Ansichten eines Informatikers

ChatGPT juristisch besser als Berliner Verfassungsrichter

Hadmut
25.6.2025 19:45

Ein Leser tritt den Beweis an.

Leserzuschrift:

Hi!

Ich habe mal ChatGPT nach einem Gutachten zum Berliner Vorhaben, den Autoverkehr dichtzumachen gefragt.

-> Verfassungswidrig, insbesondere Verhältnismäßigkeit, auch wäre der Bund zuständig.

Anschließend das Ergebnis und darunter zur Vollständigkeit der Chatverlauf.

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Juristisches Gutachten

Betreff: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines weitgehenden
Autofahrverbots im Berliner Innenstadtring durch Bürgerentscheid

A. Einleitung

Eine Bürgerinitiative in Berlin hat einen Bürgerentscheid beantragt, um
den motorisierten Individualverkehr im Bereich innerhalb des Berliner
S-Bahn-Rings (“Innenstadtring”) weitgehend zu verbieten. Nur bestimmte
Fahrten, etwa von Lieferdiensten, Taxis oder für Menschen mit
Behinderungen, sollen weiterhin zulässig sein. Privatpersonen dürfen
nur noch bis zu 12 Fahrten pro Jahr beantragen, die nur unter
bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden sollen. Die Berliner
Verwaltung äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein solches
Vorhaben.

Dieses Gutachten untersucht, ob ein solches Vorhaben
verfassungsrechtlich zulässig ist, insbesondere im Hinblick auf die
Grundrechte, die Gesetzgebungskompetenz und die Zulässigkeit eines
Bürgerentscheids.

B. Zulässigkeit eines Bürgerentscheids über Verkehrsregelungen

Gemäß Art. 62 Verfassung von Berlin (VvB) i. V. m. dem
Abstimmungsgesetz Berlin (AbstG Bln) können die Berlinerinnen und
Berliner Bürgerentscheide initiieren. Solche Volksbegehren sind jedoch
unzulässig, wenn sie Gegenstände betreffen, die der Gesetzgebung des
Bundes unterliegen oder aus anderen Gründen nicht durch Landesrecht
geregelt werden können.

Verkehrsregelungen im Stadtgebiet sind grundsätzlich Landes- bzw.
kommunale Angelegenheit. Allerdings ist zu prüfen, ob das Vorhaben der
Bürgerinitiative in den Kompetenzbereich des Bundes eingreift (dazu
unter D.).

Ergebnis: Ein Bürgerentscheid über städtische Verkehrsregelungen ist
formell nicht ausgeschlossen, seine inhaltliche Umsetzung muss jedoch
mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

C. Grundrechtliche Bewertung

I. Art. 2 Abs. 1 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit

Das Recht, sich mit dem eigenen Fahrzeug im öffentlichen Raum
fortzubewegen, ist von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Die geplante
Beschränkung auf 12 genehmigungspflichtige Fahrten pro Jahr stellt
einen erheblichen Eingriff in dieses Grundrecht dar.

Ein solcher Eingriff ist nur verfassungsmäßig, wenn er auf gesetzlicher
Grundlage beruht, ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist.

Legitimes Ziel: Umweltschutz, Gesundheitsschutz, Lärmreduktion (vgl.
Art. 20a GG)

Geeignetheit: Ein drastischer Rückgang des Individualverkehrs wäre zu
erwarten

Erforderlichkeit: Mildere Mittel wie City-Maut, Umweltzonen oder
Fahrverbote nach Schadstoffklassen stehen zur Verfügung

Angemessenheit: Die Einschränkung auf nur 12 Fahrten jährlich ist für
viele unverhältnismäßig, z. B. für ältere Menschen, Familien oder
Berufspendler

Zwischenergebnis: Der Eingriff ist unverhältnismäßig und somit mit Art.
2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

II. Art. 12 GG – Berufsfreiheit

Beruflich auf Fahrzeuge angewiesene Personen (z. B. Handwerker, mobile
Dienstleister) wären durch das pauschale Fahrverbot erheblich
betroffen. Eine Berufsausübung wäre ohne freie Mobilität in vielen
Fällen nicht mehr möglich.

