Ansichten eines Informatikers

Das Geschwätz der Polizei in Sachsen und Brandenburg

Hadmut
20.6.2025 13:08

Wenn die Exekutive entgleist.

Artikel 1 Absatz 3 GG

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 20 Absatz 3 GG

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Man könnte meinen, die Polizei dreht gerade durch.

Brandenburg

Das ist so richtig blöd: „Hate Speech“ ist keine Bezeichnung für eine „Hassrede“, sondern „Hassrede“ die eingedeutschte (und falsche, weil in unser Rechtssystem nicht passende) Übersetzung des amerikanischen Rechtsbegriffes „Hate Speech“, der sich auf deren ersten Verfassungszusatz bezieht

Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.

„Hate Speech“ bezieht sich deshalb immer zwingend auf diesen ersten Verfassungszusatz. Das in den deutschen Begriff „Hassrede“ zu übersetzen, ist in mehrerlei Hinsicht falsch:

  1. Wir haben nicht die Rede-, sondern die umfassendere Meinungsfreiheit als Grundrecht, weil historisch anders gewachsen. Während sich die Redefreiheit im Alten Rom und in den USA auf die unmittelbare, mündliche Rede in Versammlungen bezog, das Recht, das Maul aufzumachen und zu sagen, was einem einfällt, ist die Meinungsfreiheit bei uns aus der Zensur durch die Karlsbader Beschlüsse entstanden und bezieht sich vorrangig auf die Meinung als solche, diese zu äußern, und gibt es erst als nähere Bestimmung dessen aus, sie in Wort, Schrift und Bild, schriftliche Äußerungen, Publikationen und so weiter, zu äußern.

    In den USA liegt also der Fokus auf dem Vorgang des Redens als solchem, während bei uns der Fokus auf dem Inhalt liegt, und das Medium eher als nachrangig und beliebig angesehen wird.

    „Hate Speech“ ist ein Kampfbegriff, der darauf abzielt, einen Rechtsmissbrauch zu insinuieren – was wiederum darauf beruht, dass es dort keine inhaltliche Ausprägung der Redefreiheit gibt, sondern der Vorgang geschützt ist.

    Anders formuliert: In den USA ist geschützt, dass man es sagt. Bei uns ist geschützt, was man sagt, egal, auf welchem Weg man es sagt. Deshalb greift diese Missbrauchsdiskussion der USA bei uns nicht – entweder es ist inhaltlich geschützt, oder es ist nicht geschützt. Während das formale Recht der USA einem gewissen Missbrauchsverdacht ausgesetzt ist, ist der Missbrauch des inhaltlichen Rechts bei uns sehr viel schwieriger.

    Viele Leute transferieren amerikanische Kampfbegriffe ins Deutsche, merken aber nicht, dass sie eine andere Bedeutung haben. So wird regelmäßig die „freedom of press“, die in den USA das Recht bezeichnet, schriftlich zu publizieren, fällt das Publizieren der Presse in Deutschland unter die Meinungsfreiheit, während der Begriff der Pressefreiheit in Deutschland den Anspruch auf Informationen und das Recht zu recherchieren, zu untersuchen, zu beobachten bezeichnet. Während in den USA auch der Rundfunk unter die „freedom of press“ fällt, gilt in Deutschland für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nicht die Presse-, sondern die Rundfunkfreiheit.

    Ich habe bisher noch keinen Journalisten, keinen Polizisten und fast keinen Juristen (außer ein paar Verfassungsrechtlern) erlebt, der diese Unterschiede begriffen hätte.

    Der Begriff der „Hassrede“ ist komplett und systematisch falsch, weil er eine Eindeutschung eines US-Begriffs ist, der nur im Zusammenhang mit deren Verfassung überhaupt einen Sinn ergibt. Unsere Grundrechte haben keine „Redefreiheit“, weshalb der Begriff als Sonderfall von etwas, was wir nicht haben, nicht existieren kann.

  2. „Hate Speech“ ist in den USA nicht verboten. Es herrscht nämlich die Rechtsauffassung, dass die Formulierung des ersten Verfassungszusatzes dahingend völlig eindeutig und nicht auslegungsfähig sei, dass sie keine Ausnahmen von der Redefreiheit zulässt. Und deshalb auch der Sonderfall „Hate Speech“ nicht verboten werden kann.

