Ansichten eines Informatikers

Von den Grundrechten und dem Amtsgericht Kassel

Hadmut
3.9.2020 18:58

Juristen halten sich auch nicht mehr ans Recht.

Ulrich Kutschera war ja neulich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er er in einem Radiointerview etwas gesagt habe, was Schwulen nicht in den Kram passt.

Ich, nicht faul, hatte sofort an das Amtsgericht Kassel geschrieben, und Urteilsabschrift angefordert. Weil mir nämlich schon aus den Pressedarstellungen klar wurde, dass da ganz grundsätzlich ein Riesen-Rechtsbruch stattgefunden hatte, mir nicht nur die eklatante Verletzung von Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit aufgefallen war (womit ich mich ja verfassungsrechtlich auch in weiten Teilen befasst hatte), sondern noch ein ganz anderer kapitaler Fehler, ich das aber natürlich erst mal schriftlich brauche. Ja, bestätigte man mir, das werde schon, aber es werde etwas dauern, man müsse das ja erst schreiben. Man bitte um etwas Geduld. Das ist in Deutschland oft so, dass sie erst urteilen und sich dann überlegen, wie man das begründen könnte.

Jedenfalls kam mir schon die Entscheidung so faul vor, dass ich da rein vorsorglich auf diesen Artikel der Legal Tribune Online hingewiesen hatte, der beschreibt, dass nach BVerfG, BVerwG und BGH die Gerichte nicht darüber entscheiden können, ob sie Urteile rausgeben, sondern das ihre Dienstpflicht ist. Es besteht ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch. Nur anonymisiert müssen sie sein.

So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.). Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, S. 1777 <1778>). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.

Entschieden von: Gaier Masing Baer . Ach.

Aber ach.

Die Hessenschau meldete schon am 3.8., dass Kutschera Berufung einlege.

Heute bekomme ich ein Schreiben des Amtsgerichts Kassel:

Sehr geehrter Herr Danisch,

in der Strafsache

gegen Prof. Dr. Ulrich Josef Kutschera

wird mitgeteilt, dss das Urteil vom 03.08.2020 nicht übersandt wird, da dieses nicht rechtskräftig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung


Zustizangestellte

Das finde ich jetzt derb.

Zwar heißt es in der Entscheidung des BVerfG, dass es vor Rechtskraft schon zu einer Auskunftspflicht kommt, was man bei Haarspaltereien dahingehend auslegen könnte, dass dies nur während der Rechtsmittelfrist, aber nur vor Einlegung eines Rechtsmittels gilt, aber wenn man das Haar nochmal spaltet, könnte er das Rechtsmittel ja auch zurückziehen oder unzulässig eingelegt haben.

Zwar gibt es durchaus Entscheidungen etwa der OLG, dass nicht rechtskräftige Strafentscheidungen nicht herausgegeben werden, nämlich weil die Sache – typisch für Strafverfahren – ja nochmal neu aufgewickelt und Zeugen und so weiter neu vernommen werden müssen. Dann könnten sie die Veröffentlichung aber nur vorläufig, und nicht dauerhaft verweigern, und müssten es außerdem begründen.

Es heißt aber auch, dass die Öffentlichkeit vom Schindluder der Justiz völlig abgeschnitten ist. Denn selbst, wenn es nicht rechtskräftig ist – wenn Richter gegen Recht verstoßen, ist das trotzdem etwas, worüber man berichten können muss.