Ansichten eines Informatikers

Linke und Impressumspflichten

Hadmut
11.4.2019 22:38

Über einen aktuellen Streit.

Ich hatte ja gestern darüber geschrieben, dass mir das Impressum an dieser Fridays-vor-Future-Webseite überaus dubios vorkommt, weil keine Rechtsform angegeben ist und als Verantwortlich nur ein normaler Personenname an normaler Adresse – an der aber keine Wohnungen sind. Es dürfte wohl schwierig für einen Briefträger werden, der Person dort etwas zuzusenden. Und nachdem das ja bei linken Webseiten ein fast durchgehendes Muster ist, dass die ohne oder mit falschem oder fehlerhaftem Impressum laufen, habe ich das mal erwähnt.

Mir geht das nämlich auf den Wecker, insbesondere seit ich mal bei einer Radiosendung von Jakob Augstein und Dunja Hayali war, die da kackfrech die Behauptung als Tatsache in den Raum stellten, dass solche Anonymitäten untrügliches Zeichen für „Rechte” seien, nur die würden sowas machen. Was ich insofern ziemlich frech fand, weil ich später bei den Zuschauerfragen eine – kritische – Frage stellte und dafür sofort von einer Feministin aus dem Publikum (als einziger, die anderen Fragensteller aus dem Publikum nicht) angeschrien und beschimpft wurde, die mich gar nicht zu Wort kommen lassen wollte, weil ich nicht dazugesagt hatte, wer ich bin. Als ob ich aus meiner Identität so ein Riesen-Geheimnis machen würde und anonym aufträte. Da merkte man aber schon, wie da so eine Durchgeknallte von Augstein/Hayali in die Richtung getrieben worden war, alles, was links-kritisch ist mit Rechten und anonymem Auftreten gleichzusetzen und darauf loszugehen. Obwohl es dann auch Augstein war, der dazwischen ging und und sagte, dass man da so nicht mit dem Publikum umgehe.

Dabei sehe ich das seit Jahren anhand vieler feministischer Webseiten, dass die gar kein Impressum angeben und in den USA gehostet werden, obwohl deutsch und nach Deutschland gerichtet. Oder Münkler-Watch, die erst gar keine Adresse angegeben hatten und dann nach meiner Impressumsbeschwerde eine falsche in Neuseeland. (Viele Leser fragten mich, warum ich neulich nicht einfach mal vorbeigefahren bin. Weil’s auf der Südinsel liegt und ich da beim letzten Mal nicht hingekommen bin.) Oder neulich dieses Zentrum für politische Schönheit von Philipp Ruch, der einen Scan-Dienstleister als Anschrift angegeben hat. Oder diese komische Framing-Manual-Trainerin für die ARD, die auch kein Impressum angeben will.

Das nimmt überhand.

Deshalb spreche ich das auch mal an. Wir haben da ganze Aktivisten-Armeen, die sich komplett verstecken und dem Recht entziehen, und dann kommen Leute wie Augstein und Hayali, und streuen unters Volk, dass so etwas charakteristisch für Rechte und mit ihnen deckungsgleich sei, woraufhin mich dann eine aus dem Publikum als rechts einordnete, weil ich – genau wie das sonst durchweg linke Publikum auch – meine Frage ins Mikrofon sprach ohne mich vorher vorzustellen.

Mich ärgert erstens, wenn Recht immer unterschiedlicher gehandhabt wird und für die verschiedenen Bevölkerungskasten ganz unterschiedliches Recht gilt, und wenn gerade die, die „Gleichheit!” schreien, vom Recht ganz ausgenommen werden. Es fällt mir eben auf, dass beispielsweise Impressumspflichten, aber eben auch Gemeinnützigkeit und sowas nur noch in eine einzige politische Richtung gedrückt werden. Recht ist zur politischen Willkür geworden.

