Die Dissertation der Ann-Katrin Kaufhold
Befassen wir uns einmal mit der anderen SPD/Grünen-Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht.
Und: Neue Puzzlestücke in meinem Streitfall. [Nachtrag]
Vergangene Nacht ist die Dissertation der Ann-Katrin Kaufhold auf meinem Schreibtisch aufgeschlagen. Wie sich das halt manchmal so ergibt.
Die Lehrfreiheit – ein verlorenes Grundrecht? Zu Eigenständigkeit und Gehalt der Gewährleistung freier Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG, Duncker & Humblot · Berlin. Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1021, digital 361 Seiten.
Die Juristische Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. hat diese Arbeit im Jahre 2004 als Dissertation angenommen.
Doktorvater Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (2008 kurz Rektor der Uni Freiburg, 2008 bis 2020 Richter am Bundesverfassungsgericht, ab 2010 als Präsident und Vorsitzender des 2. Senats)
Zweitgutachter Prof. Dr. Thomas Würtenberger
Zu Voßkuhle sagt die Wikipedia
Auf Vorschlag der SPD wurde Voßkuhle am 25. April 2008 im Bundesrat als Nachfolger von Winfried Hassemer als Richter in das Bundesverfassungsgericht gewählt. Damit war er nach Johannes Masing der zweite Professor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg innerhalb von zwei Monaten, der Richter des Bundesverfassungsgerichts wurde. Ursprünglich hatte die SPD den Würzburger Juristen Horst Dreier für dieses Amt vorgeschlagen, konnte sich nach Stellungnahmen auch liberaler und linker Medien aber nicht gegen den Widerstand aus der CDU durchsetzen.[11] Statt Dreier wurde daher Voßkuhle benannt.
Und Horst Dreier ist der Doktorvater der anderen Kandidatin, Frauke Brosius-Gersdorf. Alles eine geistige Sippe.
Meine Sachkunde
Weil ich gerade mal wieder in den Social Media heftig angegriffen werde, wie ich als Nichtjurist dazu komme, mir die Bewertung von juristischen Dissertationen anzumaßen:
Das Thema ist meine Großbaustelle.
Ich habe mir damals im Promotionsstreit die Zeit genommen, alle, ausnahmslos alle Gerichtsentscheidungen und Fachbücher zum Prüfungsrecht an Universitäten durchzulesen, besonders natürlich des Bundesverfassungsgerichts. Damals noch in der Badischen Landesbibliothek und der benachbarten Bibliothek des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, alles auf Papier, das gab es damals ja noch nicht digital. Und mich natürlich auch sehr mit dem Umfeld der Freiheit von Forschung und Lehre befasst, weil es ja hier darum ging, in Kryptographie forschen zu dürfen, und mir die Uni damals sagte, dass es nicht um den Doktorgrad ginge – den könne ich für die Visitenkarte haben, wenn ich die vom Doktorvater fälschlich behaupteten Mängel in die Dissertation einbaue und mich durchfallen lassen, damit dessen Gesicht gewahrt bleibt, und mich für einen zweiten Versuch vorab schriftlich verpflichte, die schlechteste Note zu akzeptieren und auf Rechtsmittel zu verzichten – sondern darum, mich aus Universität und Forschung herauszuhalten, also mir die Freiheit von Forschung und Lehre zu entziehen. Kryptographie und Schutz vor staatlichem Abhören unerwünscht.
Und das sind genau die Punkte, um diese Dissertation zu analysieren – und weitere Erkenntnisse daraus zu ziehen, dazu unten mehr.
Nun habe ich zwei Handycaps:
- Die Zeit drängt und meine Zeit ist knapp. Ich will das zügig bearbeiten, bin aber gerade im Ausland, während meine Sammlung an Prüfungsrechtsliteratur in meiner Wohnung in Berlin steht. Ich muss daher aus dem Gedächtnis und mit ein paar Notizen arbeiten.
- Es ist ungefähr 20 Jahre her, dass ich mich intensiv damit beschäftigt habe, das war von 1997 bis 2008. Seither nur noch selten und am Rande.
Das ist hier aber kein Nachteil, sondern gerade gut, denn die Dissertation wurde ja 2004 angenommen. Und damit habe ich genau den damals anzuwendenden Wissensstand.
Ich habe es jetzt nicht geschafft, in der Nacht die ganzen 361 vollständig durchzulesen, aber ich habe mir alle Seiten angesehen, auf jeder Seite den Inhalt klargemacht, indem ich auf jeder Seite mindestens einen Absatz gelesen habe, sehr oft die ganze Seite, mir die Struktur klargemacht, sehr vieles der Texte gelesen, und vor allem – weil mir die Arbeit elektronisch vorliegt – auch mit der Suchfunktionen
361 Seiten leeres Geschwurbel
Diese Dissertation ist reines Geschwurbel.
361 Seiten und es steht inhaltlich nichts drin. Was sie als Ergebnis liefert, würde an seriösen Fakultäten nicht mal zur Einleitung reichen. Weder sie noch der Leser wissen hinterher mehr als vorher.
Seite 297:
Die Lehrfreiheit wirkt heute sowohl als subjektives Abwehrrecht wie auch als objektive Sachbereichsgarantie. Diese funktionalen Dimensionen ergeben sich nicht aus einer übergeordneten Grundrechtstheorie. Sie sind der Lehrfreiheit selbst im Wege der Verfassungsinterpretation als Konsequenzen ihres Normziels zu entnehmen.
Den Grundrechtsträgern vermittelt die Lehrfreiheit das Recht zur Abwehr staatlicher Eingriffe in ihre Freiheit der thematischen, inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehre. Ansprüche auf staatliches Handeln gewährt sie hingegen nicht, weder unmittelbar noch als Resubjektivierung objektiver Grundrechtswirkungen. Ebenso wenig enthält sie eine Garantie der Universität humboldtscher Prägung oder der Selbstverwaltung als Organisationsprinzip von Lehreinrichtungen.
Die Verselbständigung der Lehrfreiheit entzieht der Ableitung einer entsprechenden Einrichtungsgarantie aus Art. 5 Abs. 3 GG, die bereits vor dem dogmatischen Hintergrund eines einheitlichen Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zweifelhaft war, den dünnen Boden.
Aus den fremdnützigen telæ der Lehrfreiheit folgt jedoch ihre Wirkung als Sachbereichsgarantie zugunsten der Lernenden und der Gesellschaft. Als solche verpflichtet sie den Staat zur Gewährleistung der substantiellen Kontinuität des Lebenssachverhalts freier bildender und ausbildender Lehre. Hierdurch werden die Befugnisse des Staates zur Ausgestaltung seiner Hochschulen zugleich garantiert und begrenzt. Das Konfliktpotential, das sich daraus ergibt, unterscheidet sich aufgrund des abweichenden Maßstabs der Sachbereichsgarantie qualitativ von dem durch das Abwehrrecht begründeten.
[…]
Was man aber immer wieder findet: Bemerkungen von ihr, dass sie sich im Thema nicht zurechtfindet, keine Definitionen findet, von der Flut überwältigt ist.
Eigentlich steht in dieser Dissertation nur, dass sie das Thema nicht versteht und davon Überfordert ist, und eigentlich auch gar keine Aufgabe in diesem Sinne hat. Das Ding ist eigentlich nicht promotionsfähig, weil überhaupt nicht erkennbar ist, was die Aufgabe gewesen und worin die Prüfungsleistung bestehen soll.
Es ist ja auch nicht erkennbar, wie man in Rechtswissenschaften überhaupt promovieren können soll: Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten. Die Rechtswissenschaften sind aber keine Wissenschaft, die haben gar kein „wissenschaftliches Arbeiten“. Die bestehen aus Auswendiglernen, Rabulistik, Dialektik, Standesdünkel, Überheblichkeit und Honorarabrechnungen. Wissenschaftliches Arbeiten, das die Promotionsleistung darstellen könnte, haben die nicht.
Und selbst wenn man die Jurisprudenz als wissenschaftliches Arbeiten ansehen wollte: Ausweislich dieser Dissertation scheitert sie nicht einfach nur daran, sie verzweifelt schier daran. Das Ding hat überhaupt keine Struktur, kein Ziel, keine Aufgabe. Das wirkt, als hätte sie sich in die Institutsbibliothek gesetzt, einfach der Reihe nach alle Bücher abgeklappert, die sie da gefunden hat, zu jedem was geblubbert, ohne das Thema überhaupt zu verstehen oder gar zu durchdringen.
Der Rest ist Bloatware, das Ding mit leerem Blabla aufgeschwurbelt, bis es auf 361 Seiten kam. Ich bezweifle sehr, dass das überhaupt jemand gelesen hat. Da stehen Aussagen drin, zu denen noch der Korrupteste sagen müsste „Mädel, biste meschugge? Das kannste doch so nicht in eine Dissertation schreiben!“
Seite 19 (bzw. 20 des PDFs), allererster Satz:
Zu den wenigen unumstrittenen Aussagen über die Garantie freier Wissenschaft, Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG gehört die Feststellung, dass das einschlägige Schrifttum kaum mehr zu überblicken ist.1
Würde das ein Flugkapitän sagen, sollte man schleunigst die Schwimmweste rausfingern, weil schon klar ist, dass man niemals am Ziel ankommen wird.
