Ansichten eines Informatikers

Pfändung von Domains

Hadmut
25.1.2018 10:12

Es ist mal wieder an der Zeit für ein zünftiges Juristen-Bashing. [3 Nachträge]

Ich hatte doch gestern über einen aktuellen Fall einer Domain-Pfändung geschrieben. Wie ich gestern abend so im Bett lag, ging mir das noch durch den Kopf, da müsste ich eigentlich noch etwas dazu schreiben. Die Crux ist nämlich, dass die Juristen in solchen zivilrechtlichen Angelegenheiten immer nur das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Streitparteien betrachten, sich um die Rechte Dritter aber nicht scheren. Wird so eine Domain aber weggenommen, dann betrifft das mindestens diese Grundrechte Dritter:

  • Art. 5 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    Also schon das Recht, sich „ungehindert” aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu unterrichten, etwa einer Webseite, wird verletzt, wenn es eben eine meinungs- oder informationsrelevante Quelle ist. Das mag nicht der Fall sein, wenn es um eine Webseite für Schuhverkauf oder einen Pizzaservice geht, bei redaktionellen Seiten ist das aber der Fall.

    Zudem schreibt da ja auch nicht immer nur der Domaininhaber (und Schuldner), sondern oft auch dritte Autoren, Leserbriefe und so weiter, und die Verbreitung ist explizit geschützt. Dazu zählen redaktionelle Webseiten – hat mir ja das Verwaltungsgericht Berlin zu meiner Webseite schon entschieden – unter Rundfunk, und auch der ist hier explizit geschützt. Und es gibt da nicht nur die aktive, sondern auch die passive Rundfunkfreiheit, es werden also nicht nur Autoren, die mit dem Inhaber nicht identisch sind, sondern eben auch die Empfänger geschützt.

  • Art. 10 GG:

    (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

    (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. […]

    Da steht unverletzlich. Und genau das wird verletzt, wenn eine Domain zwangsweise übertragen wird und daher die Absender von Mails, aber auch Nutzer anderer Dienste (z. B. Online-Chat usw.) an einen Dritten umgeleitet werden, ohne dass die das merken. Denn auch und insbesondere der Absender einer Mail genießt den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Und dass Eingriffe strafbar sind, habe ich ja damals schon gegen die Uni Karlsruhe gezeigt.

Pfändungen sind hoheitliche Akte. Es ist zwar nicht vorgesehen, dass dabei die Rechte Dritter beachtet werden, aber es gibt nun einmal eine Rechtswegsgarantie:

Art. 19 IV GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das heißt, dass man danach als Dritter (Leser, Mailabsender) vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen bzw. einstweilige Anordnung beantragen könnte. Natürlich ist mir klar, dass die Verwaltungsrichter darauf mit „Du spinnst! Das ist unzulässig und nicht unsere Zuständigkeit!” antworten werden, aber es gibt nun mal eine Rechtswegsgarantie. Wobei in dem Fall die Schwierigkeit ja noch darin liegt, dass die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses eintritt, solange man von der Domainübertragung nicht weiß, während man es zur Klageerhebung wissen müsste.

Das war das, was ich eigentlich noch schreiben wollte.

Heute morgen erreichte mich aber die Leserbrief-Mail eines Rechtsanwaltes, der mit meinem Artikel nicht einverstanden ist. Er schreibt es zwar nicht explizit, aber weil er sehr genau auf diesen konkreten Fall (compact online) eingeht und von „wir” redet, hört es sich sehr danach an, als sei er der Anwalt, der das erwirkt hat. Er schreibt dazu:

Lieber Herr Danisch,

wenigstens Ihnen hätte ich mehr technisch-juristischen Sachverstand zugetraut.

Jetzt bin ich sauer.

Technischen Sachverstand dürfte ich wohl haben, immerhin habe ich in der Frühzeit des deutschen Internets an dessen Aufbau mitgewirkt und unzählige Firmen an das Internet angeschlossen.

Ein Jurist bin ich nicht. Aber ich habe immerhin knapp 4 Jahre in der Rechtsabteilung eines Internetproviders gesessen und – unversehens durch Krankheitsvertretung an der Backe – über ein Jahr lang mit Vorratsdatenspeicherung, Ausleitungen usw. zu tun gehabt, und mich damals auch intensiv in das Thema reingearbeitet. Außerdem ja auch damals die Sache mit der Uni-E-Mail-Sperre durchgesetzt, und Klageerzwingungsverfahren haben Erfolgsquoten um 1%.

Wenn mir also eine so kommt, dann schwillt mir der Kamm. Zumal mir diese abgenutzte Rhetorikfigur „Das kannst Du doch besser” sehr auf die Nerven geht, das ist so abgenutzt.

Gepfändet wurde nicht “die Website”, wie Ihre “Quelle” Compact-Magazin hysterisch halluziniert. Gepfändet wurde nicht einmal “die Domain”, sondern die Rechte an der Domain; der Antrag wurde im Tweet von Gutjahr präzise wiedergegeben. Wir konnten die Website nicht abschalten, verändern oder deren Zugang manipulieren. Wir konnten aber den säumigen Schuldner daran hindern, seine Domain auf Dritte zu übertragen und …

Obwohl Pfändungen nun gar nicht mein Thema sind, halte ich schon das für Unfug, denn solche Straf-, Schikane- und Erpressungspfändungen sind schlichtweg unzulässig. Pfändungen dürfen immer nur mit dem Ziel einer zeitnahen Verwertung erfolgen. Davon abgesehen übernimmt der Gläubiger mit der Pfändung deshalb auch treuhänderisch den Unterhalt, müsste damit also beispielsweise die DENIC- und ggf. Provider-Gebühren zahlen, und haftet gegenüber dem Schuldner auch für einen zwischen Pfändung und Verwertung eingetretenen Wertverlust. Solche „wir halten das nur mal fest um den Gegner einzuschüchtern”-Pfändungen sind meines Wissens rechtsmissbräuchlich und unzulässig.

Der wesentliche Punkt ist aber, dass er sich ja auch selbst widerspricht, denn der Satz geht mit

und hätten diese – theoretisch – langfristig versteigern lassen können. Aber auch das würde in einem geordneten Verfahren passieren, das der Schuldner halt durch Zahlung abwenden kann.

Es läuft also doch darauf hinaus, die Domain an Dritte zu übertragen. Und damit darauf, dass die Webseite nicht mehr zugänglich ist und Dritte an E-Mails kommen können.

Und dass der Schuldner das durch Zahlung abwenden kann, ist doppelt verfehlt, denn erstens sind Grundrechte nicht pfändbar, und man muss Grundrechtseingriffe nicht durch Zahlung abwenden, und zweitens sind Dritte zwar hier grundrechtsverletzt, aber nicht verfahrensbeteiligt, können also da nichts abwenden.

Eingriffe in die Pressefreiheit vermag ich nicht zu erkennen.

Deshalb gibt es Blogs wie meines, denn ich vermag sie zu erkennen.

Denn es ist nicht nur naheliegend, sondern bei Beobachtung der politische Praxis geradezu hochwarscheinlich, dass etwa politische Gegner der Redaktion oder der Gläubiger selbst die Domain erwerben, den MX-Record verändern und damit alle Mail auf ihre Server umleiten, um beispielsweise Informanten zu identifizieren.

Das muss man sich klarmachen. Gerade gestern habe ich wieder eine Rundmail von Netzwerk Recherche bekommen, in der es darum ging, dass Journalisten sich über Eingriffe in das Pressegeheimnis durch den Bundesnachrichtendienst beklagen und zu Aktionen auffordern, während sich hier ein Journalist (!) an der Domain und damit auch am E-Mail-Eingang einer Redaktion vergreift. Und ich werde mir große Mühe geben, das Journalisten bei jeder Gelegenheit vorzuhalten, das sollen die so schnell nicht vergessen.

Aber auch für diesen Anwalt habe ich noch was auf Lager.

Ich habe mich damals bei der unfreiwilligen Übernahme der Vorratsdatenspeicherung nämlich die Zeit genommen, um mich in der Bibliothek durch die großen Verfassungsrechtskommentare zu lesen. Ein zentraler Punkt ist nämlich, dass (siehe oben) Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Und dafür gilt ein Zitiergebot: Ein Gesetz, das in das Telekommunikationsgeheimnis eingreift, muss ausdrücklich und explizit benennen, dass es in Art. 10 GG eingreift. Nämlich genau um den juristischen Winkelinterpretationen vorzubeugen. Wenn’s nicht explizit drin steht, geht’s nicht.

