Ansichten eines Informatikers

Das Geschwätz des Dr. Max Kolter (Jurist, Dozent)

Hadmut
25.10.2025 17:46

Was für einen Blödsinn uns die Legal Tribune Online auftischt, um die Hausdurchsuchung bei Norbert Bolz zu rechtfertigen.

Sehr schnell haben sich sehr viele Leute mehr oder weniger stark, aber praktisch immer kritisch über die Hausdurchsuchung bei Norbert Bolz geäußert. Was gewissermaßen dann auch wieder zeigt, weil korrupt die Medien- und Politiklandschaft ist, weil sie das Maul auch erst dann aufkriegen, wenn sie sich selbst betroffen und gefährdet fühlen, weil sie ihn als einen der Presse auffassen.

Es besteht wenig Zweifel daran, dass diese Hausdurchsuchung eine Einschüchterungsmaßnahme aus dem linken Justizsumpf war, und so war es klar, dass eben jener linke Justizsumpf versucht, Gegenposition zu beziehen und die politische Schergenschaft der Berliner Staatsanwaltschaft zu verteidigen:

DER SPIEGEL ist eigentlich nicht mehr diskussionswürdig und auch nicht mehr satisfaktionsfähig, aber schauen wir uns den mal an:

Angebliche Durchsuchung bei Bolz wegen NS-Parole Sar­kasmus schützt nicht vor Strafe von Dr. Max Kolter

Wer ist Dr. Max Kolter?

Selbstständig, Dozent, Humboldt-Universität zu Berlin Und an der Humbug-Uni, besonders bei deren Soziologen und Juristen, wird man gar nichts, wenn man nicht straff links ist. Die sind immer noch Marxisten-Kaderschmiede. Und Redakteur bei der Legal Tribune Online, die von manchen Leuten selbst als linke Juristenideologiepostille angesehen wird, dort mit dem Beschreibungstext

Dr. Max Kolter

LTO-Redakteur mit Fokus auf Antidiskriminierung, Medien- und Unternehmensrecht seit 2023. Max Kolter studierte Jura in Berlin und Kopenhagen. Nach dem ersten Staatsexamen war er wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Gleiss Lutz und an der Humboldt-Universität, wo er 2023 auch promovierte. Im Referendariat war er u.a. beim Bundeswirtschaftsministerium und sammelte im ZDF auch journalistische Arbeitserfahrung im TV-Bereich.

Was schreibt der also nun?

Bei dem 72-Jährigen wurde eine Hausdurchsuchung angeordnet, die am Donnerstag stattfinden sollte. Zur zwangsweisen Durchsetzung kam es aber nicht, da Bolz der Anordnung, den Beamten Einsicht in sein Profil bei X zu geben, Folge leistete. Das teilte die Staatsanwaltschaft LTO am Freitag mit. Der Strafvorwurf gegen den umstrittenen Publizisten lautet auf Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a Strafgesetzbuch (StGB).

[…]

Doch die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters liegen auf der Linie der Rechtsprechung. Wohl auch hinsichtlich der Durchsuchung, die letztlich gar nicht stattfand.

[…]

Die §§ 86, 86a StGB dienen der Tabuisierung. In Bezug auf Symbole und Codes von NS-Organisationen besteht der Strafzweck darin, ein Wiedererstarken dieser Organisationen bzw. ihrer Ideologien zu verhindern. Wer solche Codes vorsätzlich verwendet, macht sich also unabhängig von der Intention der Aussage strafbar. Ironie und Sarkasmus schützen also nicht vor Strafe.

[…]

Doch warum eine Hausdurchsuchung? In § 152 Abs. 2 schreibt die Strafprozessordnung vor, dass die Staatsanwaltschaft bei jedem Anfangsverdacht verpflichtet ist, Ermittlungen aufzunehmen (Legalitätsprinzip). Und zu den Standard-Ermittlungsmaßnahmen gehört die Hausdurchsuchung. Sie hat nur zwei Voraussetzungen: Anfangsverdacht und eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, bei der Durchsuchung taugliche Beweismittel zu finden.

Wird wegen Internet-Posts ermittelt, geht es meist darum, anhand der Durchsicht der mobilen Endgeräte und PCs zu überprüfen, ob der Beschuldigte wirklich Inhaber des unter seinem Namen betriebenen Accounts ist und ob er den Post selbst abgesetzt hat. Darum sei es auch in Bolz’ Fall gegangen, teilte ein Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft LTO mit.