Da weiß man im ersten Satz, dass die damit völlig überfordert und nicht zurande kommt und das das völlig falsche Thema für sie ist. Ist es nicht Aufgabe einer Dissertation, ein Thema zu durchdringen und zu überblicken? Und ist es nicht Aufgabe eines Doktorvaters, ein Thema vorzugeben, das bearbeitungsfähig ist?
Gleichwohl haben Rechtsprechung und Literatur das Grundrecht der Lehrfreiheit weitgehend aus dem Blick verloren. Warum die Lehrfreiheit derzeit ein Schattendasein führt und ob dies berechtigt ist, sind die beiden zentralen Fragen dieser Arbeit. Sie macht sich auf die Suche nach dem verlorenen Grundrecht.
Hört sich an wie Abenteuerfilm.
I. Der Glanz vergangener Tage
1. Wissenschaftsfreiheit als Mitteilungsfreiheit
Die ersten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre richteten sich bekanntlich gegen die erneute Unterdrückung der Geistesfreiheit während der Restauration, die die Wissenschaft an christliche Gehalte und Fundamente rückzubinden suchte.6 Die Wissenschaftsfreiheit wurde in dieser Situation maßgeblich auf Betreiben der „politischen Professoren“ kodifiziert, deren vornehmliches Interesse unter dem Eindruck insbesondere der Karlsbader Beschlüsse aus dem Jahre 1819 und der sich anschließenden Demagogenverfolgungen dem Schutz ihrer Lehrfreiheit galt. Der Schwerpunkt der ersten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in der oktroyierten wie in der revidierten preußischen Verfassung7 sowie der Frankfurter Reichsverfassung8 lag dementsprechend auf dem Schutz der Mitteilungsvorgänge. Die Forschung spielte als eigenständige Handlungsform für die Freiheitsgarantie praktisch keine Rolle.9 Auch als sich das Wissenschaftssystem im Laufe des 19. Jahrhunderts zunehmend ausdifferenzierte und die moderne experimentelle naturwissenschaftliche Forschung zentrale Bedeutung erlangte, blieben die juristischen Diskussionen auf die Lehrfreiheit konzentriert.10 Hintergrund dieser Fixierung des Problembewusstseins dürfte nicht zuletzt das besondere, zumindest besonders augenfällige Konfliktpotential der Lehre gewesen sein, wie es etwa in den viel diskutierten Fällen Arons, Michels, Spahn und Bernhard zum Ausdruck kam.11
Schmarrn.
Der Ansatz mit den Karlsbader Beschlüssen ist eigentlich richtig, denn daraus sind über die Paulskirchenverfassung unsere Grundrechte entstanden. Aber da ging es nicht um „christliche Gehalte“, sondern um Machterhaltung der Monarchen und blanke Zensur. Daraus hätte man einen prima Aufmacher, spannend und interessant machen können: Die Karlsbader Beschlüsse umfassten vier Gesetze. Wikipedia (heute, nicht 2004):
[Wikipedia zu Karlsbader Beschlüssen]
Der Bundestag beschloss vier Gesetze: die Exekutionsordnung, das Universitätsgesetz, das Preßgesetz (Pressegesetz) und das Untersuchungsgesetz. Diese Gesetze bewirkten das Verbot der öffentlichen schriftlichen Meinungsfreiheit und der Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze (Turnsperre von 1820 bis 1842), die Zensur der Presse sowie Entlassung und Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren, die ihre Einstellung ihren Schülern vermittelten. Insbesondere das Pressegesetz ver- oder behinderte die Verbreitung von Konzepten, Ideen und Gedanken, die damals aufrührerisch waren, aus heutiger Sicht aber als fortschrittlich bewertet werden. Die zentrale Reglementierung sah vor, dass alle Veröffentlichungen unter zwanzig Bogen, d. h. 320 Seiten einer Vorzensur unterlagen; umfangreichere Schriften mussten sich einer Nachzensur unterziehen. Es wurde die Mainzer Zentraluntersuchungskommission eingeführt.[8]
Kann mich noch dran erinnern, wir hatten das im Geschichtsunterricht, muss so 7. oder 8. Klasse gewesen sein, ich fand das Bild so lustig. Und als Reaktion darauf enthielt die Paulskirchenverfassung
§. 152 Paulskirchenverfassung
Die Wissenschaft und Lehre ist frei.
Während sie zum Beispiel in der Französischen und der Amerikanischen Revolution nicht erwähnt wird und in deren Rechtsprechung nur als Anwendungsfall der allgemeinen Freiheit oder der Redefreiheit des ersten Verfassungszusatzes angesehen wird. Und *zack* hätte man einen geilen, interessanten Aufmacher gehabt, der die Einleitung geliefert hätte: Was ist das? Warum haben wir das? Wo kommt das her? Und vor allem: Warum ist das so ein deutsches Ding? Warum haben wir das und die anderen nicht? Gibt es so etwas überhaupt in einer anderen (wenigstens der europäischen) Verfassung? Ist sie ein Menschenrecht? (nein)
Eigentlich ein affengeiles Thema, geht ab wie Schmidt’s Katze, schreibt sich wie von selbst, reißt einen schier mit. Ob man die Wissenschaftsfreiheit (bzw. deren Abwesenheit) im Dritten Reich betrachtet oder überspringt, ist nicht nur Geschmackssache, sondern auch eine Quantitative, das sprengt leicht den Rahmen, aber erwähnen müsste man es schon, denn unser Grundgesetz existiert ja eigentlich nur, um sich vom Dritten Reich zu distanzieren, und wurde aus den Grundrechten der Paulskirchenverfassung gebaut.
Und eigentlich müsste das auch jeder Verfassungsrechtler, oder überhaupt jeder (deutsche) Jurist auch wissen, denn es gilt für die anderen Grundrechte, vor allem Meinungs- und Pressefreiheit ja ganz genauso.
Aber bei ihr: Nichts. So inhaltslos, so blutleer und ohne Verständnis, dass man selbst nach einem Rohrkrepierer noch vergeblich sucht. Sie erwähnt zwar begrifflich die Karlsbader Beschlüsse (später noch einmal in einer Fußnote), aber versteht den Zusammenhang nicht. Die Paulskirchenverfassung kommt bei ihr nur in der Literaturliste im Titel eines Buches vor. Muss man sich klarmachen: Die schreibt 361 Seiten Dissertation über die Wissenschaftsfreiheit, und bekommt es nicht gebacken, darzustellen, darzustellen, wie die entstanden ist und warum und woher wir die haben, 8. Klasse Geschichtsunterricht – und beschwert sich dann, das sei so schwer verständlich.
Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes stand zunächst die Frage nach Umfang, Inhalt und Grenzen einer Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu entnehmenden institutionellen Gewährleistung im Vordergrund.12 Das Bemühen, den Hochschulen nach der nationalsozialistischen Vereinnahmung wieder Selbständigkeit zu verleihen und das Hochschulrecht zugleich aus einem diffusen Zustand administrativer Ordnungen, autonomer Satzungen und ungeschriebener Traditionen in ein durchsichtigeres Regelungssystem zu überführen, verlangte nach einer ausdifferenzierten dogmatischen Sprache der institutionellen Dimension.
Nein. Die verlangten nicht nach einer ausdifferenzierten dogmatischen Sprache. Auch nicht nach Gendersprache. Die wollten Freiheit.
Im Zuge der in den 60er Jahren in ganz Europa beginnenden, unter dem Schlagwort der „Demokratisierung“ betriebenen Hochschulreformen und der Studentenunruhen 1968 traten dann Interessenkollisionen zu Tage, zu deren Lösung Art. 5 Abs. 3 GG auch wieder als subjektives Recht bemüht wurde.20 Die „repersonalisierte“21 Lehr- und Forschungsfreiheit wurde von den Professoren gegen die studentischen Forderungen nach Mitbestimmung in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen, gegen die Einführung der Gruppenuniversität und insbesondere gegen eine Drittelparität in Stellung gebracht.22 Die demgegenüber von den Studenten und dem wissenschaftlichen Mittelbau erhobenen
Forderungen stützten sich überwiegend auf eine ebenfalls Art. 5 Abs. 3 GG entnommene Lern- oder Studienfreiheit als Korrelat der Lehrfreiheit.23 Die Lehrfreiheitsgarantie wurde in dieser Zeit insbesondere in Abgrenzung zur studentischen Lern- und Ausbildungsfreiheit (neu) bestimmt. Das Bemühen um eine rechtliche Bewältigung studentischer Störungen und Streiks von Vorlesungen bildete vielfach den Anlass für ihre dogmatische Entfaltung.24 Forschungs- und Lehrfreiheit sollten die entscheidenden Koordinaten sowohl für das Außen-
verhältnis der Hochschule zum Staat als auch für den Ausgleich der unterschiedlichen, zumeist gegenläufigen Interessen im Inneren entnommen werden.
Und dann stinkt es auch schon links. Denn die Wissenschaftsfreiheit wird hier – um mal diese superidiotische linke Geisteswissenschaftlerphrase zu verwenen – „verstanden als“ Mittel Konversativer, sich gegen Linke zu wehren.
