Ansichten eines Informatikers

Über Wahlfälschung

Hadmut
14.2.2018 18:38

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mir geschrieben. Und ich habe mir was dazu gedacht.

Ich hatte ja vor der Bundestagswahl in mehreren Blogartikeln (z. B. hier, hier und hier) über „Votebuddy” geschrieben, eine Webseite, auf der es darum ging, dass Wahlberechtigte, die nicht wählen wollen, Briefwahl beantragen und den Wahlbogen dann von Leuten, die nicht wahlberechtigt sind, ausfüllen zu lassen. Was etwa darauf hinausliefe, dass Minderjährige, Migranten oder Leute, die in anderen Ländern leben, hier wählen würden.

Ich habe da im September mal Strafanzeige erstattet, u.a. wegen § 107a StGB.

Die Staatsanwaltschaft schreibt mir nun, dass sie das Verfahren eingestellt hat. Aber: Sie begründet das ungewöhnlich ausführlich, detailliert und juristisch präzise, hat das also schon sehr genau geprüft. Wenn Staatsanwälte keine Lust oder keine Zeit haben, bekommt man inhaltlose, nichtssagende und begründungslose 1 1/2-Seiter. Das Ding hier ist 6 Seiten lang.

Interessanterweise sagt die Staatsanwaltschaft, das sowas, wie es auf dieser Webseite beschrieben wird, strafbar ist. Sie führt aus, dass der Taterfolg auch nicht erst eintritt, wenn das Ergebnis der Wahl [Anmerkung: Wer gewählt wurde, nicht das Zahlenergebnis, denn weiter unten verwenden sie den Begriff Wahlergebnis im Sinne des Zahlenergebnisses] beeinflusst wurde, sondern schon, wenn eine ungültige Stimme als gültig gezählt wird (auch wenn sie am Ergebnis nichts ändert). Es gibt bestimmte Handlungen, die unter §§ 108 und 108a StGB fallen, aber alles was da nicht drunterfällt, wird von 107a aufgefangen, der sehr weit ist.

Soweit es die Betreiber der Website Votebuddy betrifft, kann die Vermittlung von Personen über eine Internetplattform bei anschließender unberechtigter Stimmabgabe durch Dritte als taugliche Tathandlung einer Wahlfälschung in Form des Bewirken eines unrichtigen Wahlergebnisses angesehen. Der Medienberichterstattung ist zu entnehmen, dass eine Anmeldung auf Votebuddy vorgenommen werden konnte.

Grundsätzlich sei das also strafbar.

Aber:

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sodann durch die Betreiber auch eine Vermittlung erfolgt ist. Seit dem 8.9.2017 haben die Betreiber Votebuddy als Satire bezeichnet und weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Stimmen vermittelt werden. Anderweitiges ist weder für den Zeitpunkt vor noch nach dem 8.9.2017 durch die Anzeigenden noch durch die bundesweite Medienberichterstattung bekannt geworden.

Mangels erkennbarer Vermittlung scheidet der Tatbestand der Wahlfälschung durch die Betreiber der Webseite aus.

Es gab also mehrere Anzeigende.

Der wesentliche Punkt ist aber: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie das tatsächlich getan haben, was sie da schreiben.

Im weiteren Schreiben führt die Staatsanwaltschaft sehr detailliert aus, warum verschiedene Aspekte, die man da sehen könnte, nicht für eine Strafbarkeit reichen. Bespielsweise läge auch der strafbare Versuch nicht vor, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Betreiber zu irgendeiner Zeit einen Tatentschluss zur Vermittlung von Personen aufgewiesen hätten.

Das halte ich persönlich jetzt für sehr fragwürdig und wenig überzeugend, und es stinkt natürlich etwas, weil es ja auch hieß, das die Aktion in Verbindung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung der SPD stünde, und der Justizsenator von Berlin der Grüne Dirk Behrendt ist, der ganz sicher nicht damit einverstanden wäre, sowas zu verfolgen.

