Ansichten eines Informatikers

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden …

Hadmut
17.4.2024 13:33

… dass es – entgegen der unter Juristen und besonders Richtern verbreiteten Ansicht – doch noch erlaubt ist, die Bundesregierung zu kritisieren.

Beschwerdeführer war, soweit ersichtlich, Julian Reichelt, und, wenn ich das richtig verstanden habe, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel.

Dazu die Pressemitteilung und die Entscheidung (Beschluss) des Bundesverfassungsgerichts.

Im August 2023 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf der Kommunikationsplattform „X“ die Kurznachricht „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“. In der Kurznachricht verlinkt war der Artikel eines Online-Nachrichtenmagazins mit der Überschrift „Deutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe für Afghanistan“. Das Kammergericht untersagte dem Beschwerdeführer auf Antrag der Bundesregierung die Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“ Die Äußerung sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie verfehlt erkennbar den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungsäußerung. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Indem das Kammergericht für seine Beurteilung die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des Kurznachrichtentextes.

[…]

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

1. a) Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

b) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Auszugehen ist stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Werturteile ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter.

Es ist abgrundtief peinlich, dass man eine solche – demokratische! – Selbstverständlichkeit noch durch ein Bundesverfassungsgericht gegenüber Juristen klarstellen lassen muss.

Ich habe es schon oft erlebt, und auch schon einige Male in Form von Zuschriften oder Twitter-Kommentaren erlebt, dass viele Juristen glauben, nur sie könnten Gesetze auslegen, kommentieren, Rechtsstandpunkte dazu einnehmen. Dabei habe ich es schon so oft erlebt, dass gerade Juristen dies nicht können, oder es zumindest nicht richtig tun.

Solche Rechtsgebiete sind einer der besonderen Fälle, in denen der engangierte Amateur bessere Ergebnisse als der Profi erzielen kann.

Und dafür gibt es hier auch reichlich Gründe.

  • Ein Grund ist das Machtgehabe der Juristen. Es gibt bei den Juristen fast kein „falsch“ und „richtig“, sondern nur die „vertretbare Meinung“. Heißt: Die betreiben keine Rechtsfindung, sondern entscheiden nach Lust und Laune, und betreiben dann Begründungsfindung, um ihre Entscheidung mit etwas Blabla und Rabulistik, meist sogar mit der Willkür der im Studium erlernten Dialektik, mit derselben Begründung nach Bedarf eine Meinung und deren Gegenteil vertreten zu können, als „vertretbar“ hinzustellen. Rechtsprechung ist oft nur noch mit Rabulistik verkleidete Willkür.
  • Juristen haben von Berufs wegen oft eine ziemlich schlampige Arbeitsweise, denn sie lesen die Urteile in der Sache oft nicht mehr, sondern nur noch die auf einen Halbsatz zusammengedampften Zitate in den Kommentaren, was häufig schief geht.
  • Juristen haben oft keinen Überblick über die Rechtsprechung und sehr oft erstaunlich wenig Ahnung selbst von ihrem Rechtsgebiet. Die kennen – mehr oder weniger – die Gesetze, jedenfalls die paar Paragraphen, mit denen sie häufig zu tun haben, und auch noch die Kommentare dazu, aber oft nicht die Rechtsprechung.

    Das hat damit zu tun, dass sie diesen Arbeitsaufwand auch nicht mehr betreiben können, weil da längst ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand, sich auf dem aktuellen Stand zu halten, und dem tatsächlichen, erwerbsförderlichen Arbeiten besteht. Das Problem ist mir nicht unbekannt, genau das ist ja der Grund, warum ich vor vielen Jahren das Penetration Testing aufgegeben habe – der Arbeitsaufwand, sich auf dem Stand des Wissens zu halten, steht in keinem Verhältnis zum Einkommen, das man in der dann noch verbleibenden geringen Zeit erwirtschaften kann, sofern man nicht ausschließlich und nur das macht und in einem Team arbeitet, in dem sich jeder auf etwas spezialisiert.

    Das ist mir gerade auch aufgefallen, als die Staatsanwalt wegen eines Blogartikels hinter mir her war: Die wissen eigentlich gar nichts vom Äußerungsrecht, agieren im Blindflug, und kennen die Verfassungsrechtsprechung überhaupt nicht. Die ballern blind drauf los und warten es ab, ob derjenige sich wehren kann. Und das können die meisten Laien nicht, und viele Anwälte haben die Schnauze voll, machen keine Vertretung im Äußerungsrecht mehr.