    Die Strafbarkeit greift in den USA erst dann, wenn „Hate Speech“ als Mittel für Taten verwendet wird, die a) strafbar und b) nicht unter den Schutz von Verfassungszusätzen fallen, wenn also um direkte Einleitung von Gewalt oder glaubwürdige Drohungen geht.

    Der deutschen Propaganda ist es aber gelungen, mit der Übersetzung ins Deutsche, mit der schon der Sinn verlore geht, weil wir diesen Verfassungszusatz hier nicht haben, die Ansicht zu verbreiten, dass „Hate Speech“ verboten wäre, und mit dem Begriff „Hassrede“ quasi auch das (imaginierte) amerikanische Verbot ins Deutsche übersetzt würde.

Was die Polizei Brandenburg da publiziert, ist nicht nur falsch. Es ist laienhaft – und blöd. Denn sie geben keine nachvollziehbare Definition an, sondern definieren das zirkulär:

Hate Speech ist Hetze.

Und wenn man fragt, was Hetze ist: Das ist Hass.

Sie schwafeln sich zirkulär, im Kreis herum, weil sie den Begriff nicht definieren können. Es ist nicht nur ein unbestimmter Rechtsbegriff – es ist gar kein Rechtsbegriff. Ich habe bis heute keinen gefunden, der diese Begriffe politisch verwendet und wüsste, was sie bedeuten. Es ist nämlich auch sachlich falsch.

Ich hatte vor einiger Zeit von einer Konferenz im NDR berichtet, dass die von Regierung und Soros finanzierten „Neuen Deutschen Medienmacher“ (also eine Unterwanderung der Medien durch die Regierung, getarnt als NGO) Journalisten dort die Ansicht befahlen, „Hass ist keine Meinung“ – und unterliege damit auch nicht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Meine Frage damals, was denn „Hass“ genau sei – das lege jeweils aktuell der Diskurs fest. Heißt: Was der Regierung nicht gefällt, unterliegt nicht mehr der Meinungsfreiheit.

Es ist nicht nur bösartig, was die Polizei Brandenburg da verbreitet – die Rechtsunkunde trieft aus allen Poren.

Eigentlich müsste man da alles herumdrehen und Polizei, Regierung, Medien einhämmern: „Meinung ist kein Hass!“

Sachsen

Auch nicht besser. Eher noch schlimmer:

Hasskommentare sind keine Meinung.

Das ist schlicht und einfach juristisch und verfassungsrechtlich falsch. Es ist genau die Desinformation, vor denen sie selbst warnen.

Es gibt tonnenweise Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, und auch vieler Fachgerichte, die das sehr deutlich beschreiben, dass es erst dann keine Meinung mehr ist, wenn es keinen Sachbezug mehr hat. Es ist also nicht der (unbestimmte Begriff) des „Hasses“, der zum Verlust der Meinungseigenschaft führt, sondern das Fehlen eines Sachbezugs. Die Polizei versucht hier, die Öffentlichkeit über etwas zu belehren, obwohl sie anscheinend noch nie über die anzuwendende Rechtslage gelesen hat.

Das ist schlicht falsch.

Vor allem werden hier völlig unterschiedliche Straftaten vermischt, weil üble Nachrede eine Tatsachenbehauptung ist und als solche sowie nicht unter das Meinungsrecht fällt, sondern der objektiven Nachprüfung unterliegt. Während Beleidigung usw. vom Grundrecht der Meinungsfreiheit mit umfasst werden kann und der Abwägung, Machtkritik und so weiter unterliegen kann, sind unwahre Tatsachenbehauptungen unter keinem Gesichtspunkt geschützt, unterliegen keiner Abwägung, und es gibt auch kein Recht, das falsche Tatsachenbehauptungen schützt.

Bedrohung und Aufruf zu Straftaten sind wieder andere Dinge und haben mit Meinung gar nichts zu tun.

Und Volksverhetzung ist so unbestimmt, dass ich die Vorschrift für verfassungswidrig halte.

Anders gesagt: Auf mich wirkt die Polizeidarstellung so richtig laienhaft. Und eben falsch.

Nein. Denn unter dem Link gibt es gar keine Informationen, die dieser Bezeichnung würdig wären, nur oberflächliches, substanzloses Blabla.

Und wieder falsch.