Daran ist so ziemlich alles falsch, naiv und laienhaft.

Fangen wir also mal an.

Keine Hausdurchsuchung?

Es ist schon falsch, wenn der schreibt, dass eine Hausdurchsuchung nicht stattgefunden habe, weil Bolz kooperiert habe.

Die Gewaltanwendung hat nicht stattgefunden, die Hausdurchsuchung schon.

Grundsätzlich gilt, dass der Betroffene einer

  • Beschlagnahme
  • Durchsuchung
  • Zeugenvorladung

die Durchsetzung derselben (und nicht die Maßnahme selbst) abwenden kann, indem er die gewünschte Sache oder Information „freiwillig“ herausgibt. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßnahmen nicht stattgefunden hat, sondern nur, dass sie nicht unter Ausübung von Gewalt und Zwang erfolgte. Ein Gerichtsurteil setzt ja auch nicht voraus, dass der Richter den Parteien mit dem Hammer auf den Kopf schlägt, um wirksam zu sein.

Das ist ein Thema, mit dem ich mich als Compliance Officer, und neulich in der Sache meines auspionierten Kontos genauer beschäftigt habe. Banken zum Beispiel können eine Beschlagnahme von Bankdaten abwenden (z. B. weil es geschäftsschädigend und peinlich ist, wenn die Polizeihundertschaft mit Blaulicht anrückt), indem sie die verlangten Daten herausgeben. Sie dürfen das aber nicht einfach so, wenn die Daten dem Bankgeheimnis unterliegen und der Kunde nicht zustimmt. Den Fall, dass der Kunde zustimmt, gibt es, nämlich typisch wenn er seine Unschuld beweisen will und ihn die Daten entlasten, oder wenn er geständig ist. Sonst nämlich darf die Bank die Beschlagnahme eben nicht einfach so abwenden, sondern erst dann, wenn ein richterlicher Beschluss (oder Gefahr im Verzuge) vorliegt, der konkret einem nach außen verantwortlichen Mitglied der Bank (in der Regel Vorstand) unmittelbar und direkt vollstreckbar Beugehaft androht. Dann darf die Bank die Daten „freiwillig“ herausgeben, obwohl sie vom Bankgeheimnis gehindert wird, es freiwillig zu tun, weil dieses „freiwillig“ eben nicht freiwillig ist sondern unter der unmittelbar drohenden Anwendung von Zwang und nur zu dessen Abwendung erfolgt. Gegenüber dem Bankkunden ist die Bank dann sicher, weil der gerichtliche Zwang unmittelbar drohte, und nicht erst einmal hingenommen werden konnte, wie etwa eine Beschlagnahmeforderung der Staatsanwaltschaft, die zwar an sich rechtlich bindend, aber nicht durchsetzbar und nicht mit Folgen verbunden ist.

Auch eine unmittelbar mit Zwang bevorstehende und durch freiwillige Herausgabe abgewendete Hausdurchsuchung ist immer noch eine durchgeführte Hausdurchsuchung. Die Polizei war ja angerückt und stand bei Bolz vor der Tür.

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn beispielsweise der Strafverteidiger von Bolz in der Akte gelesen hätte, dass die einen Durchsuchungsbeschluss haben und anwenden könnten, und dann zu Bolz sagt „Ich halte es für ratsam, wenn Sie den Notebook freiwillig zur Polizei bringen“ – oder Bolz zum Beispiel eine Selbstanzeige erstattet hätte: „Ich kann so nicht mehr leben, seit diesem Tweet kann ich nicht mehr schlafen, mich plagt das Gewissen! Hier, nehmen Sie meinen Notebook!“ So etwas wäre dann freiwillig und „Hausdurchsuchung nicht stattgefunden“.

Sobald aber die Polizei bei Bolz vor der Tür steht und klingelt, hat die stattgefunden.

Kurios ist, dass Kolter schreibt:

Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, hatte die Staatsanwaltschaft nach eigener Aussage beim Ermittlungsrichter beantragt, dass der die Durchsuchungsanordnung mit einer Abwendungsbefugnis versehen ist. Diese gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, die Durchsuchung durch Kooperation zu verhindern, wovon Bolz Gebrauch gemacht hat.

