Ansichten eines Informatikers

Kampf gegen HateAid

Hadmut
30.3.2026 12:43

Bitte helft mir, HateAid das Handwerk zu legen.

Dieser Blogartikel richtet sich insbesondere an Rechtsanwälte, die Mandanten gegen HateAid oder andere Abmahn- und Klage-NGOs vertreten, und an Versicherungs- und Steuerrechtsexperten.

[Update: Noch ein krummes Detail nachgetragen. / Update 2: Ein weiteres Detail]

Ich muss mich zuerst einmal bei meinen Lesern entschuldigen.

Ich habe in den letzten Wochen und Monaten mein Blog merklich vernachlässigt und nicht mit der nötigen Intensität umsorgt, weil ich mehrere Rechtsstreitigkeiten um die Ohren habe und mich das alles komplett, 7 Tage die Woche, jede verfügbare Minute belegt. Ich möchte Euch heute zeigen, womit ich meine Frei-, Arbeits- und Lebenszeiten und meine Ersparnisse gerade in diesem Staat vergeude, der vorgibt, ein Rechtsstaat zu sein.

Es geht um einen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht und dem Kammergericht (=Oberlandesgericht) Berlin, in dem bis heute nicht klar ist und systematisch vernebelt wird, wer eigentlich mein Prozessgegner ist: HateAid, Ricarda Lang, die gegnerische Anwaltskanzlei oder die Richter.

Nach aktuellem, aber noch nicht endgültigem Stand habe ich den Streit wohl verloren, aber eine Fülle von Erkenntnissen gewonnen, die ich mir vorher so auch nicht vorgestellt hätte – obwohl ich bekanntlich fast 30 (und unbekanntlich fast 50) Jahre Erfahrung mit der Willkür von Richtern und damit habe, dass materielle und vor allem formales Recht in Deutschland gar nichts mehr zählt und wenn, dann nur noch gegen einen eingesetzt wird.

Eigentlich wollte ich diesen Artikel etwas später schreiben, aber wegen der aktuellen Kampagne mit Collien Fernandes und der Verwicklung von HateAid habe ich mich entschieden, ihn gleich zu schreiben.

Und: Weil ja die Regierung und Kanzler Merz Klarnamenpflicht im Internet verlangen. Man muss sich ja als Publizist auch ständig in Impressum und Datenschutzerklärung nach deutschem Recht mit ladungsfähiger Anschrift offenbaren. Für Politiker soll nämlich anderes gelten.

Ich werde hier auch nur die wesentlichen Dinge anreißen und in den nächsten Tagen noch weitere Blogartikel zu einzelnen Aspekten schreiben und die näher beleuchten. Der Artikel würde zu lang und unübersichtlich, wenn ich hier jetzt alle Verästelungen ausarbeitete.

Das Strafverfahren

Ich hatte das ja damals im Blog schon berichtet, dass es ein Strafverfahren gegen mich bis zur Beantragung eines Strafbefehls gab, und das dann eingestellt wurde, weil eine Straftat weder ersichtlich, noch von der Staatsanwaltschaft überhaupt dargetan wurde. Nach meiner Überzeugung und meinem aktuellen Wissensstand war dieses ganze Strafverfahren nur inszeniert, um als Vorwand und Aktenzeichengeber für die Abfrage und Sperrung meines Bankkontos bei der Deutschen Bank zu dienen, genau so, wie die damalige Innenministerin Nancy Faeser und der damalige Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang groß als Regierungsziel angekündigt hatten. Freilich fehlte ihnen die Rechtsgrundlage dafür, weshalb man zu solchen Methoden greifen musste.

Ach ja: Ich solle mit einem Blogartikel Ricarda Lang beleidigt und mich nach § 188 StGB der Beleidigung einer Politikerin strafbar gemacht haben, weil ich mich in einer Replik zu einem Zeitungsartikel in der WELT von Ulf Poschardt zur damaligen Medienkampagne der Grünen und Wahlkampftaktik von Ricarda Lang um den Vorsitz der Grünen geäußert und eine Gegenposition dazu eingenommen hatte, dass man sich nicht zu ihrem damaligen Körperumfang äußern dürfe, den sie unter dem Begriff „Body Shaming“ zum zentralen Wahlkampfthema gemacht hatte, während die Grünen Verzicht auf Zucker und Fett predigten.

Anzeigenerstatter war – vorgeblich – die Meldestelle REspect! aus Stuttgart – in enger zeitlicher Nähe zu Langs damaliger Wahl und in enger räumlicher Nähe zu Ricarda Langs Wahlkreis Backnang Schwäbisch Gmünd.

Sehr erfolgreich war sie damit nicht, denn in ihrer Amtszeit sind die Grünen deutlich abgestürzt, und in ihrem Wahlkreis wurde sie auch nicht gewählt, sie kam nur noch über die Landesliste in den Bundestag.

Es heißt, sie sei trotzdem die Geheimwaffe Cem Özdemirs im Baden-Württemberg-Wahlkampf gewesen, und sie solle als die wichtigste Politikerin der Grünen im nächsten Bundestagswahlkampf aufgebaut werden. Das sollte man wissen, um das Nachfolgende zu verstehen. Denn alles, was da läuft, ist politisch und dient der Sicherstellung gewünschter (oder benötigter) Wahlergebnisse.

Am 2.2.2022 informierte das Landeskriminalamt Berlin das Bundestagsbüro von Ricarda Lang per E-Mail darüber, dass eine Strafanzeige gegen mich eingangen sei, und man meinen Blogartikel „zu ihrem Nachteil“ werte.

Sollten Sie’Strafantrag stellen wollen, dann senden Sie bitte den unterschiebenen Antrag eingescannt per Mail, per Fax oder per Post an unsere Dienststelle.

Was rechtlich ziemlicher Quatsch ist, denn ein Strafantrag unterliegt der Schriftform und hat im wesentlichen fast die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie eine Klage. Man kann einen Strafantrag nicht wirksam per Mail oder per Fax einlegen. Und selbst per Post ginge es mit diesem Formular nicht, weil darin die nötigen Angaben fehlen. Eine Unterschrift reicht auch nicht, man muss da schon konkret darlegen, worauf sich der Strafantrag bezieht.

Sollte ausgerechent das Landeskriminalamt Berlin nicht wissen, was ein Strafantrag ist und welche Anforderungen an den zu stellen sind? Oder ist denen das einfach egal? Man sieht das in Berlin, wie wir noch sehen werden, mit dem Verfahrensrecht und dem Formalen allgemein sehr locker und entspannt.

Insbesondere muss ein Strafantrag das echte Datum enthalten und darf nicht von der Polizei schon das für die Frist nötige Datum voreingetragen haben. Und er muss bei Fristsachen angeben, wann man erstmals Kenntnis erlangt hat.

Jedenfalls stellte Ricarda Lang einen Strafantrag – blanko. Ohne zu schreiben, gegen wen, warum, weshalb. Das von der Polizei vorgegebene Datum: 02.02.2022. Datum an der Unterschrift: 14.03.2022. Übermittelt per E-Mail.

Sie scheint relativ oft und gerne Blankounterschriften zu verteilen. Das Einzige, was dieser Strafantrag enthält, ist das Wort „Strafantrag“ – dabei ist das formalrechtlich der einzige Bestandteil eines Strafantrags, der nicht erforderlich ist. Alles Erforderliche fehlt. Weiß sie überhaupt, was sie unterschreibt?

Warum liegen dazwischen rund 6 Wochen? Steht am Ende dieses Blogartikels.

Komische Sitten haben die da in Berlin. Mit geltendem Recht hat das nicht nur nichts zu tun – als Abgeordnete ist sie ja auch noch selbst Gesetzgeber.

Zwei Dinge sollte man dabei beachten und sich einprägen, denn die brauchen wir unten noch:

  1. Sie unterschreibt blanko und ohne zu wissen, worum es geht, denn die Polizei hatte ihr nur mitgeteilt, dass eine Anzeige gegen mich und mein Blog in einer Sache zu ihrem Nachteil läuft, aber nicht, um welchen Blogartikel und um welche Aussagen es geht.
  2. Man sollte sich das Schriftbild einprägen. Denn Ricarda Lang ist eine Person mit vielen beeindruckenden Eigenschaften – dazu gehört die Bandbreite ihrer Unterschriften.

Beides wird noch eine Rolle spielen.

Einige Zeit später fiel das dann dem Sachbearbeiter beim Landeskriminalamt auf, dass da Informationen im Strafantrag fehlen. Anstatt aber auf die Idee zu kommen, dass der Strafantrag nicht nur wegen fehlender Schriftform, sondern auch mangels Inhalt unwirksam und die Frist längst abgelaufen ist, fragt er mit E-Mail vom 13.7.2022 nach, um die fehlenden Informationen nachträglich einzusammeln und ihr mitzuteilen, um welchen Blogartikel es überhaupt geht, und zu fragen, wann sie das erste Mal Kenntnis davon erlangt habe:


Sie lässt antworten, dass sie erst mit dieser Mail von diesem Blogartikel Kenntnis erhalten habe. Und sie verzichte auf einen Strafantrag.

Wie ist das möglich?

Wie konnte sie im März einen Strafantrag unterschreiben, wenn sie im Juli sagt, dass sie erst jetzt Kenntnis davon erlangt hat und auf einen Strafantrag verzichtet?

Die Staatsanwaltschaft war verwirrt. Als dann später noch die Kanzlei Preu Bohlig & Partner als Vertreter Langs vorstellig wurde, bat die Staatsanwaltschaft um Klärung, ob man das als Rücknahme auffassen solle, und die Kanzlei erklärte, dass man selbstverständlich am Strafantrag festhalte und nicht wisse, wieso da eine Rücknahme vorliegen sollte.

Die Kanzlei ersuchte um Akteneinsicht – die sie später auch bekam, samt Daten des Bankkontos – und legte dazu eine Vollmacht 23.10.2020 vor. Die Vollmacht taucht viermal in der Straf-Akte auf, weil die Kanzlei immer wieder um Akteneinsicht vorstellig wurde. Ich nehme hier mal die letzte Version, weil die in der besten Qualität abgebildet ist:

Die wiederum nicht wirksam ist, weil

  • keine ladungsfähige Anschrift angegeben ist. Die Adresse Platz vor dem neuen Tor 1, 10115 Berlin ist die Anschrift der Bundesgeschäftsstelle von BPNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  • Es ist nicht angegeben, gegen welchen Gegner die Vollmacht gelten soll
  • Das Datum liegt vor dem Blogartikel, kann sich also gar nicht darauf beziehen.

Jeder einzelne dieser Fehler macht die Vollmacht untauglich und unwirksam. Das stört die Staatsanwaltschaft aber gar nicht.

In Berlin funktioniert zwar nichts, aber alles geht. Vor allem in Politik und Justiz.

Wir kommen gleich noch auf diese Vollmacht zurück, die hat es in sich.

Die Abmahnung

Am 16.3.2022, also zwei Tage nach dem angeblichen Strafantrag, bekam ich die Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner. Da wusste ich von dem Strafverfahren noch nichts.

Woher die Kanzlei davon wusste, obwohl doch das Büro von Lang später im Juli erklärte, dass sie erst im Juli von dem Artikel erfahren habe – unklar.

Jedenfalls ist die Abmahnung inhaltlich falsch, weil sie mir Formalbeleidigungen unterstellt. Das sind es nicht, worauf ich unten noch zurückkomme. Und ich hätte den Straftatbestand der Beleidigung verwirklicht, was ich auch nicht habe und was auch nicht haltbar war.

Was damit schon versuchter Betrug ist, denn man kann nicht am 14.3.2022 einen Strafantrag stellen und von einem § 188-Strafverfahren wissen, und am 16.3.2022 mit der Behauptung, dass das zwar alles strafbar sei, die Sache aber erledigt sei, wenn man einen Unterlassungsvertrag unterzeichne, die Sache mit der Unterzeichnung also keineswegs erledigt wäre.

[Update:] Ich habe noch eine kleine faule Nummer beim Schreiben vergessen: Der Strafantrag wurde zwar am 14.3.2022 unterschrieben, aber erst am 17.3.2022 um 13:07 per Mail an die Polizei geschickt. Das heißt: Die mahnen ab und wollen einen zum Unterschreiben des Unterlassungsvertrags bringen und schicken trotzdem, ohne abzuwarten, den Strafantrag raus.

