Bundesverwaltungsgericht hebt Compact-Verbot auf
Über den Angriff der Regierung auf die Meinungs- und Pressefreiheit.
Geht gerade durch alle Medien: Das Bundesverwaltungsgericht hat das von Nancy Faeser gegen Compact ausgesprochene Vereinsverbot aufgehoben. Allerdings habe ich bisher keinen Presseartikel gefunden, in dem irgendetwas Greifbares steht.
Das findet man aber in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts selbst. Das Urteil ist zwar in der Pressemeldung verlinkt, aber dort als noch nicht verfügbar gekennzeichnet, das ist noch nicht im Volltext zu lesen.
Allerdings sind aus der Pressemeldung schon einige Hinweise zur Rechtslage zu entnehmen – und die gehen genau in die Richtung, die ich damals auch schon vermutet und eingeschätzt hatte:
Auch Zeitungen können dem Vereinsrecht unterliegen, weil es nicht – wie man das gerne so missdeutet – um den typischen eingetragenen Turn- oder Kaninchenzüchterverein geht, sondern alles, was dem Wesen nach eine Vereinigung ist:
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vereinsgesetz anwendbar. Bedenken hieran ergeben sich weder aus der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der die Klägerin organisiert ist, noch aus dem Umstand, dass es sich bei ihr um ein Presse- und Medienunternehmen handelt. Das Vereinsgesetz bezieht in § 17 Nr. 1 ausdrücklich Gesellschaften mit beschränkter Haftung als “Wirtschaftsvereinigungen” ein, wenn diese sich – worauf die Verbotsverfügung hier gestützt ist – gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
[…]
Eigentlich klar, denn in der Verfassungsliteratur kann man zum Artikel 9 GG
Artikel 9 Grundgesetz
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
[…]
lesen, dass das eben nicht nur den Sportverein umschließt, sondern sich auch zu kommerziellen und anderen Zwecken zu vereinigen. Deshalb werden die Richter auch hier nicht an den Sportverein, sondern alles, was unter Artikel 9 fällt, unter dem Begriff gesehen haben.
Die Anwendung des Vereinsgesetzes auf die Klägerin erweist sich schließlich auch mit Blick auf den Gesetzeszweck als gerechtfertigt. Denn bei der Klägerin, die uneingeschränkt den Schutz der grundrechtlichen Medienfreiheiten genießt, handelt es sich nicht nur um ein Presse- und Medienunternehmen. Vielmehr verfolgt der maßgebliche Personenzusammenschluss nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda, organisiert Veranstaltungen sowie Kampagnen und versteht sich als Teil einer Bewegung, für die er auf eine Machtperspektive hinarbeitet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit – laut Pressemeldung – wohl entschieden, dass das Verfahren als solches (und das war ja schon von vielen in Abrede gestellt worden) anwendbar ist. Ich habe das zwar für schlecht gehalten, aber schon vermutet, dass das formal anwendbar ist und auch Redaktionen usw. unter das Vereinsrecht fallen (was einer der Gründe ist, warum ich strikt alleine bleibe).
Sie meinen aber, dass die sachlichen Voraussetzungen für ein Verbot nicht gegeben sind.
Die Vereinigung erfüllt jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG). Dieser schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind weder ein rechtlich abgewerteter Status noch demütigende Ungleichbehandlungen vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen.
Das ist bei dem sog. “Remigrationskonzept” der Fall, das ein Vordenker der Identitären Bewegung, Martin Sellner, entworfen hat. Diese Vorstellungen missachten – jedenfalls soweit sie zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheiden – das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn sie gehen von einer zu bewahrenden “ethnokulturellen Identität” aus und behandeln deshalb deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse. Diejenigen, “die sich nicht assimilieren können oder wollen”, sollen zumindest durch Druck – insbesondere durch eine “Politik der De-Islamisierung” – zur “Remigration” in ihre Herkunftsländer bewegt werden.