Man braucht keine „Abwendungsbefugnis“, um eine Durchsuchung abzuwenden.

In der Anordnung muss konkret stehen, wonach gesucht wird, und zwar so, dass man klar erkennen kann, wann der Zweck erfüllt ist. Und wenn man dann den Gegenstand heraus gibt (was allerdings auch Rechtsnachteile wie Verlust der Beschwerdefähigkeit bringen kann, weshalb da anwaltlicher Rat sinnvoll ist), dann ist der Zweck erfüllt und die Durchsuchung beendet, völlig egal, ob da eine „Abwendungsbefugnis“ drauf steht oder nicht.

Rechtlich gibt es die nämlich auch gar nicht.

Die „Abwendungsbefugnis“ im Beschluss ist nichts anderes als Tralala, um die Verhältnismäßigkeit milder erscheinen zu lassen, wenn der Richter schon arge Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit hatte. Faktisch nämlich läuft das auf einen unzulässigen Zwang „Gib das Ding raus, oder wir stellen Dir die Bude auf den Kopf!“ hinaus, und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Angeklagter sich nicht selbst belasten muss und ihm aus Schweigen kein Nachteil entstehen darf.

Eigentlich heißt das nur, dass der Richter wusste, dass er Unrecht beschließt, das Recht bricht, und wollte ein Schlupfloch lassen.

Rechtsstaatlich völlig inakzeptabel. So eine Feilsch- und Basar-Justiz. Dann sieht es nämlich hinterher so aus, als hätte derjenige den Rechner freiwillig herausgegeben, und dann wird es schwer, gegen die Durchsuchung Beschwerde einzulegen. Insofern ist das auch eine ganz üble Masche, um den Rechtsweg gegen einen bewusst rechtwidrigen Beschluss abzuschneiden.

Ermittlungspflicht?

Stimmt so auch nicht. § 152 StPO spricht nur von „einschreiten“ und nicht von „Hausdurchsuchung“. Die Musik steht nämlich in § 160 StPO:

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Die Staatsanwaltschaft hat nicht die Pflicht, den Beschuldigten einzuschüchtern oder vorab zu bestrafen. Das ist Aufgabe des Gerichts.

Die Staatsanwaltschaft hat nur den Sachverhalt aufzuklären, die Beweise zu sammeln und Anklage zu erheben.

Wenn jemand der Hehlerei, des Rauschgifthandels, des Besitzes von Kinderpornographie verdächtig ist – dann kann das durchaus Teil der Sachverhaltsaufklärung sein zu schauen, was der unter dem Bett liegen hat.

Aber bei einem Tweet? Welcher Sachverhalt soll da in der Wohnung zu finden sein? Der Tweet ist doch bereits offensichtlich.

Ob derjenige Zugang zum Account hat, wie es die Staatsanwaltschaft behauptete? Bei einem Pseudonym vielleicht gerade noch denkbar. Zugang zu haben heißt nicht, dass man der Einzige ist, der Zugang hat, und auch nicht, dass man den Tweet abgeschickt hat.

Aber war das hier überhaupt fraglich? Bolz tritt seit Jahren unter seinem Realnamen auf und seine Tweets und seine realen Auftritte sind eng verzahnt. War hier ernsthaft zu befürchten, dass Bolz abstreiten könnte, dass das sein Account sei?

Anfangsverdacht?

Um überhaupt Ermittlungen aufzunehmen und nicht nur ins Blaue zu ermitteln, bedarf es eines Anfangsverdachts. Und dieser Anfangsverdacht hat (mindestens) zwei Teile:

  1. Sachliche Anknüpfungspunkte, etwa eine Leiche oder einen Tweet,
  2. und die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Sachverhalt vorliegt, der einem Straftatbestand entspricht und zur Verurteilung führen kann.

Und die Äußerung von Bolz ist offensichtlich nicht strafbar, weil es nicht nur an der Verwendung fehlt, sondern auch am Kennzeichen. Nur weil die Nazis „Guten Morgen“ sagten, ist nicht jeder ein Straftäter, der auch „Guten Morgen“ sagt. Damit fehlt es bereits am Anfangsverdacht und an der Ermittlungsbefugnis.

