wissen, dass es die ARD eigentlich nach außen nicht gibt und immer
    nur die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt auftreten kann.

Und trotzdem zeigen Leute vom SWR bei Google/Youtube die Verletzung von Rechten der ARD an?

Da das zumindest formal den Intendanten vorbehalten wäre, und die diesen Fehler, als ARD aufzutreten, nicht begehen würden, sind da gewisse Zweifel angebracht. Das, und dann noch der schnippisch-herablassende schadenfrohe Ton auf dem Twitteraccount (siehe oben) machen zumindest auf mich den Eindruck, als ob sich da jemand, der sich rechtlich entweder nicht auskennt oder nicht darum schert, eigenmächtig der Bezeichnung ARD bedient, um da einen politischen Krieg zu führen.

Seltsam ist nämlich auch ein anderer Umstand aus diesem Erklärvideo. Der solcherart Gesperrte hatte sich nämlich bei der „ARD“ beschwert und war dabei – Pffff – in München gelandet. Und die behaupteten in einem Standardtextbaustein für solche Beschwerden, dass es gar keine manuellen Löschungen gäbe, sondern es nur automatisierte Erkennungen von identischen Videos gäbe, die anschlagen. Nur kann das ja hier nicht sein, weil erstens die Mainzer da etwas anderes behaupteten, und es zweitens ja keine identische Wiedergabe war, sondern nur eingebettete Videozitate, das also technisch nicht gleich war. Wenn es aber offiziell gar keine manuellen Löschungen wegen Urheberrechtsverletzungen geben soll, wie kamen die denn da zustande?

Da mein (leider auch nicht mehr ganz frischer) Handkommentar zum Strafgesetzbuch aber zu § 132 StGB meint, dass auch Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts erfasst würden, soweit sie staatliche Aufgaben übernehmen, habe ich da Strafanzeige wegen Amtsanmaßung gestellt.

Mal sehen, was passiert.

Der Vorsitz der ARD

Wer ist eigentlich für dieses ganze Durcheinander verantwortlich?

Da die ARD ja nicht für sich selbst sprechen kann und dafür immer einer der Gesellschafter, also eine Landesrundfunkanstalt, dafür herhalten muss, haben die das so organisiert, dass sie reihum immer eine für ein Jahr auswählen, und das jeweils verlängert werden kann, der Vorsitz also für zwei, drei Jahre beim selben bleibt.

Und der ARD-Vorsitz liegt derzeit – na, so eine Überraschung – beim MDR, somit bei dessen Intendantin, unserer „Professorin für Medienrecht“, Karola Wille. Da, wo dieser Blog-Artikel angefangen hat. 😀

Was man halt heute unter „Medienrecht“ so versteht.

Die Wahrheits-Einheit der ARD

Wollen wir noch einen draufsetzen?

Ausgerechnet jene Karola Wille hat vor drei Tagen angekündigt, dass die ARD eine „zentrale Anti-Fake-News-Einheit“ gründen wollen.

Hört sich für mich eher wie so eine Art schnelle Propaganda-Eingreiftruppe an. Noch schneller Youtube sperren, Leute abmahnen? Bei mir haben sie ja geschlagene vier Wochen zwischen Artikel und Abmahnung gebraucht, das wollen sie wohl jetzt beschleunigen.

Sie sagt, dass sie nicht für Facebook arbeiten wollen. (Klar, wer der Bundespolitik dient, kann nicht einem zweiten, konkurrierenden Herrn dienen.)

“Es wird hier zu keiner journalistischen Zusammenarbeit kommen. Wir sind nicht die Korrektureinheit für Facebook, sondern setzen unseren Journalismus gegen das, was sich an Fehlinformationen auftut. Recherche und Verifikation sind eine journalistische Aufgabe der ARD”, sagt die ARD-Vorsitzende Karola Wille im Interview mit HORIZONT.

Jo, so wie im Hörsaal in Magdeburg. Oder im Umgang mit dem Urheberrecht.

Beachtlich auch, weil weite Teile der Geisteswissenschaftler ja der Überzeugung sind, dass es eine Verifikation gar nicht gibt und das als Positivismus abtun, dass man also sowieso alles behaupten kann, was man will, bis es falsizifiziert ist.

Und überhaupt: Müsste man, wenn man Fake News aufspüren und nachweisen will, nicht eher Falsifikation als Verifikation verfolgen?