  • Massive Inkompetenz: Die Qualität von Juristen und die Anforderungen in der Ausbildung sind drastisch gefallen. Richter werden nicht mehr nach Befähigung, sondern nach Parteibuch, und wichtiger noch, nach Gesinnung eingestellt. Man will ja gar keine fähigen Richter mehr, sondern welche, die so entscheiden, wie die Partei es will.
  • Arbeitsüberlastung und miserable Arbeitsbedingung: Selbst wenn sie noch wollten und persönlich auch könnten, eine ordentliche Rechtsprechung ist unter diesen Arbeitsbedingungen ja auch gar nicht mehr möglich.
  • Korruption: Wer nicht entscheidet, wie politisch gewollt, macht keine Karriere mehr.

Beachtlich ist aber auch ein verfahrensrechtlicher Schritt, ich zitiere mal die Legal Times Online:

Rechtsweg erschöpft – BVerfG weicht von BGH ab

Bemerkenswert ist der BVerfG-Beschluss auch deshalb, weil die Richter ungewöhnlich schnell über Reichelts Verfassungsbeschwerde entschieden und sie nicht für unzulässig hielten. Reichelt hätte nämlich noch die Möglichkeit gehabt, gemäß §§ 936, 924 Zivilprozessordnung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Auch hätte das BMZ zur Erhebung der Klage in der Hauptsache verpflichtet werden können. Gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor erfolglos den kompletten Rechtsweg beschritten hat.

Die Richter der 1. Kammer wendeten aber Satz 2 an, wonach das BVerfG sofort über eine Sache entscheiden kann, “wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde”. Sowohl das Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache als auch das Widerspruchsverfahren und eine mögliche anschließende Berufung waren für Reichelt laut BVerfG hier aussichtslos. Im Eilverfahren hätte zunächst wieder das LG Berlin (unter Berücksichtigung der Auffassung des KG) und danach erneut das KG entschieden. Reichelt habe sich nicht darauf einlassen müssen, hier erneut zu verlieren. Das Hauptsacheverfahren hielt das BVerfG für unzumutbar. Hier wäre letztinstanzlich der Bundesgerichtshof zuständig gewesen. Warum es aussichtslos erscheint, dass dieser Reichelt schließlich Recht geben könnte, bleibt in dem Karlsruher Beschluss unklar.

Was sehr deutlich zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht hier entscheiden wollte.

Aus der Entscheidung:

Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 ff.>; 85, 1 <14 ff.>; 93, 266 <293 ff.>; 99, 185 <196 ff.>; 114, 339 <348>; 152, 152 <186 f. Rn. 80 f.>), hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats (vgl. BVerfGE 93, 266 <292 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 – 1 BvR 1565/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2009 – 1 BvR 917/09 -, Rn. 24).

Was man auch als Tritt in den Hintern von Nancy Faeser und Thomas Haldenwang auffassen und darin den Grund sehen könnte, warum das Bundesverfassungsgericht entscheiden wollte und da vielleicht einfach die nächstbeste Gelegenheit ergriffen hat. Denn Faeser und Haldenwang faseln ja gerne von der Delegitimierung des Staates. Und ich habe den Eindruck, dass es dem Bundesverfassungsgericht gerade darum ging. Der Staat hat keinen Ehrenschutz und kein Persönlichkeitsrecht, auch wenn Faeser und Haldenwang genau darauf hinauswollen, sondern der Staat hat auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.

Zwar dürfen grundsätzlich – wie sich ausweislich § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB etwa in der Schutznorm des § 185 StGB niederschlägt – auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>; 124, 300 <332 ff.>). Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 148, 11 <30 Rn. 59>; 154, 320 <338 Rn. 52>; 162, 207 <232 Rn. 79>). Tritt der Zweck, die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, erlangt der Einfluss von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher gesteigerte Bedeutung (vgl. BVerfGE 28, 191 <202>; 93, 266 <291>). Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>) ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <292 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011 – 1 BvR 917/09 -, Rn. 24; vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 -, Rn. 12).

Als hätten sie schon lange gewartet, Faeser in den Hintern zu treten, und jetzt endliche die Gelegenheit gefunden.

Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; 124, 300 <345>; stRspr). Fachgerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der angegriffenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 124, 300 <345>). Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; 124, 300 <345>).

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(1) Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; 124, 300 <345>). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>; 114, 339 <348>). Auszugehen ist stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 67, 213 <229 f.>; 93, 266 <295 f.>; 124, 300 <345>). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 -, Rn. 15; vom 24. November 2023 – 1 BvR 1962/23 -, Rn. 4).

Und das ist dann ein Tritt in den Hintern des juristischen Mainstreams, die ja mehr und mehr davon ausgehen, dass Äußerungen nach der Opfertheorie allein vom Standpunkt des Betroffenen zu sehen seien.

Und der ist auch wichtig:

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <13 f.>; 82, 272 <281>; 54, 208 <215>; 43, 130 <136 f.>). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 94, 1 <8>), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>; 124, 300 <320>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 -, Rn. 16). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 – 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn.13; vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 -, Rn. 13). Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>).

