Ansichten eines Informatikers

Man darf Flüchtlingsretter nicht „Schlepper” nennen

Hadmut
10.7.2019 9:45

Von wegen Meinungsfreiheit. [Update: Veraltet, wurde vom OLG Dresden, Urteile v. 1.6.2018, Az. 4 U 217/18 und 4 U 218/18 aufgehoben]

Die TAZ johlt(e): [Nachtrag: Ist von Jan. 2018, ich find’s aber gerade hochaktuell] , dass das Dresdener Landgericht Pegida verboten habe, die Dresdner Seenot-Hilfsorganisation „Mission Lifeline“ „Schlepper” zu bezeichnen.

Zwar nicht explizit gesagt, aber der Beschreibung nach einstweiliger Rechtsschutz, also ohne tiefere Rechtsprüfung.

Leider habe ich die Entscheidungen und deren Begründung selbst nicht gesehen, und die TAZ gibt am unteren Rand zu, dass der Antrag zu zwei Dritteln abgelehnt wurde, aber die Begründung, die die TAZ wiedergibt finde ich höchst dubios:

Die Behauptungen seien „Werturteile“, die den Verein „Mission Lifeline“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, begründete die zuständige Richterin Heike Kremz am Donnerstag die Entscheidung. Die in den sozialen Netzwerken abgegebenen Äußerungen seien diffamierend und eine „Schmähung“ und schadeten dem Verein, weil damit seine Tätigkeit eingeschränkt werde. Der gemeinnützige Verein sei auf Spenden angewiesen. Solche Aussagen könnten Geldgeber abhalten.

Das halte ich für doppelten Unfug, denn erstens sind Werturteile durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Der Unterlassungsanspruch liegt erst da, wo falsche Tatsachenbehauptungen erhoben werden oder die Formulierung an sich oder durch das Fehlen eines Sachbezugs schmähend ist. Einen Unterlassungsanspruch gegen Werturteile gibt es für Personen und Organisationen, die sich selbst an die Öffentlichkeit bringen, nicht. Es ist nicht verboten, über andere ein Werturteil abzugeben, sondern das ist eben Meinungsfreiheit.

Der zweite Unfugsaspekt ist, dass es kein Unterlassungsgrund per se ist, wenn jemand auf Spenden angewiesen ist und das Spender vom Spenden abhalten könnte. Da hat jemand (TAZ oder Richter) etwas ganz grundlegendes nicht verstanden: Nämlich dass Meinungsfreiheit zentral darauf abzielt, sich meinungsbildend zu äußern, dass es also gerade Kern der Meinungsfreiheit ist, anderen auch davon abzubringen, zu spenden.

Kurioserweise erging die Entscheidung gegen Pegida, die ja auch auf Spenden angewiesen sind, und über die man ja mit juristischer Billigung alles schlechte sagen darf, auch was Leute vom Spenden abhält. Da gilt mal wieder doppeltes Recht.

Seltsam ist auch die Betonung, dass Mission Lifeline gemeinnützig sei. Abgesehen davon, dass ich die Gemeinnützigkeit schlicht anzweifle, weil in der Satzung steht, dass die Gemeinnützigkeit nur auf die Gewinnverwendung bezieht, über die Aufnahme als Mitglied aber der Vorstand entscheidet und es keinen Anspruch auf Mitgliedschaft gibt, ist der Verein meines Erachtens ganz eindeutig nicht gemeinnützig. Den Gemeinnützigheit heißt nicht, dass das Ergebnis der Arbeit irgendeinen Gemeinnutz hat, sondern dass jeder mitmachen kann (z.B. darf ein gemeinnütziger Tauchsportverein nur solche ausschließen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht tauchen können), außerdem nutzt deren Tätigkeit höchstens Flüchtlingen aus Afrika, aber niemandem sonst. Ich halte das deshalb für (staatlich geduldeten) Steuerbetrug.

Nein, der wesentliche Punkt ist: Außer im Steuerrecht gelten für gemeinnützige Vereine keine anderen Rechte. Die sind nicht besser vor Meinungsfreiheit geschützt als andere.

Aber das haben wir schon bei Gender gesehen, dass die Politik da ihre politischen Vereine bezuschusst, ohne dass es irgendwo in der Buchführung auftaucht, indem sie ihnen nicht Geld überweisen, sondern auf Steuergelder verzichten, indem man dabei mitspielt, dass sie so tun, als wären sie gemeinnützig.

Man wird auch nicht gemeinnützig, indem man – wie so viele das tun – in die Satzung schreibt, man wäre gemeinnützig. Man kann sich nicht selbst dazu erklären.

Es reicht auch nicht, dass man, wie Mission Lifeline, einfach reinschreibt, dass man gemeinnützige Zwecke verfolge:

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Man muss schon konkret den Zweck benennen und als Vereinszweck festlegen. Das tun sie zwar pro forma in § 2 und benennen allerlei Punkte aus § 52 AO, aber das eben nur in einer Wortwörtlichen Aufzählung. Konkret wird nur die Rettung von Flüchtlingen aus Seenot benannt. Die die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr ist tatsächlich ein geförderter Zweck (11.) in § 52.

Das heißt aber, dass sie dann Menschen auch nur dann retten dürfen, wenn die sich tatsächlich in Lebensgefahr befinden. In dem Moment, in dem sie da Menschen aufnehmen, die sich nicht in Lebensgefahr befinden und die auch nicht unter die anderen Punkte wie

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

fallen, nämlich einfach Wirtschaftsmigranten transportieren, begehen sie Steuerhinterziehung.

Und das dürfte wohl eine wesentliche Überlegung hinter dem Urteil sein. Wenn man sie nämlich als Schlepper darstellt, dann liegt darin auch der steuersemantische Hinweis, dass sie sich außerhalb der steuergeförderten Zwecke und auch außerhalb des strafrechtlich Legalen bewegen.

Insofern würde mich interessieren, wie Lifeline auf See dann im Einzelnen feststellt, ob die Leute, die sie da transportieren, wirklich unter die Fälle der Nr. 10 oder 11 aus § 52 AO fallen.

Im Prinzip müssten sie die nämlich getrennt buchen und dann für die Kosten anteilig die Steuer nachzahlen.