Daran sind aber noch mehr Sachen faul.

es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen angemessenen Vertragsstrafe, die der Höhe nach in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellt wird und im Streitfall von den zuständigen Gerichten überprüft werden kann, zu unterlassen, in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin wörtlich oder sinngemäß zu äußern und/oder äußern zu lassen:

Man will eine unbestimmte Vertragsstrafe vereinbaren, deren Höhe man im Falle der Zuwiderhandlung beliebig selbst festlegt.

Und man gibt als Adresse von Ricarda Lang

Frau Ricarda Lang, c/o Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner mbB, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf,

an. Und das geht nicht. Vor allem, wenn die Vollmacht erstens nur eine Kopie und zweitens die oben erwähnte unwirksame Vollmacht ist.

Warum nicht?

Der BGH hat im Urteil vom 19.5.2010, I ZR 140/08 für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung entschieden, und meines Erachtens gilt hier dasselbe, dass eine Abmahnung dann keine Vollmacht braucht, wenn sie mit einem Angebot eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, weil das ein zweiseitiges Geschäft ist, und dabei bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht die Gegenseite nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Genehmigung auffordern kann.

Dafür gilt eine harte Frist von 2 Wochen.

Und um diese Frist in Gang zu setzen, braucht man eine zustellfähige Adresse, weil man ja nicht den vollmachtlosen Vertreter, sondern den Vertretenen selbst auffordern und dabei das genaue Datum feststellen muss.

Deshalb geht eine Abmahnung ohne zustellfähige Anschrift der abmahnenden Partei gar nicht. Entweder ist eine wirksame Vollmacht im Original beigefügt, und dazu muss die die Anschrift enthalten, oder sie muss sonst angegeben sein:

  • Hält man die Abmahnung für berechtigt und will den Vertrag unterschreiben, braucht man die Anschrift, um die Frist nach § 177 BGB in Gang zu setzen und die Sache rechtswirksam zu machen, denn sonst wäre sie schwebend unwirksam.
  • Hält man die Abmahnung für unberechtigt, braucht man die Anschrift für die negative Feststellungsklage.

Negative Feststellungsklage

Damals war die Strafsache meine größere Sorge, weil die einen als Blogger und Person wirklich erledigen kann. Geht die nämlich durch, ist man für den Rest des Lebens in jedem Zusammenhang „der vorbestrafte …“. Und kann dann auch in manche Länder nicht mehr so einfach einreisen, weil man an der Grenze ausfüllen muss, ob man vorbestraft ist. Ich weiß von einem Fall, in dem jemand als bester Mitarbeiter in seiner Firma eine USA-Reise gewonnen hat, und die nicht antreten konnte, weil er vorbestraft war und in die USA nicht einreisen durfte.

Ich hatte dazu eine Korrespondenz mit einem Medienanwalt, und der riet mir dringend, sofort negative Feststellungsklage zu erheben.

Weil Ricarda Lang hier – und das war mir auch klar – eine Doppelstrategie aus Strafantrag und Abmahnung betreibe. Das ist eine fiese Taktik, weil alles, wo man irgendwie schlecht abschneidet, sofort als Präjudiz für die andere Sache gilt und sich das gegenseitig hochschaukelt. Hätte ich beispielsweise diesen Unterlassungsvertrag unterschrieben, wäre das im Strafverfahren einem Geständnis gleichgekommen. Erfahrungsgemäß würden Staatsanwälte aber vorsichtig, wenn sie merken, dass man aktiv negative Feststellungsklage erhoben hat und es wirklich drauf ankommen lässt.

Es kam anders und ich erlebte mein blaues Wunder.

Zunächst mal haben wir das Risiko in Kauf nehmen müssen, dass die Negative Feststellungsklage als unzulässig angesehen würde, denn von Ricarda Lang war ja keine zustellfähige Anschrift bekannt. Und die ist da auch bei den Auskunftsstellen gesperrt. Im Prinzip kann man Ricarda Lang nicht oder nur mit Tricks wie öffentlich ausgehängter oder vom Gerichtsvollzieher irgendwo persönlich übergebener Klage verklagen, weil ihr Anschrift ja nicht bekannt ist und man ihr deshalb keine Klage zustellen kann.

Aber wir haben es eben mal darauf ankommen lassen, und die c/o-Anwalt-Adresse genommen. Und das ist kritisch, denn wir wissen bis heute nicht, ob ihr diese Klage jemals zugestellt wurde oder die beim Anwalt hängen blieb und der eigenmächtig agierte.

Es kam also zum Streit mit einigen Absurditäten, und die Kanzlei Preu Bohlig & Partner, die für Ricarda Lang auftrat, stellte beispielsweise in Abrede, dass ich überhaupt beurteilen könne, wer schön und wer dick ist, und mich deshalb zu der Frage gar nicht im Sinne einer Meinungsäußerung in Sachzusammenhang äußern könne, also jede Äußerung von mir automatisch eine Schmähung sei, weil ich einen sachlichen Bezug nicht herstellen könnte. Das stehe mir nicht zu.

Woraufhin mein Anwalt entgegenhielt, dass ich Aktfotografie betreibe und deshalb über die nötige Sachkunde und den Kunstverstand verfügte, zu wissen, wie Frauen aussehen, und mich hinreichend fundiert und im Sinne der Meinungsfreiheit dazu äußern könne und dürfe, wann eine Frau schön und wann sie dick sei. Es kulminierte darin, dass ich allen Ernstes zur mündlichen Verhandlung mit zwei Diakästen und einem von mir selbst erstellten Bildband nackter Frauen anrückte, um notfalls Beweis darüber antreten zu können, dass ich über genug Sachkunde bezüglich Frauen verfüge, um mich in Sinne der Meinungsfreiheit zum Aussehen äußern zu dürfen. Ich bin frauensachkundig und aussehensmeinungsfähig.

Die mündliche Verhandlung fand am 4.6.2024 am Landgericht Berlin statt. 27. Zivilkammer, Vorsitzender Richter Dr. Globig, Richter Scharf, Richterin Dr. Rößler-Tolger.

Da hatte ich schon kein gutes Gefühl. Denn eben diese 27. Zivilkammer war die in der Causa „Drecksfotze“ um Renate Künast, über die ich hier und hier schon geschrieben. Die hatten damals nämlich böse Prügel bezogen, politisch, medial und juristisch, eine Kanzlei hatte die wegen Rechtsbeugung angezeigt, weil sie sich den Grünen um Renate Künast nicht untertan gezeigt hatte. Und ich hatte diesen Fall damals in meinem Bundestagsgutachten zur Vorratsdatenspeicherung auseinandergenommen. Fraglich, ob die sich trauen, sich nochmal mit den Grünen anzulegen, zumal ja neulich ans Licht kommt, dass die Politik stark in die Karrieren von Richtern eingreift, und es nicht um Befähigung, sondern um Gesinnungstreue geht.

Seit ich diese Leute mal live erlebt habe, kommen mir Zweifel daran, ob die damalige Entscheidung, wie ich das damals geschrieben hatte, im Prinzip zwar richtig, aber nur ein intuitiver Glückstreffer ohne rechte Sachkunde über einen untauglichen Antrag Künasts und HateAids war. Inzwischen habe ich den Verdacht, dass das abgesprochende „strategische Prozessführung“ (wie bei der Grünen-nahen „Gesellschaft für Freiheitsrechte“) war, um das Ding absichtlich durch die Medien und bis zum Verfassungsgericht zu treiben.

Es war ein elender Schauprozess, eine Farce.

Weil mein Anwalt nur per Video zugeschaltet war, hatte man den Termin in einen winzigen Videoverhandlungsraum verlegt, eigentlich ein normales Büro ohne Besuchersitzplätze und ohne echte Richterbank. Das Gericht hatte aber vier junge, etwa gleichalte, Frauen im Schlepptau. So Studentinnentypen. Ich war war zu sehr in die Sache vertieft und konzentriert, und habe vergessen zu fragen, aber ich vermute, es waren vier Referendarinnen. Für die war kein Platz, und die Richter haben ihnen selbst eine Sitzbank vom Gang reingetragen und an die Seite gestellt. Die müssen also miteinander zu tun gehabt haben, und die sind hinterher auch mit denen zusammen und diskutierend wieder abgezogen.

Es war deutlich zu merken, dass der Vorsitzende die Verhandlung im Prinzip für die Frauen und an sie gerichtet hatte, und das Urteil schon feststand. Der hat immer wieder zu denen geschaut und zu denen gesprochen, so als wollte er demonstrativ zeigen, wie frauen- und grünenfreundlich er ist, und vorführen, wie man „Frauenhasser“ exekutiert.

Und genau so lief dann auch die Verhandlung.

Gehör im Sinne von Zuhören bekam ich nicht. Ich konnte zwar ein paar Mal reden, aber immer nur zwei, drei Sätze, wurde dann unterbrochen. Ich hatte mehrfach versucht, darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht geäußerte Meinung sowohl sachlich unrichtig, als auch rechtlich falsch ist, und dass sie offenkundig den Blogartikel, über den sie urteilen, gar nicht kennen.

Vergeblich. Zu allem, was ich sagte, sagt der Vorsitzende immer wieder stereotyp „Das ist die Frage, ob wir das dann auch so sehen…“.

Der jüngere Beisitzer hat mal versucht, das Rechtsgespräch mit mir zu suchen, weil er merkte, dass da was nicht stimmen kann. Er wurde vom Vorsitzenden dabei aber rasch unterbrochen.

Dann hat der Vorsitzende die Erörterung beendet, und es war klar, dass das Urteil längst feststand und das rechtliche Gehör gleich Null war.

Und dann passierte etwas Schräges:

Als der Vorsitzende die Verhandlung gerade schließen wollte, rief der Gegenanwalt, dass er Widerklage erhebe. Der Vorsitzende erstaunt, ihm liege nichts vor. Nein, sagte der Gegenanwalt, mündlich, zur Niederschrift, zu Protokoll.

Also wurde meine negative Feststellungsklage für erledigt erklärt, und durch die Widerklage ersetzt.

Wir hatten dazu ausdrücklich Schriftsatzfrist verlangt.

Verhandlung beendet.

Ich habe dann zusammengepackt und bin rausgegangen, um mit meinem Anwalt zu telefonieren. Während dieses Telefonats liefen etwas später die Richter zusammen mit den vier Frauen an mir vorbei.

Während ich mich darauf verlassen hatte, dass wir dazu Schriftsatzfrist haben, hatte man, wie wir dann aus dem Protokoll erfahren haben, sofort geurteilt und sofort der Widerklage stattgegeben.

Gerade mal fünf Minuten zwischen Widerklageerhebung und Verurteilung, ohne jedes rechtliches Gehör, ohne Möglichkeit zur Stellungnahme.

Ihr glaubt, ich spinne?

Ich kann Euch beruhigen, nach dieser Verhandlung dachte ich selbst, ich spinne. Im Protokoll heißt es dazu

Dem Kläger war keine Schriftsatzfrist einzuräumen, da keine neuen rechtlichen Erwägungen in der mündlichen Verhandlung aufgekommen sind und bis dahin ausreichend Gelegenheit zum Vortrag von Rechtsansicht bestand.

Die Widerklage wurde aber erst am Ende der mündlichen Verhandlung, nach der Erörterung, mündlich erhoben, und die Frage der Zulässigkeit, der Vollmacht, der ladungsfähigen Adresse konnte nicht mehr diskutiert werden. Die neuen rechtlichen Erwägungen sind nicht aufgekommen, weil das Gericht sie systematisch unterbunden hat.

Der Vorsitzende wusste ganz genau, dass da HateAid dahintersteckt, denn er hat ja nach Ende der Verhandlung danach gefragt. So wird systematisch ausgehebelt, dass man die Unzulässigkeit der Klage angreifen könnte.

Wie die die Verurteilung begründet haben? Eigentlich gar nicht. Das Urteil enthält nämlich fast nur Rechtsquellen zu meinen Gunsten. Und dann:

Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., BGH, Urteil v. 1. August 2023, VI ZR 307/21, NJW 2024, 585, juris Rn. 10 m.w.N.).