Und das könnte ein Schlüssel zum Verständnis dessen sein, was hier gerade abläuft: Denn die Unterwanderung und Übernahme des Bundesverfassungsgerichts durch linke Richter, der Verfassungsputsch von SPD und Grünen, ist ja gerade die Fortsetzung jener linker Studentenunruhen, und der Marsch durch die Institutionen (Rudi Dutschke, 1967) deren Ziel, Wissenschaftsfreiheit aus deren Sicht also kein Grundrecht, sondern Feindbild.
Ist es Gegenstand der Dissertation, Wissenschaftsfreiheit zu bekämpfen und deshalb als ohnehin undurchsichtig und unverständlich hinzustellen?
Die Struktur der Gruppenuniversität, in der Studenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige Hochschulangehörige neben den Professoren in den Selbstverwaltungsorganen der wissenschaftlichen Hochschulen stimmberechtigt vertreten sind, war denn auch Streitgegenstand des Hochschulurteils im Jahre 1973, in dem sich das Bundesverfassungsgericht erstmalig grundsätzlich mit der Garantie freier Wissenschaft, Forschung und Lehre und den ihr zu entnehmenden Vorgaben für die Wissenschaftsorganisation auseinandergesetzt hat.
[…]
So werden die gesetzlichen Regelungen der Prüfungsbefugnisse von Hochschullehrern,26 des Prüfungsablaufs27, der Pflicht zu unentgeltlicher Titellehre28 und der Lehrevaluation29 an der Wissenschaftsfreiheit gemessen, obwohl primär Aspekte der Lehrfreiheit betroffen zu sein scheinen.30
Wissenschaftsfreiheit wird da so unterschwellig hingedreht, als sei die ab den 60er, 70er Jahren dann einfach das Recht gewesen, links zu sein und sich dafür vom Staat bezahlen zu lassen:
Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Lehrfreiheit während der Geburtsstunden der verfassungsrechtlichen Garantie freier Wissenschaft und ihrer Lehre aufgrund ihrer Bedeutung für die politischen Professoren. Ihre Entfaltung als Lehr- und Lernfreiheit während der 60er und 70er Jahre ist Konsequenz der
Begünstigungen, die sich sowohl Studenten als auch Professoren von diesem Grundrecht versprachen. Hintergrund der aktuellen Zurückhaltung könnte mithin auch die Wertlosigkeit des Grundrechts für seine Träger sein. Die Rechtsprechung des letzten Jahrzehnts deutet auf ein geschwundenes Interesse der
Es gibt keine politischen Professoren. Wissenschaft ist unpolitisch. Sobald es politisch wird, verlässt man den Boden der Wissenschaft.
Das zum Beispiel halte ich für ein ganz wichtiges Urteil:
1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.[…]
„Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.”Bundesverfassungsgericht, Urteil des 1. Senats vom 17.8.1956, 1 BvB 2/51 = BVerfGE 5, 85
Ist das nicht enorm wichtig? Grenzen der Wissenschaftsfreiheit? Das habe ich in dieser Dissertation bisher aber nicht gefunden. Dabei wäre es doch ganz wichtig, etwa um zu zeigen, dass sich linke Professoren, die SPD-, Grünen- oder Linken-nah sind, da nicht mehr auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, etwa bei dem ganzen Klimagehampel (was es 2004 noch nicht gab, aber damals hatten wir Waldsterben, sauren Regen, Ozonloch,…).
Lässt man das absichtlich weg?
1. Das Dilemma grundrechtsdogmatischer Arbeit
Angesichts der viel zitierten, gerühmten und beklagten sprachlichen Offenheit der Verfassungs- und insbesondere der Grundrechtsartikel46 muss eine Beschäftigung mit dem insoweit geradezu prototypischen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG schon nach kurzer Zeit zu grundlegenden Fragen der juristischen Methodenlehre, speziell der Verfassungsinterpretation, zurückführen. Sie zu negieren, hieße, nicht methodisch geleitet zu arbeiten und damit zugleich den eigenen Anspruch an Wissenschaftlichkeit ein Stück weit aufzugeben.47 Sich ihrer anzunehmen,
hieße, eine andere Arbeit zu schreiben. Denn auf einen allseits akzeptierten Konsens über die Handhabung der Freiheitsrechte des Grundgesetzes – auf eine zumindest praktische Übereinstimmung über die Methode der Grundrechtsinterpretation – kann nicht zurückgegriffen werden. Im Gegenteil, ein „Chaos von Altem und Neuem, eine [. . .] nur jeweils im Einzelfall durch Entscheidung pragmatisch zu klärende Verworrenheit rechts(norm)theoretischer und methodischer Ansätze, Elemente und Einsprengsel verschiedenster theoretischer
Herkunft kennzeichnet [. . .] den Diskussionsstand in der Literatur.“48 Dieser unterscheidet sich insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die durch einen pragmatischen, am Einzelfall orientierten Methodenwechsel gekennzeichnet ist.49 Methodische Vielfalt prägt dabei nicht nur das Gesamtbild grundrechtlicher Argumentation in Literatur und Rechtsprechung, auch der auf die Garantie freier Wissenschaft, Forschung und Lehre begrenzte Blick findet kein einheitliches Bild.50 Das Dilemma, in das jede grundrechtsdogmatische Arbeit geraten muss, liegt damit auf der Hand: Sie kann sich auf keine gesicherte methodische Grundlage stützen, zugleich keinen eigenen (Be-
gründungs-)Ansatz entwickeln, ohne ihren Gegenstand aus den Augen zu verlieren oder in Dilettantismus zu verfallen, und ist doch auf eben diese Grundlage angewiesen.51
Ich übersetze das mal auf Deutsch: Hilfe, ich blicke nicht durch und weiß nicht, was ich machen soll, weil auf dem Thema jeder Armleuchter irgendwas anderes schwätzt und alle blubbern, was ihnen gerade in den Sinn kommt, und ich nicht weiß, bei wem ich plagiieren könnte. Der Literaturbestand ist ein riesiger Sauhaufen, jeder sülzt, was ihm gerade gefällt, und ich soll jetzt hier sitzen und das irgendwie zusammenfassen. Seid Ihr wahnsinnig? Wie könnt Ihr das mit mir tun? So in etwa. Und die will Verfassungsrichterin werden.
Was macht sie also, wenn sie nicht weiter weiß?
2. Auswege
Mangels „methodischen Zauberstabs“52 bleibt einer grundrechtsdogmatischen Arbeit als Ausweg daher allein eine Setzung, die unbegründet bleibt und allenfalls mit einer Erläuterung der Auswahlmotive verbunden wird.53 Die vorliegende Arbeit wählt die herkömmlichen Interpretationsmethoden als Ausgangspunkt. Hierzu zählen die Wortlautanalyse, die systematische, historische und teleologische Interpretation.54 Diese Auslegungsschritte erfassen unterschiedli-che Aspekte derselben Problematik und stehen daher zueinander in einem Verhältnis wechselseitiger Ergänzung. Ihre Ergebnisse sind miteinander zu kombinieren.55 Sie werden ergänzt und erweitert um Gesichtspunkte und Argumentationsfiguren anderer Methoden der Verfassungsinterpretation, insbesondere der Topik56 und der strukturierenden Rechtslehre57. Vor allem die Eigenrationalität des von Art. 5 Abs. 3 GG geregelten Normbereichs58 soll auf diesem Weg bereits im Prozess der Verfassungsinterpretation Berücksichtung finden.
Die Wortlautanalyse. Die systematische, historische und teleologische Interpretation. Ach. Warum fängt man dann nicht bei der Paulskirchenverfassung an, wenn man es historisch auslegen will?
Oder stellt mal die Frage, ob das einer teleologischen Interpretation überhaupt zugänglich ist? Weil die von der Paulskirchenverfassung 1849 an so etwas vielleicht gar nicht gedacht haben, sondern daran, wie sie ihre Rechte festlegen und durchsetzen können und es eine „teleologische Interpretation“ damals vielleicht noch gar nicht gab?
Warum schaut man sich nicht einfach mal konkrete Streitfälle an?
2004 hatte ich frühe Versionen von „Adele und die Fledermaus“ schon draußen. Warum nicht mal betrachten, ob Kryptographie und die Abwehr staatlicher Abhörmaßnahmen unter die Freiheit von Forschung und Lehre fallen?
Die Grundrechtsauslegung wird dabei als strukturierter, aber schöpferischer Prozess verstanden, der nicht Suche nach einem vorgegebenen Ziel ist, sondern gerade das bestimmt, was als Inhalt der Verfassung noch nicht eindeutig ist.59 An ihrem Ende steht nicht das richtige, sondern ein begründetes Ergebnis.
Es ist das, was ich immer sage: Juristen betreiben keine Rechtsfindung. Sie entscheiden willkürlich, was sie gerade wollen, und betreiben danach Begründungsfindung.
Und erklärtes Ziel dieser Arbeit ist nicht, irgendetwas „Richtiges“ zu finden, auch nicht irgendetwas, was in der Verfassung steht, sondern einfach irgendeinen Firlefanz ins Blaue hineinzuinterpretieren und dann irgendeine Begründung zusammenzufaseln.
Wissenschaftlicher Gehalt: Null.
Das sind reine Fasel- und Rabulistikübungen, so wie die Dissertationen in Gender-Studies, bei denen irgendein willkürlicher Gegenstand oder Vorgang x ausgewählt wird (Badewanne, Gummistiefel, Windrad, Regenwetter, Mittwoch,…) und man dann einen Buchbeitrag oder eben eine ganze Dissertation schreibt, warum x frauenbenachteiligend ist.
