Ansichten eines Informatikers

Als dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zu lästig wurden

Hadmut
20.8.2026 23:26

Über die akademische Sorte von Dekadenz der Juristen.

Ich möchte zwei Vorschriften aus dem Grundgesetz vorausschicken:

Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch das Bundesverfassungsgericht selbst ein Gericht und damit genau gebunden, wie alle anderen Gerichte auch. Zwar kann das Bundesverfassungsgericht Gesetze selbst überprüfen, aber sie sind an die Verfassung gebunden.

Und die Verfassung sagt

Artikel 94 Absatz 1 Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

[…]

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

[…]

Es ist also explizit und verbindlich geregelt, dass jeder eine Verfassungsbeschwerde erheben kann, und dafür auch keine Anwaltspflicht herrscht und im Prinzip keine Kosten entstehen, damit niemand von der Verfassungsbeschwerde abgehalten wird.

Ich weiß nicht mehr, wo ich das gelesen habe, es ist auch schon 30 oder mehr Jahre her, dass ich das gelesen habe, aber irgendwo wurde dazu ausgeführt, dass das bewusst so gehalten ist, dass auch der ärmste Teufel und einfachste, ungebildetste, unbemittelte Mensch, der irgendwo in einer Gefängniszelle darbt, allein mit einem Bleistift und einem Stück Papier wirksam Verfassungsbeschwerde erheben können muss, ohne Zugang zu einer Bibliothek oder Juristen zu haben.

Ich habe damals auch gelesen, ich weiß aber auch nicht mehr wo, auch nicht, ob es an derselben Stelle war, dass ein Verfassungsrichter damals erläutert hat, dass eine gute Verfassungsbeschwerde mit Erfolgsaussicht den Sachverhalt und das Problem erklären soll, als würde man es einem Laien erklären. Einfache Sprache, einfache Begründung, verständlich, nachvollziehbar. Das Juristische sei nicht wichtig, dafür sei das Bundesverfassungsgericht selbst da.

Ich kann mich aber auch erinnern, und das habe ich dann woanders gelesen, dass ein anderer Verfassungsrichter mal (mit sehr kritischem Unterton) klarstellte, dass die Verfassungsbeschwerde formlos, kostenlos und aussichtslos sei.

Über die Jahre wurde die Verfassungsbeschwerde immer schwieriger. Erst hat man die formalen Anforderungen so hoch gedreht, dass man Fachbücher braucht, um die Beschwerde überhaupt formal korrekt stellen zu können, und Anwälte damit für sich werben, dass sie „alle Anfängerfehler durch hätten“ und jetzt wüssten, wie man eine Verfassungsbeschwerde korrekt stellen muss.

Was einem aber auch nichts bringt, weil die Beschwerden selbst dann, wenn sie korrekt gestellt und berechtigt sind, trotzdem einfach „nicht nur Entscheidung angenommen“ werden.

Denn das Bundesverfassungsgericht gibt sich zwar als Gericht aus, es ist aber keines. Es ist von außen ein Parteienrat, der die Interessen der Parteien gegenüber der Rechtsprechung vertritt und Urteile aufhebt, die den Parteien nicht in Kram und Parteiideologie passen. Und nach innen ist es ein Amüsierverein, in dem sich die Verfassungsrichter die Beschwerden aussuchen – oder schreiben lassen – die sie interessieren und die ihrer Selbstverwirklichung dienen.

Man begründet das gerne damit, dass das Bundesverfassungsgericht „überlastet“ sei. Doch warum besetzt man es dann so gerne mit Leute, die über keinerlei richterliche Erfahrung oder wenigstens als Rechtsanwalt verfügen? Warum setzt man da so oft und gerne „Laien mit Staatsexamen“ hin, wenn der Laden so überlastet ist?

Und warum hat das Bundesverfassungsgericht dann nur zwei Senate? Es heißt, das Bundesverfassungsgericht habe anfangs drei Senate gehabt. Das hält einer Nachprüfung nicht stand, alle Quellen, die ich dazu gefunden habe, sagen, dass das Gericht von jeher nur zwei Senate gehabt habe – anfangs aber 12 Richter pro Senat. Man hat das Gericht also von 24 auf 16 Richter gekürzt, was eben anteilsmäßig so ist, als hätte man es von drei auf zwei Senate geschrumpft.

Wenn das Gericht aber so überlastet ist, warum stockt man es dann nicht wieder auf 24 oder gleich 32 Richter auf? Ob man damit die Senate leistungsfähiger macht, oder die Zahl der Senate erhöht, ist egal, Hauptsache es läuft mehr.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht noch einen draufgesetzt.