Die Grenze zur Schmähkritik ist nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend nicht überschritten. Maßgebend für diese Beurteilung ist, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Zielt ein Vorwurf auf eine persönliche Herabsetzung ohne irgendeine Auseinandersetzung in der Sache, stellt sich die Aussage als reine Diffamierung dar (OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2017 – 14 U 23/17). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hin-
tergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21). Eine Schmähkritik zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 – 1 BvR 839/90, NJW 1991, 1475, 1477). Anders liegt es bei Fällen, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von denen der Privatfehde oder solchen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben.

„Nach erneuter Überprüfung“ … Nein. Nach erstmaliger Überprüfung.

Die waren nämlich in der Verhandlung von Schmähungen ausgegangen, und ich hatte gemerkt, dass die meinen Blogartikel (ausgedruckt je nach Formatierung und Schriftart 10 bis 20 Seiten lang) nicht gelesen hatten und nicht wussten, worum es geht, sich nur um die fünf herausgepickten Sätze gedreht hatten. Deshalb hatte ich in der Verhandlung erklärt (oder es versucht, bis ich immer wieder unterbrochen wurde und mir der Vorsitzende ins Wort fiel), den Kontext zu erläutern.

Dann hat man sofort geurteilt, weil man ganz offenbar den vier jungen Frauen die Verurteilung präsentieren wollte. Ein Schauprozess eben.

Und erst danach, beim Versuch, ein Urteil abzufassen, hat man gemerkt, dass das nicht haltbar ist und das dann mit der Formulierung „nach erneuter Überprüfung“. Die Überprüfung war nicht erneut. Die haben den Blogartikel erst nach dem Urteil zum ersten Mal gelesen und geprüft.

Wie ich so oft sage: Deutsche Richter betreiben keine Rechtsfindung, sondern entscheiden willkürlich und treiben dann Begründungsfindung. Und hier hat es mit dem Finden dann gehapert.

HateAid

Als also an diesem Tag die Verhandlung geschlossen wurde, und ich gerade meinen Kram zusammenpackte um rauszugehen und mit meinem Anwalt zu telefonieren, und auch die beiden Gegenanwälte zusammenpackten, hörte ich so auf einem Ohr ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Gegenwalt mit, die standen ja gerade einen, eineinhalb Meter von mir weg, auf der anderen Seite des Tisches.

Der Vorsitzende fragte, wie der Anwalt das abrechnete, und der Anwalt sagte, dass er die normalen Gebühren abrechnet, aber direkt. Es ging daraus hervor, dass er nicht gegenüber Ricarda Lang, sondern einem Dritten abrechnet. Und wenn ich dann richtig gehört habe, fiel der Name „HateAid“.

Ich hatte deshalb den Eindruck, dass das ein abgekartetes Spiel ist und habe dazu Datenschutzanfrage gestellt.

Wie es da weiterging, erzähle ich weiter unten in einem eigenen Abschnitt.

Berufung zum Kammergericht (=Oberlandesgericht)

Wir haben dann Berufung eingelegt.

Bezüglich der Meinungsfreiheit.

Aber auch, weil die Widerklage unzulässig sei. Es gab nämlich keine Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Selbst im Urteil des Landgerichts ist Ricarda Lang nur mit der c/o-Adresse angegeben. Dazu habe ich unten einen eigenen Abschnitt.

Und wir haben die Vollmacht bestritten, weil offensichtlich ist, dass Ricarda Lang hier nur Scheinkläger ist und in Wirklichkeit HateAid hinter der Sache steckt. Was übrigens auch erklärt, warum die Gegenkanzlei Widerklage erhoben hat. Denn Hate Aid zahlt nur für Klagen, nicht für Verklagtwerden. Und es scheint so zu sein, dass Ricarda Lang selbst nichts zahlen will. Der musste die Sache deshalb in eine Klage drehen, damit HateAid das Kostenrisiko übernimmt.

Das Gericht gab der Gegenseite auf, eine wirksame Vollmacht vorzulegen. Dazu unten mehr in einem separaten Abschnitt.

Die mündliche Verhandlung vor dem Kammergericht vom 5.3.2026

Vor ein paar Tagen war mündliche Verhandlung, 10. Senat, Richter Dr. Elzer, Frey, Schneider. Beide Anwälte per Video, anwesend nur die Richter und ich. Ich dachte schon wieder, ich bin im falschen Film. Die sagten, dass sie das am Tag zuvor erörtert hatten, und eigentlich stand die Entscheidung schon völlig fest. Ich bekam da wieder so ein Pro-Forma-Parkuhr-Gehör: Man darf ein paar Sätze sagen, wird dann abgewürgt, aber es ist völlig egal, was man sagt, es spielt keine Rolle mehr.

Das Ding lief in drei Stufen ab.

Zunächst müsse geprüft werden, ob der Gegenanwalt überhaupt mandatiert sei, denn das hatten wir ja bestritten. Das muss zuerst geklärt werden, weil davon abhängt, ob die Gegenseite überhaupt erschienen ist und verhandeln kann. Und genau das war der wunde Punkt, denn dazu hätte man Ricarda Lang persönlich laden müssen, was man aber nicht getan hatte (wie auch, ohne ladungsfähige Adresse? Damit hätte man sich selbst widersprochen, weil man die ja für entbehrlich hielt). Die war aber auch hier wieder nicht da. Ob denn der Gegenanwalt beweisen könne, dass er überhaupt in Kontakt mit Ricarda Lang stehe.

Das sei kein Problem, meinte der, und schickte – er saß ja in seiner Kanzlei und war per Video zugeschaltet – dem Vorsitzenden und meinem Anwalt eine Mail. Die der Vorsitzende auch auf seinem Rechner sah. Ich im Gerichtssaal aber nicht. Ich erhielt die erst nach der Verhandlung und Urteilsverkündung von meinem Anwalt weitergeleitet.

Ich schneide hier für den Blogartikel ein paar personenbezogene Mail-Adressen raus, sofern die nicht inhaltsrelevant sind. Die gelb markierten Teile sind noch von besonderer Wichtigkeit, dazu unten mehr zum Thema Datenschutz.

—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: Lukas Winkler – Büro Ricarda Lang MdB <ricarda.lang.ma05@bundestag.de>
Gesendet: Dienstag, 3. März 2026 16:50
An: Düsing, Torben <[…]@preubohlig.de>
Cc: Preu Bohlig & Partner Düsseldorf <duesseldorf@preubohlig.de>
Betreff: AW: Lang ./. Danisch – PBP: 030209-22

Lieber Torben,

ja das passt für Ricarda so. Viel Erfolg uns für Donnerstag und ich bin sehr gespannt, was dabei rauskommt 😉
Danke dir und lieben Gruß nach Düsseldorf.

Herzliche Grüße
Lukas

________________

Lukas Winkler
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Ricarda Lang, MdB

Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Tel: 030 227 – 77584
Mobil: 0176 40371383
ricarda.lang.ma05@bundestag.de

—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: Düsing, Torben <[…]@preubohlig.de>
Gesendet: Dienstag, 3. März 2026 14:28
An: Lukas Winkler – Büro Ricarda Lang MdB <ricarda.lang.ma05@bundestag.de>
Cc: ‘legal@hateaid.org’ <legal@hateaid.org>; ‘beratung@hateaid.org’ <beratung@hateaid.org>; ‘lukas.winkler@gruene.de’ <lukas.winkler@gruene.de>; Preu Bohlig & Partner Düsseldorf <duesseldorf@preubohlig.de>
Betreff: AW: Lang ./. Danisch – PBP: 030209-22

Hallo nochmal,

mit dem im Entwurf anliegenden Schriftsatz würde ich vor der mündlichen Verhandlung noch einmal kurz auf den neuen Schriftsatz der Gegenseite erwidern. Sollte ich keine anderslautenden Weisungen von Euch erhalten, werde ich den Schriftsatz heute Abend beim KG Berlin einreichen.

Liebe Grüße

Torben

Dr. Torben Düsing

Rechtsanwalt I Partner

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte mbB

SkyOffice I Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf

T +49. (0)211. 59 89 16 – 0

F +49. (0)211. 59 89 16 – 22

Was auch deshalb erstaunlich ist, weil mein Anwalt im Berufungsverfahren einige Zeit zuvor, als uns der Verdacht kam, dass dieses ganze Verfahren nur von Dritten vorgetäuscht sei, und Ricarda Lang davon gar nichts wisse, einfach mal in deren Bundestagsbüro angerufen hatte um zu fragen, ob sie denn davon wüssten. Und der hatte, wenn ich ihn richtig verstanden habe, genau diesen Mitarbeiter dran. Und der sagte zu meinem Anwalt, dass sie davon nichts wüssten, das müsse wohl wieder etwas sein, was HateAid mache. Mein Anwalt sagte das auch in der Verhandlung. Das interessierte das Gericht aber nicht.

Und diese Mail, die man ad hoc überhaupt nicht nachprüfen kann, und in der sich Ricarda Lang nicht einmal selbst zu Wort meldet, war für das Gericht sofort als „Beweis“ ausreichend, dass Ricarda Lang das alles genehmige. Denn, so der Vorsitzende, das habe man häufig und deshalb viel Erfahrung mit den „Büroleitern“ von Abgeordneten. Vollmacht bräuchten die auch nicht, man wisse ja, was für Aufgaben die hätten. Ich frage mich allerdings immer wieder, ob die überhaupt Ricarda Lang vertreten, oder ob die nur Strohmann ist und die von der Partei eingesetzt wurden, ob die nicht eher so eine Art parteilicher Vormund und gesetzlicher Vertreter sind.

Ob Lang jemals selbst davon erfahren hat? Unklar. Ich wies das Gericht darauf hin, dass es in der Strafsache (siehe oben) auch quer durcheinander ging und da verschiedene Mitarbeiter eigenmächtig agieren. Egal, das interessierte das Gericht nicht. Es ging nur darum, das bereits gefasste Urteil durchzudrücken.

Fehlende ladungsfähige Adresse?

Auch egal. Sie machen das bei Abgeordneten immer so. Mit Bezug auf den Beschluss des BVerfG (dazu unten mehr). Ich haben noch aus meinen Handnotizen Rechtsprechung zitiert, wonach das so gar nicht geht, weil das blanke Gefühl einer Bedrohung oder weil man Prominent ist, nicht reicht. Und dass man das nicht einfach so willkürlich machen kann, sondern die Gründe zusammen mit der Klage vorgetragen werden müssen, und dann zuerst das Gericht nach Anhörung der Gegenseite förmlich beschließen muss, dass es die Klage trotzdem gestattet. Und dass das nur geht, wenn man eine Sicherheit (Bankbürgschaft) für die Prozesskosten hinterlegt. War denen alles egal. Ich habe dabei auch gemerkt, dass die die Rechtsprechung (obwohl von uns vorgetragen) zu dem Thema nicht kannten, und die das auch überhaupt nicht interessierte. „Wir machen das immer so.“ Schema: Wer bist Du, Wicht, unsere ständige und mit Politikern vereinbarte Praxis in Frage zu stellen? (Dazu unten mehr.)

*Zack*, Klage zulässig. Da Thema HateAid wird komplett ausgklammert.

Zur Hauptsache, der Frage, darf ich das sagen oder nicht, was im Blogartikel stand.

Die Richter erklärten, also sie hätten das geprüft und diskutiert und seien zu folgendem Ergebnis gekommen:

  • Strafbar sei es nicht. (Wie auch, das Strafgericht hatte das ja rechtskräftig eingestellt, weil nicht strafbar.)
  • Eine Formalbeleidigung sei es auch nicht. (Ich habe normale Sprache und keine Schimpfwörter oder so etwas gebraucht.)
  • Auch eine Schmähung sei es nicht. Man kann nicht in Abrede stellen, dass das einen langen, ausführlichen Sachbezug hat.
  • Verleumdung/üble Nachrede sei es ebenfalls nicht, weil ja keine Tatsachenbehauptung, nur Wertung.

