Ansichten eines Informatikers

Das Geschwätz der Katja Kipping

Hadmut
15.5.2019 21:26

Laut. Nix drinne.

Die Linke Kipping meint, dass es falsch sei, dass zum Bau von Autobahnen enteignet wird, nicht aber für Wohnungen:

Dabei handelt es sich um 108 Enteignungsverfahren, um Platz für neue Autobahnen zu schaffen und um 92 Verfahren für Bundesstraßen. Spitzenreiter ist Sachsen mit 61 Enteignungen, gefolgt von Niedersachsen mit 32 und Brandenburg mit 19 Verfahren. Nur in Hamburg, Bremen, Thüringen und dem Saarland laufen keine Enteignungen – in Berlin gibt es drei Verfahren zum Ausbau der A113 und A100.

„Finde den Fehler”

Gut, dann finde ich den mal: Kipping ist zu doof.

Ich hatte das neulich schon mal erläutert.

  1. Eine Autobahn dient dem Wohl der Allgemeinheit, weil jeder drüber fahren und damit jeder Nutzen daraus ziehen kann. Er kann nun etwas, was er vorher nicht konnte: Über die Strecke fahren. Deshalb kann man dafür nach Artikel 14 GG enteignen.

    Wohnungen sind nicht gemeinnützig. Sie nutzen nur denen, die drin wohnen. Alle anderen, also fast alle, haben gar keinen Vorteil daraus.

  2. Auch ein Eigentümerwechsel allein ist kein Vorteil.

    Baut man eine Autobahn, dann kann man etwas, was man vorher nicht konnte. Fahren.

    Enteignet man aber Wohnungen (und sie wollen ja nur fertige Wohnungen und nicht selbst auf leere Grundstücke bauen), dann kann man hinterher nicht mehr als vorher: Drin wohnen. Es gibt keinen Nutzungsvorteil. Einigen wenigen Bewohnern niedrigere Mieten zu bescheren ist kein Vorgang, der eine Enteignung legitimiert. Es wäre eine Zuwendung des Staates an diese Mieter.

  3. Auch Artikel 15 ist nicht anwendbar, der die Enteignung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln zum Zweck der Enteignung gestattet.

    Erstens ist unklar, ob Wohnungen überhaupt unter „Grund und Boden” fallen, oder ob damit nicht unbebaute Flächen gemeint sind. Daran hätte ich sogar besondere Zweifel, weil die Wohnung selbst als unverletzlich geschützt ist (Artikel 13). Man könnte die Enteignung einer bewohnten Wohnung, ob nun durch den Eigentümer oder den Mieter, als eben diese Verletzung der Wohnung ansehen.

  4. Ich glaube aber auch deshalb, dass das nicht geht, weil da nur steht, dass es zum Zwecke der Vergesellschaftung möglich ist, nicht aber zur Verstaatlichung. Die meisten Wohnungsbaugesellschaften sind aber, wie der Name schon sagt, bereits Gesellschaften. Man kann also nicht mehr mit dem Argument der Vergesellschaftung kommen, sofern man nicht klipp und klar darlegt, dass die Vergesellschaftung im Grundgesetz eine andere Gesellschaftsform als das BGB meint.

Aber Hauptsache, mal wüst und populistisch losgetöbert.

Wer wählt sowas?