Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Sexpuppen mit Kinderaussehen
Eine Anmerkung.
Vergangene Nacht hatte ich ja um kurz nach vier morgens noch eine Lesermail mit einer Prognose zur anstehenden Sexpuppenentscheidung beantwortet. Ich war auch schon hundemüde und kurz vor dem zu Bett-gehen, was man auch daran merkte, dass ich versehentlich eine Emphasize-Markierung nicht in HTML, sondern in LaTeX geschrieben hatte, weil ich seit einigen Tagen Texte in TeX schreibe, vor allem eine Verfassungsbeschwerde in der Ricarda-Lang-Entscheidung.
Nun liegt die Entscheidung vor. Und sie ist sogar verblüffend ausführlich und sorgfältig geschrieben, die haben sich da besonders Mühe gegeben, was auch zeigt, dass das politisch wichtig ist. Und es zeigt, dass sie davon ausgehen, dass sich sehr viele weitere gerichtliche und politische Entscheidungen darauf stützen werden. Außerdem dürfte es als sicher gelten, dass sich die Verfassungsgerichte anderer Staaten – es gibt da ja einen regen Austausch zwischen den Verfassungsgerichten anderer, insbesondere der EU- und westlichen Länder, selbst mit den USA, die sich zwar nicht unbedingt folgen, aber beobachten. Besonders die Schweiz und Österreich, die mangels Masse selbst weniger Verfassungsrechtsprechung aber inhaltlich sehr ähnliche Grundrechte haben, orientieren sich gerne am deutschen Gericht. Deshalb wirkt das auf mich, als habe man da auch die internationale Wirkung mit berücksichtigt. Das ist ja auch kein genuin deutsches Problem, sondern betrifft andere Länder genauso.
In der Richtung lag meine Prognose richtig, das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Richtig lag ich auch mit meiner Prognose, dass die sich nicht einig sein werden, und es ein abweichendes Votum geben wird. Richter Offenloch sieht das anders und begründet es sehr ausführlich und detailliert. Er hält das für eine „Moralentscheidung“. Man merkt an seiner Begründung auch, dass er ein „echter“ Richter mit Richterkarriere und kein politischer Richterdarsteller ist.
In der Begründung lag ich – bezüglich der Mehrheitsmeinung – nicht so richtig, denn ich hatte vermutet, dass man entscheidet, dass das Verbot zwar in die Grundrechte der Beschwerdeführer eingreift, in der Abwägung aber die gegenstehenden Interessen und den Schutz anderer für gewichtiger hält. Das haben sie anders entschieden. Richter Offenloch sieht das aber so, wie ich das prognostiziert hatte, allerdings ohne Überragen gegenlaufender Interessen.
Sie schreiben nämlich, dass Sexualität und Selbstbefriedigung grundsätzlich in einem von staatlichen Eingriffen geschützten Raum stattfindet, den man für sich behalten kann und darf. Dass das aber nicht in jedem Fall gilt. Nämlich dann, wenn es andere betrifft und damit über die private Intimsphäre hinaus geht.
Kann man so sehen. Das halte ich auch nicht für falsch, im Prinzip richtig, ich hätte es aber etwas anders formuliert.
Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 <73 f.>; 60, 123 <134>; 88, 87 <97>; 96, 56 <61>; 120, 224 <238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität.
[…]
Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26).
Und das halte ich für brandgefährlich.
Es legt nämlich die verfassungsrechtliche Grundlage für die „Chatkontrolle“. Mit dieser Entscheidung spielt man dem Gesetzgeber eine Verfassungsgerichtsentscheidung zu, mit der die „Suche nach Kinderpornographie“ Vorrang hat.
Das steht zwar objektiv und präzise gelesen so nicht drin. Aber es ist so geschrieben, dass Politiker, Journalisten und Juristen das so herausinterpretieren können.
Strategische Prozessführung?
Nach meinen bisherigen Erkenntnissen über das Bundesverfassungsgericht kommt mir der Gedanke, stellt sich mir die Frage, ob diese Verfassungsklagen womöglich wieder ein Fake waren, sogenannte „strategische Prozessführung“. Ob es in Wirklichkeit darum ging, die Durchsetzung des Verbots von Kinderpornographie zum juristischen Rammbock gegen alles und jedes zu machen.