Also so ein „Eigentlich hast Du gegen kein Recht verstoßen, aber wir verbieten es Dir trotzdem – einfach weil wir wollen.“

Denn, so ging es weiter, dann komme man in den Bereich der Interessenabwägung (also den Bereich, in dem Richter praktisch willkürlich entscheiden), wessen Interesse überwiege: Meines, das zu schreiben, oder das Ricarda Langs, dass ich das nicht schreiben darf.

Und, so meinten sie, ich hätte das nur geschrieben, um Ricarda Lang zu verletzen.

Es geht also gar nicht mehr darum, was man schreibt, sondern was einem das Gericht unterstellt, warum man es schreibt. Es geht um ein Gesinnungsrecht. Man darf Politiker nicht so kritisieren, dass sie sich dabei nicht wohl fühlen. Dass der Artikel nicht gegen Lang, sondern als Replik gegen den WELT-Artikel Poschardts geschrieben war – interessiert die nicht. Weil das Gericht nicht die Absicht zählt, die hinter dem Artikel steckt, sondern die, die das Gericht erst zu dem Zweck hineininterpretiert, um den Artikel verbieten zu können.

Dabei ging es auch um einen Begriff, an dem sie sich besonders störten, der aber nicht von mir stammte, sondern von anderen in den Social Media verwendet wurde und in dem man sich in der damaligen inszenierten synchronen Medienerregung (lief genauso wie aktuell Ulmen/Fernandes) besonders aufregte. Zu dem hatte ich geschrieben,

Ich lasse es ausdrücklich offen, ob es ratsam und rhetorisch erfolgreich ist, Ricarda Lang als […] zu kritisieren.

Aber ich halte es verfassungsrechtlich, politisch, demokratisch, moralisch, meinungsfreiheitlich, gleichmaßstäblich für zulässig und gerechtfertigt, es zu tun.

Ich halte es in mehrfacher Hinsicht auch für geboten. Solange es gesellschaftlich, von Politik und Presse geduldet, gar goutiert wird, Leute als alte weiße Männer schon dafür zu kritisieren, dass sie das sind, muss es genauso so erlaubt sein, […] Frauen dafür zu kritisieren, und umso mehr, wenn sie dafür noch in Posten gehievt werden.

Vor allem aber muss man die Verlogenheit und Doppelmoral der Grünen und der Presse kritisieren und gleiches Recht und gleiche Chancen einfordern können.

Und das heißt dann eben: Hochstapeln wie Annalena Baerbock. Fliegen wie Luisa Neubauer. […] wie Ricarda Lang. Und Heucheln wie Ulf Poschardt.

Ich habe also nicht gesagt, dass sie das sei. Ich habe nur den Standpunkt eingenommen, dass man es darf, weil gleiche Maßstäbe für alle gelten müssen. Und das hatte man mir – auszugsweise – vorgehalten, nämlich den ersten Satz, den zweiten dann übersprungen, dann „halte es für geboten“ wieder, und danach abgeschnitten.

Damit hätte ich mir das zueigen gemacht.

Wirkt auf mich wie: Wenn ich also schriebe, dass es unter irgendwelchen Umständen zulässig und geboten sei, bei Rot über die Ampel zu gehen, dann bin ich damit auch bei Rot über die Ampel gegangen.

Ich hatte noch versucht zu argumentieren, dass es hier nicht darum ging, Ricarda Lang als […] zu bezeichnen, sondern darum, zur Erhaltung der Meinungsfreiheit die Gleichheit der angelegten Maßstäbe aufrechtzuerhalten, und dass für Politiker mindestens dieselben Maßstäbe gelten müssen, mit denen sie selbst ständig Männer als „alte weiße Männer“ wegen körperlicher Eigenschaften beschimpfen und für ihr Äußeres verantwortlich machen.

Hat die alles nicht interessiert.

*Zack*, verurteilt.

Und zwar nicht wegen dem, was man schreibt, sondern wegen der Gesinnung, die die Richter da reininterpretieren und herauslesen.

Man darf nicht mehr schreiben, was Politikern zu sehr nicht passen könnte.

Man darf nicht einmal mehr auf der Meta-Ebene schreiben, dass man es für zulässig halte, etwas gegen Politiker zu sagen, und für geboten, um das gleiche Recht für alle zu erhalten.

Verfahrensrecht zählt nicht mehr.

Materielles Recht zählt nicht mehr.

Man kann sich bei dem, was man schreibt, nicht mehr an bekannten Kriterien und Regeln orientieren, um sich im Rahmen des Zulässigen zu halten.

Es zählt jetzt ein Gesinnungsrecht, weil man Äußerungen danach beurteilt, welche – unterstellte – Absicht man damit verfolgt habe, nicht was tatsächlich da steht. Und ob Politiker sich dabei unwohl fühlen könnten.

Juristischer Wahnsinn: Genehmigung

Das werden jetzt nur Juristen und Rechtskundige verstehen können, wo da der Wahnsinn abgeht:

Der Gegenanwalt hatte auf Aufforderung durch das Gericht – dazu unten mehr – eine neue Vollmacht vorgelegt, die ganz neu, also erst im Berufungsverfahren erstellt worden war. Ohne weiteren Kommentar. In der Verhandlung behauptete er dann, Ricarda Lang hätte das Verfahren damit genehmigt. Das Gericht akzeptierte das so.

Als Rechtsgrundlage nimmt man § 89 ZPO:

Zivilprozessordnung
§ 89 Vollmachtloser Vertreter

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Schon das erstinstanzliche Urteil hätte gar nicht erst ergehen dürfen. Offenbar wussten das die Richter des Landgerichts und haben deshalb das rechtliche Gehör sofort abgeschnitten und die Schriftsatzfrist verweigert, im 5-Minuten-Verfahren geurteilt. Und die des Kammergerichts wissen auch, dass das so nicht geht.

Die ganze Nummer ist komplett und mit Wissen und Unterstützung beider Gerichte so gebaut, dass HateAid Prozesse für Politiker führt, und die komplett aus der Sache herausgehalten werden, und zwar so, dass sie abstreiten können, mit der Sache irgendetwas zu tun zu haben.

Die konstruieren hier ein System, bei dem Politiker nach § 89 Absatz 2 ZPO möglichst lange in einer Position bleiben, in der sie die Prozessführung und damit das Urteil nicht gegen sich gelten lassen müssen, weil man – eben auch durch Verschweigen der Wohnanschrift und damit das Verhindern direkter Zustellungen – sie in einem Zustand hält, in dem sie sagen können, dass sie sich nie dazu geäußert haben, davon gar nichts wussten. Alles läuft, so lange wie möglich, immer nur über Anwälte, Büroleiter, nie die Politiker selbst.

Es gibt hierzu sogar Rechtsprechung, die das Kammergericht offenbar auch nicht kannte und sich da auch nicht informiert hat, wonach nämlich eine solche „Genehmigung“ nicht einfach so passieren kann. Ricarda Lang kann nicht einfach wie eine Regentin per Federstrich etwas „genehmigen“, was dann für alle gilt. Eine solche Genehmigung kann nämlich nur dann erteilt werden, und da sind wir dann im Bereich des normalen BGB, in dem ein Geschäft nur genehmigt werden kann, wenn (etwas vereinfacht gesagt, Fristen und Formales lasse ich hier mal weg)

  • das Geschäft „schwebend unwirksam“ ist
  • der Genehmigende sich bei der Genehmigung auch bewusst war, dass das Geschäft „schwebend unwirksam“ ist und er auch die Entscheidung darüber treffen wollte und nicht einfach nur beispielsweise irgendeine Unterschrift nachreichen oder so.

Was die hier also bauen, ist, dass das ganze erstinstanzliche Urteil „schwebend unwirksam“ gewesen sein soll, und dass ich damit Ricarda Lang erst nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsschrift dafür oder dagegen habe entscheiden können und wollen, ob sie das Urteil für sich gelten lassen will – oder nicht.

Und hätten wir nicht Vollmacht gefordert, hätte dasselbe auch für das Berufungsurteil gegolten.

Die bauen da also, dass die Wirksamkeit eines Gerichtsurteils davon abhängig sein soll, ob eine Partei sie nachträglich – und das ist grundsätzlich nicht befristet, ist auch nach Jahrzehnten noch möglich – sie für sich annimmt, „genehmigt“. Gilt natürlich nur für Politiker und politisch Konforme.

HateAid führt also die Prozesse und bezahlt die Anwälte, und wenn es gut ausgeht und ihr gefällt, dann darf Ricarda Lang das Urteil und das Verfahren hinterher „genehmigen“ und für sich gelten lassen. Oder eben auch nicht. Wie sie Lust hat.

Dasselbe Prinzip haben wir auch im Strafrecht mit der Reform des § 188 StGB. Bisher nämlich war die Beleidigung ein Antragsdelikt. Und dafür galten nicht nur Fristen, sondern auch Schriftform: Der Politiker musste selbst Antrag stellen, genau bezeichnen, was er anzeigt und warum, und das Ding unterschreiben. Weil dieser Strafantrag immer auch gegen den Antragsteller wirkt und nicht leichtfertig gestellt werden darf. Wer den Antrag stellt, ist „drin“ im Verfahren.

Mit der Erweiterung des § 188 StGB auf Beleidigung und einen viel größeren Personenkreis hat man aber die Möglichkeit geschaffen, dass – wie in meinem Fall – Dritte, wie die „Meldestelle REspect!“, Anzeige stellen können und damit der Politiker offiziell so lange wie möglich aus der Sache herausgehalten wird und sich möglichst spät erst entscheiden muss, ob er mit der Sache etwas zu tun haben will oder nicht. Das ist wichtig in solchen Fällen, wenn man beispielsweise eine Hausdurchsuchung bekommt, weil man Robert Habeck beleidigt haben soll. Politiker sollen möglichst lange sagen können „damit habe ich nichts zu tun“, wenn es nicht gut läuft oder nicht gut aussieht.

Und dieses Prinzip – das mir vor Jahren schon mal in einer Sache begegnet ist, in dem eine angebliche ominöse Flüchtlingsfrau Klägerin gewesen sein soll, die es wohl so nie gab – baut man aus, indem man im großen Stil Verfahren von Dritten führen und Anzeigen von Dritten erstatten lässt, um die Politiker da „clean“ und rechtssicher zu halten.

Man kann Ricarda Lang nicht verklagen und ihr nichts gerichtsfest zustellen – weil man nicht weiß, was ihre ladungsfähige Anschrift ist.

Um die bestehende Rechtsprechung dazu hat sich das Kammergericht nicht geschert, sondern um die mal vom BGH verwendete Formulierung „aus dem Verborgenen klagen“ verwendet. Die Frage sei, ob Ricarda Lang „aus dem Verborgenen klage“. Und das dann verneint, weil doch Ricarda Lang bekannt ist, jeder wisse, wer sie sei.

Und so wird dann ein besonderes Personenrecht geschaffen, wonach Ricarda Lang ad personam und kraft politischer Prominenz von den Anforderungen und Lasten der ZPO befreit ist, während das gewöhnliche Fußvolk in Impressum und Datenschutzerklärung stets seine ladungsfähige Anschrift nach deutschem Recht stets öffentlich mitteilen muss.

Diese Richter hebeln gerade das gesamte Rechtssystem aus: Gerichtsurteile in Streitigkeiten, an denen Politiker beteiligt sind, sind nicht mehr unmittelbar gültig, sondern bleiben „schwebend unwirksam“, bis der Politiker sie für sich annimmt, gelten lässt, „genehmigt“. Und das baut man, indem man an ihre Stelle HateAid setzt und sie durch Verheimlichung einer ladungsfähigen Anschrift vor Haftung und Zustellung schützt.

Zugegeben, man könnte natürlich einfach im Bundestag die Abgeordnetenvergütung pfänden. Die Frage ist aber, ob man ohne gültige ladefähige Anschrift überhaupt einen wirksamen Titel erlangen kann.

Wie geht es weiter?

Weiß ich nicht.

Das Urteil liegt noch nicht vor.

Das Kammergericht hat den Streitwert auf 25.000 Euro festgesetzt. Seit 2026 muss der Streitwert für eine Revision beim BGH aber über 25.000 Euro liegen. Mir fehlt also ein Euro Streitwert, um in Revision zu gehen.