Kurz nachdem ich das mit Fridays for Future geschrieben hatte, pöbelte mich auf Twitter einer an, der laut seinem Twitteraccount Rechtsanwalt sei. Auch sein Link zeigte auf eine Webseite gleichen Namens, anscheinend (ehemals) seine Kanzleiseite, aber nun im Besitz eines Domainhandlers. (Rechnung nicht bezahlt?) Der Twitter-Disput ist inzwischen – offenbar von diesem Anwalt – gelöscht. Anscheinend hat ihm einer gesteckt, dass er Mist erzählt hat.

Der nun pöbelte garstig, ich hätte ja keine Ahnung und sollte besser alle Artikel löschen und nochmal von vorne anfangen zu recherchieren. Am Impressum von Fridays-for-Future sei alles in Ordnung, das werde halt von einer Privatperson organisiert, also könne sie das auch so angeben, und ob sie da wohnt, sei völlig unerheblich. Das brauche man nicht.

Ich hatte in der Antwort darauf hingewiesen, dass es eben nicht so ist, dass man irgendeine Adresse als ladefähig angeben kann, sondern dass man da entweder wohnen muss, oder zumindest während der üblichen Arbeitszeiten überwiegend dort persönlich anzutreffen ist, nämlich damit einem ein Gerichtsvollzieher eine Ladung oder andere Zustellung in den Wohnungsbriefkasten werfen oder persönlich übergeben kann. Man kann durchaus einen Arbeitsplatz als ladungsfähige Adresse angeben, eben wenn man dort erstens die meiste Zeit auch anwesend ist, und wenn ein Gerichtsvollzieher einen auch systematisch finden kann. Da muss aber dann noch ein Firmenname oder sowas dabei stehen, damit man weiß, wo man hingehen muss.

Das nun brachte diesen „Rechtsanwalt” in ziemliche Rage, er ergoss heute irgendwann tagsüber eine ganze Schwadronade gegen mich, ich hätte ja keine Ahnung, und so weiter. Er behauptete, ladungsfähig sei eine Anschrift, wenn ein Brief, den man dahin schickt, auch ankommt.

Inzwischen ist die Diskussion zumindest teilweise weg, noch bevor ich nochmal drauf antworten konnte.

Der Punkt ist: Ich hatte mir das damals in der Streitsache mit dem MDR schon mal angesehen. Damals nämlich wollte mich auch ein Reporter des MDR abmahnen, aber partout seine ladungsfähige Adresse = Wohnung nicht angeben. Also gab man als Adresse die MDR-Zentrale in Leipzig an. Im Prinzip würde das gehen, wenn der da ständig sitzt und arbeitet, etwa als Pförtner oder eben in der Redaktion oder sowas. Nun ist der aber erstens Außenreporter und zweitens arbeitet er für den Standort Magdeburg, sitzt also
sicher nicht ständig in Leipzig herum. Deshalb hatte der keine ladungsfähige Adresse. Und deshalb war seine Abmahnung – trotz Anwalt – auch für die Tonne.

Legen wir also mal etwas dicker nach.

Zunächst mal ergibt sich die Impressumspflicht aus § 5 TMG

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

[…]

Also da sagt schon „niedergelassen” und nicht einfach nur „Post kommt irgendwie an”.

Und § 55 RStV:

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
Namen und Anschrift sowie
2.
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
[…]

Daraus folgern nun die Gerichte, nämlich weil da vertretungsberechtigt und im weiteren Verantwortlich steht, dass es da um Rechtsstreitigkeiten und die Gegnerschaft bzw. Passivlegitimierung in Streitsachen geht, und die Adresse deshalb ladungsfähig sein muss. Denn wozu sonst sollte die Adresse gut sein?

Dazu hat beispielsweise der Bundesgerichtshof, Urteil des VI. Zivilsenats vom 31.10.2000 – VI ZR 198/99, entschieden:

Allerdings ist in der Klage auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten notwendig, und zwar schon deshalb, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich wäre (BGHZ 102, 332, 335). Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung des Klägers, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 181, 182 ZPO möglich wäre. Vielmehr kann vom Kläger lediglich die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verlangt werden, bei der auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht nur eine solche zu verstehen, unter der auch eine Ersatzzustellung in Betracht kommt.