Es ist umgekehrt, denn das Strafrecht endet dort, wo es mit der Meinungsfreiheit kolliert. Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht und steht über dem normalen Strafrecht, und bindet als Grundrecht den Gesetzgeber. Und das wäre ja nicht der Fall, wenn der normale Gesetzgeber die Meinungsfreiheit einschränken kann, dann wäre es ja keine Grundrechtsbindung.

Und genau deshalb gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (Sorry, Aktenzeichen gerade nicht parat, ich habe hier keinen Zugriff auf Juris/BeckOK), die besagt, dass dann, wenn das Grundgesetz wie in Art. 5 (siehe oben) Einschränkungen und Begrenzungen durch normale Gesetze erlaubt, dies umgekehrt die Möglichkeiten des Gesetzgebers beschränkt, denn es würde ja die Grundrechtsbindung und die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung ausschalten, wenn es dem Gesetzgeber erlaubt wäre, sich durch einfache Gesetze beliebig aus der Grundrechtsbindung zu befreien. Deshalb dürfen alle die Gesetze, die nach dem Grundgesetz Grundrechte begrenzen und einschränken dürfen, immer nur so gemacht sein, dass sie das Grundrecht in seinem Wesen nicht antasten und die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers nicht beeinträchtigen.

Es ist also umgekehrt: Das Strafrecht endet da, wo das Grundrecht anfängt. Und genau so prüft das Verfassungsgericht auch, wenn es Verurteilungen überprüft.

Und das ist – neben der fehlenden Bestimmtheit und der Beliebigkeit eines Gummiparagraphen – weshalb ich den § 130 StGB (Volksverhetzung) für Verfassungswidrig halte. Nochmal Art. 5 Absatz 2 GG:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

  • Es ist kein „allgemeines“ Gesetz, sondern zielt auf Einschränkung der Meinungsfreiheit ab.
  • Es dient nicht dem Schutz der Jugend.
  • Es bezieht sich nicht auf die „persönliche“ Ehre, sondern auf ganze Gruppen.

Selbiges gilt für § 188 (Beleidigung von Politikern). Da ist sogar der angegebene Zweck ein anderer, und durch die Drittverfolgung auch die Loslösung davon, ob der sich überhaupt in seiner Ehre angegriffen fühlt.

Ich halte daher das, was die Polizeien Brandenburg und Sachsen da verbreiten, für laienhaften Unfug und für eben die Desinformation, vor der sie selbst warnen. Ich halte es nämlich für juristisch und verfassungsrechtlich falsch. Das wirkt auf mich, als hätte da irgendein Medienpraktikant oder irgendein eingeschleuster parteinaher Propagandist die Autorität der Polizei für Parteipropaganda missbraucht.

Und sowas geht gar nicht.

Und deshalb sollte man das auch entsprechend (aber so, dass sie einem dafür nicht das Konto sperren oder die Wohnungstür eintreten können) kommentieren, um diesen Leuten klar zu machen, dass wir, der Souverän und Verfassungsgeber, ihnen, der grundrechtsverpflichteten Exekutive, das nicht durchgehen lassen. Und dass sie sich gefälligst an Recht und Verfassung zu halten und nicht eine ihnen genehme, beliebige, parteipolitisch vorgebebene Laiengutmeinung zu verkünden haben. Denn, steht im Grundgesetz, die Staatsgewalt geht vom Volke aus – nicht von der Polizei.

Und dazu gehört, dass sie sich auch des DDR- und Stasijargons (Hass und Hetze) zu enthalten haben – besonders dann, wenn sie ersichtlich nicht einmal wissen, was die Begriffe bedeuten.

Und wenn Ihr Euch fragt, wie so etwas überhaupt entstehen kann: In der Pfalz gibt es eine Redewendung: Wie der Herr, so’s Gescherr. Schaut Euch die Regierung an, die solche Leute zu Beamten macht und ihnen Schusswaffen gibt. Und wenn Euch das nicht gefällt, dann wählt die eben nicht mehr.

Wir sollten inzwischen dazu übergehen, die Polizei zu den demokratiefeindlichen Extremisten zu zählen: Rechtsextremismus, Linksextremismus, Islamismus und Polizei. Und bei letzteren ist die Bewaffnungsdichte sogar besonders hoch.

Und die Polizei drückt uns mehr in Richtung Sozialismus, als beispielsweise die RAF.