Der Haken an der Sache ist aber, dass die Staatsanwaltschaft natürlich nicht mich, sondern im Falle einer Anklageerhebung ein (in Berlin meist linkes, siehe etwa Richter am Landgericht Ulf Buermeyer) Gericht überzeugen müsste, und da würden sich natürlich Verteidigung und Gericht mit eben dieser Frage befassen. Und wenn die dann sagen, das war nie ernst gemeint, das war nur Satire, dann fehlt es einem am Nachweis des Versuches. Denn nicht die Webseite an sich, sondern erst die Handlung, die auf der Webseite beschrieben wird, wäre strafbar, und da fehlt es eben am Anhaltspunkt.

Anstiftung sei es auch nicht, weil die Einwirkung auf einen individuell bestimmten Täter oder Täterkreis und die Ausrichtung auf eine bestimmte, im Wesentlichen konkretisierte Tat voraussetzt. Das heißt, dass wenn ich hier schriebe, Leute, macht doch mal einen Banküberfall, wäre das noch keine Anstiftung, weil ich weder einen bestimmten Täter oder Täterkreis angesprochen oder die Tat auskonkretisiert hätte. Würde man also einen bestimmten Wahlberechtigten ansprechen, damit er seinen Wahlbrief abgibt, wäre das erfüllt. Aber eine Webseite spräche eben keinen bestimmten, sondern nur einen unbestimmten Personenkreis an. Damit sei eben mit der Webseite noch keine Anstiftung begangen. Wohl hätte daraus durch die weiteren Handlungen eine erwachsen können, aber es gibt eben keine Anhaltspunkte, dass nach der Webseite noch was passierte.

§111 StGB stelle zwar auch die Anstiftung eines unbestimmten Personenkreis unter Strafe, aber dazu brauche es ein Fordern, nicht die reine Information. Auch Stimmungsmache genüge nicht, ebensowenig das bloße Befürworten von Straftaten oder Meinungsäußerungen, selbst wenn sie bei dem ein oder anderen Adressaten delitikische Pläne auslösten. Erforderlich sein eine darüber hinausgehende bewusst-finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu näher bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (BGHSt 28, 312, 314; BGHSt 31, 16, 22; BGHSt 32, 310, 311). In der Aufforderung muss daher der Wunsch nach Realisierung des angesonnenen kriminellen Verhaltens deutlich werden, sie muss Appellcharakter haben (KG, URteil vom 29. Juni 2001 – (3) 1 Ss 410/00 (35/01), jurs)

Dabei dürften sie nicht einzelne Formulierungen betrachten, sondern müssten den Gesamtkontext heranziehen und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie abgegeben werden, den Inhalt ermitteln.

Außerdem geht es dann um die Abgrenzung zur Meinungsäußerung:

Für die gebotene Abwägung kommt es ferner auch auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an, wobei es – anders als bei Tatsachenbehauptungen – keine Rolle spielt, ob die pointiert vorgetragene Meinung im Einzelfall richtig ist oder nicht. Denn Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, weshalb angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, teilweise überpointierte Formulierungen hinzunehmen sind (BVerfGE 82, 236, 267). Dies gilt erst recht dann, wenn der Äußernde keine eigennützigen Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem gesitigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage dient (VGH, Urteil vom 30. Mail 2000 – VI ZR 276/99, juris).

Wobei ich da schon widersprochen hätte, denn wenn die in Verbindung zur SPD stehen, wäre eine solche Aktion eindeutig eigennützig.

Sie schreiben dann aber, dass die Seite ab dem 8.9.2017 ausdrücklich als Satire bezeichnet worden sei, es also an der Ernstlichkeit fehle. Auch für den Zeitraum davor seine eine Aufforderung zu einer Straftat nach den beschriebenen Maßstäben nicht erfolgt. Denn die bloße Anmeldung bei Votebuddy, und nur zu der wurde aufgefordert, sei eben noch kein strafbarer Versuch, sondern nur eine straflose Vorbereitungshandlung. Danach hätten ja noch diverse Zwischenschritte erfolgen müssen. Die Staatsanwaltschaft belegt das dann durch Zitate von der Webseite. Kurioserweise schreiben sie dann

Auf votebuddy.de finden sich weiterhin folgende Formulierungen, die jedoch nur scheinbar einen tatbestandlichen Appell darstellen:

Und dann [von mir jetzt gekürzt] „Finden Sie Ihren Buddy … Beantragen Sie Briefwahl … Lernen Sie sich kennen … Machen Sie Ihre Wahl …”

Das hört sich jetzt an wie, ja, es hört sich strafbar an, aber ein Verteidiger würde sagen… Man sollte allerdings dabei berücksichtigen, dass Staatsanwaltschaften in Deutschland keine reinen Ankläger sind, sondern auch zugunsten eines Beschuldigten zu ermitteln haben. Allerdings sei das ein von der initialen Vermittlung durch Votebuddy unabhängiger Vorgang, und die Straftat werde ja nicht erwünscht, sondern offen gelassen („der Wahlzettel kann ausgefüllt werden”, „Nichtberechtigter hat Gelegenheit die Wahl zu machen”), ob es überhaupt zu einer unbefugten Stimmabgabe kommen soll.