Das hat dann allerdings dazu geführt, dass die Anhörungsrüge zulässig wurde, und wir haben die und eine Streitwertbeschwerde eingelegt. Außerdem ist der BGH bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zwingend an die Streitwertentscheidung gebunden.

Die Gegenseite hat nun Frist bis 7.4., um sich zur Anhörungsrüge zu äußern. Rein theoretisch könnte das Kammergericht sein Urteil damit selbst wieder aufheben und ändern.

Außerdem sind jetzt schon über 30.000 Euro Rechtskosten aufgelaufen – und das wird ja immer teurer, wenn der Streitwert angehoben werden muss und noch der BGH als Instanz dazukommt.

Das ist kein Rechtsstaat mehr

Was wir hier sehen, hat mit einem Rechtsstaat gar nichts mehr zu tun.

Materielles Recht wurde durch Gesinnungsrecht ersetzt.

Formales Recht gilt für Politiker und HateAid nicht mehr.

Man kann Ricarda Lang – und zweifellos auch andere grüne Politiker – weder verklagen noch zu Erklärungen auffordern, weil man ihre ladungsfähige Anschrift nicht mehr erfährt. Ich weiß von weiteren Grünen, dass die das alles geheim halten, während der Kanzler „Klarnamenpflicht“ fordert.

Gerichtsverfahren werden von Dritten geführt, und Politikerin wie Ricarda Lang bekommen Sonderrechte: Sie müssen nicht mehr in Prozessen auftreten, sich nicht mehr verantworten. Dafür bekommen sie das Sonderrecht, dass Gerichtsurteile nicht mehr gültig sind, sondern „schwebend unwirksam“ bleiben, bis ihro Gnaden darüber befunden hat, ob die Urteile genehm sind und sie genehmigt – oder auch nicht.

Mir erzählte vor über 10 Jahren schon ein Berliner Landespolitiker mit Kontakt zum Richterwahlausschuss, dass Richter nicht mehr nach Befähigung, sondern nur noch nach politischer Gesinnung und Konformität ausgewählt werden. Neulich kam ja heraus, dass die SPD Richterposten danach besetzt, ob ihr die Urteile passen.

Die Vollmacht

In der Berufungsbegründung rügten wir auch die fehlende Vollmacht. Was wir schon bezüglich der Widerklage getan hätten, wenn wir denn überhaupt Gelegenheit bekommen hätten, uns zu äußern. Und forderten natürlich, dass man die Vollmacht auch, nach alter Rechtsanwaltssitte, im Original und nicht nur als Kopie vorlege.

Also legte die Gegenseite die Vollmacht vom 23.10.2020 – obwohl zu alt, ohne ladungsfähige Anschrift und ohne Gegner, also unwirksam – dem Gericht im Original vor.

Aber, ach.

Ich lege hier mal beide Versionen nebeneinander (hoch aufgelöst, wer sich das näher anschauen will, die Graphik im Browser separat öffnen). Links die Version, die die Kanzlei gegenüber der der Staatsanwaltschaft benutzte. Rechts die dem Gericht als Original vorgelegt Version.

Fällt Euch was auf?

  • Die Unterschriften sehen völlig unterschiedlich aus. Völlig unterschiedlicher Schriftzug.
  • Es wurden unterschiedliche Stifte verwendet.
  • Die Unterschriften unterscheiden sich in der Größe enorm. Die rechts ist geschätzt viermal so groß.
  • Die linke Unterschrift hängt in der Luft, die rechte ist genau auf die Linie gesetzt.

Und warum überhaupt sollte Ricarda Lang derselben Kanzlei, am selben Tag, auf Ausdrucke derselben Formularvorlage zwei Unterschriften geben, und die dann so völlig unterschiedlich aussehen lassen? Die Unterschrift jedes Menschen verändert sich mit der Zeit. Meine auch. Aber nicht so am selben Tag. Und schon gar nicht ändern sich der grundlegende Schriftzug, und noch weniger die generelle Größe der Unterschrift. Man unterschreibt nicht am selben Tag zwei exakt gleiche Formulare mit zwei Unterschriften, die sich in der Größe um Faktor vier bis fünf unterscheiden.

Selbst wenn man annimmt, dass die Kanzlei ihr sagte, „Machen Sie uns mal 20 Vollmachten auf Vorrat“ – dann nimmt man sich einen Kuli und macht die hintereinander weg. Dann sehen die nicht alle gleich aus. Aber nicht so unterschiedlich. Und die Schriftgröße ist ein Charakteristikum, was sich kaum ändert.

Welche ist nun echt?

Ich bin kein Graphologe und habe die beide nicht im Original gesehen. Aber auf mich als Laien wirken beide irgendwie gefälscht. Nur auf unterschiedliche Weise.

  • Die rechte Unterschrift wirkt auf mich gefälscht, weil sie zumindest in der gescannten Version auf mich zu unruhig und hektisch wirkt. Außerdem ist sie inkonsistent. Das kleine a wirkt wie ungeübt, langsam, sorgfältig gemalt, und der Rest ist ein hektisches Zickzack. Das wirkt auf mich, als hätte jemand mit einem Stift versucht, die Unterschrift nachzuahmen, weil ein „Original“ her musste. Ich kenne niemanden, der so unterschreibt, dass er einzelne Buchstaben so einzeln sorgfältig, aber ungeübt malt, und dann aus dem Rest ein Zickzack macht.
  • An der linken Unterschrift stört mich etwas ganz anderes. Die sieht ihrer Form nach viel plausibler und gewohnheitsmäßiger aus, bis auf ein ganz wichtiges Detail: Schaut Euch mal die Vollmacht im Ganzen an, wieviel Text da auf einer A4-Seite steht. Das dürfte höchstens eine 11-Punkte-Schrift sein. Und jetzt vergleicht mal die Größe der Unterschrift mit der Schriftgröße des Texts, und rechnet mal heraus, dass die Unterschrift schräg steht.

    Wer, zumal mit dem Auftreten und Selbstbewusstsein einer Ricarda Lang, unterschreibt denn mit einer Schriftgröße, die vielleicht einer 12 oder 13-Punkte-Schrift, im Kern der Kleinbuchstaben eher einer 11-Punkte-Schrift entspricht? Selbst wenn man das Blatt ausdruckt – die Unterschrift ist viel zu klein. In der Größe haben wir zu Schulzeiten Spickzettel geschrieben, aber nicht unterschrieben.

    Mit der Lupe? Miniatur-Wunderland? Versucht mal, auf einem Blatt Papier so klein zu unterschreiben. Und das als Politiker.

    Diese Vollmacht wirkt auf mich, als gäbe es davon gar kein Original. Als hätte man von einem anderen Dokument die Unterschrift eingescannt, als Graphik reingesetzt und sich dabei mit der Größe verschätzt.

Das haben wir vorgetragen. Es hat das Gericht aber nicht merklich interessiert. Man gab der Kanzlei eben auf, es noch einmal zu probieren, eine Vollmacht beizubringen. Probier einfach, bis es klappt. Das Kammergericht ist da sehr tolerant und geduldig, wenn Politiker Partei sind. Auf den Gedanken, Ricarda Lang einfach zur Verhandlung zu laden und sie zu fragen, welche Unterschrift denn nun echt sei, kommt man nicht. Anscheinend steht sie in der Rangordnung über dem Gericht.

Die Gegenseite dazu:

Das pauschale Bestreiten der Echtheit der Unterschrift auf der Prozessvollmacht ist unerheblich. Minimale Abweichungen im Schriftbild zwischen verschiedenen Unterschriften liegen in der Natur der Sache, ebenso wie die Nutzung unterschiedlicher Stifte. Der Vortrag des Berufungsklägers trägt keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift.

Also – dritter Versuch, dritte Vollmacht:

Und wieder sieht die Unterschrift ganz anders aus. Wieder die Zickzack-Variante, aber ohne gemaltes a.

Und weil wir gerade dabei sind und nicht knausern wollen, hier nochmal der Strafantrag – und auf dem sieht ihre Unterschrift auch anders aus, die Buchstaben anders geschwungen. Vergleicht mal hier das Größenverhältnis von Unterschrift zur Textgröße mit der oben beschriebenen Schrumpf-Unterschrift.

Ricarda Lang – die Frau mit den (mindestens) vier verschiedenen Unterschriften. Soll keiner sagen, sie sei nicht wandlungsfähig.

Wieviele Ricarda Langs gibt es eigentlich?

Es ist nicht nur so, dass es von Ricarda Lang zwei Unterschriftenlinien zu geben scheint – eine eher kleinere, ausgeschriebene, und eine mit großem Zickzack.

Auch bei dem, was sie sagt, bekomme ich den Eindruck, als habe man es mit zwei verschiedenen Personen zu tun. Einerseits sagt sie in den Talkshows immer wieder, dass sie in den Fällen einer Beleidigung nicht vorgeht. Andererseits aber haben wir hier Strafantrag, Abmahnung, Vollmacht.

Beispiele:

Hart aber Fair, 2. Dezember 2024:

Talkshow der Sonntagsstammtisch vom BR, 8.2.2026, nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung:

Während sie diese Unterschriften angeblich vorlegt, sagt sie in den Talkshows, dass sie solche Klagen gar nicht betreibe, solche Aussagen nicht verfolge.

Wie passt das zusammen?

Weiß sie von alledem nichts? Machen das alles andere für sie?

Oder lügt sie in den Talkshows die Öffentlichkeit an?

Wie ist das zu erklären?

Dem Kammergericht ist das jedenfalls alles egal. Das interessiert die nicht.

Es gibt hier massive Zweifel an der Echtheit der Vollmachtserklärungen, weil Ricarda Lang im Fernsehen wiederholt gesagt hat, dass sie solche Klagen gar nicht führt, also ernste Zweifel daran bestehen, dass es diesen Auftrag überhaupt gibt und diese Vollmachtserteilungen, Unterschriften echt sein können – aber das Kammergericht interessiert das alles nicht.

Ich habe den massiven Eindruck, dass HateAid hier Prozesse führt, von denen die Scheinmandatgeber wie Ricarda Lang selbst nichts oder inhaltlich nichts wissen, und man sich nur als die ausgibt, und genau deshalb auch diese Abschottung betreibt.

Ich weiß von zwei anderen Fällen (mit anderen Beteiligten), in denen man vor Jahren in Fällen abgemahnt und geklagt hat, ohne dass der angebliche Kläger davon etwas wusste. Das ist nicht so ungewöhnlich. In einem Fall wurde dabei auch eine Vollmacht gefälscht, weshalb ich da hellhörig bin. So etwas kommt vor.

Ich habe den Verdacht, dass beide Gerichte, Landgericht und Kammergericht das auch wussten, und schützten.

Die ganze Sache erinnert mich sehr an das Aktionsmuster der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ – auch Grünen-nah. Im Prinzip dasselbe Strickmuster. „Strategische Prozessführung“ durch gecastete Klägerdarsteller, denen versprochen wurde, dass sie sich um nichts kümmern und nichts bezahlen müssen, und die dann selbst auch in vielen Fällen nie in Erscheinung traten.

Und wer ist führende Figur bei der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“?

Genau. Ein Richter des Landgerichts Berlin. Da findet eine Vermischung statt.

Die ladungsfähige Anschrift des Klägers

Nach ziemlich eindeutiger und allgemeiner Rechtsprechung ist eine Klage zur zulässig erhoben, wenn der Kläger seine ladungsfähige Adresse angibt. Die Ladungsfähige Adresse ist in der Regel die gemeldete Wohnanschrift, kann in Ausnahmefällen aber auch der Arbeitsplatz sein, wenn man dort zu den normalen Bürozeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit persönlich anzutreffen ist. Das maßgebliche Kriterium ist, ob ein Gerichtsvollzieher einem einen Brief entweder in den Wohnbriefkasten einwerfen oder persönlich übergeben kann, oder ob er eine Taschen- oder Wohnungspfändung durchführen kann.

Eine c/o-Anschrift bei einem Anwalt ist nach mehreren Entscheidungen unzulässig. Die Klage nicht zulässig erhoben.

