Ansichten eines Informatikers

Das Bundesverfassungsgericht und der öffentlich-schlechtliche Rundfunk

Hadmut
19.7.2018 0:18

Eine Anmerkung zu einem Aspekt:

Heute morgen hat das Bundesverfassungsgericht über den Rundfunkbeitrag entschieden. Meines Erachtens – und entsprechend der Dekadenz und dem Niedergang des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – politisch und nicht juristisch. Man zeigte dazu einen grinsenden Thomas Bellut vom ZDF, und nur ganz am Rande klang an, dass das Bundesverfassungsgericht immerhin eine qualitative Anforderung geäußert hat. So steht im Urteil (Rn. 77 ff.):

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <215 f.>; 136, 9 <29 Rn. 31>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfGE 119, 181 <217>; 136, 9 <29 Rn. 31>).

Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>; 136, 9 <29 f. Rn. 32>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>; 136, 9 <30 Rn. 32>). Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (vgl. BVerfGE 119, 181 <214 f.>; 136, 9 <28 Rn. 29>). […]

Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

Typisch BVerfG: Schöne-Worte-Blabla. Dummerweise sagt das Bundesverfassungsgericht nicht, ob die Beitragspflicht auch gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Fernsehen diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Also wertlos.

Inhaltliche Vielfalt?

Nicht im öffentlich-rechtlichen, da läuft immer nur derselbe Einheitsschmus.

Publizistische Vielfalt?

Nein. Ich habe mir das ja schon aus der Nähe angesehen. Da herrscht eine einzige politische Fraktion und verdummt sich in Inzucht. Hätte man jemals in ARD und ZDF gehört, dass der ganze Genderquatsch krimineller Betrug ist? Über die Statistikfehler und Täuschungsmanöver? Darüber, dass da wissenschaftlich gar nichts passiert?

Angebotsvielfalt?

Talkshows. Seichte Vorabendkrimis. Kochshows. Willkommen bei Carmen Nebel und die 500.000ste Helene-Fischer-Show. Markus Lanz. Immer der gleiche Scheiß in der Endlosschleife.

der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen

Da hat das BVerfG gepfuscht. Eine Obliegenheit ist – juristisch – keine Verpflichtung, die betreibt man nur im eigenen Interesse. Man kann’s auch bleiben lassen. Aber in der Folge müsste dann der Gebührenanspruch verwirkt sein.

Nicht verzerrt? Eben bei Hayali bestand die Flüchtlingswelt aus hübschen kleinen Kindern, die artig „Ja” sagen, egal was man sie fragt, und verzweifelt weinenden Müttern. Kriminelle Männer kamen da gar nicht vor. Wie damals an den Bahnhöfen. Da hat man auch nur die Frauen mit Kindern gezeigt.

Fakten und Meinungen auseinanderhalten?

Dann dürfte es weder Dunja Hayali noch Claus Kleber im Fernsehen geben. Und viele andere auch nicht. Es ist inzwischen gängige Praxis, nur noch Meinungen zu blöken und laut „Fakten” zu schreien.

ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden

Ist Euch mal aufgefallen, wie oft die hier von „Vielfalt” reden?

Was auch sonst, sonst können die beim BVerfG ja auch nicht mehr so viel, und das ist eben das Zeitgeistallheilmittel, aber Vielfalt gibt es beim ZDF ganz sicher nicht. Also schon, was Geschlechter und Hautfarben angeht, aber nichts von Meinungen und Informationen. Schon gar nicht in den Nachrichtensendungen und Politmagazinen. Sozialistische Einheitsmeinung, wohin man schaut.

Das Bundesverfassungsgericht hat die die Gebührenpflicht damit gerechtfertigt, dass es eine adäquate Gegenleistung geben muss. Und die gibt es nicht. Und man kann sie auch nicht einfordern.

Was heißt das also?

Dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts inzwischen genauso stereotyp, nutzlos, unglaubwürdig und unvermeidbar sind wie „Bares für Rares”.