Verhältnismäßigkeit und Umschau

Kolter schreibt da

In § 152 Abs. 2 schreibt die Strafprozessordnung vor, dass die Staatsanwaltschaft bei jedem Anfangsverdacht verpflichtet ist, Ermittlungen aufzunehmen (Legalitätsprinzip). Und zu den Standard-Ermittlungsmaßnahmen gehört die Hausdurchsuchung. Sie hat nur zwei Voraussetzungen: Anfangsverdacht und eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, bei der Durchsuchung taugliche Beweismittel zu finden.

Da ist nicht einfach nur Quatsch, sondern es ist multipel verfassungswidrig.

Schon jede Hausdurchsuchung – etwa von Geschäftsräumen, Fahradschuppen, Autos usw. ist ein Eingriff in Grundrechte, besonders aber der in die verfassungsrechtlich besonders und ausdrücklich als „unverletztlich“ geschützte Wohnung.

Deshalb muss jede Durchsuchung der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die besteht aus drei Teilen:

  • innere Verhältnismäßigkeit zur Schwere der Tat und zur zu erwartenden Strafe (fehlt mir meines Erachtens völlig)
  • Eignung (wozu soll es geeignet sein, ein Notebook mit einem Tweet zu fotografieren?)
  • Erforderlichkeit (kein geringeres Mittel möglich, um den Zweck zu erfüllen, wozu man erst einmal wissen müsste, wozu das geeignet gewesen sein soll.

Es ist also nicht so, wie Kolter das schreibt, dass zu einer zünftigen Ermittlung eine krachlederne Hausdurchsuchung eben einfach dazu gehört wie der Senf zur Leberkässemmel.

Erstaunlicherweise schreibt Kolter sogar selbst (wohl irgendwo ab):

Im Einzelfall sorgsam prüfen müssen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter aber die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung. Ist die zu erwartende Strafe gering und stehen auch andere Beweismittel zur Verfügung, kann eine Durchsuchung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch unverhältnismäßig und damit grundrechtswidrig sein.

Aber er scheint es nicht zu verstehen und sagt auch nichts zur Verhältnismäßigkeit. Typische Juristendenke: Die Maßnahme muss gar nicht verhältnismäßig sein, man muss sie nur sorgfältig geprüft haben – egal, was dabei herauskommt.

Und es ist auch nicht zulässig, eine Hausdurchsuchung durchzuführen um taugliche Beweismittel zu finden. Das nämlich ist eine ausdrücklich verfassungsmäßig verbotene unzulässige „Umschau“.

Man darf nicht in eine Wohnung gehen „Schaut mal, ob Ihr irgendwas findet, was uns nutzt!“. Das ist verboten.

Ein Durchsuchungsbeschluss muss genau bezeichnen, wonach gesucht wird.

Die Mordwaffe aus dem Mord an X.

Hehlerware aus dem Einbruch bei Y.

Bargeld aus dem Mordauftrag von Z.

Mordwaffe heißt aber nicht „Zeigen Sie ihm einfach irgendein Messer, mit dem man jemanden töten kann“, sondern es muss schon exakt dieselbe sein.

Juristen neigen zwar dazu, Computer als Tatwerkzeug zu bezeichnen, wenn es um Internetstraftaten geht, aber ich halte das für Unfug. Die Straßenbahn ist auch kein Tatwerkzeug, wenn ich mit der Straßenbahn zum Banküberfall fahre. Ich gehe noch mit, dass eine Festplatte Tatwerkzeug ist, wenn es um den Besitz von digitaler Kinderpornographie geht, weil man die ohne das Speichermedium nicht besitzen kann. Aber ein Notebook ist kein Tatwerkzeug für einen Tweet, das ist zu abstrakt, zu weit weg, zu weit getrennt.

Es besteht hier nämlich die unmittelbare Gefahr, dass die Beschlagnahme des Notebooks als Strafe und nicht als Beweiszweck erfolgt. Und das ist unzulässig. Und die Mordwaffe wird man normalerweise zu keinem anderen Zweck weiter benötigen, während der Notebook in vielerlei Hinsicht verfassungsrechtlich geschützt ist (Berufsfreiheit, Pressefreiheit)

IT-System-Grundrecht

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob die Polizei in eine Wohnung geht und die Mordwaffe, 10kg Kokain, die Leiche sucht, oder einen Computer.