Wille bestätigt, dass die Intendanten bei ihrer jüngsten Sitzung vorige Woche in Mainz beschlossen haben, die zuvor bereits bekannt gewordene “Anti-Fake-News-Einheit” tatsächlich zu gründen: “Wir planen, eine in Hamburg bei ARD aktuell angesiedelte, gemeinsame und medienübergreifende Verifikationseinheit aufzubauen, zu der die Landesrundfunkanstalten eigene Kollegen entsenden können”.

Ziel sei, “in diesem Jahr, das ja ein sehr wichtiges Wahljahr sein wird, gemeinsam Erfahrungen zu sammeln und zu erproben, inwiefern uns das hilft, mit dem Phänomen Fake News umzugehen”, sagt Wille. Federführend arbeiteten derzeit ARD-Chefredakteur Rainald Becker und ARD-aktuell-Chef Kai Gniffke “mit allen Häusern und Gemeinschaftseinrichtungen” das Konzept für dieses Angebot aus. Die Verifikationseinheit soll “noch im Frühjahr” ihre Arbeit aufnehmen.

Ach, „federführend“…

Liest sich das nicht, als wollten sie eine Art Überwachungseinheit für andere Medien werden? Wegen Wahlkampfjahr?

Find ich jetzt vom Timing her hochinteressant. „Vorige Woche in Mainz beschlossen.“ Ach, ist das die Verbindung nach Mainz?

Und sollte ich da vielleicht als Versuchskarnickel herhalten, wie schnell man kritische Autoren zum Schweigen bringt? Wo sie doch „erproben“ wollen? War das ein Testlauf, wieviel sie sich herausnehmen können?

Na, freut mich, dass ich zu den Experimenten beitragen konnte. (Die spinnen wohl…)

Es gab noch eine ältere Meldung vom 20. Januar:

Der Entwurf zum Aufbau der Anti-Fake-News-Einheit sieht demnach vor, alle Rechercheergebnisse der ARD auf einer zentralen Webseite zu veröffentlichen. Das Ziel sei, gefälschte Nachrichten rechtzeitig zu entlarven, weil sie die politische Meinungsbildung bedrohten und die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung gefährdeten.

Die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung gefährdeten…

Zu entlarven, was die Tagesschau, die Tagesthemen und die politischen Magazine, oder auch Reporter des MDR, alles nicht berichten, gehört offenbar nicht dazu. Die seltsamen Gästelisten der Talkshows mal zu durchleuchten, auch nicht. Und sowas wie Gender-Pay-Gap, überhaupt diesen ganzen Feminismus-Gender-Komplex als frei erfunden zu entlarven werden die auch nicht angehen. Das wird alles nur in political-correctness-Richtung geföhnt.

Im Prinzip eine Wahlkamptruppe der Parteien, die aus Gebührenzahlerbeiträgen finanziert wird und damit letztlich wieder illegale Parteienfinanzierung.

Aber viele Youtube-Videos werden sie sperren und Blogger abmahnen.

Als ob da noch irgendwas glaubwürdig wäre.

Dreckige Politik

SPD und CDU

Was SPD und CDU damit zu tun haben?

Selbstverständlich gar nichts. Überhaupt nichts. Wie könnt Ihr solches nur denken?

Es ist rein zufällig – ich wiederhole: Reiner Zufall – dass genau gleichzeitig zu den hier geschilderten Vorgängen SPD und CDU Gesetzentwürfe zum schnellen Sperren von „Fake News“ erstellt haben.

Im Januar hieß es, die CDU wolle damit um die Ecke kommen, letzte Woche kündigte der SPIEGEL an, die SPD habe ein Positionspapier fertig, von dem Heise wissen wollte, dass es diese Woche verabschiedet werden solle.

Gehört davon habe ich nichts. Fake News?

Schade. Denn wo ich mich jetzt gerade mal warmgeschrieben habe, wollte ich die Entwürfe eigentlich im Licht der Vorgänge kommentieren. Hätte gut zusammengepasst. Kommt dann halt in separate Blog-Artikel.

Über den CDU-Artikel schrieb der SPIEGEL

Im Mittelpunkt der Vorschläge, über die zunächst die “Passauer Neue Presse” berichtete, stehen dabei die Opfer von gefälschten Nachrichten und Cybermobbing. Für sie sollen die Konzerne Beschwerdestellen einrichten, die binnen 24 Stunden rechtswidrige Inhalte löschen. “Eine Beleidigung im Internet verschwindet nie wieder, verbreitet sich sekundenschnell weltweit und verfolgt ein Opfer möglicherweise sein Leben lang”, schreiben die Abgeordneten. Sie fordern, dass Straf- und Zivilrecht angepasst werden. Sowohl Schadenersatz als auch Schmerzensgeld sollen Opfer fordern können, die Ansprüche sollen “deutlich” erhöht werden.