Die LTO – auch als Juristen-BILD verspottet – schreibt nun, Autor Prof. Dr. Jens Bülte: BVerfG besteht nicht nur auf Lite­ra­tur­re­cherche

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung verworfen und die Begründungsanforderungen verschärft. Künftig reicht sorgfältige Recherche allein nicht mehr; es muss auch umfassend zitiert werden, weiß Jens Bülte.

Bargeld in der Innenverkleidung eines Pkw, ein schwach positiver Kokain-Wischtest und am Ende eine Verfassungsbeschwerde, die schon an der Begründung scheitert: Der Fall, den die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden hat, liest sich zunächst wie ein gewöhnlicher Geldwäsche-Beschluss (Beschl. v. 10.12.2025, Az. 1 BvR 2449/25). Bei genauerem Hinsehen steckt in der Entscheidung jedoch eine Weichenstellung, die weit über den Einzelfall hinausreicht – und Verteidiger in künftigen Verfassungsbeschwerdeverfahren vor neue Hürden stellen dürfte.

[…]

Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen mit der Verfassungsbeschwerde – ohne Erfolg. Zur eigentlichen Sachfrage, den Anforderungen an den sogenannten doppelten Anfangsverdacht bei der Geldwäsche, äußert sich die Kammer nur knapp: Willkürlich oder grundsätzlich unrichtig seien die fachgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls nicht.

[…]

Bemerkenswert ist die Entscheidung aus einem anderen Grund: Sie stellt neuartige Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Zum einen rügt die Kammer, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, warum die bisherige Rechtsprechung des BVerfG auf den “systematisch erheblich anders aufgebauten” § 261 StGB n.F. übertragbar sein soll, liefert aber selbst keine nähere Begründung für diese These der Andersartigkeit. An der Vortatbezogenheit der Geldwäschevorschrift hat sich durch den All-Crimes-Ansatz nämlich gerade nichts geändert.

Zum anderen beanstandet die Kammer – deutlich weitergehend –, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit “kritischen Stimmen in der Literatur” auseinandergesetzt, die eine Übertragung der bisherigen Rechtsprechung ablehnen. Die Kammer verweist dazu konkret auf zwei Kommentarstellen – darunter eine Kommentierung, deren Auflage erst nach Einreichung der Beschwerde erschienen ist. Der Beschwerdeführer hätte diese zum Zeitpunkt seiner Begründung regelmäßig nicht kennen können.

Wer ist in Karlsruhe satisfaktionsfähig?

Diese Passage der Kammer zur Berücksichtigung von “kritischen Literaturstimmen” weist über den Einzelfall hinaus: Bislang verlangt die Rechtsprechung des BVerfG von Beschwerdeführern vor allem eine geordnete, nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts und eine Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung des Gerichts selbst. Eine Pflicht, darüber hinaus die wissenschaftliche Literatur nach kritischen Gegenstimmen zu durchforsten, hatte es bislang nicht formuliert. Verschieben sich nun die Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde von der fallbezogenen Substantiierung hin zu einer allgemeinen Auswertung des wissenschaftlichen Meinungsstands?

Nimmt man die Kammer beim Wort, so stellt sich sofort die Frage, wo eine solche Recherchepflicht enden soll. Zählt jede kritische Literaturstimme, unabhängig davon, wie schwer sie zu finden oder einzuordnen ist? Muss ein Standardkommentar berücksichtigt werden, dessen Argumentation wenig überzeugt? Und wie soll ein Beschwerdeführer eine Kommentierung beachten, die zum Zeitpunkt seiner Beschwerde noch gar nicht veröffentlicht war? Handhabbare Kriterien für diese Relevanzprüfung liefert die Kammer nicht.

Eine Aufgabe für eine gute Dissertation – nicht für einen Monat Frist

Nimmt man die geforderte „umfassende“ Aufarbeitung der Rechtslage ernst, wie sie die Kammer in einer früheren Entscheidung formuliert hatte, bewegt sich das schnell in Richtung des Niveaus einer guten juristischen Dissertation. Innerhalb der einmonatigen Frist für die Verfassungsbeschwerde ist eine solche Leistung für die meisten Beschwerdeführer kaum zu bewältigen. Damit ist eine zentrale verfassungsrechtliche Frage berührt: Die Verfassungsbeschwerde soll nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gerade jedem Bürger offenstehen, der sich gegen staatliche Maßnahmen wehren will – ihr “Jedermann-Charakter” macht gerade ihr Wesen aus.

Ich habe neulich eine Verfassungsbeschwerde geschrieben. 146 Seiten. Und das unter Zeitnot, weil man das innerhalb der Monatsfrist vorlegen muss. Da kam ich mir schon vor, als würde ich eine juristische Dissertation schreiben, weil ich schon viele juristische Dissertationen gesehen habe, die weit weniger Gehalt haben.