Auch dieser Eingriff ist nur zulässig, wenn er verhältnismäßig ist.
Angesichts der weitreichenden Beschränkungen erscheint auch hier die
Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten.

III. Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitsgrundsatz

Das Konzept sieht Ausnahmen für bestimmte Gruppen vor (z. B. Taxis,
Lieferdienste), nicht jedoch für andere Bedarfsfälle. Die
Ungleichbehandlung von Anwohnern innerhalb und außerhalb des Rings
sowie sozial schwächerer Gruppen bedarf einer sachlichen
Rechtfertigung. Diese Differenzierungen erscheinen willkürlich und
könnten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

IV. Weitere Grundrechte (mittelbar betroffen)

Art. 11 GG (Freizügigkeit): Eingeschränkt, wenn Bewegung im Stadtraum
faktisch unmöglich wird

Art. 14 GG (Eigentum): Nutzung von Kfz faktisch eingeschränkt,
wirtschaftlicher Wert wird geschmälert

Art. 6 GG (Schutz von Familie): Familienkonstrukte, Pflege- oder
Sorgepflichten könnten erschwert werden

Ergebnis: Die geplante Regelung verletzt mehrere Grundrechte bzw. ist
mit diesen nicht vereinbar.

D. Gesetzgebungskompetenz

I. Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG)

Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung für das “Recht des
Straßenverkehrs”. Er hat davon umfassend Gebrauch gemacht (StVG, StVO).
Die Länder dürfen hier keine abweichenden Regelungen treffen.

II. Zulässiger Regelungsbereich für Länder und Kommunen

Zwar dürfen Länder städtebauliche Konzepte (z. B. Umnutzung von
Straßenraum) und Umweltvorgaben beschließen, ein umfassendes Fahrverbot
wäre jedoch eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme. Diese liegt allein
in der Regelungskompetenz des Bundes.

Ergebnis: Berlin kann ein pauschales Fahrverbot im Innenstadtbereich
nicht eigenständig gesetzlich regeln.

E. Gesamtergebnis

Ein autofreier Innenstadtbereich ist grundsätzlich ein legitimes
umweltpolitisches Ziel. Der konkrete Vorschlag der Bürgerinitiative –
insbesondere das pauschale, genehmigungspflichtige Fahrverbot mit 12-
Fahrten-Obergrenze – ist jedoch:

Verfassungswidrig, da mehrere Grundrechte verletzt werden, insbesondere
Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 3 GG,

Unzulässig, da das Land Berlin keine Gesetzgebungskompetenz für solch
weitreichende verkehrsrechtliche Regelungen hat,

Nicht durchführbar durch einen Bürgerentscheid, da dieser keine
verfassungswidrige oder bundesrechtswidrige Maßnahme legitimieren kann.

Ein milderes, abgestuftes Verkehrskonzept könnte hingegen sowohl
grundrechtlich als auch kompetenzrechtlich vertretbar sein, sofern es
verhältnismäßig ausgestaltet ist und auf gesetzlicher Grundlage beruht.

F. Alternativvorschläge für ein rechtssicheres Verkehrskonzept

Ausweitung von Umweltzonen mit differenzierten Zufahrtsregelungen nach
Emissionsklassen

City-Maut-Systeme mit sozialer Staffelung

Stärkere Förderung des öffentlichen Nahverkehrs und Carsharing-Modelle

Anwohnerparken, Parkraumbewirtschaftung und verkehrsberuhigte Quartiere

Pilotprojekte zur temporären Autofreiheit mit Evaluierungspflicht

G. Literaturhinweise (Auswahl)

Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Kommentar, Art. 2, Art. 12 GG

Sachs, Grundgesetz-Kommentar, Art. 74 GG

BVerfGE 56, 54 (Berliner Straßenbauentscheidung)

Calliess/Ruffert, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20a GG (Staatsziel
Umweltschutz)

Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Kommentar zur Kommunalverfassung
Berlin

H. Kurzfassung (Executive Summary)

Ein pauschales, genehmigungspflichtiges Fahrverbot für den Berliner
Innenstadtring verstößt gegen mehrere Grundrechte (Art. 2, 12, 3 GG)
und ist unverhältnismäßig. Zudem fehlt dem Land Berlin die
gesetzgeberische Kompetenz für solch weitreichende verkehrsrechtliche
Regelungen. Ein entsprechender Bürgerentscheid kann keine
verfassungswidrige Maßnahme legitimieren. Ein abgestuftes, auf StVO-
konformen Mitteln basierendes Konzept könnte dagegen rechtssicher und
wirksam sein.

Gesamter ChatVerlauf:

Chatverlauf
Du:
hi!

Es ging ja heute durch die Presse, dass Aktivisten eine Bürgerentscheid
beantragt haben, den Innenstadtring (innerhalb des S-Bahn-Rings) von
Berlin so gut wie autofrei zu machen. Nur Lieferdienste, Müllabfuhr,
Taxi usw. sollen noch fahren dürfen. Bürger sollen nur noch maximal 12
Fahrten pro Jahr in Berlin unternehmen sollen, und die vorher
beantragen müssen und nur unter bestimmten Bedingungen
genehmigungsfähig sein, etwa Transport schwerer Güter.

Die Stadt Berlin habe Bedenken gehabt, ob das überhaupt
verfassungsrechtlich zulässig sein kann.

bitte erstelle ein gutachten
ChatGPT:

Gerne! Hier ist ein juristisches Gutachten zu der Frage, ob ein
weitgehendes Autofahrverbot im Berliner Innenstadtbereich (innerhalb
des S-Bahn-Rings) per Bürgerentscheid zulässig ist – insbesondere im
Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Vorhabens.
Gutachten: Verfassungsmäßigkeit eines autofreien Innenstadtbereichs in
Berlin durch Bürgerentscheid
Sachverhalt

Eine Bürgerinitiative hat in Berlin einen Bürgerentscheid beantragt, um
den motorisierten Individualverkehr im Bereich innerhalb des Berliner
S-Bahn-Rings (sog. Innenstadtring) weitgehend zu verbieten. Ausnahmen
sollen nur für bestimmte Gruppen gelten (z. B. Lieferdienste, Taxis,
Müllabfuhr, Menschen mit Behinderungen). Privatpersonen sollen
grundsätzlich nur noch bis zu 12 Fahrten pro Jahr innerhalb dieses
Bereichs tätigen dürfen, und zwar nur nach vorheriger Genehmigung und
unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Berliner Verwaltung hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Zulässigkeit eines solchen Bürgerentscheids geäußert.
Gutachterliche Fragestellung

Ist ein solcher Bürgerentscheid in Berlin zulässig? Insbesondere:

Ist ein autofreier Innenstadtbereich mit dem Grundgesetz (GG)
vereinbar?

Ist der Vorschlag mit den Landesgesetzen Berlins, insbesondere dem
Berliner Mobilitätsgesetz und der Verfassung von Berlin, vereinbar?

Kann eine solche Regelung überhaupt durch einen Bürgerentscheid
herbeigeführt werden?

A. Zulässigkeit des Bürgerentscheids
I. Formelle Zulässigkeit

Gemäß Art. 62 der Verfassung von Berlin i. V. m. § 34 ff. AbstG Bln
können Bürgerentscheide auf Landesebene grundsätzlich zulässige
Gegenstände der politischen Willensbildung sein. Allerdings dürfen sie
nicht in bestimmte Ausschlussbereiche eingreifen, z. B.:

Haushalts- und Abgabengesetze

Dienstrecht, Organisation der Verwaltung

Fragen der äußeren Sicherheit oder bundesrechtlich abschließend
geregelte Materien

Ein stadtweites Verkehrskonzept fällt nicht grundsätzlich unter die
verbotenen Themen. Die Regelung des Verkehrs ist Teil der Allgemeinen
Verwaltung, unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
(Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG), wird aber auf Landesebene konkret
ausgestaltet.