Deshalb haben fleißige Juristen für diese Großkommentare alle Gesetze durchforstet und dort eine vollständige, abschließende Liste aller Gesetze erstellt, die da eingreifen. Ich glaube, es waren so ungefähr 16. Natürlich der ganze Strafrechtskram, beispielsweise darf aber auch ein Insolvenzverwalter den Brief- und Postverkehr einer insolventen Firma an sich ziehen, aber auch solche Kuriositäten wie dass die Industrie- und Handelskammern anfragen dürfen, wem eine Telefonnummer gehört, weil deren Aufgabe ist, Angebote für Schwarzarbeit oder Handwerkerarbeiten ohne Meisterbrief zu verfolgen (den Fall hatte ich sogar zweimal).

Ich habe diese Liste zwar nicht mehr, sondern damals meinem Nachfolger gegeben, und müsste erst wieder in die Bibliothek. Aber ich kann mich erinnern, dass der ganze Schuldnerkomplex aus BGB/ZPO da nicht drinstand.

Und deshalb dürfen sich Juristen – vom kleinsten Anwalt bis zum BGH – an Telekommunikationsverkehr nicht vergreifen, wenn es nur um Schuldverhältnisse geht, denn da fehlt es schlicht an der gesetzlichen Ermächtigung zum Eingriff in den Telekommunikationsverkehr. Und für den ist die Domain mit ihren – ja nach Dienst – Host-, SRV- und MX-Records eben ganz maßgeblich wichtig.

Und diesem Anwalt möchte ich vorhalten, dass Anwälte zwar faktisch Mietmäuler sind (darüber wurde ich in Aussage und Wortwahl von meinen damaligen juristischen Kollegen der Rechtsabteilung belehrt, die sich selbst so titulierten) und die Interessen ihres Mandanten durchzusetzen haben, vor allem aber mal sind sie das:

§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung: Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege.

Und damit haben sie – auch wenn das vielen nicht bekannt oder nicht bewusst ist – auch die Rechte Dritter zu wahren, und zwar im Zweifel auch gegen ihren eigenen Mandanten. Zudem sind sie ihrem Mandanten gegenüber verpflichtet, ihn von zivilrechtlicher Haftung frei- und von Straftaten abzuhalten.

Meiner Auffassung nach verletzt ein Anwalt, der eine Domain pfändet, hinter der redaktionelle, meinungsbildende Inhalte stehen oder an die Mail-Verkehr gebunden ist, damit ganz eklatant seine anwaltlichen Pflichten. Seine Pflicht wäre es, das zu unterlassen und seinen Mandanten davon abzuhalten. Denn straf- und zivilrechtlich haftet zunächst mal der Mandant. Und das gilt besonders dann, wenn sich der Anwalt selbst als „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht” bezeichnet.

Ich halte es wegen der Gemeingefährlichkeit dieses Vorgehens für erforderlich und geboten, dass diese meine Antwort öffentlich erfolgt. Und ich halte es für erforderlich, diesen Fall allen Journalisten vorzuhalten.

Nachträge:

  1. Ich habe das vorhin mal wieder mit Highspeed-Writing ohne Kontrolllesen geschrieben, das muss oben natürlich unzulässig und nicht zulässig heißen.
  2. Ist mir vorhin dazu noch eingefallen:

    Artikel 1 Absatz 2 Grundgesetz:

    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    Wenn diese Rechte unveräußerlich sind, dann kann man sie auch nicht pfänden und versteigern. Und auch nichts, was zu deren Wahrnehmung unmittelbar erforderlich ist.

  3. Ging mir vorhin noch durch den Kopf, ich habe es in der Eile nur nicht auf Anhieb gefunden, aber ein Leser hat mich noch darauf hingewiesen: Nach § 811 Abs. 1 Nr.5 ZPO dürfen nicht gefändet werden:

    bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

    § 811 sagt auch nicht unversteigerbar, sondern unpfändbar. Allerdings bezieht sich § 811 nur auf Sachen bzw. hier auf Gegenstände. Eine Domain wird von Juristen als Recht angesehen. Dem Wortlaut nach wäre das also nicht anwendbar. Dem Sinn und Zweck nach schon.