Das sind reine Faselübungen, sonst nichts. Nicht promotionsfähig.
Übrigens: Selbst wenn sie wissenschaftliche Methoden hätten und man ihre Auslegungsmethoden darunter zählen würde, wäre es keine Dissertation und nicht promotionswürdig. Denn die Anwendung erlernter Methoden ist, selbst wenn dabei neue Erkenntnisse herauskommen, Niveau und Aufgabenstellung einer Diplom- oder Masterarbeit. Gegenstand einer Dissertation ist, neue Methoden zu entwickeln. Und darunter fällt nicht schon die Erklärung, mit den bestehenden Methoden gerade überfordert zu sein.
Eine Analyse des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 GG, die sowohl grammatische als auch semantische Aspekte einbezieht, steckt den äußeren Rahmen des Noch-Möglichen einer Verfassungskonkretisierung ab.
Toll.
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Da kann man sich an Grammatik, Semantik und Wortlaut so richtig austoben.
Was sind eigentlich Wissenschaft, Forschung und Lehre?
Und: Woher wollen Juristen das wissen, obwohl die Juristerei keine Wissenschaft ist?
Juristen promovieren über Wissenschaft wie der Blinde über die Farbe. Wie die Kuh über das Eierlegen. Wie eine Telefonzelle über das Fliegen.
Bonmot zum Einwurf: Einerseits sagt man, Klimawissenschaft sei „wissenschaftlich“, weil es einen „Konsens aller Wissenschaftler“ gebe, und jeder, der davon abweicht, sei ein „Wissenschaftsleugner“. Wissenschaft ist, wenn alle einer Meinung sind. Andererseits sagt man „Drei Juristen, vier Meinungen“. Denkt mal drüber nach.
Eigentlich ganz einfach:
- Forschung ist die Gewinnung von neuem, objektivem, wiederverwendbarem Wissen nach dem aktuellen Stand der Qualitätssicherung.
- Lehre ist die Weitergabe solchen Wissens, ebenfalls auf dem aktuellen Stand der Qualitätssicherung.
- Wissenschaft ist der Oberbegriff für beides.
Ich habe da vor Jahren meine eigene Definition entwickelt, die hier aber nicht relevant ist.
I. Identität von Wissenschaft und Forschung –
Die WortlautanalyseTrotz der ,lapidaren‘ Kürze der ,Grundrechtsformeln‘ und ihrer weitgehenden sprachlichen Offenheit hat auch eine Interpretation dieser Verfassungssätze mit der Analyse ihres Wortlauts zu beginnen.69 Zwar wird auf diesem Weg in der Regel keine positive Bestimmung des Grundrechtsinhalts zu erreichen sein, doch ist der sprachlichen Fassung der Konkretisierungsrahmen zu entnehmen. Die Wortlautinterpretation „steckt gleichsam das Feld ab, auf dem sich die weitere Tätigkeit der Auslegung vollzieht“70. Sie umfasst eine grammatikalische Untersuchung sowie die Analyse der Wortbedeutungen.71 Die Mehr- oder Vieldeutigkeit eines Wortlauts steht seiner Bindungswirkung dabei nicht entgegen,72
sie eröffnet lediglich einen weitergehende Spielraum für die verfassungsrechtliche Schutzbereichsdefinition. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf den politischen Ursprung jeder Verfassungsnorm und den Kompromisscharakter ihrer Formulierung den Wert einer Wortlautanalyse in Frage zu stellen.[…]
1. Ambivalenz als Ausschlusskriterium –
Die Aussagekraft der Grammatik75Eine erste, unbefangene Betrachtung der Formulierung „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“ mag die Annahme nahe legen, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Freiheitlichkeit von vier unterschiedlichen Lebensbereichen schützt.76 Denn es ist grundsätzlich zu vermuten, dass die Verfassung mit der Verwendung mehrerer Begriffe jeweils besondere Regelungsbereiche erfassen will und keine entbehrlichen Normierungen enthält.77 Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass die Aufteilung der vier Begriffe in zwei jeweils durch die Konjunktion „und“ verbundene Gruppen, die durch ein Komma voneinander getrennt sind, der Annahme einer rein additiven Verknüpfung entgegen steht.
Schrecklich.
Eigentlich nur die intellektuelle Insolvenzverschleppung, nicht zuzugeben, dass der ganze juristische Auslegungsscheiß zu gefüllten Seiten, aber nicht zu Inhalt führt.
Warum geht man nicht einfach mal rüber zu den Wissenschaftlern, zu Physikern, Mathematikern, Elektrotechnikern, Informatikern, und sagt „Guten Tag, mein Doktorvater hat mich geschickt. Können Sie mir sagen, was Sie unter Wissenschaft, Forschung und Lehre verstehen?“ Die helfen bestimmt gern. Da kann man sich tolle Experimente anschauen. Und Leute beim Denken.
Wenn es also nicht damit klappt, herauszufinden, was das ist, warum schaut man dann als Juristin nicht wenigstens mal in die Verfassungsrechtsprechung?
„Art. 5 Abs. 3 GG will nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.”
[…]
„Forschung [ist] die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen.“
Bundesverfassungsgericht, Urteil des 1. Senats vom 29.5.1973, 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72
Das ist doch mal eine richtig schöne, griffige, kurze Definition. Warum kommt die nicht vor? Warum kommt schon das Wort „planmäßig“ nur in der Fußnote auf Seite 156 vor?
Liegt es vielleicht daran, dass nach dieser Definition Juristen aus dem Wissenschaftsbegriff raus wären? Oder hat sie das nicht gefunden? Gar nicht erst gesucht? Oder ist das mit dem „methodisch, systematisch und nachprüfbar“ vielleicht frauenbenachteiligend? Dass vor allem Frauen in Geisteswissenschaften wie Jura so gern und oft betonen, dass sie „forschen in“, obwohl das mit Forschung gar nichts zu tun hat? So wie Frauke Brosius-Gersdorf so gern und oft sagt, dass sie „wissenschaftlich“ ist?
Will sie das vielleicht gar nicht so genau wissen, was „wissenschaftlich“ ist, weil sonst jemand auf die Idee kommen könnte, ihre Dissertation an ihrer eigenen Definition zu messen und zu dem Ergebnis zu kommen, dass sie dieser Definition nicht genügt?
Oder wurde da vielleicht gar keine Recherche betrieben, sondern einfach mal die Institutsbibliothek abgegrast und fertig, auf dass Fußnotenapparat und Literaturverzeichnis satt werden?
V. Fazit
Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten strukturellen Konzeptionen der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheitsrechte erweisen sich als mit den Resultaten der Grundrechtsinterpretation nicht vereinbar. Die Vorschläge Hailbronners, Perschels und Trutes zur Strukturierung und Differenzierung der gewährleisteten Grundrechte korrespondieren zwar in wesentlichen Punkten mit den Interpretationsergebnissen, insbesondere indem sie die Existenz eines von der Forschung unterschiedenen Lehrdiskurses aufgreifen. Voll umfänglich werden sie ihnen jedoch nicht gerecht: Hailbronner beruft sich zur Begründung seiner Differenzierung zwischen der Wissenschaftsfreiheit als Jedermanngrundrecht einerseits und Forschungs- und Lehrfreiheit als Funktionsgrundrecht andererseits zu Unrecht auf die historische Entwicklung, die keine Anhaltspunkte für
diese Unterscheidung gibt. Sein Verständnis der „Forschung“ i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG steht zudem im Widerspruch zum derzeitigen Sprachgebrauch, der den Begriff nicht der staatlichen Forschung vorbehält. Die Interpretation Perschels verkennt vor allem den historisch und auch heute noch engen Bezug der Lehre zur Wissenschaft, verstanden als Gesamtheit von Erkenntnissen. Trute berücksichtigt nicht hinreichend den funktionalen Wandel der Lehre und sieht ihre Aufgabe daher unzutreffend im Dienste an der Wissenschaft.Das herrschende Verständnis der Wissenschaftsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das Forschung und Lehre nur als Elemente der Wissenschaft schützen will und weitgehend auf der Identifikation der Lehre i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG mit der wissenschaftlichen Kommunikation aufbaut, widerspricht den gewandelten Intensionen, telæ und Normbereichen von Forschung und Lehre bzw. Forschungs- und Lehrfreiheit in wesentlichen Hinsichten. Die hier formulierten Bedenken richten sich dabei grundsätzlich weder gegen die Definitionen der
Wissenschaft oder die Analysen des Wissenschaftssystems noch stellen sie die vielfach betonte Bedeutung der freien Kommunikation zwischen Forschern für die wissenschaftliche Entwicklung in Frage. Doch sind die Ergebnisse der semantischen, systematischen, historischen und teleologischen Interpretation von Art. 5 Abs. 3 GG gegen die ganz überwiegend unterstellte Zugehörigkeit jeder verfassungsrechtlich geschützten Lehre zur Wissenschaft einzuwenden, gegen die Begrenzung des Grundrechtsschutzes auf die „wissenschaftlich aktive“ Lehre und gegen eine darauf aufbauende Verbindung von Forschungs- und Lehrfreiheit zu einem einheitlichen Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit.
