Ansichten eines Informatikers

Mehr zum Begriff der Zusammenrottung

Hadmut
28.8.2018 22:58

Mehr ostkundige Leser machen mich auf mehr aufmerksam:

Aus dem Strafgesetzbuch der DDR:

§ 217. Zusammenrottung.

(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane verläßt, wird mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Den Begriff der Zusammenrottung gab es im (west)deutschen Strafgesetzbuch auch mal unter § 122, ist aber weggefallen und ich habe den alten Text nicht gefunden. Es gibt aber eine BGH-Entscheidung von 1951 dazu, und demnach dürfte sich das auf Gefangene in Gefängnissen beziehen.

Insofern passt’s ja, in der DDR waren sie ja auch Gefangene.