Ansichten eines Informatikers

Zu den Maßstäben für eine Hausdurchsuchung

Hadmut
8.9.2021 16:53

Zur Verkommenheit der Republik.

Aus Artikel 13 Grundgesetz

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
[…]

Es gab mal eine Zeit, als wir noch ein freiheitliches und demokratisches Land und Richter noch Richter und Juristen noch die waren, die das gelernt hatten, da galt der Schutz der Wohnung nicht nur als ein hohes, stark geschütztes Grundrecht. Sondern die, die das Grundgesetz auslegten und interpretieren und die Exegese betrieben, waren sich einig, dass eine Wortwahl wie „unverletzlich“ auch innerhalb der Grundrechte einen sehr hohen Rang markiert, denn „unverletzlich“ ist schon eine sehr starke Aussage, eigentlich nur knapp unter „untastbar“ aus Artikel eins.

Man fragt sich, wie sich denn „verboten“ steigern und in verschiedene Abstufungen einteilen lässt. Es ist verboten oder nicht, aber kann etwas verbotener als etwas anderes sein? Ja, es ist eine Frage der Gewichtung. Nämlich dann, wenn man kollidierende Grundrechte hat, also die Rechte des einen mit denen eines anderen kollidieren. Dann muss der Richter abwägen, wessen Grundrecht stärker ist. Und dafür geben solche Formulierungen wie „unverletzlich“ einen Maßstab, die Stärke des Schutzes vor. Kollidiert es mit etwas anderem, was nicht so stark geschützt ist, dann gewinnt „unverletzlich“, denn Ober sticht Unter.

Nun sind wir aber kein demokratischer Rechtsstaat mehr, wir werden gerade zu einem sozialistischen Moralstaat. Und da zählt der Schutz der Wohnung bekanntlich nicht mehr viel.

Wir sind in einem Land angekommen, in dem ein Tweet „du bist so 1 Pimmel“ für eine Hausdurchsuchung morgens um 6 reichen soll.

Weil dieser Staat nur noch drei Ziele hat: Klima, Migration und Maul halten. Man betrachtet das als Kampf gegen „Hate Speech“.

Die Frage, ob das nicht die im Haushalt lebenden, wohl nicht strafmündigen Kinder gewesen sind und damit ein Strafverfahren nicht stattfinden und deshalb auch keine Hausdurchsuchung als Teil eines Strafverfahrens drin ist.

Viele kommentieren dann dazu, dass das Internet „kein rechtsfreier Raum“ sein könne. Die Frage ist aber, ob hier nicht längst die Wohnung zum rechtsfreien Raum geworden ist. Zumal mir nicht klar ist, wonach die suchen. Es dürfte schwierig werden nachzuweisen, von welchem Gerät das getwittert wurde.

Insofern würde ich ja zu gerne mal den Beschluss sehen, wie das begründet wurde und wonach die eigentlich gesucht haben.

Was ich übrigens insofern für rechtwidrig halte, weil eine „Umschau“ als Hausdurchsuchung unzulässig ist. Man kann nach einem bestimmten Gegenstand suchen lassen, aber nicht schauen, ob was rumliegt, was passen würde. Man kann beispielsweise nach der Ware suchen lassen, die irgendwo gestohlen wurde. Oder nach dem Messer, das jemandem in den Rücken gerammt wurde. Weil das konkrete Gegenstände sind, die man sucht, auch wenn man nicht weiß, welche genau das sind. Es gibt aber dann ein Messer, mit dem einer erstochen wurde, eine Pistole, mit der geschossen wurde, eine golden Uhr, die gestohlen wurde.

Bei einem Tweet dagegen weiß man nicht, ob der von einem Handy oder einem PC oder überhaupt aus der Wohnung aufgegeben wurde. Da geht es also nicht darum, einen bestimmten Gegenstand zu finden, sondern darum, irgendwas zu finden, was passen könnte. Und das geht meines Wissens nicht. Denn das ist dann eine unzulässige Umschau.

Dazu gehört nämlich auch, dass man eine Hausdurchsuchung normalerweise immer abwenden kann (aber nicht immer sollte), nämlich indem man sich den Beschluss zeigen lässt, schaut, was darauf bestimmt ist, und den Gegenstand herausgibt. Es ist vielleicht nicht immer ratsam, die Mordwaffe herauszugeben, aber in bestimmten Fällen, etwa Akten im Falle von Wirtschaftsstraftaten, die einfach herauszugeben. Wenn man nämlich das gefunden hat, wonach man laut Beschluss sucht, ist die Hausdurchsuchung beendet. Dann ist es aus damit. Das geht aber nicht, wenn da nur drinsteht, „schaut mal, ob der was hat, was ihn belasten könnte“.

Insofern völlig richtig, was der Leser schreibt, der mich darauf hinwies: nämlich ein blogwürdiger Fall von „bedenke, worum Du bittest…“. Der Betroffene ist nämlich ein „Antifaschist“, und aus deren Ecke kommt ja dieses Netzdurchsetzungsgesetz. Eat your own dog food.

Wenn einem wegen so eines Tweets eine Hausdurchsuchung blühen kann, dann sind wir in einer Diktatur nach Facon der DDR angenommen.

Wartet mal, wie das nach der Wahl werden wird.

Vorausgesetzt, der Twitteur schreibt hier überhaupt die Wahrheit und will nicht eine Hausdurchsuchung wegen anderer Delikate hiermit als Folge einer Bagatelle kaschieren. Könnte natürlich auch sein.

Sollte man sich aber merken, falls Polizei, Staatsanwaltschaften oder Richter mal wieder jammern, dass sie so überlastet sind, wenn sie für so einen Kleinkram Zeit haben, mit 6 Polizisten morgens um 6 anzurücken und noch Staatsanwalt und Richter damit zu beschäftigen.