Die Zustellung hat grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen (§ 170 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch Zöller/Stöber, Rdn. 1 zu § 181 ZPO); auch die Regelung in § 180 ZPO geht von diesem Leitbild der unmittelbaren Zustellung aus, wonach Zustellungen an jedem Ort erfolgen können, wo die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird.

Die Ersatzzustellung nach §§ 181 ff. ZPO stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. Baumbach/Hartmann, Rdn. 1 der Einführung vor §§ 181 bis 185 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muß daher vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Hierfür kommt nicht nur des-sen Wohnanschrift in Frage. In geeigneten Fällen kann vielmehr auch die Angabe der Arbeitsstelle genügen; § 180 ZPO ermöglicht auch eine dort erfolgende Zustellung (vgl. MünchKomm ZPO/ von Feldmann, Anmerkung zu § 180 ZPO; Musielak/Wolst, Rdn. 1 zu § 180 ZPO; Stein/Jonas/Roth, Rdn. 4 zu § 180 ZPO; siehe auch LG Hagen, MDR 1984, 1034). Dies setzt freilich voraus, daß die Arbeitsstätte sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.

Es ist also nicht so, wie dieser „Rechtsanwalt” pöbelte, dass es reicht, wenn Post dahin dann irgendwie ankommt, sondern es geht darum, dass etwa ein Gerichtsvollzieher eine Ladung oder andere Zustellung persönlich übergeben kann, den Empfänger also innerhalb der üblichen Dienstzeiten persönlich antreffen kann. Und das setzt auch voraus, dass die Adresse so präzise angegeben ist, dass man den Empfänger damit auch finden kann.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das so gesehen, Urt. v. 13.04.1999, Az.: BVerwG 1 C 24/97:

3. Das Berufungsurteil steht auch insoweit mit Bundesrecht in Einklang, als es für die Zulässigkeit der Klage die Angabe einer Postfachanschrift nicht als ausreichend ansieht. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert, von Ausnahmen abgesehen, bei natürlichen Personen die Angabe einer Wohnungsanschrift.

a) Die in Deutschland geltenden Prozeßvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, daß jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen läßt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung an- und bei einem Wohnungswechsel umzumelden (§ 11 Abs. 1 und 2 MRRG). Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr normalerweise durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne jeder Raum, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt (BGH, VersR 1986, 705 m.w.N.).

Dieses Verständnis liegt zahlreichen prozessualen Vorschriften zugrunde. So bestimmt § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß das Urteil “die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren” zu enthalten hat. Dementsprechend muß die Klageschrift den Kläger nicht nur namentlich nennen, sondern “bezeichnen” (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wohingegen im Urteil die Angabe der Namen der Mitglieder des Gerichts genügt (§ 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch der über § 173 VwGO (ebenso wie nach anderen Verfahrensordnungen) entsprechend anwendbare § 130 Nr. 1 ZPO geht von dem beschriebenen Verständnis aus. Nach dieser Vorschrift sollen die vorbereitenden Schriftsätze “die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung” enthalten; die Vorschrift gilt auch für die Klageschrift (§ 253 Abs. 4 ZPO). § 181 ZPO liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung aufgesucht wird. In § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Zusammenhang mit Zustellungen und formlosen Mitteilungen von der “Wohnung der Partei” die Rede. Ferner bestimmt § 373 ZPO, daß der Zeugenbeweis “durch Benennung des Zeugen” angetreten wird; einer besonderen Vorschrift, die die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift fordert, bedarf es nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht, obwohl auch dem Zeugen die Ladung zu übermitteln oder zuzustellen ist (§ 377 Abs. 1 ZPO) und obwohl es zur zwangsweisen Vorführung des Zeugen (§ 380 Abs. 2 ZPO) seiner Anschrift bedarf. Schließlich ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Satz 1 ZPO, was der Gesetzgeber unter den persönlichen Angaben des geladenen und erschienenen Zeugen versteht, nämlich “Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort”.

Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, daß eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozeßordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre “ladungsfähige Anschrift” anzugeben hat. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – BGHZ 102, 332 (334 ff.); BFH, Urteil vom 28. Januar 1997 – VII R 33/96 – BFH/NV 1997, 585; FG Hessen, Urteil vom 19. August 1985, NVwZ 1986, 968; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 130 Rn. 6; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 130 Rn. 4; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 130 Anm. A, B I a 3; Peters, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 129 Rn. 17; Musielak/Stadler, ZPO, § 130 Rn. 3; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 82 Rn. 1a; Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozeß, 2. Aufl. 1998, S. 186; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, § 13 Rn. 7; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 82 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 82 Rn. 4; Gusy, JuS 1992, 28 (29); Decker, VerwArch 86 (1995), 266 (279)).

[…]

Die Angabe eines Postfaches ist in diesem Sinne keine “ladungsfähige Anschrift”, auch wenn nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (§ 56 Abs. 2 VwGO) Zustellungen einschließlich der Zustellung einer Ladung mit Hilfe eines Postfaches möglich sind. Der Kläger leitet aus dem Ausdruck der “ladungsfähigen Anschrift” die unzutreffende Annahme ab, es genüge ihre Eignung, Ladungen und andere Mitteilungen zu übermitteln. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil eine Ladung nach § 10 VwZG, wie jede andere Zustellung auch, an jedem Ort bewirkt werden kann, an dem der Empfänger angetroffen wird, notfalls also auch auf der Straße oder an öffentlichen Orten. Es liegt auf der Hand, daß diese Möglichkeit nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der “ladungsfähigen Anschrift” herangezogen werden kann.

Und das OLG München, Urteil vom 19.10.2017 29 U 8/17:

Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen A5 und A 6 unter Beweis gestellt, dass Zustellungen an den Beklagten am 30.11.2015 und am 07.12.2015 unter der Anschrift nicht erfolgen konnten. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagte in dem Anwesen F. Straße … nicht wohnhaft war und auch keine Büroräume angemietet hatte und somit keine Niederlassung betreibt. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegentreten. Er hat vorgetragen, er sei Mieter eines sog. „virtuellen Büros“ unter der Anschrift gewesen. Was unter diesem „virtuellen Büro“ zu verstehen ist, wird seitens des Beklagten nicht ausgeführt. Aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage B 2 ergibt sich, dass er einen Vertrag über ein ..Virtual Office Mailbox Plus“ abgeschlossen hat, das ausweislich der Anlage A 12 die Nutzung eines Privatbüros gerade nicht umfasst. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt, inwieweit der Vertrag über das „Virtual Office Mailbox Plus“, bei dem eine Weiterleitung der Post an den Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin elektronisch erfolgt, im Hinblick auf eine ladungsfähige Anschrift über die Unterhaltung eines herkömmlichen Postfachs hinausgehen soll.

Weiter trägt der Beklagte vor, dass er „dort auch laufend Räumlichkeiten anmietet“ (vgl. S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 14 der Akten) und bietet „zur Natur der Vertragsbeziehungen im hier interessierenden Zeitraum“ (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 14.06.2016, Bl. 23 der Akten) – zu der er nicht weiter vorträgt – Zeugenbeweis an. Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass er über den Zeitraum, während dem er die Anschrift „F. Straße …“ im Impressum angegeben hatte, dort auch dauerhaft Büroräume angemietet hatte. Ob der Beklagte zumindest punktuell – also jeweils anlassbezogen z. B. für eine Besprechung – Räumlichkeiten im Anwesen … angemietet hat und sich dann auch jeweils dort aufgehalten hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der Beklagte über die Unterhaltung des „virtuellen Office“ in Form der elektronischen Weiterleitung der Post hinaus dort auch öfters kurzzeitig einen Raum angemietet haben sollte und sich dann auch dort aufgehalten haben sollte, hat er unter der Anschrift gleichwohl keine „Niederlassung“ betrieben, da Zustellungen gleichwohl grundsätzlich unter der Anschrift nicht erfolgten konnten.