Aufpassen: Es gibt ein Urteil, in dem die Anschrift der Anwaltskanzlei als ausreichend angesehen wurde. Da war der Anwalt aber nicht Prozessvertreter einer Partei, sondern im Vorstand einer juristischen Person selbst Partei, und die Anwaltskanzlei galt als sein Arbeitsplatz, an dem er normalerweise selbst anzutreffen ist.

Es gibt drei BGH-Entscheidungen, in denen klipp und klar drin steht, wenn man seine Anschrift nicht angibt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Basta.

Warum ist das so? Ich werde das demnächst nochmal in einem separaten Artikel behandeln, aber das führt hier zu weit. In der Kürze:

  • Man will, dass der Kläger damit zeigt, dass er wirklich selbst hinter der Klage steht und nicht nur Strohmann und Scheinkläger ist.
  • Man will, dass der Kläger damit zeigt, dass er auch die Haftung für das Prozesskostenrisiko übernimmt, man ihn also pfänden kann.
  • Wenn das Gericht die Parteien selbst (und nicht nur die Anwälte) zur Verhandlung laden will, muss es die Ladung direkt an die Parteien schicken, kann das nicht wirksam über die Anwälte tun.
  • Mann will das eindeutig haben, falls es mehrere Leute gleichen Namens gibt.

Und die drei ersten Punkte sind hier faul. Weil nämlich HateAid hinter dem Streit steht, nach Sachlage nicht Ricarda Lang. Es sieht so aus, als gebe Ricarda Lang hier nur ein Scheinmandat – falls denn überhaupt eine der Vollmachten echt ist.

Auf Twitter behauptete mal jemand, dass es in Deutschland noch eine Person dieses Namens gebe.

Und jedes Mal, wenn wir die Adresse gerügt hatten, kamen sie mit einer neuen Anschrift daher. Die sich eine um die andere als Anschriften der Bundesgeschäftsstelle der Grünen, als ihr Wahlkreisbüro in Baden-Württemberg und so weiter herausgestellt haben. Und alles Anschriften, die man ergoogeln kann, für die man keinerlei Kontakt zu Ricarda Lang haben muss.

Nun ist die Sache aber die: Es gibt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die ladungsfähige Anschrift als Pflicht ansehen, aber so am Rande erwähnen, dass es auch Ausnahmen geben könnte.

1 BvR 1852/93 (ich komme von hier gerade nicht an den Text dazu)

1 BvR 2211/94:

Durch die angegriffene Entscheidung wird der Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs verbietet (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 ff.>). Zwar stellt das Kammergericht dadurch, daß es die Zulässigkeit einer zivilprozessualen Klage von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers abhängig macht, Anforderungen, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehen (vgl. BGHZ 102, 332). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ist aber gleichwohl nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt worden. Aus den Ausführungen des Kammergerichts geht nämlich hervor, daß es die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht ausnahmslos als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage erachtet, sondern davon ausgeht, daß im Einzelfall hierauf verzichtet werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1994 – 1 BvR 1852/93 -). Das Gericht hat zunächst das Erfordernis einer ladungsfähigen Klägeranschrift der Sache nach mit dem typischerweise erhöhten Risiko des beklagten Prozeßgegners begründet, im Falle des Obsiegens etwaige Kostenerstattungsansprüche nicht oder nur erschwert durchsetzen zu können, wenn ihm die Anschrift des Klägers nicht bekannt sei. Sodann aber hat es erwogen, ob dieses Risiko im Einzelfall nicht durch Sicherheitsleistung ausgeschlossen werden und damit die Nennung der Anschrift entbehrlich sein könne. Diese Auffassung findet, wenn – wie hier – der Beklagte im Prozeß auf sein erhöhtes Risiko hingewiesen hat, in § 110 Abs. 1 ZPO eine gesetzlich normierte Stütze und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

1 BvR 1203/99:

Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es im Regelfall keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn der Kläger seine ladungsfähige Anschrift angeben muß. Etwas anderes kann zwar in Ausnahmefällen gelten, in denen der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann. Dafür hat der Beschwerdeführer jedoch nichts vorgetragen.

Ich will das jetzt hier nicht zu weit treiben und werde in den nächsten Tagen dazu noch einen separaten Artikel schreiben.

Der Punkt ist: Es gibt Urteile dazu, wie das auszugestalten ist, und welche Anforderungen es gibt. Prominenz und Politiker-sein und ein allgemeines Bedrohungsgefühl genügen nicht. Man muss konkret vortragen, warum einem die Angabe nicht möglich ist, oder welche Gefahr einem droht, in diesem Prozess seine Anschrift anzugeben.

Man hat dies gestattet, wenn Leute obdachlos waren und keine Anschrift hatten.

Der Bundesfinanzhof hat es in einem Fall gestattet, in dem ein Haftbefehl gegen den Kläger vorlag, und man begründete, dass wenn er angäbe, wo er wohnte, er sofort festgenommen würde.

Und was hat der Gegenanwalt für Ricarda Lang vorgetragen?

Jede Menge Zeitungsausschnitte, wonach die Grünen bedroht würden. Und das. Im Schriftsatz vom 29.1.2025 heißt es dazu

Vor diesem Hintergrund sind bei der Preisgabe der Privatanschrift der Berufungsbeklagten — die der Berufungskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später veröffentlichen oder anderweitig missbrauchen wird — nicht nur Eingriffe in die Privatsphäre der Berufungsbeklagten zu erwarten, sondern auch Bedrohungen, körperliche Angriffe oder Schlimmeres.

Gerade aufgrund bereits erhaltener Morddrohungen könnte sich die Berufungsbeklagte bei Preisgabe ihrer Privatadresse nicht mehr sicher fühlen, was auch ihr politisches Wirken beeinträchtigen würde. Sie müsste bei jeder unpopulären Aussage Angriffe fürchten. Daher besteht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Berufungsbeklagten hinsichtlich ihrer Privatadresse.

Hilfsweise, sollte der erkennende Senat die Angabe der Adresse der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten wider Erwarten für nicht ausreichend erachten, wird die Berichtigung des Rubrums und Aufnahme der Geschäftsadresse der Berufungsbeklagten bei der Bundestagsfraktion der Partei BÜNDNIS 90/Die Grünen beantragt, die wie folgt lautet:

Frau Ricarda Lang, c/o Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsfraktion, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

Sie fühle sich nicht wohl, wenn sie ihre Anschrift angeben müsste. Und das Gericht sagt, das machten sie da immer so.

Warum sie dann überhaupt Abmahnungen verschicken lässt, wenn sie doch a) in Talkshows sagt, dass sie deshalb nicht vorgeht und b) ihre Anschrift nicht preisgeben will?

Warum lässt sie es dann nicht einfach bleiben?

Der Gegenanwalt argumentiert immer wieder, dass man ihr doch auch etwas „zustellen“ könne. Das Gericht sieht das anscheinend genauso.

Es ist aber falsch. Eine Anschrift ist ladungsfähig (der Fachbegriff ist „ladungsfähig“ und nicht „zustellfähig“), wenn ein Gerichtsvollzieher dort einen Brief entweder in den Briefkasten der gemeldeten Wohnung einwerfen oder persönlich übergeben kann und dazu jemanden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit persönlich antreffen kann – und auch eine Wohnungs- oder Taschenpfändung vornehmen kann.

Insgesamt wurden da fünf (ich muss nochmal zählen, vielleicht auch mehr) Anschriften angegeben – Bundestag, Bundestagsfraktion, Bundesgeschäftsstelle, Wahlkreisbüro. Und an allen fünfen will sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sein? Hat sie so viele Aufenthaltsorte wie Unterschriften?

Oder liegt es schlicht und einfach daran, dass der Anwalt die Anschrift nicht geben kann, weil er sie nicht weiß und nicht fragen kann?

Auffällig ist nämlich, dass alles, was er über Lang und ihre Nöte vorträgt, öffentlich bekannte Informationen aus Presse und googlesuchbar sind. Es wirkt alles so, als habe er nie Kontakt mit ihr gehabt.

Und wenn er beklagt, dass man ihr schon Morddrohungen und eine Patrone geschickt habe – zitiert er einen SPIEGEL-Artikel, der wiederum Lang zitiert: Grünenchefin Lang berichtet beim Politischen Aschermittwoch von Morddrohung.

Warum braucht er dafür einen SPIEGEL-Artikel? Warum berichet nicht die Mandantin selbst?

Woher wissen wir, ob das echt ist? Hat der SPIEGEL nicht gerade auch für HateAid von Deep-Fake-Pornos gefaselt?

Und was zum Kuckuck habe ich damit zu tun? Mir wird hier unterstellt, ich würde ihr auflauern und sie überfallen?

Während man gleichzeitig Gesetze macht, die Leute wie mich, der ich tatsächlich schon an der Wohnung angegriffen wurde, die Anschrift in Impressum und Datenschutzerklärung zu schreiben? Während der Bundeskanzler und HateAid-Fernandes Klarnamenpflicht fordern?

HateAid und der Datenschutz

Diese Meldestellen wie REspect! und HateAid darf es datenschutzrechtlich gar nicht geben.

Warum?

Wegen Artikel 9 und 10 DSGVO.

Artikel 9 Abs. 1 DSGVO:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Davon gibt es eine Liste von Ausnahmen in Absatz 2:

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

Daraus könnte man jetzt folgern, dass die Meldestellen öffentliche Äußerungen nach e) verarbeiten dürfen. f) fällt aus, weil die Meldestelle keine eigenen Rechtsansprüche verfolgen.

Ich halte dabei e) schon für kritisch, denn wenn jemand 10 Tweets publiziert, dass das noch nicht ohne weiteres, dass er auch deren Zusammenstellung und Sammlung öffentlich gemacht hat.

Artikel 10 DSGVO

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. 2Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Weil diese Meldestellen aber meinen, dass vieles von dem, was sie da sammeln, strafbar sei, und sie ja auch Strafanzeige erstatten – so wie REspect! gegen mich – dürfen sie solche Daten so gar nicht verarbeiten. Ich hatte beim grünen Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg angefragt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und nie eine Antwort erhalten.

Wie oben erzählt, hatte ich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beim Zusammenpacken mitgehört, wie sich der Vorsitzende und der Gegenanwalt darüber unterhielten, wie und was er direkt abrechnet. So bin ich drauf gekommen, dass HateAid hier in der Sache mitmischt, und habe von HateAid Datenschutzauskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt.

Dazu muss ich auf etwas hinweisen: Die haben da eine externe Datenschutzbeauftragte mit der total bescheidenen Domain „datenschutzbeauftragte-berlin.de“. Man sollte sie keinesfalls mit der Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin verwechseln, das sind zwei völlig verschiedene Stellen.

Und von der bekam ich nun … erst einmal gar keine Antwort. Erst als ich nach Fristablauf nachhakte, kam

Sehr geehrter Herr Danisch,

wir möchten Ihnen auf Ihre Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO vom 11.06.2024 antworten. Für die Verzögerung möchten wir uns in aller Form entschuldigen.

HateAid sind folgende Daten von Ihnen bekannt geworden:

Name: Dipl.-Inform. Hadmut Danisch
Adresse: Dresdener Straße 96, 10179 Berlin
Email-Adresse: hadmut@danisch.de
URL: http://Dipl.-Inform. Hadmut Danisch
Webseite: https://www.danisch.de/blog
https://www.sprache-werner.info/Lebenslauf.32265.html
Hadmut Danisch – Ansichten eines Informatikers – YouTube
Zusätzliche Informationen aus dem Blog:
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Diese Angaben haben wir Großteils nicht erhoben, Sie sind durch die Website, Blog oder Screenshots ersichtlich geworden.

Ferner haben wir ein Urteil sowie Ihre Schriftsätze, Schriftsätze Ihres Anwalts und der Gegenseite vorliegen. Diese sind Ihnen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, auch zugegangen. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren, haben wir auch die im Verfahren als Beweismittel aufgeführten Screenshots vorliegen.

Wir hoffen Ihnen Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehen für Nachfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Karina Filusch

Karina Filusch, LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht und

externe Datenschutzbeauftragte

Ach, gar.

