Die Schlaumeier und die Umsatzsteuerfristverlängerung
Nicht jeder, der schlau daherkommt, hat das Problem verstanden.
Zwei Leserzuschriften zum Blogartikel von vorhin über Steuern:
Umsatzsteuer Problem
Ich habe seit Jahren eine Fristverlängerung und das gibt genug Zeit,
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/ustsveru
Ich bin seit mehr als 25 Jahren Freiberufler und Istversteuerer. Wenn das Wort Dauerfristverlaengerung nicht einmal vorkommt und dann seitenlang terminliche Zwaenge beweint werden, dann entstehen doch grundsaetzliche Fragen.
Auch kann eine Umsatzsteuer mit Abgabe der Einkommenssteuererklaerung noch einmal weiter nach hinten hinaus im Ganzen korrigiert werden. Voellig normaler Vorgang, hat mein SB 20 Jahre jedes Jahr gemacht und seit ich das wieder selbst mache, passiert das genauso.
Selbst bei langsamer Kanufahrt von Alibaba ueber das grosse Wasser hat ein FB mit seinen mindestens sechs Monaten bis zur Steuererklaerung (mit SB bedeutend mehr) noch allemal Zeit, dahingehend ausgleichend zu wirken.
Istversteuerung ist bei mir auch Istversteuerung, auch fuer im Ausland erbrachte Leistungen und ebenso fuer die Bezahlung von dort im gegenlaeufigen Fall. Die Rechnungen sind dabei nur Belege, die den Zu- und Abfluss unterlegen. In Deutschland immer, im Ausland fast immer (bei meinen normalen Arten von Dienstleistungen/Projekten), bei querschlagenden Chinesen braucht es auch mal einen Eigenbeleg, aber ich lasse nicht dauernd Zeug herumschippern. Das ist auch Kleinkram, um wirkliche Summen geht es in realen Projekten und die haben entsprechende Partner mit auch einmal Reibungsflaechen an deutschen Befindlichkeiten, aber das ist loesbar (wenn auch schon im Einzelfall durch eine Einzelpruefung des Vorgangs durch das FiA).
Merkt Ihr was?
Zwei Schlaumeier, und beide haben das Problem nicht verstanden.
Natürlich kenne ich diese Fristverlängerung. Aber die löst das Problem nicht.
Denn die Fristverlängerung verlängert nur die Frist, bis wann man die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, sorgt also dafür, dass man nicht so schnell einen Säumniszuschlag bekommt (dafür muss man 1/11 des Jahresumsatzsteuer hinterlegen).
Aber: Sie ändert nichts daran, in welchem Jahr die Umsatzsteuer in der EÜR zu berücksichtigen ist. Wenn ich im Dezember 2024 etwas kaufe, und die Rechnung erst im Januar bekomme, und dann statt bis zum 10.1. bis zum 10.2. Zeit habe, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, ändert das überhaupt nichts daran, dass mir das Finanzamt die Vorsteuer erst im Jahr 2025 erstattet und ich deshalb die Vorsteuer als Verlust im Jahr 2024 und deren Erstattung als Gewinn im Jahr 2025 verbuchen muss und damit unterschiedliche Einkommensteuersätze entstehen können.
Es ging ja hier um ein Einkommensteuer- und nicht um ein Umsatzsteuerproblem, und die Umsatzsteuerfristverlängerung bezieht sich allein auf die Umsatzsteuer. Auf die Einkommensteuer hat sie überhaupt keine Auswirkung.
Typischer Fall von Besserwisserei und „Ach ist der doof, warum weiß der das nicht“, obwohl die Leser das Problem überhaupt nicht verstanden haben. Die Fristverlängerung ändert an dem Problem überhaupt nichts.
Recht hat allerdings ein anderer Leser, der mich auf einen Fehler hinweist:
Bis zum 10. Januar kann man nur regelmäßige Zahlungen in’s alte Jahr buchen, Miete oder so. Echter Fehlinformation Ihrerseits. Einer der großen Vorteile Deutschlands war Vertrauen, also Leistung, Rechnung, Zahlung in dieser Reihenfolge. So ist das deutsche Steuerrecht gemacht. Mit der Globalisierung ändert sich das, das hat Auswirkungen auf (die zeitliche Einordnung) für Umsatz- und Einkommensteuer. Sie haben (klugerweise, ist für kleinere Unternehmer der Normalfall) EÜR und Istversteuerung gewählt. So weit bin ich dabei. Ich habe allerdings nicht verstanden, wo das Problem ist. Sie zahlen im Dezember x 100 Euro für irgendetwas incl./excl. MWSt, deren Höhe Sie nicht kennen. Die 100 Euro sind einkommensteuerlich Aufwand des Jahres x, in der UmsatzsteuerVORanmeldung am 10. 1. lassen Sie den Vorgang weg.
Irgendwann im Jahre x+1 klärt sich das, Sie geben ohnehin eine UmsatzsteuerERKLÄRUNG für das Jahr x ab, und dann ziehen Sie das gerade. Dadurch ergibt sich eine Verlagerung der Zahlung auf das Jahr x+2. Soweit korrekt.Aber wo ist der Nachteil? SIE können das doch steuern und ich rate meinen Mandanten (EÜR + IST) auch gelegentlich dazu. Wenn Sie denn Effekt nicht wollen, bestellen+zahlen Sie im Januar und korrigieren die UStVA dann irgendwann im laufenden Jahr.
Das ist kein Nachteil für den Unternehmer, sondern ein Nachteil für das FA
Weil es um die Einkommen- und nicht um die Umsatzsteuer geht.
Das mit den regelmäßigen Zahlungen stimmt zwar, das ist mir als Flüchtigkeitsfehler unterlaufen, die Sache ist auch schon etwas her und nicht mehr so ganz aktuell – aber das eigentliche Problem hat er auch nicht verstanden.
Gar nicht so einfach, das Steuerrecht. Selbst die, die glauben, es besser zu wissen, haben es nicht verstanden.