Ergebnis: Formell kann ein Bürgerentscheid über Verkehrsregelungen
in der Stadt grundsätzlich zulässig sein – sofern keine
Kompetenzüberschreitung oder unzulässiger Eingriff in höherrangiges
Recht vorliegt.
B. Materielle Verfassungsmäßigkeit
I. Eingriff in Grundrechte
1. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Das Recht, sich mit einem Auto fortzubewegen, fällt unter die
allgemeine Handlungsfreiheit. Eine Begrenzung auf 12 Fahrten im Jahr
bei Genehmigungspflicht stellt einen intensiven Eingriff in dieses
Grundrecht dar.

✅ Eine Beschränkung kann verhältnismäßig sein – wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, ein legitimes Ziel verfolgt und
geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Legitimes Ziel: Reduktion von CO₂, Lärm, Luftverschmutzung, Förderung
von Fuß-, Radverkehr und ÖPNV – sind anerkannte Gemeinwohlziele.

Geeignetheit: Ein weitgehendes Fahrverbot reduziert Verkehrsaufkommen.

Erforderlichkeit: Fraglich – ist ein pauschales Verbot mit
Genehmigungspflicht wirklich notwendig oder reichen mildere Mittel
(z. B. City-Maut, Umweltzonen)?

Angemessenheit: Hier bestehen erhebliche Bedenken. Eine 12-Fahrten-
Grenze mit Genehmigungspflicht greift sehr stark in die
Lebensgestaltung ein und dürfte für viele unzumutbar sein – etwa für
Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Familien, Handwerker, Pendler.

➡️ Zwischenergebnis: Der Eingriff dürfte unverhältnismäßig und damit
verfassungswidrig sein, zumindest in dieser pauschalen und restriktiven
Form.
2. Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

Wenn Selbstständige, Gewerbetreibende, Handwerker etc. nicht mehr in
den Innenstadtring fahren dürfen, kann dies deren berufliche Tätigkeit
unzumutbar einschränken. Auch hier gilt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – und auch hier droht eine
verfassungswidrige Übermaßregelung.
3. Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Eine Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Berufsgruppen, Bewohnern
innerhalb und außerhalb des Rings oder sozial Schwächeren (für die ein
Umstieg auf andere Verkehrsmittel schwerer sein kann) bedarf einer
sachlichen Rechtfertigung.

Auch hier bestehen Zweifel, ob die Differenzierungen (z. B. 12-Fahrten-
Grenze mit Genehmigung nur für „wichtige Gründe“) willkürfrei und
gerecht ausgestaltet sind.
C. Vereinbarkeit mit Landesrecht (Berliner Mobilitätsgesetz)

Das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) enthält bereits Vorgaben zur
Verkehrsberuhigung, Stärkung des Umweltverbunds und Klimaschutz.
Allerdings sieht es keinen vollständigen Ausschluss des motorisierten
Verkehrs vor – insbesondere keinen so restriktiven
Individualverkehrsboykott.

Ein solcher Eingriff könnte daher über das gesetzgeberische Ziel
hinausgehen und müsste durch ein neues Landesgesetz abgesichert werden
– was wiederum der parlamentarischen Kontrolle unterläge. Ein
Bürgerentscheid kann ein solches Gesetz anstoßen, aber nicht alle
Grundrechtsfragen im Voraus klären.
D. Ergebnis

Ein autofreier Innenstadtbereich per Bürgerentscheid ist formell
grundsätzlich zulässig, aber die materielle Ausgestaltung –
insbesondere die 12-Fahrten-Grenze mit Genehmigungspflicht – ist
verfassungsrechtlich höchst bedenklich:

Sie greift unverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit
und teilweise in die Berufsfreiheit ein.

Sie verstößt möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Eine gesetzliche Grundlage wäre für ein solches Ausmaß erforderlich
– und müsste verfassungsfest sein.

