Ansichten eines Informatikers

Das Bundesverfassungsgericht und die Google-Youtube-Facebook-Zensur: Der Tod des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes?

Hadmut
27.4.2018 20:43

Manchmal muss man Verfassungsgerichtsentscheidungen kreativ lesen.

Ich denke, das Bundesverfassungsgericht hat heute – ohne es selbst zu merken – das Netzwerkdurchsetzungsgesetz erledigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat etwas entschieden.

Also eigentlich etwas anderes, aber ich sehe darin eine enorme Wirkung.

Es hat nämlich einer geklagt, verloren, und dann Verfassungsbeschwerde erhoben, der bundesweites Fußballstadionverbot bekommen hat, weil er sich irgendwie in gewaltorientiertem Milieu herumtreibt.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht nun etwas zum Gleichbehandlungsgrundsatz entschieden. Man muss allerdings zweimal um die Ecke denken.

Nun, sagte das Bundesverfassungsgericht, der Gleichheitsgrundsatz sei kein solches Verfassungsprinzip, das auf alle Rechtsgeschäfte ausstrahle. Es bindet – wie das Grundgesetz das eben tut, auch wenn es nicht jeder verstehen will – nur den Staat, und nicht Private (hängt damit zusammen, dass das Volk der Souverän und damit der Normgeber und nicht der Verpflichtete ist). Ist deshalb grundsätzlich auf solche Privatsachen nicht anwendbar.

Aber, so sagt es weiter, in bestimmten Konstellationen kann es doch auf Privatgeschäfte ausstrahlen und willkürliche Ausübung etwa des Hausrechts verbieten. Insofern wäre es hier doch anwendbar. Das hieße nun, dass ein Stadionverbot nur auf sachliche Gründe gestützt werden dürfe.

Deshalb, so argument es schließlich, sie das Stadionverbot rechtens, denn der BGH habe die Gewalttätigkeit als sachlichen Grund angeführt und damit alles richtig gemacht. Beschwerde abgewiesen.

Man kann sich jetzt natürlich mal wieder fragen, was für ein Narrenverein dieses Bundesverfassungsgericht ist, wenn sie sich mit Einträgen in Reisepässen und Zugängen zu Fußballspielen abgeben, Grundrechte wie Forschungs- und Berufsfreiheit aber ignorieren. Die werden halt auch immer mehr zur Kirmesbude.

Jedenfalls heißt es in der Entscheidung:

[Aus dem Leitsatz:]

Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will.

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Mittelbare Drittwirkung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG etwa dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. […]

[Aus dem Text:]

Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein […] Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. […] Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. […]

Der grundrechtlichen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich jedoch nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen – wie hier Fußballspiele zu besuchen -, kann privatrechtlichen Veranstaltern insoweit nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden.

Allerdings kann Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>) oder kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217 ff.>). Eine solche spezifische Konstellation für die mittelbare Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Wertentscheidung der Verfassung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kommt den Stadionbetreibern als Veranstaltern von Fußballspielen auf professionellem Niveau eine beherrschende Stellung zu. Die in Frage stehende Beschwer des Ausschlusses von Fußballspielen erlangt ihr verfassungsrechtliches Gewicht jedoch nicht in der Bedeutung und dem Ausmaß der hierin liegenden Freiheitsbeschränkung, sondern in der Verwehrung der Teilnahme an einer einem breiten Publikum geöffneten Großveranstaltung. Kern der Verfassungsbeschwerde ist die Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können. Insoweit verlangt die Verfassung in vorliegendem Fall nicht, das konkrete Begehren des Beschwerdeführers, Fußballspiele zu besuchen, verfassungsrechtlich zu gewichten und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit in die zivilrechtliche Auslegung und Abwägung einzustellen. […]

Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. […]

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht. […]

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht – so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit – resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen. […]

Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen in Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt. Dem entspricht, dass Sanktionen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen auch anderweitig im Zivilrecht anerkannt sind. […]

Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.

Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar haben sie im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann.

Sie reden hier zwar von Fußballstadien, aber es passt exakt auch auf Twitter, Facebook und Youtube.

Denn es geht, wie sie sagen, ja nicht um Fußball oder was im Einzelfall eben Gegenstand ist, sondern darum, dass ein Anbieter überragende Größe hat und den Zugang einem breitem Publikum ohne Ansehen der Person anbietet, und die Teilnahme mit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zusammenhängt.

Das ist bei Twitter, Facebook und Youtube eindeutig der Fall.

Das heißt demnach nicht, dass die jemanden nicht ausschließen könnten. Aber es heißt, dass es sachliche Gründe haben muss, sie den Betroffenen anhören und die Gründe nennen müssen, und dass derjenige sich vor Gericht wehren können muss.

Und genau das ist nicht der Fall. Weil sie es erstens nicht machen und nicht wollen (ich hatte das ja gerade, dass ein Gericht es für rechtswidrig hält, dass Google nicht mal erreichbar ist) und zweitens nach Netzwerkdurchsetzungsgesetz nicht können und nicht dürfen.

Ich hatte das ja letztes Jahr mehrfach beschrieben, dass man mir von der Presseabteilung des Justizministeriums und durch dessen Staatssekretär Gerd Billen auf der Jahreskonferenz von Netzwerk Recherche mitteilte, dass man eigentlich gar keine Rechtsgrundlage und keinen Rechtsweg brauche, dass Facebook wegen seiner AGB einfach sperren und ablehnen könne, was immer sie wollten, und dass man überhaupt keinen Anspruch darauf habe, dort etwas zu publizieren. Die könnten einfach machen, was sie wollten, müssten das aber innerhalb von 24 Stunden tun, wenn ein anderer das will. Und so.

Insbesondere habe ich Billen vor einem großen Saal voller Journalisten – von denen meines Wissens kein einziger etwas darüber geschrieben hat – gefragt, wie der Rechtsweg aussieht, und er sagte, es gäbe keinen, Facebook könne beliebig tun und lassen, was sie wollen.

Drei wesentliche Punkte, auf denen diese Heiko-Maas-und-Gerd-Billen-Fehlkonstruktion basiert, sind damit erledigt:

  • Willkürliches Sperren ohne Sachgrund
  • Sperren ohne Anhörung des Betroffenen
  • Fehlender Rechtsweg

Ich denke, damit dürfte sich das Netzwerkdurchsetzungsgesetz nach deutschem Verfassungsrecht erledigt haben.

Man müsste es jetzt eben nur mal im Einzelfall durchboxen.