Der netzpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Thomas Jarzombek, will noch weiter gehen: Per Gesetz sollten den Plattform Mindeststandards für Beschwerdestellen vorgeschrieben werden. “Vorbild für diese Regelungen könnten die Bestimmungen zum Jugendschutz sein”, so der CDU-Abgeordnete.

und über die SPD komischerweise das Gleiche nochmal.

Das ganze Verfahren, das hier so dreckig lief, soll also künftig noch schneller laufen. Hätte ich nicht mein eigenes Blog, sondern würde bei Facebook schreiben, hätte Stephan Schulz hier also meinen Artikel einfach löschen lassen können. Ohne jede Möglichkeit der Gegenwehr.

Denn ob die ursprüngliche Meldung wahr ist oder ob der Fake-News-Vorwurf falsch ist, wird nicht geprüft. Man kann einfach so behaupten, dass etwas Fake News wäre. (Bisher nannte man sowas Verleumdung und üble Nachrede.) Rechtsweg, mündliche Verhandlung, Nachprüfung gibt es nicht. Das muss alles in 24 Stunden gelöscht sein, sonst drohen hohe Strafen, von 200.000 Euro ist die Rede.

Und wohin das führt, sieht man ja in den hier besprochenen Fällen. Da wird einfach über Urheberrecht gelogen, dass die Wände wackeln, es wird behauptet, dass Aussagen falsch wären, obwohl sie das nicht sind, und es werden Verletzungen der Rechte der ARD behauptet, die gar nicht möglich sind.

Gegenwehr: Keine. Anscheinend soll der Beschuldigte und Gesperrte nicht mal erfahren, wer ihn beschuldigt hat.

Und Treiber dahinter sind anscheinend vor allem „Justizminister“ Heiko Maas und der allseits beliebte Messias Martin Schulz mit seiner „Internet-Charta“, die als „digitale Grundrechte“ angepriesen wurden und in Wirklichkeit genau das Gegenteil sind, nämlich die Abschaffung der Grundrechte.

Getarnte finstere Machenschaften

Man muss sich mal klarmachen, was hier abläuft:

Jemand, der nicht rechtsfähig ist, vertreten von jemand, den man nicht kennt, mit einer Vertretungsmacht, die er nicht hat, kann bei jemand, den man nicht erreicht, eine Verletzung, die nicht stattgefunden hat, eines Rechtes, das er nicht besitzt, unter Angabe einer Rechtslage, die nicht stimmt, beliebig wiederholt anzeigen und Google sperrt ohne jegliche Nachprüfung den Account.

Rechtsmittel gibt’s nicht, Gewaltenteilung gibt’s auch nicht mehr, Beweislast schon gar nicht, wer genug Zeit und Geld hat, kann beliebig jeden ausschalten.

Sich authentifizieren oder Vollmacht nachweisen muss man auch nicht, es kann jeder behaupten, er wäre die „ARD“.

Täter wie die „ARD“ kann man dabei nicht mal auf Unterlassung verklagen oder negative Feststellungsklage gegen sie erheben, weil sie nicht rechtsfähig sind. Und da schimpft die Politik immer auf „Bots“ und „Fake Accounts“, derer sich finstere Mächte bedienten. Dabei ist die ganze ARD ein „Fake Account“.

Ist dem Leser mal aufgefallen, wie gut die alle dabei getarnt sind?

Die verstecken sich hinter „ARD“ und „MDR“ und „SWR“, und man erfährt nie einen Namen oder irgendeine Verantwortlichkeit. Vollmachten sieht man auch nicht. In meinem Fall musste er den Namen Stephan Schulz angeben, aber schon die ladungsfähige Anschrift war falsch, und man weiß eigentlich gar nicht, wer das ist, denn Leute mit diesem Namen gibt es dutzendweise.

Man wird da von einer anonymen Wand überrannt, und niemand kann sie für Lüge, Amtsanmaßung, politische Manipulation zur Verantwortung ziehen.

Denn auffällig ist auch, dass sämtliche Aktionen immer mit der Richtung der politcal correctness verlaufen. Wer regierungskonform und ideologierein schreibt, hat nichts zu befürchten.

Und damit machen sich die ARD, oder um es richtig zu sagen, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, zu Propagandabüros und Zensurvollstreckern der Regierung.

Die Opposition

existiert nicht mehr.

Die Presse

wird auch darüber nicht berichten.