Es wäre ein hochinteressanter Punkt gewesen, ob nach der Grundgesetzformulierung „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ die Lehrfreiheit auch Dinge umfasst, die weder künstlerisch noch wissenschaftlich sind. Ob also beispielsweise Marxismus oder eben Jurisprudenz unter die Lehrfreiheit fallen. Oder etwa der Islam als politisch-juristisches System. Oder fliegende Untertassen. Außerirdische. Klima-Gewissheiten.
> Das herrschende Verständnis der Wissenschaftsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das Forschung und Lehre nur als Elemente der Wissenschaft schützen will und weitgehend auf der Identifikation der Lehre i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG mit der wissenschaftlichen Kommunikation aufbaut, widerspricht den gewandelten Intensionen, telæ und Normbereichen von Forschung und Lehre bzw. Forschungs- und Lehrfreiheit in wesentlichen Hinsichten. Die hier formulierten Bedenken richten sich dabei grundsätzlich weder gegen die Definitionen der Wissenschaft oder die Analysen des Wissenschaftssystems noch stellen sie die vielfach betonte Bedeutung der freien Kommunikation zwischen Forschern für die wissenschaftliche Entwicklung in Frage. Doch sind die Ergebnisse der semantischen, systematischen, historischen und teleologischen Interpretation von Art. 5 Abs. 3 GG gegen die ganz überwiegend unterstellte Zugehörigkeit jeder verfassungsrechtlich geschützten Lehre zur Wissenschaft einzuwenden, gegen die Begrenzung des Grundrechtsschutzes auf die „wissenschaftlich aktive“ Lehre und gegen eine darauf aufbauende Verbindung von Forschungs- und Lehrfreiheit zu einem einheitlichen Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit.
Auf deutsch: Ich habe es nicht herausgefunden, aber ich will a) die Seiten vollkriegen und b) abgeben.
§ 5 Zwischenergebnis
Die Lehrfreiheit steht als selbständiges Grundrecht neben der Forschungsfreiheit. Daneben hat die „Wissenschaftsfreiheit“ keine Funktion mehr, von einem „Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit“ sollte nicht mehr gesprochen werden.
Verstehe. Eine rechtswissenschaftliche Auslegungsmethode ist, dass alles, was in der Norm steht, so interpretiert werden muss, dass es wichtig ist und einen Sinn hat, weil der Gesetzgeber keine Redundanz verwende. Aber wenn im Grundgesetz „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ steht, sollte man die Wissenschaftsfreiheit nicht mehr erwähnen, weil die Doktorandin (oder heißt das jetzt Doktorierende? Promovierende? Egal.) es nicht hinbekommt, dem ganzen einen Sinn zu geben?
Am besten gar nicht erwähnen, und bitte, bitte nicht in der Disputation danach fragen?
II. Die Ablösung der Wissenschaftsfreiheit durch Forschungs- und Lehrfreiheit
Forschungs- und Lehrfreiheit treten damit als Grundrechte selbständig und unabhängig nebeneinander. Ein Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit besteht daneben nicht.
Das ist schlicht falsch.
Denn Forschung ist die Wissensfindung, Lehre ist die Wissensweitergabe. Es sind geschützte Tätigkeiten, konkrete Handlungen.
Kunst und Wissenschaft dagegen sind Kategorien von Wissen und Können.
Kunst ist, wenn ich schön malen, Gitarre spielen, singen, oder auch fotografieren kann. Das definiert die Kunstfreiheit, wann etwas darunter fällt.
Wissenschaft ist die planmäßige Suche nach Wahrheit.
Und beides besagt – ohne dass das mit Forschung und Lehre zu tun hat – dass der Staat nicht vorgeben darf, was Kunst und was Wissenschaft ist. Der Staat darf zum Beispiel nicht sagen, was entartete Kunst ist. Er kann es nicht negativ abgrenzen. Und ebensowenig positiv: Der Staat kann nicht befehlen, dass „Gender“ Wissenschaft zu sein hat. Das hat mit Forschung und Lehre als Tätigkeit gar nichts zu tun.
Außerdem besagen beide, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, dass ich beides zuhause am Küchentisch treiben kann. Beides erlaubt mir, so zu singen, wie es mir gefällt, oder zum Beispiel zu lernen, was ich will: Der Staat darf nicht den Zugang zu beispielsweise Kryptographie beschränken, verbieten, sich mit Kryptographie zu befassen.
Und mir hat er verboten, in Kryptographie zu forschen und zu lehren, weil er abhören will.
Als der Professor mich damals anwies, mein Kryptotelefon zu zerstören, weil er digitale Verschlüsselung nicht dulde (und die Geheimdienste, woran er beteiligt war, analoge Verschlüsselung abhören konnten und abhörten), hat er als Beamter nicht nur mein Recht auf Forschung und Lehre, sondern auch den Besitz des gefundenen Wissens, der erstellten Software verboten und das Recht der Studenten verletzt, das Bauen von Kryptotelefonen bei mir zu erlernen. Denn wir hatten das damals als Programmierübung veranstaltet, kleine Teile des von mir entwickelten Kryptotelefons nachzuprogrammieren – bis der Professor das mitbekam und das sofort verbot.
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind ganz unterschiedliche Dinge. Wissenschaft ist eine Kategorie und ein passives Recht, zu wissen und zu lernen. Forschung und Lehre sind aktive Tätigkeiten.
Das ist einfach Blödsinn, was die da schreibt. Die hat überhaupt nichts verstanden. Die weiß gar nicht, was Wissenschaft ist, und tänzelt da um den Begriff herum.
Lehre
Bildung und Ausbildung haben zunächst zur Aufgabe, den Lernenden fachliche (Spezial-)Kenntnisse zu vermitteln. Das Grundrecht der Lehrfreiheit schützt insoweit vor inhaltlicher und thematischer Einflussnahme des Staates oder der Gesellschaft und ermöglicht damit zugleich inhaltliche und thematische Pluralität. Ist auch die zukünftige relative Bedeutung von spezifischem Fachwissen im Verhältnis zu Qualifikationen wie Einarbeitungs- und Problemlösungsfähigkeit einerseits und Basiskenntnissen andererseits noch weitgehend offen, besteht doch kein Zweifel, dass Fachkenntnisse auch weiterhin einen zentralen Bestandteil von Bildung und Ausbildung und damit der diese vermittelnden Lehrtätigkeiten bilden werden.7 Gleichzeitig bestehen jedoch auch an der Entwicklungsdynamik dieses Fachwissens, seiner kurzen Halbwertszeit und seinem eher exponentiellen denn linearen Wachstum in praktisch allen Bereichen, insbesondere in den Natur- und Ingenieurswissenschaften, keine Zweifel.
Nein.
Auch das ist falsch.
Das liegt daran, dass sie das Prüfungsrecht und Artikel 12 I GG nicht verstanden hat und anscheinend nicht kennt (dazu unten mehr).
Die Lehre ist zweigeteilt.
Da, wo der Staat die Inhalte vorgeben kann, darf und muss, nämlich bei den Berufsabschlüssen, da kann und muss er auch die Lehrinhalte vorgeben, und kann auch von seinen Professoren verlangen, dass sie das lehren, um den Studenten einen Abschluss zu ermöglichen.
Er kann nur Professoren nicht davon abhalten, darüber hinaus zu lehren oder auch abweichende Auffassungen mit zu lehren.
Der Staat kann sehr wohl bei der Ausbildung von Chirurgen (Approbation) oder Verkehrspiloten (Zulassung) vorgeben, was zu lernen und wie zu operieren oder fliegen ist. Man kann sich nicht einfach hinstellen und sagen, wir haben Lehrfreiheit, wir lehren jetzt, dass die Blinddarmentzündung durch Pendeln mit magischen Amuletten zu heilen ist.
Grundrechtsträger
Eine der wichtigsten Fragen zu einem Thema wie dem solchen wäre: Wer ist Träger des Grundrechts?
Der Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung nicht unbedingt:
Art 5 Abs 3 GG
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Nicht eingeschränkt, also jeder?
Schauen wir mal, was sie dazu (ab)schreibt:
Hailbronner sieht in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG neben der Kunstfreiheit zwei getrennte Grundrechte mit eigenständigen Norm- und Schutzbereichen verankert, gekennzeichnet durch eine „grundsätzliche Andersartigkeit von Inhalt und Schranken“437. „Die allgemeine Wissenschaftsfreiheit für jedermann ist von der Freiheit von Forschung und Lehre zu trennen“438, auf die sich allein staatliche Amtsträger berufen können.4
Das ist Blödsinn.
Ich weiß nicht, ob Hailbronner das wirklich so geschrieben hat, aber auch wenn er es geschrieben hat, ist und bleibt es Blödsinn. Papier und Juristen sind geduldig.
Denn ein Grundrecht kann nicht davon abhängen, dass der Staat es einem verleiht oder zugesteht, indem er einem ein Amt verleiht. Ein Grundrecht wäre ja keines, wenn der Staat selbst willkürlich aussuchen dürfte, wer es haben soll. Denkt einfach mal aktuell an den Versuch in Rheinland-Pfalz, einfach alle AfD-Mitglieder vom Beamtentum und damit von der Professur auszuschließen.
Oder denkt mal an den Kasseler Biologie-Professor Ulrich Kutschera der wegen Beleidigung von Homosexuellen verurteilt (und in der Berufung freigesprochen) wurde, weil der sich im Radio geäußert hatte und das Amtsgericht meinte, die Freiheit von Forschung und Lehre gelte nur auf dem Campus.