Der Bürgerentscheid kann keine Verfassungswidrigkeit heilen.

Fazit

Ein autofreier Innenstadtbereich ist nicht grundsätzlich unzulässig,
muss aber verhältnismäßig und differenziert ausgestaltet sein. Die
konkrete Regelung, wie sie von der Initiative vorgeschlagen wurde (mit
stark beschränkter privater Nutzung), dürfte mit hoher
Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sein. In dieser Form wäre ein
entsprechender Bürgerentscheid nicht rechtmäßig umsetzbar.

Möchtest du, dass ich das Gutachten in ein PDF oder ein formaleres
juristisches Format übertrage (z. B. mit Gliederung nach Gutachtenstil:
Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis)?
Du:
Gibt es noch andere berührte Grundrechte? Darf das Land dies überhaupt
regeln, oder braucht es ein Bundesgesetz?
ChatGPT:

Sehr gute Anschlussfragen – beide sind zentral für die
verfassungsrechtliche Bewertung. Ich beantworte sie im Folgenden
systematisch:
1. Weitere betroffene Grundrechte

Neben Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 12 GG
(Berufsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichbehandlung) können je nach
Ausgestaltung folgende Grundrechte ebenfalls berührt sein:
a) Art. 11 GG – Freizügigkeit

“Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.”

Das bedeutet: Jeder darf grundsätzlich frei wählen, wo er sich aufhält
und bewegt. Zwar schützt Art. 11 GG nicht das Autofahren an sich, wohl
aber das Recht, sich frei im Bundesgebiet zu bewegen, auch in
bestimmten Stadtteilen.

Ein faktisches „Betretungsverbot mit dem Auto“ könnte – je nach
Auswirkung – eine mittelbare Beeinträchtigung der Freizügigkeit
darstellen, vor allem für Menschen, die auf das Auto angewiesen sind
(ältere Menschen, körperlich eingeschränkte Personen,
Gewerbetreibende).

✅ Eingriff denkbar, aber: Art. 11 Abs. 2 GG erlaubt Beschränkungen „zur
Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonderen
Notständen“. Ein Umweltziel müsste daher über Art. 2 GG gerechtfertigt
werden, nicht über Art. 11.

➡️ Ergebnis: Nicht direkt verletzt, aber zu beachten bei gravierenden
Mobilitätseinschränkungen.
b) Art. 14 GG – Eigentumsgarantie

Fahrzeuge sind Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Ein Fahrverbot
betrifft zwar nicht den Besitz oder das Eigentum an sich, kann aber die
Nutzungsmöglichkeit faktisch entwerten – insbesondere bei
Gewerbetreibenden.

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb im S-Bahn-Ring, der seine Fahrzeuge
faktisch nicht mehr einsetzen darf, ist in seiner wirtschaftlichen
Verwertbarkeit des Eigentums beschränkt.

➡️ Ergebnis: Art. 14 GG könnte mittelbar betroffen sein – etwa als
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Solche Eingriffe müssen
gesetzlich geregelt, verhältnismäßig und kompensationsfrei zumutbar
sein.
c) Art. 6 GG – Schutz von Ehe und Familie

Wenn Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nur noch
unter erschwerten Bedingungen private Fahrten tätigen dürfen, kann dies
eine mittelbare Beeinträchtigung familiärer Sorgepflichten sein.
Besonders relevant für Alleinerziehende oder pflegende Angehörige.

➡️ Kein direkter Eingriff, aber im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
2. Gesetzgebungskompetenz: Darf das Land Berlin das regeln?

Die Frage, ob das Land Berlin überhaupt zuständig ist, richtet sich
nach dem Grundgesetz, insbesondere den Artikeln 70 ff. GG.
a) Verkehr als Regelungsgegenstand

Relevant ist:

Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG: Der Bund hat die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Straßenverkehrs“.

Dazu zählt u. a. die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und das
Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Der Bund hat von dieser Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Das
heißt: Die Länder dürfen keine abweichenden Regelungen erlassen, soweit
Bundesrecht besteht und das Gebiet abschließend geregelt ist.