Die Klägerin hat sich mit dem sog. “Remigrationskonzept” Sellners identifiziert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie Martin Sellner sowohl in ihren Print- als auch Online-Medien seit Jahren ohne jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt. Zudem wird er bewundernd als “unser Held” bezeichnet und seine Strategie als “machbar” und “rechtsstaatlich” verharmlost. Die Zurechenbarkeit seiner Ideen wird dadurch bestätigt, dass bei einzelnen Akteuren völkische Vorstellungen aufscheinen. Ebenso wird dies durch den ideologischen Hintergrund des COMPACT-TV-Chefs mit seiner Nähe zur Identitären Bewegung gestützt. Ferner spricht dafür die Funktion eines Redakteurs und Autors als Pressesprecher der Partei “Die Heimat” (ehemals NPD). Deshalb belegen die das sog. “Remigrationskonzept” unterstützenden Fundstellen aus den COMPACT-Medien gemeinsame Vorstellungen des “Elsässer-Kreises”. Es handelt sich nicht um lediglich vereinzelte Ausreißer. Die dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen relativierenden und verharmlosenden Einlassungen der Klägerseite erweisen sich als bloß prozesstaktisches, nicht glaubhaftes Vorbringen.
Auch wenn die die Grundüberzeugung der Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Dieses Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dient dazu, frühzeitig – und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen – tätig werden zu können. Deshalb setzt ein Vereinsverbot mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.
Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.
In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung.
Das macht mir ein Stirnrunzeln.
Denn im Prinzip sagt das Bundesverwaltungsgericht damit, dass auch die Presse linkem Denken verpflichtet ist, und dass Compact nur lediglich noch nicht dauerhaft rechts genug ist, um verboten zu werden.
Und sehr bedenklich finde ich, dass die darin auch ein nicht strafbares und nicht rechtswidriges Handeln als grundsätzlich tauglich zum Verbot ansehen, Compact hier nur eben noch nicht weit genug gegangen ist.
Das halte ich für verfassungswidrig, weil Artikel 5 die Grenzen in den Gesetzen sieht, man also gegen Gesetze verstoßen, rechtswidrig handeln muss, um die Grenzen der Meinungsfreiheit zu übertreten. Allerdings reden sie hier ja auch nur von „Indiz“. Man muss die Formulierung in der Entscheidung abwarten, die Pressemitteilung ist da zu verkürzt und unpräzise.
Was sie aber sagen: Das Verbot greift erst bei der Umsetzung, und nicht schon bei der Äußerung oder des Meinens verfassungswidriger Vorstellungen an:
Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot.
Nancy Faeser
Wäre die nicht schon von der Bildfläche verschwunden, müsste sie am heutigen Tage zurücktreten.
Denn dieses Urteil sagt (laut Pressemeldung, vorbehaltlich des noch nicht veröffentlichten Entscheidungstextes) letztlich: Nicht Compact, sondern die Bundesregierung hat verfassungswidrig gehandelt. Gerade vor dem Hintergrund, dass Nancy Faeser ja selbst für ein linksextremes Blatt geschrieben hatte, und offenkundig linksextremer Gesinnung ist, darf man das als Angriff von Links auf die Meinungs- und Pressefreiheit betrachten.
Und damit hätte man die Ampel-Regierung, insbesondere SPD und Grüne, als verfassungswidrige Vereinigung verbieten müssen.
Denn Parteien sind auch Vereine im Sinne des Vereinsrechts, aber bei SPD und Grünen sind die Grenzen von der Gesinnung zum Handeln weit überschritten.
Und ich bin mir ziemlich sicher, dass wenn es zum Antrag auf ein AfD-Verbot käme, das Bundesverfassungsgericht auch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genau lesen wird. Und ich könnte mir vorstellen, dass das dann in eine ähnliche Richtung gehen wird.
Warum wird Nancy Faeser eigentlich nicht bestraft? Die greift die Fundamente unserer Verfassung frontal an, und der passiert einfach gar nichts?
Eigentlich müsste die doch für so eine Nummer für Jahre ins Gefängnis und ihre Pensionsansprüche verlieren.
Und wie kann das überhaupt passieren, dass eine so erwiesen verfassungssabotierende Partei wie die SPD wieder in der Regierung sitzt, während man gegen die AfD ein Parteiverbot fordert, obwohl die noch nichts dergleichen getrieben haben? Wie kann das überhaupt angehen, dass die Medien und die Politik die AfD als verfassungsfeindlich hinstellen, aber nicht die SPD, die ja eine ganze Historie von verfassungswidrigen Aktionen, Gesetzen und Verfassungsänderungen auf dem Konto hat?