Wie kommen denn dieses Urteil und meine Schriftsätze zu HateAid? Die dürfen, wie oben erläutert, nach Art. 9 und 10 DSGVO gar nicht verarbeitet werden, weil sie politische Meinungen enthalten und sie sich – jedenfalls bis das Strafverfahren eingestellt wurde – um ein Strafverfahren und eine mögliche Straftat drehten.

Wo haben die die her?

Und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten die überhaupt meine Daten ohne mein Einverständnis?

Und soll das für eine bekloppte Begründung sein, dass mir die Daten ja auch zugegangen wären? Meine eigenen Schriftsätze?

Also fragte ich genauer nach:

Das kann ja so nicht stimmen, denn die Schriftsätze und das Urteil sind ja bisher nicht öffentlich.

Daher ersuche ich um Auskunft,

  1. von welcher Stelle diese Daten übermittelt wurden,
  2. wann und wie dies passierte,
  3. seit wann das passiert,
  4. auf wessen Veranlassung, ob das also von Ihnen bzw. Hate Aid oder der übermittelnden Stelle ausging,
  5. zu welchem Zweck Hate Aid diese erhebt und speichert, und wozu sie verarbeitet werden,
  6. worin die datenschutzrechtliche Grundlage dafür liegt,
  7. auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten nicht beim Betroffenen, also mir, erhoben wurden,
  8. wann, warum und an wen diese Daten übermittelt wurden oder werden.

Mit freundlichen Grüßen

und

Ergänzend bitte ich um genaue Angabe,

  • welche meiner Schriftsätze
  • Schriftsätze welcher Anwälte

Sie haben.

und bekam zur Antwort … wieder nichts. Musste wieder nachhaken. Und dann

Sehr geehrter Herr Danisch,

wir benötigen leider noch etwas Zeit, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Das liegt aktuell an Abwesenheiten, weshalb wir uns entschuldigen möchten. Wir melden uns noch diese Woche mit einer Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Karina Filusch

Ach, so? Naja, gut Ding will Weile haben. Was lange währt, wird endlich gut. Oder doch nicht? Denn schließlich am 10.8.2024

Sehr geehrter Herr Danisch,

vielen Dank für Ihre Geduld. Aufgrund von Abwesenheiten erhalten Sie leider erst jetzt eine Antwort, wofür wir uns entschuldigen möchten.

Bedauerlich weise können wir auf Ihre Anfrage hin keine weiteren Auskünfte geben und berufen uns auf Art.15 Absatz 4 DSGVO. Dieser Absatz schützt die Interessen unserer Klientin. Bei einer Auskunft sähen wir die Rechte unserer Klientin verletzt.

Mit freundlichen Grüßen

Karina Filusch

Datenschutzbeauftragte bei HateAid

Das ist völliger Quatsch, denn in Art. 15 Abs. 4 DSGVO steht etwas ganz anderes. Da steht

Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Ich habe aber keine Kopien von ihnen gefordert, und schon gar nicht Kopien meiner eigenen Schriftsätze, sondern die Auskunft, von wo sie die haben und auf welcher Rechtsgrundlage sie die verarbeiten.

Von wem also haben sie die Schriftsätze?

  • Von Ricarda Lang?
  • Von der Kanzlei?
  • Vom Gericht?
  • Von jemand im Gericht, der für sie spioniert? (Lacht nicht, bald schreibe ich noch über andere Dinge.)
  • Hacker?

Und wer ist die namentlich nicht genannte „Klientin“?

  • Ricarda Lang?
  • Die Kanzlei?
  • Der Verfassungsschutz?

Und wieso würde es Rechte der Klientin verletzen, wenn ich – worauf ich Anspruch habe – erführe, woher sie die Daten haben und was sie damit machen?

Also habe ich Datenschutzbeschwerde bei der Berliner Landesdatenschutzbeauftragten erhoben. Und gebeten, man möge doch in Erfahrung bringen, wer die Datenquelle ist und wer die ominöse „Klientin“.

Und es geschah … bisher gar nichts. Zumindest nichts, was für mich ersichtlich wäre.

Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht vor drei Wochen, in der der Gegenanwalt zum „Beweis“, dass Ricarda Lang sein Handeln billige, seinen Mailverkehr vorlegte und dabei offenbarte, dass er die Mails mit den Schriftsätzen an legal@hateaid.org und beratung@hateaid.org schickt.

Was nun wieder die Frage eröffnet, wieso und auf welcher Rechtsgrundlage die Kanzlei Preu Bohlig & Partner, die auch schon Akteneinsicht in die Strafakte und damit die Kontodaten nahm, personenbezogene Daten, noch dazu welche, die durch Art. 9 und 10 DSGVO besonders geschützt sind, an HateAid weiterzuleiten.

Welche Rechtsbeziehung besteht zwischen HateAid und Preu Bohlig & Partner?

Welche Auftragsdatenverarbeitung?

Und warum informiert keiner von beiden, wie es Pflicht nach Art. 14 DSGVO wäre?

Und warum passiert da von der Datenschutzbehörde nichts?

Und wusstet Ihr eigentlich dass der Ehemann der Bundesdatenschutzbeauftragten Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, die gerade ihren Rücktritt aus „gesundheitlichen Gründen“ erklärt hat, Dr. Severin Riemenschneider, eine Medienkanzlei hat und mit HateAid zusammenarbeitet?

Sie sind Opfer von Hate Speech im Internet? – Anwalt hilft!

Sie erhalten Beleidigungen, Drohbotschaften oder über Sie werden Gerüchte und Unwahrheiten im Internet verbreitet? Aufgrund eines eigenen Posts ergeht nun ein Shitstorm über Sie? Sie sind Opfer einer Hasskampagne? Kontaktieren Sie uns jetzt und vertrauen Sie auf unsere hervorragende Expertise im Persönlichkeitsrechtsschutz!

[…]

“Wir arbeiten mit der gemeinnützigen Organisation Hate Aid zusammen und haben bereits über 500 Angelegenheiten zu Hate Speech bearbeitet.”

Ob der wohl auch seine Prozessakten an HateAid schickt?

Haben wir da vielleicht so einen kleinen Interessenkonflikt?

HateAid und die fehlende Zulassung als Rechtsschutzversicherung

Die nächste Frage ist: Darf HateAid überhaupt solche Klagen finanzieren?

Ich glaube nein.

An dieser Stelle sollten wir uns zunächst mal anschauen, was HateAid eigentlich macht. Die Webseiten Prozesskostenfinanzierung – wir helfen dir, Recht zu bekommen! – Wir wollen, dass Gerechtigkeit nicht vom Geldbeutel abhängt. Deswegen unterstützen wir Betroffene finanziell dabei, vor Gericht gegen Hass vorzugehen. und Spenden statt schenken und Machen Sie das Internet zu einem besseren Ort.

Und da heißt es zum Beispiel

Wenn Sie als Unternehmen an HateAid spenden, erhalten Sie zu Quartalsbeginn eine digitale Zuwendungsbestätigung über alle im vorherigen Quartal getätigten Spenden. Sollte Ihr Unternehmen die Bestätigung bereits vorab oder postalisch benötigen, ist das kein Problem. Schreiben Sie uns dazu gerne an spenden@hateaid.org und geben Sie uns in dem Zuge mit, welche Informationen auf der Quittung stehen sollen (z. B. Untergesellschaften, abweichende Adresse).

Und dazu sollte man sich noch ein kleines 2-Minuten-Video anschauen, das HateAid selbst zur Erklärung auf der Webseite anbietet:

Was übrigens die Sache mit den ladungsfähigen Adressen beantwortet: Denn laut BGH dient die Angabe der ladungsfähigen Adresse ja auch dem Zweck, dass die Partei als Kläger sich nicht nur zu der Klage bekennt, sondern auch das finanzielle Risiko übernimmt. Aber gerade das ist hier ja nicht der Fall, denn HateAid erzählt den Leuten ja,

Du trägst keinerlei finanzielles Risiko.

Was Quatsch ist. Denn das finanzielle Risiko einer Klage trägt der, der klagt. Deshalb muss er ja auch seine ladungungsfähige Adresse angeben. Der Kläger ist der, gegen den die Kosten im Zweifel vollstreckt werden, etwa wenn HateAid nicht zahlen will oder kann. Und man munkelt schon, dass HateAid knapp bei Kasse sei, weil die Bundesregierung die Zahlungen einstellt und die Sanktionen der USA gegen HateAid Spender verschreckt hätten.

Ach, da fällt mir noch was ein, ich habe da noch ein Schreiben von Preu Bohlig & Partner an die Staatsanwaltschaft, in dem sie sich beklagten, dass die Sache zeitliche und finanzielle Mittel binde. Ricarda Lang können sie damit nicht meinen, denn die ist ja weder zeitlich noch finanziell involviert.

Und das Stammkapital beträgt auch nur 25.000 Euro.

Die fangen mit ihren Versprechungen also Leute, die sich Klagen finanziell nicht leisten können, versprechen denen Risikofreiheit, greifen die dafür als Scheinmandanten und ziehen dann die Prozessakten ab.

Darf man sowas?

Kommt drauf an. Da muss man zwischen zwei Formen der Prozessfinanzierung unterscheiden:

  • Wenn man jemandem den Prozess finanziert, der damit eine Geldforderung – Schadensersatz, Schmerzensgeld, Vertragsstrafe usw. – einklagt, und im Erfolgsfalle davon einen Anteil bekommt, ist man Prozessfinanzierer, und das ist erlaubnisfrei.
  • Sichert man aber in anderen Prozessfällen jemandem zu, seine Prozesskosten im Misserfolgsfall zu übernehmen und vieleicht sogar vorzustrecken, als auch ein zinsloses Darlehen zu geben, ist eine Rechtssschutzversicherung, und die ist erlaubnispflichtig – man braucht eine Erlaubnis der BaFin.

Also habe ich bei der BaFin dazu gefragt, worin für sie der Unterschied liegt. Ausschnitt aus längerer Antwort zu mehreren Fragen:

Unterliegen „Prozessfinanzierer“ der Zulassungspflicht durch die BaFin? Werden diese als Rechtsschutzversicherungen betrachtet?

Die Feststellung der Erlaubnispflicht setzt immer eine Einzelfallprüfung voraus, da Geschäftsmodelle unterschiedlich ausgestaltet sind. Prozessfinanzierer benötigen im Regelfall keine Erlaubnis der BaFin und unterliegen daher auch nicht der laufenden Aufsicht. Denn sie betreiben zumeist weder Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des KWG, noch erbringen sie Zahlungsdienste nach ZAG noch Versicherungsgeschäfte nach VAG (trotz der Übernahme des Prozesskostenrisikos). Die Tätigkeit des Prozessfinanzierers ist insbesondere nicht als Rechtsschutzversicherung zu beurteilen.

Wenn nein: Worin liegt der für die Zulassungspflicht maßgebliche Unterschied zwischen Rechtsschutzversicherungen und „Prozessfinanzierern“?

Rechtsschutzversicherer betreiben das Versicherungsgeschäft, da sie gegen Entgelt bestimmte Leistungen für den Fall eines ungewissen Ereignisses übernehmen. Dabei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl von Personen verteilt wird, die durch die gleiche Gefahr „bedroht“ sind; mithin liegt der Risikoübernahme eine Kalkulation zugrunde, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht.

Prozessfinanzierer hingegen erbringen Dienstleistungen, bei der sie die Kosten für Gerichts- oder Schiedsverfahren übernehmen und dafür im Erfolgsfall eine prozentuale Beteiligung am erstrittenen Betrag erhalten; bei einer Niederlage vor Gericht tragen sie im Gegenzug das Prozesskostenrisiko. Für Prozessfinanzierer steht der Gewinn aus der Realisierung der Forderung – nach (rechtlicher) Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit und nach Bejahung einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit – im Vordergrund. Dass sie dabei das Prozesskostenrisiko übernehmen, ist regelmäßig von untergeordneter Bedeutung und stellt im Rahmen der Gesamtabsprache lediglich eine unselbständige Nebenabrede dar.

Außerdem verwies die BaFin auf die Legaldefinition in § 1 Versicherungsvertragsgesetz:

§ 1
Vertragstypische Pflichten

1Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. 2Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Und genau das liegt in den Fällen, in denen es – wie hier – nicht um eine Geldforderung geht, um eine Versicherung.