Also sind solche Pseudoangaben wie von Münkler Watch oder diesem „Zentrum für politische Schönheit” schon von vornherein und offensichtlich unzulässig.

Wenn jemand wie bei Fridays-for-Future als Privatperson auftritt, dann muss dies auch wahrheitsgemäß sein. Dass eine einzelne natürliche Person gleichzeitig in mehreren über Deutschland verteilten Städten auftritt und Freitags-Demonstrationen veranstaltet, daran habe ich – auch wenn mich der Anwalt beschimpfte, ich hätte keine greifbaren Gründe für Zweifel – eben doch gewisse solche.

Wenn mir dann aber noch Leser schreiben, dass es dort an dieser Anschrift eine ehemalige Hochschule gibt und man dort nicht wohnen kann, und es sich außerdem um einen Gebäudekomplex handelt, dann habe ich sehr ernsthafte Zweifel, dass diese Anschrift es einem Gerichtsvollzieher ermöglichen würde, die genannte Person genau zu identifizieren und für eine persönliche Übergabe körperlich zu finden.

Wie dieser „Rechtsanwalt” auf die Idee kommt, dass es genüge, wenn Post, die man dorthin schickt, irgendwie ankommt, vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Ich vermag nicht einmal nachzuvollziehen, wie Post überhaupt irgendwo ankommen sollte. Denn wenn es kein Wohnhaus gibt, gibt es normalerweise auch keine Privatbriefkästen. Natürlich kann und wird man dann „Fridays for Future” draufschreiben und vermutlich wird da irgendwas in der Art eines Briefkastens hängen, aber an sich ist das nicht korrekt. Richtigerweise würde man die Anschrift genau so (und nur so) wie im Impressum angegeben verwenden, also ohne den Hinweis auf Fridays for Future. Ohne Rechtsform gibt es die nämlich rechtlich gar nicht. Insofern erstaunlich, dass die Presse darüber so locker flockig berichtet, als wäre es selbstverständlich, dass die demonstrieren. Aber die ARD tritt ja auch als Urheber auf, obwohl sie rechtlich gar nicht existiert.

Warum?

Warum pöbelt mich dann überhaupt ein „Rechtsanwalt” so aggressiv an?

Was geht den das eigentlich an, was ich schreibe?

Der ist doch kein Justizzensor, der im Internet „unrichtige” (wie er meinte) Rechtsauffassungen tilgen lässt, zumal es in unserer Rechtsordnung völlig erlaubt und zulässig ist, falsche Rechtsmeinungen zu äußern, solange man keine falschen Tatsachenbehaupten damit verbindet. Anders sieht es freilich aus, wenn man Anwalt ist, denn dann ist man Organ der Rechtspflege und darf nicht mehr einfach behaupten, was einem gerade Spaß macht.

Warum fühlte der sich von mir so angegriffen, nur weil ich das in einem Blog-Artikel geschrieben habe?

Sinn ergäbe das nur, wenn er dabei mehr oder weniger im Interesse von Mandanten tätig wurde, was er dann aber unzulässigerweise nicht mitgeteilt hat.

Ich habe gerade so den Eindruck, dass es da Rechtsanwälte gibt, die da linken Aktivisten oder der Öffentlichkeit zugunsten linker Aktivisten falsche Rechtsauskünfte geben, denen etwa sagen „Reicht, wenn du da eine virtuelle Empfängeradresse angibst”.

Und nach Münklerwatch sollte man auch immer die Frage stellen, ob die im Impressum angegebene Person überhaupt existiert.

Es scheint, als seien systematisch falsche Rechtsauskünfte eine Art Förderungs- und Motivationsstrategie für linken Aktivismus.

Warum es möglich ist, dass so viele Leute ohne, mit falschem oder unzulässigem Impressum unterwegs sind, wäre eine interessante Frage.