Ansichten eines Informatikers

Die grüne Geschlechtsvolatilitätsbremse II: Was ist eine Frau?

Hadmut
8.3.2023 11:12

Ah, hier ist das „Urteil“:

Ein Leser hat mir den Link darauf geschickt, den er bei der TAZ in deren Beschreibung des Streitfalles gefunden habe.

Interessant daran ist, dass sie ja nicht nur über die Geschlechterfrage, sondern auch über die parteieninternen Sauereien der Grünen entscheiden mussten:

Es erscheint mehr als zweifelhaft, ob die Partei die Geschlechtszugehörigkeit eines Mitglieds in der Mitgliederdatei überhaupt eigenmächtig abändern darf. In keinem Falle kann sie dies jedoch ohne vorherige Information und Anhörung des Mitglieds, um dessen Registrierung und Daten es geht. Das hier angewandte Vorgehen verletzt das Recht auf ein faires (Wahl-)Verfahren und damit zugleich das Recht der ASP auf einen chancengleichen Zugang zum Parteiamt.

Ach, gar. Da bekommt man also von der Partei ein Geschlecht zugewiesen und erfährt es nicht einmal.

Und die schimpfen immer, Geschlecht sei nur eine gesellschaftlichen Zuweisung durch böse Hebammen?

Der Brüller ist ja, das das gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt, die ja gerade von den Grünen entworfen und durchgesetzt wurde. Die halten sich also nicht mal selbst an die Regeln, die sie anderen aufzwingen. (Was wäre allerdings auch anderes zu erwarten gewesen, das ist ja immer so, Wasser predigen, Wein saufen).

Jetzt aber zur Frage, was eine „Frau“ ist:

bb. Die ASP kann nicht auf Frauenplätze bei Parteiwahlen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kandidieren, weil sie keine „Frau“ im Sinne der Parteistatuten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

(a) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstehen sich als eine feministische und vielfältige Partei. Ausfluss ihrer feministischen Politik ist vor allem das Frauenstatut mit besonderen, nur Frauen vorbehaltenen Rechten, die eine aktive Frauenförderung zum Ausgleich gesellschaftlicher Nachteile bezwecken. Hierzu zählen vor allem quotierte Rederechte und die strenge Quotierung von Wahllisten (siehe § 3 Abs. 1 Bundessatzung; Präambel und § 1 Frauenstatut). Quotenregelungen werfen zwar auch bei parteiinternen Wahlen Fragen nach der Wahlrechtsgleichheit auf, da sie männliche Bewerber schlechter stellen.

[…]

(b) Die Parteistatuten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legen bezüglich der Frage, wer „Frau“ ist und auf Frauenplätzen kandidieren darf, das Prinzip der Selbstdefinition zugrunde. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung, Satz 3 der Präambel des Frauenstatuts sowie zahlreichen entsprechenden Regelungen auf der Landesebene. Danach ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Selbstdefinition einer externen Überprüfung zu unterziehen oder in Zweifel zu ziehen. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzentwurfs zu einem neuen Selbstbestimmungsgesetz, dessen
Ziel es ist, entwürdigende Begutachtungsprozesse zu beseitigen (BT-Drs. 19/19755 vom 10.6.2020). Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die
Geschlechtszugehörigkeit nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden kann und der Wunsch nach Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt ist (BVerfGE 115, 1, 15). Auch in der Literatur setzt sich die Auffassung durch, dass die geschlechtliche Selbstdefinition durch das Persönlichkeitsrecht weitreichend geschützt ist (siehe etwa Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 192 ff.). In jedem Falle sind die Institutionen der Partei an § 3 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung gebunden und die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Mitglieder dem entsprechend sowie im Lichte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszulegen.

Die Regelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geben allerdings keine klare Auskunft, wer genau unter den dort gebrauchten Begriff der „Frauen“ fälltDabei bleibt die Erklärung, Frau zu sein, selektiv. Denn sie ist auf den Bereich der Partei, möglicherweise auch noch auf andere, aber nicht auf alle Lebensbereiche bezogen. Die ASP bekennt sich somit nach ihren eigenen Erklärungen nicht ausschließlich dazu, Frau zu sein. Sie kann deshalb nicht als Frau im Sinne der Parteistatuten gelten.

Das wirft logische Probleme auf.

Was nämlich ist mit den Parteimitgliedern, von denen es ja genug gibt, die gar nicht arbeiten gehen und gar nichts anderes sind und machen, als grün zu sein und von denen finanziert zu werden?

Das heißt, dass der, der noch selbst arbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst verdient, benachteiligt ist, weil er damit einen außerparteilichen Lebensbereich hat, in dem er auch als Frau auftreten muss, während ein typischer Parteiprofitür oder ein Hartzling das nicht hat und muss.

Und es ist selbstwidersprüchlich, weil sie einerseits ausführen, dass man „Frau“ nicht an irgendwelchen Merkmalen festmachen dürfe, gleichzeitig aber sagen, dass man nur dann Frau im Sinne der Partei sei, wenn man eben diese Merkmale auch in anderen Lebensbereichen an den Tag lege.

Zeigt aber sehr schön, dass die Grünen mit ihrem eigenen Schwachsinn nicht klarkommen.

Wer wählt sowas?