Oder die Fälle, in denen der AStA oder die Antifa Terror gegen Bewerber machen.
Und seit wann hätte irgendein korruptes inkompetentes verlogenes Auswahlgremium (wie ich es schon erlebt habe) darüber zu befinden, ob jemand ein Grundrecht hat? Seit wann ist ein Grundrecht kontingentiert und mit Frauenquoten verbunden?
Wie kommt man auf so eine offenkundige Schwachsinnsidee, außer durch Korruptionsinteressen?
Dazu:
Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]).
Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat […] ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als “etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes” (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis.
BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [112, 113]
Und diese Freiheit von jeglicher staatlicher Ingerenz gäbe es ja nicht, wenn man daran gebunden wäre, vorher vom Staat eingestellt zu werden, weil dann der Staat
- schon durch die Stellen, Fächer und Finanzierung beeinflussen könnte, was erforscht wird und was nicht,
- was wir ja schon längst haben, nur noch nach linker Gesinnung eingestellt wird,
- noch noch nach bestimmten Meinungen eingestellt wird, also nur noch Professor wird, wer stramm für Gender und menschgemachte Klimaerwärmung ist, damit man hinterher sagen kann „Es besteht ein Konsens“.
Damit nämlich würde man selektiv durch die Auswahl der genau das tun, was verboten ist, nämlich bestimmte Theorien wie Geschlechtsssausen oder Klimapanik herauszugreifen und alle andere abzuschalten.
Die Freiheit von Forschung und Lehre steht jedem zu. Genau wie die Pressefreiheit darf sie nicht von einer wie auch immer gearteten staatlichen Zulassung oder Institutionalisierung abhängen.
Alle drei, Forschungs-, Lehr-, Pressefreiheit hängen nicht von der Stellung oder einem Posten, schon gar nicht von einer staatlichen Zulassung ab, sehr wohl aber von einer nachhaltigen, planmäßigen, systematischen Tätigkeit.
Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit, die jeder immer hat, und selbst dem letzten Idioten auch dann zusteht, wenn er noch nie gesprochen hat und zum ersten Mal in seinem Leben etwas sagen will, trotzdem dabei sofort Meinungsfreiheit hat, kann man nicht einfach kommen und sagen, och, ich schreib’ heute mal einen Blogartikel und will dafür Pressefreiheit oder ich hätte mal ausnahmsweise Lust, einen Frosch zu quälen, das müsste doch unter Forschungsfreiheit fallen. Es muss auf Dauer angelegt und nachhaltig sein, systematisch und planvoll.
Aber: Es hängt nicht von der Stellung ab. Es hängt allein von dem Unterfangen, auch nur dem konkreten Willen dazu hab, es zu tun. Von der Tätigkeit.
Sonst könnte ja (s.u.) ein Prüfling nicht seine Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit gegen den Prüfer durchsetzen.
Aber: Obwohl das eine der wichtigsten, wenn nicht die wichtigste Entscheidung zur Freiheit von Forschung und Lehre überhaupt ist und die Formulierung deutlich und griffig wie nie, die Mutter aller Forschungsfreiheitsentscheidungen, taucht die, taucht das Wort „Ingerenz“ in der ganzen Dissertation überhaupt nicht auf.
Warum nicht?
Hochschulprüfungen
(Seite 214)
II. Die thematische, inhaltliche und methodische Freiheit als Gewährleistungsinhalt der Lehrfreiheit Rechtsprechung und Literatur sind sich weitgehend einig, dass Art. 5 Abs. 3 GG neben dem elementaren Recht, Lehrveranstaltungen abhalten zu dürfen, jedenfalls die Freiheit verbürgt, Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltung zu bestimmen und wissenschaftliche Lehrmeinungen zu äußern.138 Dem entspricht die einfachgesetzliche Umschreibung der Lehrfreiheit in § 4 Abs. 3 HRG und in den Hochschulgesetzen der Länder139. Mehrheitlich versteht man zudem die Abnahme studienbegleitender oder -abschließender Prüfungen – die Bestimmung des Prüfungsgegenstandes, die Durchführung und die Bewertung der Prüfungsleistungen – als durch die Lehrfreiheit geschütztes Recht des Lehrenden,140 nicht hingegen die Bestimmung der Prüfungsform (Klausur, Hausarbeit,mündliche Prüfung).141 Wilhelm K. Geck zählt darüber hinaus auch die freie Wahl von Zeit und Ort der Lehre zum Gewährleistungsinhalt.142 Dies wirft ebenso wie die Annahme, die Lehrfreiheit vermittle dem Lehrenden das Hausrecht für die Dauer seiner Lehrveranstaltung,143 die weitere Frage auf, ob und inwieweit das Grundrecht zur Inanspruchnahme von Rechtsgütern Dritter be-
rechtigt.[…]
Ein generelles Recht, Gegenstand und Ablauf der Prüfungen zu bestimmen, findet in den Funktionen der Freiheitsgarantie, speziell ihrer (Aus-)Bildungsfunktion, hingegen nicht seinen Grund. Insoweit ist vielmehr zwischen den von Hochschule oder Staat organisierten Examina einerseits und den auf Initiative der Lehrenden durchgeführten Prüfungen andererseits zu differenzieren. In der Vergangenheit hat man den Lehrenden die Prüfungsfreiheit bei der Durchführung der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Examina zugespro-
chen, um ihnen eine Einschätzung des eigenen Vermittlungserfolgs und darauf aufbauend eine Überprüfung des gewählten didaktischen Konzepts zu ermöglichen.150 Voraussetzung hierfür ist jedoch lediglich die Kenntnis der Prüfungsergebnisse; die Gestaltung der Prüfung und ihre Abnahme sind nicht erforderlich.[…]
Dass der alte Grundsatz „Wer lehrt, prüft“ gleichwohl in vielen Fällen Geltung beanspruchen kann, ist Konsequenz des allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzips sachgerechter Verwaltung. Vor allem Prüfungen zum Abschluss einzelner Lehrveranstaltungen, in denen nicht ein allgemein definierter Kenntnisstand, sondern speziell die in einer konkreten Lehrveranstaltung erzielten Lernerfolge getestet bzw. die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen bewertet werden sollen, werden in der Regel allein die Lehrenden selbst sachangemessen gestalten und beurteilen können.
Grottenfalsch. Völliger Blödsinn.
Ich hatte damals einen ganzen Aktenordner voller Entscheidungen, in denen das Gegenteil steht. Ich habe sogar noch meine alten Prüfungsrechtswebseiten aus der Zeit, bevor ich das Blog aufgesetzt habe, online. Sind zwar veraltet und nicht mehr gepflegt, aber die Dissertation ist ja auch von 2004.
Die hat keinen blassen Schimmer, wovon sie da redet.
- Prüfung ist nicht Teil von Forschung und Lehre, und auch nicht dieser Grundrechte.
Warum?
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. In Forschung und Lehre ist der Forscher, der Lehrer, der Grundrechtsträger, der sich gegen staatliche Eingriffe wehrt.
Eine Prüfer ist aber ein hoheitlicher Akt. Da tritt der Professor nicht als Grundrechtsträger, sondern als Teil der Exekutive, als Grundrechtsverpflichterer auf, während der Prüfling der Grundrechtsträger ist.
Ein Prüfer hat in einer Prüfung selbst gar keine Rechte, weil ihn das Prüfungsrecht in seinen Rechten ja auch überhaupt nicht tangieren kann. Und weil er sich neutral verhalten muss, was aber nicht ginge, wenn er eigene Interessen wahrnähme. Das einzige eigene Recht, das ein Prüfer in Prüfungen geltend machen kann, ist, gegenüber anderen Kollegen nicht im Übermaß zu Prüfungen herangezogen zu werden. Der Prüfer hat in Prüfungen die Rechte der Prüflinge zu wahre und nicht seine eigenen.
Dazu gibt es Rechtsprechung.
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Besonders wichtig die Fundamentalentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht von 1991, als das Bundesverfassungsgericht noch bei Verstand und Rechtskunde war. (Die, auf die ich mich in meiner Beschwerde gestützt und verlassen hatte.)
Alle Prüfungen, die Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat alle wesentlichen Punkte selbst zu regeln und kann nur die Einzelheiten an die Verwaltung delegieren, damit die eine Verwaltungsverordnung (=Studienplan, Prüfungsordnung) erlässt und veröffentlicht. Die Lehrfreiheit umfasst nicht auch das Recht festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Prüfungsnachweis erfolgt..
Weil alle staatlichen berufsbezogenen Prüfungen – und zwar nicht nur die harten Zugangsprüfungen wie Promotion, Staatsexamen und Approbation, sondern auch die weichen Noten, die nur den Wettbewerb gegenüber anderen beeinflussen – in das Grundrecht der Berufsfreiheit, Artikel 12 I GG eingreifen.
Der Staat darf deshalb überhaupt nur das abprüfen, was zum Schutz der Öffentlchkeit erforderlich ist, und nicht, damit irgendein Prüfer sich die Eier schaukeln oder seine Studis willkürlich aussieben oder das Gendern verlangen, Gesinnungen überprüfen oder so etwas kann. Prüflinge sind nicht die Laborraten und das Spielmaterial des Prüfers.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Dazu kommt noch die „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts, die besagt, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss und nicht der Verwaltung überlassen kann, weil nur so der demokratische Einfluss des Wählers möglich ist.
Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass der Prüfer die Prüfungsinhalte und -anforderungen selbst bestimmt. Was erzählt die da für einen Quatsch?
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Und genau das findet sich auch in Literatur und weiterer Rechtsprechung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat klar gesagt, dass ein Prüfer nicht wirksam prüfen kann, wenn er nicht vorher die gesetzlichen Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe zur Kenntnis genommen hat.
In einem der Prüfungsrechtsbücher – Name fällt mir jetzt nicht ein, ich glaube, es war das dünne gelbe mit dem roten Streifen – steht das auch wunderbar drin (aus dem Gedächtnis sinngemäß und mindestens wortähnlich:
Geprüft wird nicht, was gelehrt wurde, sondern was zu lernen war.
Der Prüfungsstoff richtet sich nicht nach dem, was in der Vorlesung dran war, sondern nach dem, was im Studienplan steht. Und der Lehrer hat deshalb seine Vorlesung nach dem Studienplan und nicht die Prüfung nach seiner Vorlesung auszurichten.
Völliger Blödsinn, was die da auftischt.
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Und deshalb darf ein Prüfer auch nicht anhand seiner Musterlösung prüfen. Er darf nicht auf Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen oder dem, was er für allein richtig hält prüfen.
Der Prüfling hat einen Antwortenspielraum. Und wenn der Prüfling eine „vertretbare“ (z. B. in der Literatur vertretene) und mit gewichtigen Gründen versehene Antwort gibt, muss sie als richtig gewertet werden, auch wenn sie dem Prüfer nicht passt.
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Alles das habe ich um 2002 (genaues Datum müsste ich raussuchen) vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgetragen.
Und außerdem, dass man in Deutschland gar nicht durch die Promotion fallen kann, weil es in Deutschland keine Promotion gibt. Man kann in Deutschland gar nicht im Rechtsssinne promovieren, weil auch Promotion und Habilitation gewöhnliche Hochschulprüfungen sind, die der gesetzlichen Grundlage bedürfen, und (damals, habe es nicht mehr verfolgt) in keinem einzigen Bundesland die Promotion hinreichend geregelt, teils nicht einmal erwähnt war. Die Promotion hat nicht mal den Stellenwert eines Karnevalsordens, weil der Karnevalsorden nicht von Art. 12 I GG ausgeschlossen wird.
Und wisst Ihr, was mir der Vorsitzende – selbst Jura-Professor – damals dazu sagte?
Der sagte, ich hätte völlig recht, und hätte das alles exakt richtig verstanden. Alles richtig. Passiere ihnen sehr selten, dass einer käme, der das Prüfungsrecht verstanden hätte.
Aber Recht gäben sie mir trotzdem nicht, denn die Konsequenz daraus wäre, dass auf Jahre hinaus und womöglich für immer niemand mehr promovieren könne, weil nicht damit zu rechnen wäre, dass der Gesetzgeber das überhaupt hinbekäme. Und das könne ja keiner wollen. Deshalb bleibe es bei den Karnevalsorden und ich hätte Pech gehabt, würde da geopfert.
- Es stimmt auch nicht, dass der Lehrer der Prüfer sein muss.
Er kann zum Beispiel wegen Befangenheit abgelehnt werden, oder krank oder überlastet sein, dann müssen andere Prüfer ran.
Verfassungsrechtlich völliger Quatsch, was die da schreibt. Da gab es damals schon stapelweise Rechtsprechung – allerdings bei den normalen Prüfungen, nicht Promotion und Habilitation – die das klarstellt, dass der Dozent die Inhalte, die Anforderungen, die Prüfungsmaßstäbe nicht festlegen kann, sondern das der Gesetzgeber und nachrangig die Prüfungsordnung festlegen müssen.
Eine Ausnahme gilt lediglich bei den sogenannten „vorlesungsbegleitenden“ Prüfungen (Übungsblätter, Hausarbeiten usw.), bei denen dann der Dozent tatsächlich selbst bestimmen darf.
Wertung
Das ist die Milchmädchenrechnung unter den Schwafeldissertationen. So eine Frauenquotendurchwinkpromotion.
Das ist nicht nur inhaltsloses Geschwurbel, das strotzt auch noch vor Fehlern. Die hat überhaupt nichts verstanden und versucht sich da mit juristischem Dogmatikgefasel im Wald zurechtzufinden. In einem Prüfungsrechtsstreit würde die untergehen. Das Ding ist völlig unwissenschaftlich.
Ich halte diese Dissertation für eine typische Fake-Dissertation, mit leerem Geschwafel aufgepumpt und darauf gebaut, dass niemand sie jemals lesen würde.
Wie ich dazu komme, mir so ein Urteil zu erlauben?
Na, natürlich juristisch:
„Einem Werk kann allerdings nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt. All das mag ein Werk als fehlerhaft im Sinn der Selbstdefinition wissenschaftlicher Standards durch die Wissenschaft
ausweisen. Dem Bereich der Wissenschaft ist es erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen oder
Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein.”Bundesverfassungsgericht, Beschluss des 1. Senats vom 11.1.1994, 1 BvR 434/87 = BVerfGE 90, 1
Der Knackpunkt ist: Was ist der Grund dafür? Was steckt hinter dieser Promotion?
Und genau wie bei der Frage, warum die damalige Verfassungsrichterin und Genderprofessorin Susanne Baer meine Beschwerde damals ohne Begründung nicht angenommen hatte, komme ich hier auf zwei alternative Erklärungen, von denen ich mir noch nicht sicher bin, welche stimmt.
Variante 1: Einfach zu blöd
Könnte es sein, dass die Leute schlicht und einfach zu blöd und mit allem außerhalb ihrer kleinen Faselparzelle überfordert sind? Dass die einfach mit Prüfungs- und Wissenschaftsrecht und dem ganzen Juristengehampel überfordert sind?
In den 90er Jahren war das Bundesverfassungsgericht noch fit und gut in Prüfungsrecht (worauf ich mich verlassen hatte, sonst hätte ich so eine Streitnummer erst gar nicht gewagt). Der letzte Richter, der sich (für mich ersichtlich) mit Prüfungsrecht auskannte und ordentlich urteilen konnte, war Brun-Otto Bryde (2001 bis 2011), Vorgänger von Susanne Baer.
In einem anderen, kurz nach meinem eingereichten (ersichtlich an dem etwas höheren Aktenzeichen), inhaltlich ähnlichen, aber weit weniger komplexen Habilitationsstreit, in dem es nur noch um die Ehre ging, weil der Beschwerdeführer bereits in Pension war, hat Bryde korrekt entschieden und dem Prüfling Recht gegeben, entsprechend der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Offenbar hat meine Beschwerde auch bei Bryde gelegen, und muss auch gute Chancen gehabt haben, weil nicht nur alle Juristen, denen ich meine Beschwerde gezeigt habe, sie für eigentlich wasserdicht und unablehnbar hielten, sondern weil ich sie 2008 eingereicht hatte. Und wenn sie erst einmal so lange liegt, bis 2012, hat sie eigentlich schon alle Hürden hinter sich gelassen, alle Ablehnungsprüfungen hinter sich. Alles, was schief gehen kann, geht vorher schief.
Dann habe ich wohl einfach zeitlich Pech gehabt, weil die Habilitationsentscheidung wohl Brydes letzte war und der Fall an seine Nachfolgerin, Susanne Baer übergeben wurde. Und von der habe ich nie irgendwas ernstlich verfassungsrechtliches oder etwas jenseits von Artikel 3 gelesen. Im Gegenteil: In der Auskunftsklage an die Humboldt kam ans Licht, dass ihr Gender-Studiengang ein ziemlicher Schwindel war, dass der nicht einmal hätte zugelassen werden dürfen, unrichtige Angaben dazu bestanden, dass auch eine Medizinerin daran teilnähme, und das nicht entfernt den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprach. Wie hätte sie entscheiden können oder wollen, wenn sie das nicht einmal in ihrem eigenen Studiengang versteht? Warum sollte sie ein Entscheidung machen, mit denen sie ihren eigenen Studiengang ins Aus schießt? Die teilen einem den Richterwechsel ja auch nicht mit, damit man Befangenheitsantrag stellen könnte.
Schaut man sich nun diese Dissertation an, dann kann nicht nur die Verfasserin inkompetent sein, sondern auch die Prüfer müssen es sein. Also auch Voßkuhle.
Könnte es also sein, dass mit Bryde die Ära der alten 90er-Richter zu Ende ging, die noch juristisch profund und sachkundig waren, und nach Sachlage entschieden haben, und mit Dreier, seinem Ersatz Voßkuhle und Baer die SPD-berufenen Schwätzer Einzug hielten, die nicht mehr die Grundrechte in ihrer Breite beherrschen, sondern nur noch spezialisierte Agenden verfolgen und mit Gesinnung kommen?
Und dass jetzt deren Nachfolgergeneration, nämlich deren Doktorandinnen Frauke Brosius-Gersdorf und Ann-Katrin Kaufhold von derselben Sorte nachrücken sollen?
Gut, zugegeben, die Dissertation ist 20 Jahre alt. Das ist eine lange Zeit.