Ich halte es zwar grundsätzlich für möglich und vertretbar, Kindersexpuppen zu verbieten, und ich glaube das auch, dass das Pädophile verleitet, Kinder zu vergewaltigen. Dem stimme ich ohne weiteres zu.
Das Problem liegt aber in der Abgrenzung. Bisher nämlich war Kinderpornographie real, zeigte echte Personen. Damit hatte man ein objektives Kriterium, nämlich das tatsächliche Alter der Personen. Eine Puppe oder von der KI generierte Personenabbildung hat aber kein Geburtsdatum. Dann gerät das alles so in die Interpretations- und Auslegungssphäre.
Es gab vor einigen Jahren irgendwo in Süd- oder Mittelamerika einen Fall, in dem jemand wegen des Besitzes von Kinderpornographie angeklagt war, weil er ein Pornovideo besessen hatte, dessen Hauptdarstellerin wie ein Kind aussah – als mitten in der Verhandlung plötzlich die Tür aufknallte und eben diese Darstellerin wutschnaubend in das Gericht stürmte, ihren Ausweis vorlegte um zu zeigen, dass sie 25 ist, und die Richter rund zu machen, was ihnen einfiele, ihr ihren Beruf kaputt zu machen, sie lebe davon und habe sich den Beruf selbst gewählt.
Ich habe tatsächlich schon 14-Jährige gesehen, die wie erwachsene Frauen aussehen.
An einem Flughafen stand mal in der Warteschlange eine vor mir, die aussah (und auch so geschminkt war) wie ein hochprofessionelles internationales Top-Model. Und erwachsen. Professionelle Bewegungen, Mörder-Absätze, edle Klamotten, sexy Ausstrahlung, völlig erwachsenes Gehabe, erwachsene Außenwirkung. Scharfe Figur. Ich war dann sehr verblüfft, als die dann, als sie dran kamen, zu dem Mann vor ihr sagte „Papa, gibt mir mal meinen Pass“ – und der ihr dann einen Kinderreisepass gab. Da war ich wirklich sehr baff.
Ich habe auch schon im Bekanntenkreis die Töchter erlebt, bei denen ich weiß, dass sie 14 oder so sind, und die – gestern noch Kind – dann schlagartig wie erwachsene Frauen aussehen. Kann man auch auf Schulhöfen sehen.
Das Gegenteil habe ich aber auch schon gesehen. Es gibt 18, 20, 22-Jährige, die sich ohne weiteres als 13 ausgeben könnten.
Das ist bisher schon schwierig.
Was aber, wenn Fotos, Videos, Puppen jetzt von der KI generiert werden?
Gelten unsere Kriterien auch für hellblaue Außerirdische auf Alpha Centauri? Nein, das ist kein Kind. Die ist 900 Jahre alt und in ihrer Spezies sehen die immer alle so aus.
Ein anderes Problem
Es gibt einen Unterschied zwischen einem Dildo und Pornographie. Ein Dildo ist nur ein Dildo. Pornographie ist es, wenn er drin steckt und man es fotografiert.
Ist eine Sex-Puppe Pornographie?
Das ist das Problem.
Eine Sexpuppe ist per se keine Pornographie.
Hier wird ein Pornographie-Verbot auf Bereiche ausgedehnt, die keine Pornographie sind und in den Bereich der Gefahrenabwehr übergehen.
Gut, man könnte freilich sagen, dass diese Sexpuppen – die ja zweifellos über die entsprechenden Körperöffnungen verfügen – eine verbotene sexuelle Abbildung von Kindern ist, denn auch solche Fotos sind ja verboten, auch wenn sie noch nicht Pornographie sind.
Ich fürchte jedenfalls, dass damit – ob nun gewollt oder nicht – der Grundstein gelegt wurde um umfassende Kommunikationskontrolle unter dem Vorwand der Bekämpfung von Kinderpornographie zu betreiben.