➡️ Fahrverbote auf öffentlichen Straßen unterliegen also grundsätzlich
Bundesrecht.
b) Handlungsspielraum der Länder / Kommunen

Trotzdem gibt es Spielräume:

Die StVO erlaubt Kommunen verkehrslenkende Maßnahmen aus Gründen
der Sicherheit, Ordnung, Umwelt- und Lärmschutz (§ 45 StVO).

Kommunen dürfen z. B. Zonen mit Tempolimits, Umweltzonen,
Durchfahrtsbeschränkungen einrichten – aber nur im Rahmen der StVO.

Ein pauschales Fahrverbot für Privatautos auf fast allen Straßen
eines großen Gebiets (wie dem Berliner Innenstadtring) überschreitet
diesen Rahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit.

➡️ Solche Regelungen wären nur mit Zustimmung oder Änderung des
Bundesrechts möglich.
c) Fazit zur Gesetzgebungskompetenz

Ein so weitgehendes Fahrverbot kann nicht eigenständig durch ein
Landesgesetz oder einen Bürgerentscheid in Berlin eingeführt werden,
wenn und soweit es in den Anwendungsbereich der StVO/StVG fällt.

Berlin dürfte etwa die Straßennutzung (z. B. Umwidmung von
Parkplätzen zu Grünflächen) regeln.

Aber ein generelles Fahrverbot für eine Millionenstadt wäre eine
Maßnahme von solcher Tragweite, dass sie nur auf Grundlage von
Bundesrecht zulässig wäre – oder dieses müsste zuerst geändert werden.

Zusammenfassung
Aspekt Bewertung
Weitere Grundrechte Betroffen sind u. a. Art. 11, 14, 6 GG
(mittelbar)
Gesetzgebungskompetenz Bund ist zuständig für Straßenverkehrsrecht
(konkurrierend, aber abschließend geregelt)
Land Berlin darf regeln? Nur begrenzt – ein umfassendes
Fahrverbot wäre bundesrechtswidrig ohne neue StVG-/StVO-Regelung

Möchtest du auf Basis dieser Auswertung ein formelles, mehrseitiges
Verfassungs-Gutachten (z. B. im Gutachtenstil) oder ein Kurzgutachten
für die politische Diskussion (z. B. für ein Pressebriefing oder eine
Stadtratsvorlage)?
Du:
Danke. Bitte ein mehrseitiges Gutachten.
ChatGPT:

Das ausführliche verfassungsrechtliche Gutachten ist nun erstellt. Du
findest darin die systematische Prüfung der Grundrechte, der
Gesetzgebungskompetenz und der rechtlichen Zulässigkeit eines
Bürgerentscheids über ein weitgehendes Autofahrverbot in Berlin.

Wenn du möchtest, kann ich das Gutachten noch ergänzen (z. B. mit
Literaturhinweisen, Fußnoten, Alternativvorschlägen für
verfassungsgemäße Verkehrsberuhigung, oder einer Kurzfassung für
politische Kommunikation). Sag einfach Bescheid!
Du:
Danke.bitte ergänzen.
ChatGPT:

Das Gutachten ist nun ergänzt um:

eine Kurzfassung (Executive Summary),

Alternativvorschläge für ein verfassungsgemäßes Verkehrskonzept,

relevante Literaturhinweise.

Wenn du noch eine politisch-verständliche Argumentationshilfe, eine
PowerPoint-Zusammenfassung oder eine Übersetzung in einfache Sprache
brauchst, helfe ich dir gern weiter.

ChatGPT kann Fehler machen. Überprüfe wichtige Informationen. Siehe
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Deutlich besser als das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs. Zwar nicht mit Entscheidungen unterlegt, aber ChatGPT hat erkannt,

  • dass es unverhältnismäßig ist,
  • dass es gegen die Artikel 2, 3 und 12 verstößt,
  • dass es in die Zuständigkeit des Bundes und nicht des Landes fällt.

Quod erat demonstrandum.

Quod