Und das zeigt mir, dass das Bundesverfassungsgericht da etwas loswerden wollte. Denn das hat ja eigentlich nichts mit dem Streitfall zu tun, wo es ja um Kritik am Staat und nicht an einer Person ging. Offenbar wollten die Richter unbedingt an die lange bestehende ständige Rechtsprechung erinnern.

Vom Irrenhaus

Mir ist noch etwas anderes aufgefallen.

Entscheidungsrelevant sind ja in Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen immer nur die Begründungen, die vom Bundesverfassungsgericht selbst kommen, die dann meist unter II. oder B. anfangen. Denn anfangs stellen sie immer erst einmal dar, was der Beschwerdeführer und die angegriffenen Entscheidungen sagen, und an der Stelle ist ja noch nicht klar, ob das Gericht diese für begründet hält oder nicht. Man muss auf die Sprache achten: Alles, was im Konjunktiv geschrieben ist, ist nur die Darstellung dessen, was andere sagen, noch nicht das, was das Gericht selbst sagt. Dann kommt irgendwann die Entscheidungsbegründung, zunächst die Erläuterung, warum die Beschwerde überhaupt angenommen wurde, was manchmal, aber nur selten nahrhaft Fleisch enthält, manchmal so ein Dessert wie hier. Erst dann fängt der saftige Teil an, wenn sie zu den Begründungen kommen.

Deshalb kann man in aller Regel den ersten Teil, in dem sie beschreiben, was passiert ist und was der Beschwerdeführer anmeckert, meist überlesen, oder erst hinterher lesen, und mit der Begründung im unteren Teil anfangen, um zu sehen, ob einen die Entscheidung überhaupt interessiert und betrifft.

Manchmal kann man aber auch da schon ein Aroma entnehmen, nämlich darin, was das Bundesverfassungsgericht aus der – in der Regel mehrseitigen – Verfassungsbeschwerde entnimmt und zitiert. Und da findet man das:

Entgegen der Einschätzung des Kammergerichts mache auch nicht die nicht beanstandete Äußerung „Wir leben in einem Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“ die angegriffene Äußerung zu einer Tatsachenbehauptung. Soweit das Kammergericht annehme, dass die Bewertung „Wir leben in einem Irrenhaus […]“ nur Sinn ergebe, wenn die Zahlungen an die afghanischen Machthaber erfolgt seien, habe es die Äußerung des Beschwerdeführers als Tatsachenbehauptung bewertet, weil dessen Bewertung nicht gerechtfertigt sei. Damit verkenne das Kammergericht bereits, dass Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssten. Hinzu komme, dass die Kritik des Beschwerdeführers auch nicht sinnwidrig oder unvertretbar sei. Die Hoffnung des Ministeriums, die Einschaltung internationaler Organisationen werde gewährleisten, dass die Mittelverwendung ohne Einflussnahme eines menschenverachtenden, totalitären Regimes durchführbar sei, sei auf entsetzliche Weise naiv.

Das ist ja ein Punkt, den ich im Blog, in der Leserkorrespondenz und den social media auch schon seit Jahren immer wieder anmahne. Wenn man eine Meinung äußert, die nicht in die links-rot-grünen Meinungslinie passt, kommen sofort irgendwelche PR-Schergen, oft unter Pseudonymen, und fordern irgendwelche Begründungen, Rechtfertigungen und so weiter. Ganz abgesehen davon, dass nicht jeder dahergelaufene Honk, über meine Arbeits- und Lebenszeit verfügen und eine – geldwerte und zweitaufwendige – Arbeit verlangen kann, gibt es im Raum der Meinungsfreiheit auch keine Begründungs- oder Rechtfertigungsgläubiger. Man muss seine Meinung auch nicht von irgendwelchen selbst- oder von den Grünen ernannten Sitten- und Meinungswächtern überprüfen lassen.

Davon abgesehen widerspricht dies auch dem Gedanken der Meinungsfreiheit, weil es darauf ankommt, dass man sie auch in zeitlicher Nähe zu einem Vorgang äußern kann, wenn das Publikum noch hört. Wenn am Sonntag Wahl ist, bringt es nichts mehr, wenn ich erst meinen darf, nachem ich am Montag in der Bibliothek war, um das auszuarbeiten.

Zudem steht auch dem Dummen dieselbe Meinungsfreiheit zu – man muss ein Fach nicht erst studiert haben und in der Lage sein, eine wissenschaftliche Ausarbeitung zu seiner Meinung zu schreiben, um eine Meinung äußern zu dürfen. Es ist aber eine gängige Masche gegen unerwünschte Meinungen, den Leuten genau das einzureden.

Nun ist das nicht Teil der Entscheidung gewesen, insofern juristisch unbeachtlich. Aber man hat sich dafür entschieden, ausgerechnet diesen Teil zu zitieren.

Wollte man damit durch die Blume und mit den Mitteln eines Verfassungsgerichts etwas sagen?