Aber glaubt jemand ernsthaft, dass eine – und Kaufhold käme ja in den 2. Senat, der dafür zuständig wäre – die so einen Haufen Mist schreibt, in der Lage wäre, eine Verfassungsbeschwerde zum Prüfungsrecht zu bearbeiten?
Kurz nachdem ich 2012 nach Berlin gezogen war, kam ich mit einem Berliner Landespolitiker ins Gespräch, der direkten Draht zum Richterwahlausschuss hatte. Und der sagte mir, das laufe ganz katastrophal: Die Rechtsprechung werde völlig von links unterwandert und übernommen, man würde überhaupt nicht mehr auf Sachkunde und Erfahrung, sondern nur noch nach Gesinnung einstellen.
Das würde nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich exakt zum Wechsel von Bryde zu Voßkuhle/Baer passen. Dass die alle nicht mehr Verfassungsrechtsprechung können, sondern nur noch Agenda-Durchwinken machen.
Ich habe ja aufgezeigt, dass eine Reihe von Verfassungsgerichtsentscheidungen gefälscht war, dass man im Rahmen der „strategischen Prozessführung“ Verfassungsbeschwerden auf Bestellung aus dem Freundeskreis oder direkten Umfeld, mindstens einmal wohl sogar aus deren eigenem Büro schrieb, damit die politisch entscheiden konnten, und dann noch passende Beschwerdeführerdarsteller gecastet hat, die nur ihren Namen dazu hergaben.
Denkt man das konsequent weiter, würden nicht nur die Verfassungsbeschwerden von diesen Leuten da draußen geschrieben, sondern die Entscheidungen auch gleich. Dann müssten „Verfassungsrichter“ gar nichts mehr können als zu unterschreiben, was man ihnen hereinreicht.
Variante 2: Absicht?
Es könnte natürlich sein, dass das alles auch einfach Absicht ist.
Es ist ja schon lange offensichtlich, dass von unseren Grundrechten überhaupt nichts mehr übrig ist, dass die alle längst inhalts- und wirkungslos gemacht wurden, und die Grundrechte vom Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat umgedreht wurden zu Abwehrrechten des Staats gegen den Bürger oder Durchsetzungsrechten.
Dazu kommt, dass man ja mit höchster Intensität daran arbeitet – etwa in dem eine Schrumpfpartei wie die SPD 25% des 2. Senats vorschlagen können soll, die deutlich größere AfD aber gar keinen – die Demokratie völlig abzuschalten und durch eine kommunistische Sowjetunion zu ersetzen. Ich hatte ja schon geschrieben, dass das Bundesverfassungsgericht in eine von den Parteien gesteuerten obersten Sowjet verwandelt wurde. Einige Leser schrieben dazu, dass sie das Bundesverfassungsgericht immer mehr an den Wächterrat im Iran erinnere.
Ich hatte ja damals bei und seit der begründungslosen Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde den Verdacht, erhärtet durch die tatsächlichen Zustände an der Humboldt-Universität, dass da ein Verfassungsputsch läuft und meine Beschwerde da sehr ungelegen kam, weil sie (siehe oben) darauf hinauslief, klare und gesetzliche Anforderungen für die Promotion durchsetzen. Die Uni Karlsruhe hatte ja selbst überhaupt nicht artikulieren können, was sie eigentlich erwartet und was die Prüfungsaufgabe ist, und der Doktorvater selbst hatte – ohne Ironie, in voller Überzeugung – gesagt, dass eien Dissertation genau dann eine solche sei, wenn er als ordentlicher Professor dafür halte: Totale Willkür.
Will man genau das durchsetzen?
Dass alle Posten, Grade, Prüfungen nur noch willkürlich nach Gesinnung und Parteikonformität vergeben werden?
Wissenschaftsfreiheit – Ja, natürlich, aber nur für Professsoren, und wer Professor ist, bestimmen wir?
So wie
Meinungsfreiheit – Ja, klar, aber was Meinung ist, bestimmen wir. Hass ist keine Meinung, und was Hass ist, legen wir täglich neu fest?
Pressefreieheit – Ja, klar, natürlich. Aber Du brauchst einen Presseausweis, und wer den bekommt, das bestimmen wir?
Anders gefragt:
Ist die nicht zu blöd, die Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit zu finden, sondern wird die absichtlich nicht zitiert, weil man sie ändern will?
Bei Judith Butler und irgendwo bei Baer habe ich diese Formulierungen gelesen, dass Richter sich nicht an schriftliche Gesetze halten sollen, weil die alle männergemacht und damit frauendiskriminierend seien, sondern man nach subjektivem Gerechtigkeitssinn entscheiden solle und die Rechsprechung durch „subversiv veränderte Wiederholungen“ verändern solle?
Machen die da genau das?
Geht es genau darum, dass eben nicht der Gesetzgeber festlegt, was eine Promotion ist, sondern die lokale Willkür darüber entscheidet? Als das Prinzip einer Räterepublik, bei der die Fakultäten quasi Räte bilden, die völlig willkürlich und nach Belieben – und damit nach Gesinnung, Quote, Parteizugehörigkeit und Korruption entscheiden, wer promoviert wird?
Und wurden diese zwei Herzchen Brosius-Gersdorf und Kaufhold genau dafür entsandt, diese Grundrechte weiter abzubauen und auf Sozialismus, Kommunismus und Räterepublik umzubügeln?
Und natürlich, wie berichtet wurde, die AfD abzusägen, damit rot-rot-grün schlagartig die Mehrheit hat und putschen kann?
Immerhin…
sehe ich jetzt wieder etwas klarer, in welchem mentalen und intellektuellen Zustand das Bundesverfassungsgericht 2012 war. Voßkuhle war bei mir zwar nicht Richter, aber Vorsitzender des zweiten Senats. Und wer so einen Schwachsinn als Dissertation annimmt, kann nicht auch meine inhaltlich gegenteilige Verfassungsbeschwerde annehmen – entweder, weil er sie nicht versteht, wenn er auf die Dissertation schon hereingefallen ist – oder weil er das politisch nicht will.
Außerdem wäre das blöd gewesen, wenn es zur großen Entscheidung vor 8 Richtern gekommen wäre und Voßkuhle eine Entscheidung hätte treffen müssen, die eben jener Dissertation in allen Punkten widersprochen hätte.
Es bleibt spannend.
Mal sehen, wie die CDU da weiter macht.
Ich stehe da jederzeit gerne für Auskünfte und Akten bereit und auch um die Auswirkungen unfähiger linker Richterinnen, die von rot-grün vorgeschlagen werden und vom Richterwahlausschuss auf faule Weise ins Gericht geschmuggelt wurden, darzulegen. Auch meine Erkenntnisse zu fingierten und gecasteten Verfassungsbeschwerden, mit denen man sich politische Entscheidungen anmaßt und den Grundsatz „wo kein Kläger, da kein Richter“ bricht. Auch vor dem Bundestag. Die entsprechenden Leute vom Wahlausschuss kennen mich ja noch von der Auskunftsklage.
Nachtrag: Einen Punkt habe ich noch vergessen.
Ich war in den 2000er-Jahren wegen der oben verlinkten Prüfungsrechtsseiten sehr bekannt und erhielt damals fast jeden Tag einen Anfruf von irgendwem, mal Prüflinge, die Hilfe suchten, mal Rechtsanwälte, die Rat bei ihren Tätigkeit brauchten, auch Richter, die mal anfragten. Prominentester Anrufer war Norbert Niehues, Autor eines Buches über Prüfungsrecht und Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht für das Thema, der mir sagen wollte, dass er das gut findet mit den Webseiten, und mit dem ich mich über eine halbe Stunde über Prüfungsrecht unterhalten habe.
Außerdem hatte ich damals noch Kontakt zu einem führenden Prüfungsrechtsspezialisten und Buchautor.
Und von mehreren Juristen habe ich das gleiche erfahren, und das fand sich auch in der Literatur als Kommentar (irgendwo gab es einen Aufsatz mit „Zurückrudern“ in der Überschrift):
Es gab in den Neunzigern bis ungefähr 2002, 2003 ein sehr starkes, prüflingsfreundliches Prüfungsrecht, vor allem durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1991. Darauf hatte ich mich verlassen und zunächst gedacht, meine Klage sei wasserdicht bei den vielen Fehlern und Unterlassungen der Uni. Anfangs habe ich ja auch gewonnen.
Dann tat es aber einen Schlag, viele Richter wurden auch ersetzt, und nichts ging mehr.
Besagter Rechtsanwalt, anerkannter Spitzenexperte, sagte mir, dass er es nicht verstehe, aber auf einmal gewinne er gar nichts mehr, verliere er jeden Prozess. Alles, was er vortrage, wirke nicht mehr, bliebe wirkungslos, die Gerichte setzten sich über alles hinweg und urteilten nur noch willkürlich und gegen die Prüflinge.
Auch in der Literatur gab es verschiedentlich kritische Kommentare, warum man das Prüfungsrecht wieder fallen lasse.
Das ging alles zu orchestriert.
Wenn man das mit heutigem Wissen betrachtet, entsteht der Eindruck, dass so ungefähr ab 2003 oder etwas später das Prüfungsrecht systematisch abgesägt und ganz bewusst auf völlige Willkür umgestellt wurde.
Das könnte mit einem Putsch, mit einer Unterwanderung der Justiz zu tun haben.