  • Versicherer ist HateAid
  • Versicherungsnehmer sind die Spender, insbesondere wenn sie auf der Webseite zweckgebunden für Prozesskosten spenden.
  • Versicherte („Dritte“) sind die Leute, die sich von Hate Aid den Prozess bezahlen lassen.

Und damit ist diese Tätigkeit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Nummer 33 und 34 VAG aufsichts- und erlaubnispflichtig.

Hat HateAid eine Erlaubnis?

Soweit ich erkennen kann, nein. Denn die BaFin sagte mir auf meine Anfrage, dass alle Unternehmen in deren Unternehmensliste auf der Webseite gelistet sind. Und da steht unter H kein HateAid. Kann auch nicht, denn das ist an bestimmte Rechtsformen gebunden. AG geht. GmbH geht nicht. Die nötige Finanzdecke haben sie auch nicht.

Ich bin deshalb der Auffassung, dass HateAid dieses Geschäft nicht betreiben darf, und habe Anzeige bei der BaFin erstattet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Deshalb sind diese Geschäfte von und mit HateAid meines Erachtens nichtig.

Was dann bedeutet, dass falls HateAid z. B. pleite geht, und da ein beinharter Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der alle Zahlungen von HateAid als rechtsgrundlose Zahlungen nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordert (Kondiktion).

Von wegen „Du trägst keinerlei finanzielles Risiko.“

Deshalb habe ich die BaFin aufgefordert, HateAid dieses Geschäft zum Schutz der Allgemeinheit zu untersagen. Mal sehen, was die damit machen.

HateAid und die Steuer

Machen wir gleich beim Finanzamt weiter.

Mir fallen da nämlich gleich drei Steuern ein, bei ich der Meinung bin, dass das – vorsichtig ausgedrückt – mal überprüft werden müsste.

  • Wenn das, was HateAid macht, in den Fällen, in denen es nicht um eine Beteiligung am eingeklagten Geldbetrag geht, eine Versicherung ist, dann fallen darauf 19% Versicherungssteuer an. HateAid müsste die für alle „Spenden“ abführen, die in Wirklichkeit rechtlich ein Versicherungsvertrag zugunsten Dritter und keine Spende sind.

    Ich weiß nicht, ob HateAid diese Versicherungssteuer abführt.

    Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass man Versicherungssteuer für eine nicht angemeldete und zugelassene Versicherung an das Finanzamt abführt. Wie sollte man das in die Steuererklärung eintragen?

  • Sie stellen als gemeinnützige GmbH Spendenbescheinigungen aus, die die Spender – würde man erwarten – dann von ihrer Steuer absetzen. Der Staat zahlt also mit, indem er Spenden als Einkommensteuerreduktion anerkennt.

    Man kann aber nicht „gemeinnützig“ für ein verbotenes Geschäft spenden. Verbotene Geschäfte können nicht gemeinnützig sein.

  • In den Fällen, in denen es nicht darum geht, dass HateAid einen Anteil an der Beute bekommt, erfolgt die Zuwendung ohne Gegenleistung. Im Prinzip verschenken die Spender zusammen mit HateAid Versicherungen, ohne dass es zu – legalen – Gegenleistungen kommt. Im steuerlichen Sinne „freigebig“.

    Und damit sind es steuerlich betrachtet Schenkungen.

    Auf Schenkungen fällt, sobald der Freibetrag überschritten ist, Schenkungssteuer an. Und dieser Freibetrag kann, vor allem dann, wenn es um „Stammkunden“ geht, die mit Prominenz auf hohe Streitwerte kommen, schnell überschritten, zumal der sich über Jahre streckt.

    Dann wäre Schenkungssteuer fällig.

    Wie das zu dem Versprechen passt, dass die Empfänger keinerlei finanzielles Risiko tragen? Das Finanzamt könnte das ganz anders sehen.

Ich habe dem Finanzamt geschrieben, dass sie das mal überprüfen sollen.

HateAid und die Gemeinnützigkeit

Daraus folgt die nächste Problemstellung: Können gemeinnützige Organisationen überhaupt Geld verschenken? Einfach so „He, Du da, ich zahl Deine Prozesskosten, einfach so!“ – Geht das?

Nein, das geht, soweit ich bisher weiß, nicht.

Zunächst mal kommt mir das als Freiberufler schon komisch vor, dass die überhaupt Geld verschenken. Normalerweise nämlich darf man bei normalen Betrieben gar nichts verschenken, sondern muss, wenn man etwas verschenken will, das zunächst für sich als Privatentnahme verbuchen, und darauf fällt dann auf den Zeitwert Umsatzsteuer an und die Entnahme muss als Gewinn gebucht werden. Als hätte man sich das Ding quasi selbst verkauft.

Das ist übrigens der Grund, warum Supermärkte abgelaufene Lebensmittel und Amazon Warenrückläufer vernichten und nicht an Bedürftige verschenken: Um es an Bedürftige zu verschenken müssten sie in Deutschland Umsatzsteuer entrichten und die Schenkung selbst als steuerpflichtigen Gewinn. Da vernichtet man das Zeug lieber. Aus demselben Grund kann ich auch als freiberuflicher Informatiker und Blogger alte, ausgelutschte, aber noch funktionsfähige Rechner nicht verschenken, sondern muss sie entsorgen. Verschenken wäre zu teuer.

Dürfen also gemeinnützige Organisationen überhaupt etwas verschenken?

Soweit ich bisher weiß: Oh ja, sie dürfen. Aber nur unter engen Voraussetzungen:

  • nur an andere gemeinnützige Organisationen
  • nur innerhalb ihres Satzungszwecks

wobei ich noch forsche, ob das dazu ein “und” oder ein “oder” gilt.

Was sie aber nicht dürfen: An Privatpersonen schenken. Denn Zuwendungen an Privatpersonen sind nicht „gemeinnützig“. Aber genau das tun sie hier, denn die Geldempfänger sind wirtschaftlich Privatpersonen, wenn sie deren Prozesskosten übernehmen. Und das ist eben nicht gemeinnützig. Schon gar nicht, wenn diese Privatpersonen auffällig oft aus dem grünen Umfeld kommen.

Aber schauen wir doch mal, nur des Spaßes halber, in deren Satzung, in diesem Fall ihren Gesellschaftsvertrag.

Erstaunlicher Zeitverlauf:

  • Der Gesellschaftsvertrag ist vom Freitag, 11.3.2022.
  • Obwohl die Anfrage nach einem Strafantrag von der Polizei schon am 2.2.2022 an das Büro von Ricarda Lang geschickt wurde, unterschrieb sie am Montag, 14.3.2022 den Strafantrag.
  • Abgemahnt wurde ich dann am Mittwoch, 16.3.2022.
  • Und am Donnerstag den 17.3.2022 um 13:07 hat man den Strafantrag, ohne die Reaktion abzuwarten, an die Polizei gesandt, ohne die Reaktion auf die Abmahnung abzuwarten.

Anscheinend hat man extra auf den Gesellschaftsvertrag und die Gründung von HateAid gewartet, um loszuschlagen. Die hatten es ziemlich eilig und haben damit sofort losgelegt. Das kam nicht erst später so nebenbei dazu. Das war wohl der Hauptzweck.

Interessanter ist aber, was nicht im Gesellschaftsvertrag steht: Prozesskostenfinanzierung.

Beratung steht drin, aber nicht Prozesskostenfinanzierung. Sie

Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung
1. der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie der Hilfe für Opfer von Straftaten
2. der Jugendhilfe
3. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
4. von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
5. der Kriminalitätsprävention
6. des demokratischen Staatswesens

Direkt aus §52 AO abgeschrieben:

Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

[…Auszug …]

4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

20. die Förderung der Kriminalprävention;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;

Weiter im Gesellschaftsvertrag:

(2) Der Gegenstand des Unternehmens wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Unentgeltliche Beratung, Hilfe und Betreuung von Menschen, die im öffentlichen Raum von politisch, rassistisch oder religiös motiviertem Hass betroffen sind oder die Zeugen von solchem Hass geworden sind (Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte).

Präzise an den Anforderungen vorbei formuliert. Die AO erlaubt nämlich nicht, einzelne Menschen zu fördern und zu Beschenken. Man darf nicht Menschen fördern. Man darf nur die Hilfe für Menschen fördern.

Auf mich wirkt das wie eine betrügerische Geldwaschanlage:

Auf der einen Seite kommen Regierungsgelder und steuerbegünstigte Spenden rein, weil „gemeinnützig“. Auf der anderen Seite landet das Geld – anscheinend steuerfrei – in den Taschen von Politikern – auch wenn es nicht über deren Konten läuft und unsichtbar bleibt. Denn wenn man einem Politiker die Prozesskosten bezahlt, ist das, auch wenn man direkt an den Anwalt oder die Gegenseite überweist, trotzdem eine wirtschaftliche Zuwendung.

Ich denke, da werde ich dem Finanzamt nochmal schreiben müssen.

Ergebnis

Ich halte dieses ganze Ding für faul.

Da wird ein Sonderrecht für Politiker gebaut, die ihre Prozesskosten nicht mehr zahlen müssen, und die sich nach dem Urteil aussuchen dürfen, ob sie es für sich „genehmigen“ oder nicht.

Die Berliner Gerichte stecken tief mit drin, indem sie prozessuale Sonderrechte für (grüne) Politiker erfinden und das rechtliche Gehör abschneiden. Und ich muss mir die Strafakte noch einmal durchsehen, denn auch da ist alles grün. Ich hege den Verdacht, dass auch die Staatsanwaltschaft bewusst HateAid zugeliefert hat.

Mit einem Rechtsstaat hat das alles gar nichts mehr zu tun.

Eine Frage, mit der ich mich noch beschäftigen muss, ist, ob HateAid und REspect! Tarnorganisationen des Verfassungsschutzes sind.

Meinungsfreiheit gibt es nicht mehr

Macht Euch klar, was hier abläuft:

  • Ich habe mich nicht strafbar gemacht.
  • Ich habe keine Formalbeleidigung begangen.
  • Ich habe keine Schmähung begangen.
  • Ich habe gegen kein Gesetz und kein Gerichtsurteil verstoßen.

Und trotzdem habe ich seit inzwischen 4 Jahren Dauerarbeit und Stress am Hals und inzwischen deutlich über 30.000 Euro Rechtskosten. Und das könnte in Richtung 100.000 Euro gehen.

Einfach nur deshalb, weil Grünen-freundliche Richter willkürlich entscheiden, dass das Interesse der Politikerin, dass ich etwas nicht sagen darf, mein Interesse, es zu sagen, überwiege. Ohne dass man das vorher irgendwie absehen, ermessen, abschätzen könnte.

Während die Gegenseite keinerlei Kostenrisiko und keinerlei Zeitaufwand auf sich nimmt, weil eine staatlich subventionierte NGO alle Kosten übernimmt.

Und das nennen sie dann „Rechtsstaat“.

Man kann es effektiv nicht mehr riskieren, sich in Deutschland überhaupt noch zu äußern, wenn man nicht gleich einen großen Verlag oder eine Rundfunkanstalt hinter sich hat.

Kooperation ist nötig

Man wird dieses Konglomerat aus Vernebelung und richterlicher Unterdrückung des Gehörs, diese Etablierung doppelten Rechts, nicht bekämpfen können, solange jeder alleine kämpfen muss. Das ist ein Kampf gegen Windmühlen.

Es ist dringend erforderlich, dass sich die Prozess- und Strafverfahrensgegner von HateAid koordinieren und Informationen austauschen, wie beispielsweise die Sache mit den Vollmachten oder das Unterlassen der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

Auch Datenschutzbeschwerden, Anzeigen an die BaFin und so weiter sollten kooperativ erfolgen, weil man nur dann das große Ganze erkennen kann. Solange jeder nur einzeln kämpft, können die machen, was sie wollen.

Insbesondere halte ich es für nötig, dazu Informationen und Erkenntnisse zu teilen, auch um Befangenheitsanträge gegen Richter zu ermöglichen oder nicht in typische Fallen zu gehen oder wichtige Schritte zu versäumen.

Ich mache hier den Anfang.

Update 2: Einem Leser ist noch etwas aufgefallen: