Ansichten eines Informatikers

Günter, Mohammed und die Datenschutzgrundverordnung

Hadmut
5.5.2019 17:28

Ist eigentlich mal jemandem aufgefallen, dass man nach dem neuen Datenschutzrecht schon Vor- und Nachnamen nicht mehr ohne weiteres verarbeiten darf?

Ich habe gerade eine Stellungnahme geschrieben, die auch mit Datenschutz zu tun hat. Dabei ist mir ein kleines, aber feines Detail aufgefallen. Es geht um die besonders geschützten Daten. Im alten, außer Kraft getretenen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hieß es dazu unter § 3 Absatz 9:

§ 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz alt (außer Kraft):

Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

§ 4a Absatz 3:

Soweit besondere Arten personenbezo-gener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbei-tet oder genutzt werden, muss sich die Ein-willigung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

Klare Sache.

Deshalb waren übrigens nach dem alten Datenschutzrecht solche Aktionen wie „Soko Chemnitz” zur Erfassung von Rechtsextremismus über Eingaben (und unter Täuschung) von privaten Nutzern schlicht datenschutzwidrig, weil solche Daten nicht ohne Einwilligung und nicht bei Dritten erhoben werden dürfen.

Nun haben wir die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die oft komisch konstruiert ist, weil sie erst mal viel verbietet, dann aber wieder weitgehende, mitunter unscharfe Ausnahmen zulässt, die das Thema dieser besonderen Daten in Artikel 9 aufgreift. Artikel 9 verbietet deren Verarbeitung, listet dann aber in Absatz 2 die zehn Ausnahmen a bis j auf, worunter auch gehört, dass die betroffene Person in die Speicherung eingewilligt oder die Daten selbst öffentlich gemacht hat.

Wobei man sich schon fragen kann, ob es ein „öffentlich machen” ist, wenn jemand sichtbar bei Tag in eine Moschee geht, und man sich da ja nur mal hinstellen muss um es „öffentlich” zu sehen. Das ist halt alles so gummiparagraphig, wischi-waschi, dass niemand so richtig weiß, was damit genau gemeint ist, und die Gerichte sich dann dazu was aus der Nase ziehen sollen. Das ist so diese neue Art von Gesetzgebung, wie man sich auch von Feminismus und so weiter kennt: Nichts genaues sagt man nicht, und wenn es dann erst mal angenommen und in Kraft gesetzt ist, dann biegt man das nachträglich um durch seine Leute, die man in den Gerichten platziert hat. Eigentlich mehr so ein Blankofreischein zur außerdemokratischen Richtergesetzgebung.

Ich will aber auf den Absatz 1 hinaus:

Artikel 9 Absatz 1 DSGVO:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Merkt Ihr’s?

Es sind nicht mehr Angaben über, sondern nun personenbezogene Daten, aus denen hervorgeht.

Damit darf man, sofern nicht eine der zehn Ausnahmen vorliegt, nicht mehr speichern und verarbeiten, ob einer Günter oder Mohammed heißt.

Eine der Ausnahmen ist, dass man die Angabe öffentlich gemacht hat.

Ist der Name einer Person etwas, was sie öffentlich gemacht hat?