Sie wird – wie fast immer – jegliche Leserkommentare sperren, die Kritik üben oder Quellen wie mein Blog erwähnen. Unser Problem sind nicht Fake News. Unser Problem sind die News, die gar nicht berichtet oder unterdrückt und verboten werden.

Die Presse wird sich auch weiterhin selbst als demokratieessentielle Qualitätspresse, die etablierte Parteien als demokratisch und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als neutral und staatsfern loben und feiern. Man wird sich weiterhin gegenseitig jede Menge Preise überreichen.

Das Fazit

Wer glaubt diesen Leuten eigentlich noch irgendetwas? Wer traut diesen Leuten noch zu, seriöses Fernsehen zu machen?

Diese Leute täuschen. Sie täuschen, was Recht angeht, sie täuschen über ihre Identität, sie täuschen über Vorgänge in Hörsälen. Sie werden vor nichts zurückschrecken, um ihr politisches Weltbild durchzusetzen und die etablierte Regierung zu stützen. Und dazu gehört, jede politisch unerwünschte Kritik, jede Meinungsäußerung als „Fake News“ zu diffamieren und sperren zu lassen, völlig egal wie und völlig egal, ob wahr oder falsch.

Dabei spricht vieles dafür, dass der Fisch hier nicht wie in der Redewendung nur vom Kopfe her stinkt, sondern sich da eine Menge Politagitatoren und Leute, die auf eigene Rechnung sabotieren, im Pelz verstecken, und die Intendanten ihren Laden auch nicht im Griff haben. Und dazu anscheinend auch nicht in allen Fällen geeignet und befähigt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind.

Macht Euch bewusst, dass wir solche Leute über die Rundfunkgebühren zwangsbezahlen müssen.

Und das nicht zu knapp. Wenn ich mich recht erinnere, ist der deutsche Staatsrundfunk weitaus teuerer als etwa die BBC oder die amerikanischen Sender, und ich glaube sogar der teuerste der Welt, obwohl das Programm immer lausiger wird und sich zunehmend auf Gender-Serien und Talkshows reduziert.

Warum ist der Laden so teuer? Weil wir einen riesen Moloch finanzieren, der von Politoffizieren und Agitatoren durchsetzt ist, und die sich nicht nur aus unseren Gebührengeldern finanzieren, sondern sich auch in diesem Dickicht verstecken und verbergen. Man muss sich nur mal anschauen, wie etwa die Tagesschau-Redaktion strammideologisch Kommentare siebt und schon damit Fake News betreibt und die Realität falsch darstellt. Es ist unerträglich, wenn man sieht, wieviele Genderisten und Ideologen sich da im Pelz festgesetzt haben und wie wir Leute dafür bezahlen müssen, dass sie uns desinfomieren und angreifen. Und was ich im NDR bei den Netzwerk-Recherche-Konferenzen erlebt (und hier berichtet) habe, war so heftig wie aufschlussreich. Die Leute sind hochaggressiv, vollideologisiert, wie sogar Jakob Augstein (den ich ja gerade dort angetroffen hatte) sagt, irreparabel, und nach meiner persönlichen Einschätzung weit überwiegend strohdoof sind und niemals in eine Universität gehört hätten.

Und diese Leute maßen sich an, anderen erzählen zu wollen, was wahr und was falsch ist.

Und da will man uns erzählen, es bestünde die Gefahr, dass die Russen die Bundestagswahl manipulieren.

Dem Anwalt, der mir dieses Abmahnschreiben schickte, habe ich letzte Woche noch innerhalb der gesetzten Frist geantwortet. Ich habe ihm geschrieben, was ich von seinem Schreiben halte, dass ich Vollmachten sehen will, und dass er mal die Fehler rausmachen und es nochmal schreiben soll. Aber auch, dass ich ein rechtstreuer Bürger bin, der selbstverständlich jedermanns Rechte achtet und schon ohne jeden rechtlichen Druck jede Rechtsverletzung vermeiden und zurücknehmen werde. Und dass er sich darauf verlassen kann, dass ich seiner Mandantschaft schon helfen werde. Und ich habe ihm, weil ich so ein netter und freundlicher Mensch bin, ohne jede Rechtspflicht und aus freien Stücken angeboten, eine Gegendarstellung oder ein Interview mit Stephan Schulz in meinem Blog zu veröffentlichen.

Seither habe ich von dem nichts mehr gehört.

Aber die von mir.


Update: Ein Leser weist mich gerade auf die BGH-Entscheidung I ZR 13/14 hin, wonach die ARD nicht mal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und auch nicht parteifähig ist. 😀

Und da wollen uns Politiker und Medien vor Fake-Accounts und Social Media Bots warnen…