Ansichten eines Informatikers

Ist Masturbation grundrechtsmäßig geschützt?

Hadmut
3.7.2026 10:36

Leser fragen …

Ein Leser fragt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sexpuppen an:

Moin Moin,

also wenn ich so darüber nachdenke dann wurde mit dem Puppenurteil festgestellt, das die Masturbation als solches verboten werden darf und es keinerlei Evidenz benötigt?

Sehr gefährliche Entwicklung, die aufgrund der Beschwerdeführer und der Thematik wohl aber niemand so richtig realisieren wird.
1984 wird über genau solche Konstellation schleichend eingeführt.

Also da wirkt Offenloch doch viel rationaler.

Nein, da muss man schon genau differenzieren.

Dazu lese man die Randnummern 87 bis 89 des Sexpuppenurteils:

87
Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 <73 f.>; 60, 123 <134>; 88, 87 <97>; 96, 56 <61>; 120, 224 <238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. Die im Schrifttum vertretene Differenzierung, nach der sexuelles Verhalten lediglich als eine spezielle Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sein soll (vgl. Dreier, in: ders. , GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 22; Barczak, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 27, 43), trägt dem Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit auch auf ihre Entfaltung gerichtet ist (vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 1. Aufl. 2021, S. 191 f.; wohl auch Eichberger, in: Huber/Voßkuhle , GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130), nicht hinreichend Rechnung. Da das Ausleben der eigenen Sexualität nicht zwingend geschlechtlichen Kontakt zu einem Partner voraussetzt, sind auch autoerotische Handlungen als eigene Ausdrucksform der Sexualität von dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst.

88
Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und der Einzelne grundsätzlich staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 <351>; 65, 1 <44>; 96, 56 <61>; 120, 224 <239>; 153, 182 <267 Rn. 221>; vgl. Rn. 99 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt – abwägungsfest – entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <373>; 90, 145 <171>; 109, 279 <313>; 119, 1 <29 f.>; 120, 224 <239>; 130, 1 <22>). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367 <374>; 109, 279 <314 f.>; 120, 224 <239>; 124, 43 <69 f.>; 130, 1 <22>). In den unantastbaren Kernbereich fallen dabei insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 <314 f.>; 119, 1 <29 f.>; 130, 1 <22>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26).

89
Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26).

Damit ist die Sache klar:

Wichsen pur:
Verfassungsrechtlich geschützt.
Autoerotisches Narzisstenwichsen vor dem Spiegel:
Verfassungsrechtlich geschützt.
Wichsen mit Wichsvorlage von Ziege:
Verfassungsrechtlich geschützt.
Wichsen mit Wichsvorlage von Frau:
Hausdurchsuchung, Tür eintreten morgens um 6 (Bademantel!), Beschlagnahme aller Rechner und Handys.

Verfassungsrecht ist eigentlich ganz einfach.