Es fänden sich zwar Formulierungen, die als Befürworten oder isoliert als (straflose) Anleitung verstanden werden könnten. Der Durchschnittsleser entnehme dem jedoch keine Forderung an ihn. (Ich interpretiere das mal so, dass eine Webseite, die dann irgendwie moralisch argumentiert, jeder gute Mensch oder jeder Linke müsse… anders zu bewerten wäre.)

Da geht mir nun ein gewaltiges Runzeln über meine geplagte Denkerstirn.

Einerseits kann ich jetzt spontan in dem Schreiben keinen Rechtsfehler entdecken, obwohl mir einiges doch an den Haaren herbeigezogen und bemüht vorkommt. Der Punkt ist aber halt, dass weder der Staatsanwalt mich, noch ich den Staatsanwalt überzeugen muss, sondern der das Gericht. Und die halten sich eben an solche Vorgaben der höheren Gerichte.

Letztlich stört mich das Ergebnis auch nicht, denn nicht die Webseite, sondern die Wahlfälschung selbst lief meinem Rechtsempfinden zuwider, und Anhaltspunkte dafür, dass sie das tatsächlich getan hätten, habe ich auch nicht.

Mich stört eigentlich was ganz anderes daran. Nämlich dass auch die Juristen da gerne mit zweierlei Maß messen.

Stellt Euch mal vor, jemand hätte eine ähnliche Webseite gebaut und dort in gleicher Weise geschrieben, nur eben statt mit Wahlfälschung mit Vergewaltigung, Kindesmissbrauch, Migranten verprügeln. Ich glaube nicht, dass man die auch so nachsichtig für nicht strafbar erklärt hätte. Es stinkt doch gewaltig danach, dass man politisch korrekte und inkorrekte Webseiten unterschiedlich beurteilt. Ich glaube nicht, dass einer mit einer Webseite zu solchen Themen so leicht davonkäme.

Das zweite, was mir da durch den Kopf geht, ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz von Heiko Maas. Denn zieht man den Maßstab heran, den die Staatsanwaltschaft hier auf Grundlage der Rechtsprechung von BGH und BVerfG anlegt, gerade auch die Zulässigkeit „überpointierter Formulierungen angesichts der heutigen Reizüberflutung”, dann dürfte vieles, was gerade auf Twitter, Facebook und Google als „strafbar” gesperrt wird, selbst wenn es sich – manchmal – eklig anfühlt, eben nicht strafbar sein. Manchmal sind die Juristen da eben doch sehr spitzfindig und haarspalterisch, und gelegentlich kommt es noch vor, dass sie Grundrechte schützen.

Ich habe den starken Eindruck, dass Maas und seine Schergen hier ganz bewusst den Weg in das Privatrecht (die AGB von Facebook…) gewählt haben, weil sie genau wissen, dass irgendein armer Wicht, der bei Facebook 10 Sekunden Zeit zur Bewertung hat, solche spitzfindigen Analysen und die Urteilssuche bei Juris gar nicht durchführen kann. Da gilt: Fühlt sich nach Bäh an, also wird es gesperrt.

Ich habe den starken Eindruck, dass es Maas & Co. gezielt darum ging, zu sperren, was nicht strafbar ist, und das hat mir gegenüber sein Staatssekretär auf der Netzwerk-Recherche-Konferenz ja sogar eingeräumt, dass ihr Maßstab die AGB von Facebook und anderen seien und die damit völlig beliebig sperren können und nicht auf das Strafrecht beschränkt sind. Und man sich hierfür ganz bewusst unterbezahlte Dumme gesucht hat, damit die gar nicht erst Urteile lesen.

Und sowas ist dann Bundesjustizminister.