Und dann meinte die Aufnahmeprüfung (nicht die Richter) beim Bundesverfassungsgericht, die wäre nicht zulässig, weil ich nur das Begleitschreiben, nicht aber die Verfassungsbeschwerde selbst unterschrieben hätte, und die Unterschrift müsste am Ende stehen.

Da musste ich denen erst einmal – als Informatiker – § 23a Abs. 3 BVerfGG um die Ohren hauen, weil ich die Beschwerde per Justizpostfach eingereicht habe, und elektronisch eingereichte Verfassungsbeschwerden gar nicht unterschrieben werden, sondern beim Anwaltspostfach qualifiziert signiert und beim Justizpostfach als „sicherem Übermittlungsweg“ nur einfach signiert werden (= graphische Darstellung der Unterschrift), weil nach der Begründung des Gesetzgebers Integrität und Authentizität nicht mehr durch die Unterschrift, sondern durch den Übermittlungsweg erfolgt und die einfache „Signatur“ (=Abbildung der Unterschrift) nur noch den Zweck hat, dass man damit zu erkennen gibt, dass man die Verantwortung für die Handlung übernimmt.

Und zur Verfahrensweise in diesem Spezialfall musste ich ihnen dann noch ganz konkret ihr eigenes Urteil mit Randnummern zitieren, in dem sie früher einmal festgelegt haben, wie in so einem Fall zu verfahren ist.

Ich fand das dann schon ziemlich schräg, dass ich als Informatiker und „jedermann“ mich besser auskennen soll und muss, als das Bundesverfassungsgericht selbst.

Ich komme mir verarscht vor, wenn ich als Informatiker, dem ständig gesagt wird, ich könne mich zu Rechtsfragen nicht äußern, weil ich kein Jurist sei, und dann dem Bundesverfassungsgericht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz erklären muss.

Und weil ich die Verfassungsbeschwerde nicht auf Papier, sondern per Justizpostfach eingereicht hatte, hatte ich natürlich die Kopien der Dateien und konnte nachsehen, dass ich diese Signatur keineswegs vergessen hatte, sondern nur lediglich nicht ganz an das Ende gesetzt hatte.

Was sie auch nicht muss, insbesondere weil es ja keine „Unterschrift“ ist, weil sie nicht Integrität und Authentizität belegen soll, und bei am Computer erstellten Texten der gedankliche Abschluss auch nicht zwingend am unteren Ende ist, sondern der Text keinen Aufschluss darüber gibt, in welcher Reihenfolge die Teile erstellt wurden (im Gegensatz zu Schreibmaschine oder Handschrift).

Was dann aber eben auch zeigt, dass die dort Verfassungsbeschwerden als unzulässig verwerfen, ohne sie überhaupt gelesen zu haben.

Auf meine Beschwerde hat man mir ein offizielles Aktenzeichen gegeben, was mir freilich nichts bringen wird, weil dann eben Richter die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen werden.

Was man dabei immer deutlicher merkt, und das bestätigt mir nun auch dieser LTO-Artikel, dass die Leute beim Bundesverfassungsgericht immer weniger Ahnung von ihrem Job haben. Ich habe schon mehrfach amtierende Verfassungsrichter dabei erwischt, von Verfassungsrecht keine Ahnung zu haben und/oder alles nach Art. 3 nicht mehr zu kennen.

Paradebeispiel, aber nicht das einzige, war Susanne Baer.

Oder auch neulich der Streit um Frauke Brosius-Gersdorf und Ann-Katrin Kaufhold, wo ich mich schon fragte: Was qualifiziert die eigentlich zum Professor oder Richter? Die hören sich für mich an wie Rechtslaien.

Und wenn ich nun sehe, wie die Begründungsanforderungen immer höher geschraubt werden, habe ich immer stärker den Eindruck, dass man immer mehr richterliche Arbeit dem Beschwerdeführer aufbürdet, der im Prinzip schon die gesamte richterliche Arbeit vorweg nehmen muss, damit die „Richter“ dann nur noch aus Parteiinteressensicht nicken oder kopfschütteln müssen.

Letztlich ist damit dann überhaupt keine richterliche Tätigkeit mehr verbunden. Der Beschwerdeführer muss im Prinzip das Urteil selbst schreiben, und dieser Parteienrat, der sich Gericht nennt, sagt dann nur noch „Partei-halal“ (Ja) oder „Partei-haram“ (Nein).

Weil sie mehr dann auch nicht mehr können. Oder wie man so schön sagt „Quality is a myth“.

Man setzt da immer stärker auf ideologisch gefestigte Parteiritter, Rechtskunde wird immer unwichtiger.

Und somit sind die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde inzwischen höher als an eine juristische Dissertation. Denn in der Verfassungsbeschwerde muss man nicht nur zitieren, sondern auch die Quellen angeben, von denen man das abschreibt.

Das Bundesverfassungsgericht kann man auch voll abschreiben.