Während man an Mordwaffe, Koks und Leiche normalerweise keine Grundrechte hat, hat das Bundesverfassungsgericht diese für Computer im persönlichen Bereich, auf dem man persönliche Daten speichert, ls „IT-System-Grundrecht“ besonders geschützt.

Scheint Kolter völlig unbekannt zu sein.

Berufsgeheimnis

Schauen wir mal in § 160a StPO:

§ 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

Und natürlich gleich noch in den genannten § 53:

§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,

ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

Norbert Bolz hat ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Nr. 5. Und das bezieht sich auch auf seine „Redaktionsräume“.

Da ich annehme, dass Bolz als pensionierter Professor von zuhause aus arbeitet, fällt seine Wohnung unter diesen Schutz. Und sein Notebook. Da könnten ja Namen von Informanten und ähnliches drauf sein.

Und damit war die Beschlagnahme seiner Rechner bei diesem Strafvorwurf nach § 160a Abs. 2 StPO nicht nur unzulässig – ich würde drauf wetten, dass der Richter das im Beschluss auch nicht geprüft hat.

Wer es aber wohl ganz sicher nicht geprüft hat, ist Kolter, denn der scheint von Berufsgeheimnisträgern überhaupt noch nie gehört zu haben.

§ 500 StPO?

Kennt Ihr § 500 StPO?

Nein?

Zu schämen braucht Ihr Euch da nicht, denn erstaunlich viele Juristen kennen den auch nicht, und zwar so viele, das denen die alleinige Zuständigkeit für das Schämen zukommt.

§ 500 Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt

1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

Die Sache ist nämlich die, dass die DSGVO der EU für Strafverfolgungsbehörden nicht gilt, weil Strafverfolgung Sache der einzelnen Mitgliedstaaten und nicht der EU ist. Deshalb gilt stattdessen Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Und das ist eine längere Story. Zum Beispiel gibt es da den § 48 BDSG:

§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein

1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

Weil Bolz aber Publizist ist und nicht über Blumenzucht, Wildragoutrezepte oder Fußballstatistiken schreibt, sondern über politische Themen, auch Gender und sowas, sind auf seinem Rechner auch Daten über politische Ansichten oder auch sexuelle Orientierungen zu finden. Ich zum Beispiel bekomme je nach Thema immer wieder Mails von Leuten, die mir ihre Geschlechtsdisposition und die damit einhergehenden Nöte darlegen.

Deshalb dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft einen Notebook wie den von Bolz gar nichts so ohne weiteres beschlagnahmen. Zunächst mal müsste der Beschluss die – justiziable – Feststellung samt Begründung enthalten, warum der Zugriff auf Bolzens Notebook „zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich“ sei. Und dann, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, um ihn zu transportieren und auszuwerten.

Ergebnis

Völliger Quatsch was Kolter da in der LTO schreibt. Laienhaft. Naiv. Falsch.

Schon an den allgemeinen Kenntnissen über das Recht bei Beschlagnahmen und Durchsuchungen fehlt es ihm. Und zu behaupten, es habe keine Durchsuchung stattgefunden, weil Bolz kooperiert habe, ist noch unterhalb von Gaga. Schon das ist Humboldt-Niveau.

Berufsgeheimnisse scheinen Kolter völlig fremd zu sein.

Kolter scheint aber auch noch nie davon gehört zu haben, dass für Daten und Rechner andere, weitere Kriterien gelten und die nicht zu behandeln sind wie das Mordmesser, die Hehlerware oder ein Kilo Koks unterm Bett.

Das wirkt auf mich, als hätte der so gar keine Ahnung vom Thema und in übler Juristen-Manier mal schnell im nächsten Kurzkommentar geblättert, ein paar Sätze abgeschrieben und ansonsten der lieben guten Berliner Staatsanwaltschaft jeden Mist geglaubt.

Und da sind wir auch schon beim Problem, denn Kolter ist ja Dozent an der Humbug-Uni. Und genau so bilden die dort Juristen aus, die dann vorrang in Berlin Richter und Staatsanwälte werden. Und genau so sieht die Rechtsanwendung dann eben auch aus.

Einen hab’ ich noch …

Ich könnte noch mehr schreiben, mir fehlt gerade die Zeit dazu. Aber den noch:

Ja, das auch noch.

Nachtrag: